Europarecht

Unkenntlichmachung der Eintragungen in den Verfassungsschutzberichten

Aktenzeichen  10 ZB 15.795

Datum:
7.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 2989
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BVerfSchG § 16 Abs. 1
BayVwVfG Art. 39 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Ein Gehörsverstoß folgt nicht bereits daraus, dass sich das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten zu eigen macht und nur sehr knapp mit der dagegen gerichteten Argumentation der Gegenseite auseinandersetzt. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2 Mit Kritik an der tatrichterlichen Feststellung des Sachverhalts und dessen rechtlicher Würdigung kann ein Gehörsverstoß nicht begründet werden. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
3 Maßgeblich für die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist der Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 22 K 11.2221 2014-10-02 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin (i.F. auch: die Landesvereinigung) verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ihre in erster Instanz erfolglose Klage weiter, mit der sie sich gegen ihre Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten des Beklagten für die Jahre 2010 bis 2013 wendet und die Unkenntlichmachung der dortigen Eintragungen verlangt.
Die Abweisung der Klage mit Urteil vom 2. Oktober 2014 begründet das Verwaltungsgericht insbesondere damit, dass ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinn von Art. 15 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 BayVSG (in der bis 29. August 2014 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1997, GVBl S. 70, i.F.: a.F.) vorlägen, die die Annahme zuließen, die Landesvereinigung verfolge gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen. Es bestehe ein maßgeblicher Einfluss von Linksextremisten („größte linksextremistisch beeinflusste Organisation im Bereich Antifaschismus“), insbesondere aus der DKP, der sich etwa in der Person des im Jahr 2010 amtierenden bayerischen Landessprechers E.G. zeige, der früher in der FDJ und der verbotenen KPD engagiert gewesen sei. Auch der Bundessprecher U.S. sei Mitglied der DKP und wiederholt im Umfeld von Aktionen der Landesvereinigung in Bayern in Erscheinung getreten; des Weiteren bestünden Kontakte zur Partei „Die Linke“ und zu gewaltbereiten autonomen Gruppierungen, wie sich anlässlich gemeinsamer Protestaktionen gegen Rechtsextremisten im Februar 2010 in Dresden anlässlich des 65. Jahrestags der Bombardierung durch die Alliierten gezeigt habe. Auch der Bundesvorsitzende der Bundesvereinigung habe durch seine Äußerungen zur Blockade von „Naziaufmärschen“ den Schulterschluss mit gewaltbereiten Gruppierungen vollzogen und sich in einem Interview für die Zusammenarbeit mit ihnen ausgesprochen. Er vertrete ein mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbares Klassenkampf-Konzept. Die Klägerin als Landesvereinigung müsse sich seine Äußerungen, die er in seiner Eigenschaft als Bundesvorsitzender gemacht habe, zurechnen lassen. Schließlich besäßen nach eigenen Angaben der DKP etwa 14% ihrer Mitglieder auch die Mitgliedschaft der VVN-BdA, von denen etwa 30% Funktionen ausübten; es sei einheitliche Erkenntnislage, dass es sich bei der DKP um eine linksextremistische Partei handele, deren Ziel nach wie vor die revolutionäre Überwindung des bestehenden Systems zum Zwecke der Errichtung einer kommunistischen Gesellschaftsordnung sei. Nicht zu beanstanden sei auch die Bewertung des Beklagten, die VVN-BdA verfolge einen kommunistisch orientierten Antifaschismus, der alle nicht-marxistischen Systeme und damit auch die parlamentarische Demokratie zumindest als zu bekämpfende Vorstufe zum Faschismus betrachte. Schließlich wiederholten die Verfassungsschutzberichte für die Jahre 2011, 2012 und 2013 im Wesentlichen die dargestellten Bewertungen aufgrund derselben tatsächlichen Anhaltspunkte, ergänzt um aktuelle Äußerungen von Prof. F., in denen er sich erneut für Massenblockaden gegen genehmigte Veranstaltungen ausspreche.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Es liegt weder ein Verfahrensfehler vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; 1.) noch bestehen die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 2.) noch hat die Rechtssache die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 3.).
1. Es liegt keiner der geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vor. Weder wurde das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt (1.1) noch hat das Verwaltungsgericht den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt (1.2).
1.1 Die Klägerin trägt hierzu vor, das Verwaltungsgericht habe im angefochtenen Urteil zahlreiche Ausführungen der Klägerin nicht gewürdigt und Argumente nicht zur Kenntnis genommen. Dies gelte insbesondere für vier Punkte, allen voran die fehlende Auseinandersetzung des Urteils mit der in der mündlichen Verhandlung ausführlich diskutierten und bereits zuvor schriftsätzlich problematisierten Frage, ob der Klägerin als Landesorganisation Äußerungen von Funktionären des Bundesverbandes zugerechnet werden könnten. Dies sei bereits wegen der historischen Entwicklung, die zunächst regionale Strukturen von Vereinigungen der NS-Verfolgten mit eigenen Satzungen und eigener Finanzhoheit aufgewiesen habe, zu verneinen. Die Klägerin habe unter Nennung konkreter Beispiele vorgetragen, dass fast die gesamte politische Arbeit eigenständig durch die Landesverbände geleistet werde; es habe in den letzten Jahren nur eine einzige bundesweite Kampagne gegeben. Auch aus der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Publikation („antifa“) ergebe sich, dass für Artikel der einzelnen Landesverbände ein eigener Bereich vorgesehen sei. Im Urteil sei dieses klägerische Vorbringen jedoch inhaltlich nicht zur Kenntnis genommen, sondern die Publikation unter einem völlig anderen Gesichtspunkt zulasten der Klägerin verwertet worden. Auch mit den vorgetragenen inhaltlichen Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und dem Bundesausschuss bzw. Prof. F. befasse sich das Urteil nicht, obwohl es sich maßgeblich auf inkriminierte Äußerungen der Bundesebene stütze, ohne zuvor das Verhältnis dieser Ebene zur Klägerin zu behandeln. Auch im Hinblick auf die Behauptung eines Schulterschlusses der Klägerin mit gewaltbereiten Gruppen im Zusammenhang mit Blockaden in Dresden 2010 sei das rechtliche Gehör verletzt; so beruhe schon die Benennung im Tatbestand des Urteils (UA, S. 5: „im Rahmen der Bundesveranstaltung Schulterschluss, den der Bericht 2010 erwähne“) auf einer falschen Tatsachenermittlung, denn eine Bundesveranstaltung dieses Namens habe es nicht gegeben und sei auch nicht im Bericht 2010 aufgeführt. Es habe ein bundesweites Bündnis mit dem Namen „Dresden nazifrei“ gegeben, zu dem sich über 200 Organisationen mit gewaltfreier Ausrichtung zusammengefunden hätten. Demgegenüber stelle der Ausdruck „Schulterschluss mit gewaltbereiten Gruppen“ eine eindeutige Wertung des Beklagten dar, zu deren Überprüfung sich das Gericht mit dem klägerischen Vorbringen hätte auseinandersetzen müssen, was aber in unzureichender Weise nur in einem einzigen Satz geschehen sei. Des Weiteren lasse das Urteil jegliche differenzierte Auseinandersetzung mit dem von der Klägerin vertretenen pluralen Antifaschismus-Verständnis vermissen und mache sich ohne nähere Auseinandersetzung mit den Argumenten der Klägerin lediglich die Beschreibung des Beklagten zu eigen. Vor dem Hintergrund des unterstellten „kommunistischen Antifaschismus“ hätte auch ein Beschluss der bayerischen Landeskonferenz der Klägerin gewürdigt werden müssen, in dem unter Betonung eines breiten antifaschistischen Konsenses aller Teile der Gesellschaft der Festlegung auf eine sozialistische Programmatik der Vereinigung eine klare Absage erteilt werde. Die Beschäftigung des Urteils mit einer Rede des Geschichtswissenschaftlers K. P., der der Klägerin nicht angehöre, blende das darin erkennbar werdende Antifaschismusverständnis aus. Als vierter Aspekt sei schließlich darauf hinzuweisen, dass die einzige im Bericht 2010 genannte Person, deren Verlautbarungen der Klägerin unmittelbar hätten zugerechnet werden können, ihr Landessprecher E.G. gewesen sei, der jedoch in den Berichten für die Jahre 2011 bis 2013 keine Erwähnung mehr gefunden habe, obwohl seine politische Einstellung und seine Rolle als wichtiger Repräsentant der Klägerin unverändert geblieben sei; mit diesem Umstand setze sich das Urteil ebenfalls nicht auseinander, obwohl der Schluss naheliege, er müsse sich auf die Berichterstattung durch den Beklagten auswirken.
Mit diesem Vorbringen wird jedoch kein Verfahrensfehler in Form der Verletzung des der Klägerin zustehenden rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dargelegt. Zwar trifft es zu, dass sich das angefochtene Urteil weitgehend die argumentativen Positionen des Beklagten zu eigen gemacht und sich nur sehr knapp mit der dagegen gerichteten Argumentation der Klägerin auseinandergesetzt hat. Hieraus allein kann jedoch nicht gefolgert werden, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder zwar zur Kenntnis genommen, jedoch im Rahmen seiner Entscheidungsfindung nicht erwogen.
Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht lediglich, entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 15.4.1980 – 1 BvR 1365/78 – juris; BVerwG, B.v. 30.6.2015 – 8 B 38.14 – juris Rn. 3), nicht jedoch, ihm zu folgen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann nur dann festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass – anders als es grundsätzlich vermutet wird – das Gericht ihm gegenüber geäußertes Parteivorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es besteht keine Verpflichtung, sich mit jeglichem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen; deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich werden, die darauf hindeuten, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder zumindest bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Geht das Gericht in den Entscheidungsgründen nicht auf den wesentlichen Kern des Vorbringens zu einer bestimmten Frage von für das Verfahren zentraler Bedeutung ein, so kann hieraus auf die fehlende Berücksichtigung des Vortrags geschlossen werden (BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – juris Rn. 45). Dies gilt nicht, sofern der maßgebliche Vortrag nach Auffassung des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war; dabei ist entscheidend, ob dem Gesamtzusammenhang des Urteils bei verständiger Würdigung unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des Gerichts entnommen werden kann, dass es das Vorbringen zwar erwogen, aber als unwesentlich beurteilt hat (BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 188/09 – juris Rn. 9).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze lässt sich eine zur Zulassung der Berufung führende Gehörsverletzung infolge mangelhafter oder ganz unterbliebener Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit dem Vortrag der Klägerin im angefochtenen Urteil nicht feststellen. Denn bei verständiger Würdigung der Entscheidungsgründe kann nur davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag der Klägerin zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung erwogen hat. So wird im angefochtenen Urteil die Frage der Zurechenbarkeit von Äußerungen von Vertretern des Bundesverbandes zulasten der Klägerin – wenn auch nur in zwei Sätzen und nur bezogen auf die Person des Bundesvorsitzenden Prof. F. (vgl. UA, S. 5, 21) – behandelt. Damit stand dem Verwaltungsgericht jedoch die in der mündlichen Verhandlung sogar ausführlich erörterte Problematik bei Abfassung seines Urteils vor Augen, auch wenn es letztlich keine Begründung für seine Auffassung liefert. Von einem vollständigen Ausfall jeglicher Erwägung im Sinne des Übergehens des maßgeblichen Vortrags kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Allein der Umstand, dass ein Gericht einzelne Elemente des Vortrags im Rahmen eines umfangreichen Verfahrens unerwähnt gelassen hat, rechtfertigt nicht den Schluss, es habe sich nicht mit den vorgetragenen Argumenten befasst (BVerwG, B.v. 19.7.2017 – 8 C 8.17 – juris Rn. 3).
Soweit in der Zulassungsbegründung moniert wird, die Verwendung der Formulierung „Schulterschluss mit gewaltbereiten Linksextremisten“ sei eine Bewertung des Beklagten, der das Verwaltungsgericht ohne Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten gefolgt sei, vermag der Senat auch hierin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. Denn mit der Verwendung des kritisierten Begriffs ist jedenfalls nach Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beteiligten die Aussage verbunden, dass die Klägerin auch mit anderen Akteuren aus dem linken Spektrum, gegebenenfalls auch autonomen Gruppen, ihre Zielsetzungen im Wege politischer Aktionen verfolgen wird. Dabei ist umstritten, welche dieser Aktionen im Einzelnen rechtsstaatlichen Ansprüchen entsprechen oder deren Grenzen überschreiten. Das verwaltungsgerichtliche Urteil setzt sich mit der zu diesem Thema geführten Diskussion auseinander und kommt hierbei lediglich zu einem der Rechtsauffassung der Klägerin insbesondere zur Zulässigkeit von Blockadeaktionen widersprechendem Ergebnis. Mit der Kritik an der tatrichterlichen Feststellung des Sachverhalts und an seiner Würdigung kann ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs aber von vornherein nicht begründet werden (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2014 – 5 B 25.14 – juris Rn. 13). Auch die Rüge, im angefochtenen Urteil spiegelten sich zum Thema „kommunistischer Antifaschismus“ ausschließlich die Argumente des Beklagten ohne weitere Auseinandersetzung mit denen der Klägerin wider, reicht nicht für die Annahme einer Gehörsverletzung aus, weil keineswegs klar auf der Hand liegt, dass das Verwaltungsgericht die Argumente der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen hat; vielmehr ist davon auszugehen, dass sie sehr wohl gesehen und erwogen, jedoch letztlich für nicht stichhaltig befunden wurden. Denn in einem Urteil müssen nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe angegeben werden, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (s. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO; BVerwG, B.v. 2.8.2017 – 6 B 11.17 – juris Rn. 11).
Entsprechendes gilt auch für die Bewertung des Umstands, dass erstmals ohne erkennbaren Anlass – beginnend ab dem Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2011 – die namentliche Erwähnung des Landessprechers der Klägerin, E.G., im Zusammenhang mit den zwischen der Klägerin und der DKP bestehenden Verbindungen unterblieben ist (Schriftsatz d. Kl. v. 23.9.2014, S. 23 f.). Zwar lässt sich dem angefochtenen Urteil (vgl. UA, S. 26, 27) dieser von der Klägerin bereits im Vorfeld thematisierte Umstand tatsächlich nicht entnehmen; allerdings hatte er aus der maßgeblichen Sicht des Erstgerichts für die Bewertung der Klägerin als „maßgeblich linksextremistisch beeinflusste Organisation“ keine entscheidende Bedeutung, zumal E.G. offenbar auch nach 2010 für die Klägerin tätig war, ohne dass sich an deren Bewertung durch den Fortfall der namentlichen Erwähnung einer bestimmten Person im Verfassungsschutzbericht etwas ändern könnte. Die Herausnahme von E.G. erfolgte offenbar nach öffentlicher Diskussion wegen seiner Persönlichkeit und seiner Biografie als Verfolgter des nationalsozialistischen Regimes (vgl. SZ v. 18.3.2017, „Der Unerschrockene“; Schriftsatz d. Klägerin v. 24.9.2015, S. 2 – 5), ohne dass sich an der verfassungsschutzrechtlichen Beurteilung der Klägerin Maßgebliches geändert hatte oder durch die Herausnahme geändert hätte. Eines näheren Eingehens hierauf bedurfte es daher nicht, so dass auch insoweit eine Gehörsverletzung ausscheidet.
1.2 Auch soweit man zu Gunsten der Klägerin ihren zu den Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO (s.u. 2. und 3.) gemachten Vortrag im Hinblick auf die ihrer Meinung nach unzureichende Aufklärung des Sachverhalts zugleich als Rüge eines Verfahrensmangels (Aufklärungsrüge) im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO versteht, führt er nicht zur Zulassung der Berufung.
Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und damit gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, greift schon deswegen nicht durch, weil ein Tatsachengericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Kläger in der mündlichen Verhandlung zu beantragen unterlassen hat (vgl. etwa BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 11.10.2017 – 1 ZB 15.1773 – juris Rn. 3). Im vorliegenden Fall wurde ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung kein Beweisantrag gestellt. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zu kompensieren (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 75). Das Maß der erforderlichen gerichtlichen Ermittlungen richtet sich im Übrigen danach, was das Gericht für seine Überzeugungsbildung im konkreten Einzelfall als vernünftigerweise geboten ansehen muss, ohne dabei jeden noch so entfernt liegender Umstand aufklären oder jedem noch so geringfügigen Zweifel nachgehen zu müssen (Geiger in Eyermann, a.a.O., § 86 Rn. 11).
Das Verwaltungsgericht durfte seiner Entscheidung die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen und Erkenntnisse zu Grunde legen, ohne dass weiterer Aufklärungsbedarf im Hinblick auf die für die Beurteilung der maßgeblichen Rechtsbegriffe (hier: gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen) erforderlichen tatsächlichen Grundlagen erkennbar war. Anhaltspunkte, wegen derer sich dem Verwaltungsgericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen, liegen nicht vor.
2. Auch der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1) liegt nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit bestünden nur dann‚ wenn die Klägerin einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG‚ B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546). Dies ist hier nicht der Fall.
Die Klägerin trägt vor, die ernstlichen Zweifel ergäben sich aus der fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts und damit einer Entscheidung auf unzutreffender Tatsachenbasis. Falsch sei die Annahme, Linksextremisten, insbesondere aus der DKP, übten maßgeblichen Einfluss auf die Klägerin aus. Allein der Hinweis darauf, 14% der DKP-Mitglieder seien zugleich Mitglieder der Klägerin, führe nicht weiter, denn er bedeute nur, dass etwa 140 DKP-Mitglieder die ca. 7000 bundesweit tätigen Mitglieder der VVN-BdA beeinflussten, ohne dass der behauptete Einfluss an konkreten Inhalten oder Aktivitäten, die die „Handschrift“ der DKP tragen würden, festgemacht werde. Der in diesem Zusammenhang genannte Landessprecher der Klägerin – E.G. – übe tatsächlich keinen linksextremen Einfluss aus; das Verwaltungsgericht habe insbesondere übersehen, dass er als Holocaust-Überlebender und regelmäßig vor Schulklassen sprechender Zeitzeuge eine Reihe von Ehrungen erfahren habe und mit einer Vielzahl von Repräsentanten des öffentlichen Lebens, auch der bayerischen Staatsregierung, in Verbindung stehe. Es fehle bereits an einer Umschreibung des Begriffs „Linksextremismus“ und einer begründeten Einstufung von E.G. als linksextremistisch. Dieselben Einwendungen würden auch im Hinblick auf die Person des Bundessprechers U.S. erhoben, über den ebenfalls keine konkreten Aktivitäten in Richtung einer DKP-Einflussnahme auf die Klägerin genannt würden. Hierzu reiche jedenfalls die bloße Mitgliedschaft in beiden Vereinigungen ebenso wenig aus wie die Teilidentität einzelner Programmpunkte. U.S. sei entgegen der Annahme im Urteil auch nicht Gründungsmitglied der DKP gewesen. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Klägerin mit gewaltorientierten autonomen Gruppen im Sinne eines „Schulterschlusses“ zusammenarbeite, obwohl sich ihre Aktionen etwa bei der Blockade von Neonaziaufmärschen im Rahmen des „zivilen Ungehorsams“ hielten und sie Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung ablehne. Keines der im Urteil genannten Zitate enthalte einen Anhaltspunkt für die Behauptung der Zusammenarbeit mit autonomen Gruppen bei deren gewalttätigen Aktionen. Vielmehr bewege sich die Klägerin im Konsens eines breiten bürgerlichen Bündnisses aus der Mitte der Gesellschaft. Passive Sitzblockaden erfüllten – anders als das Verwaltungsgericht meine – nicht den strafrechtlichen Gewaltbegriff, weshalb allein der Aufruf zu Blockadeaktionen genehmigter Versammlungen nicht vorwerfbar sei. Weiter werde die unzureichende Verhältnismäßigkeitsprüfung des Verwaltungsgerichts gerügt. Im Rahmen seiner Ermessensausübung habe es nicht beachtet, dass der mit der Erwähnung im Verfassungsschutzbericht einhergehende – bereits mit noch nicht bestandskräftigem Bescheid aus dem Jahr 2011 festgestellte – Verlust der Gemeinnützigkeit der Klägerin aufgrund der entstehenden Rückzahlungsverpflichtungen zu ihrer Existenzvernichtung führen werde. Damit wäre die Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 GG beeinträchtigt und eine Fortführung der VVN-BdA zumindest unter Einbeziehung der DKP-Mitglieder nicht mehr möglich. Eine Abwägung dieses Umstandes habe das Verwaltungsgericht, das nur pauschal das Vorliegen unzumutbarer Nachteile verneine, versäumt. Auch die an die Klägerin für ihre Arbeit überreichten Auszeichnungen und Ehrungen fänden keine Erwähnung im Rahmen der nur zehn Zeilen umfassenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Schließlich ergäben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit auch aus denjenigen Umständen, die bereits im Rahmen der Gehörsrüge (vgl. oben 1.1) vorgetragen worden seien, hier in erster Linie aus der zu Unrecht erfolgten Zurechnung von Äußerungen außerhalb der Landesvereinigung stehender Personen sowie daraus, dass die Klägerin unter der Überschrift „Linksextremismus“ im Bericht geführt werde, ohne dass der erhobene Vorwurf einer lediglich linksextremistischen Beeinflussung hinreichend erkennbar werde, zumal vor und nach der Klägerin im Bericht Organisationen mit als linksextremistisch eingestuften „Strukturen“ genannt würden.
Mit diesem Vorbringen wird die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht hat zunächst richtigerweise – wenn auch ohne Begründung – die Äußerungen zweier auf Bundesebene tätiger, hochrangiger VVN-Mitglieder der Klägerin zugerechnet. Zwar ist Beobachtungs- und demzufolge auch Berichtsobjekt in der Zuständigkeit des Beklagten ausschließlich die Klägerin als Landesvereinigung. Dies schließt jedoch im konkreten Fall nicht aus, zur Begründung einzelner auf die Klägerin bezogener Aussagen im Bericht auch Äußerungen und Aktivitäten von Funktionären anderer Landesverbände oder des Bundesverbandes unter Zurechnung an die Klägerin heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Äußerungen leitender Mitglieder einer Vereinigung dieser sogar dann zuzurechnen, wenn sie zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Handeln für die Vereinigung, sondern etwa in privatem Zusammenhang getätigt wurden, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Repräsentanten dieser Vereinigung handeln (BayVGH, U.v. 22.10.2015, a.a.O., Rn. 37; BVerwG, B.v. 24.3.2016 – 6 B 4.16 – juris Rn. 4 bis 7 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 14.5.2014 – 6 A 6.11 – juris Rn. 35). Unter dieser Voraussetzung muss sich auch der Landesverband einer politischen Partei Äußerungen von Repräsentanten auf Bundesebene derselben Partei entgegenhalten lassen (zum Verhältnis von Jugendorganisation einer Partei zu ihrer „Mutterpartei“: BVerwG, U.v. 20.5.1983 – 2 WD 11.82 – juris Rn. 155).
Im vorliegenden Fall verfolgen die Klägerin (wie auch die weiteren Landesverbände) vor einem identischen historischen und ideologischen Hintergrund die gleichen politischen Ziele wie die Bundesvereinigung. Diese hat als gleichsam „übergeordneter Bundesverband“ maßgebliche Möglichkeiten der Einflussnahme auf die einzelnen Landesverbände. Dies wird schon aus der Satzung (vgl. Bl. 2 bis 4 der Gerichtsakte des VG München) der Klägerin deutlich, die zwar als eingetragener Verein rechtlich selbstständig, zugleich aber „Teil der Bundesvereinigung der VVN-BdA“ ist, deren Beschlüsse „für die Landesvereinigung bindend“ sind (vgl. § 8 Nr. 2 der Satzung der Klägerin). Weiter ergibt sich aus § 6 Nr. 4 der Satzung, dass die von der Bundesvereinigung beschlossene Beitrags- und Finanzordnung für die Landesvereinigung bindend ist. Vor diesem Hintergrund ist die nach Vereinsrecht gegebene formelle Unabhängigkeit entscheidend eingeschränkt und wegen der „Leitlinienkompetenz“ der Bundesvereinigung eine Zurechnung von Äußerungen deren Repräsentanten auf die Landesebene nur folgerichtig. An dieser Einschätzung ändert auch nichts der Umstand, dass in dem im Verfahren vorgelegten Magazin der VVN-BdA („antifa“) eigene Seiten für Veröffentlichungen der Landesverbände in klarer Abgrenzung zu solchen der Bundesvereinigung reserviert sind und von den Landesverbänden auch genutzt werden. Damit konnte der Beklagte die Äußerungen der beiden auf Bundesebene tätigen Personen im Verfassungsschutzbericht 2010 als Anhaltspunkte zulasten der Klägerin heranziehen.
Die Aussage, die Klägerin sei maßgeblich von linksextremistisch eingestellten Personen – insbesondere solchen mit der DKP-Mitgliedschaft – beeinflusst, ist keine eines Nachweises zugängliche Tatsachenbehauptung, sondern eine von einer Behörde im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach Vorliegen bestimmter tatsachengestützter Anhaltspunkte vorgenommene Bewertung. Die Verfassungsschutzbehörden haben das tatsächliche Verhalten von Gruppen und ihren Mitgliedern „wertend zu beurteilen“ und können das Ergebnis ihrer Tätigkeit an die Öffentlichkeit weitergeben; dabei muss ihr mit Zielrichtung auf die Sicherung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtetes Informationshandeln, soweit es mit einem Grundrechtseingriff – wie hier in Art. 9 Abs. 1 GG – einhergeht, der gesetzlichen Ermächtigung (Art. 15 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVSG a.F.) entsprechen und rechtsstaatlichen Anforderungen insbesondere an die Verhältnismäßigkeit der Berichterstattung genügen (vgl. übergreifend: BVerfG, B.v. 24.5.2005 – 1 BvR 1072/01 –; BVerwG, U.v. 21.5.2008 – 6 C 13.07 –; BayVGH, U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1609 –, alle zu einer politischen Partei, zitiert nach juris m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist der Senat der Auffassung, dass die Bewertung („maßgeblich beeinflusst“) der politischen Tätigkeit der Klägerin schon deswegen nicht beanstandet werden kann, weil die dargelegte personelle Verschränkung der Klägerin auf Funktionärsebene mit der DKP, aber auch die rein quantitative Betrachtung der Doppelmitgliedschaften hinreichende indizielle Wirkung für die Aussage einer linksextremistischen Beeinflussung haben. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang eine Definition des „Linksextremismus“ im Urteil des Verwaltungsgerichts vermisst, kann auf die entsprechende Darstellung und Beschreibung im jeweiligen Vorspann der einzelnen Verfassungsschutzberichte Bezug genommen werden; dass die DKP unter diese Rubrik zu fassen ist, dürfte allgemeine Meinung sein und wird auch von der Klägerin nicht bestritten. Ihre Forderung, der tatsächliche Einfluss der DKP auf die Klägerin hätte vom Verwaltungsgericht „ermittelt“ werden müssen, führt schon deshalb nicht weiter, weil die Einflussnahme als nach außen kaum in Erscheinung tretender Vorgang nicht konkret greifbar und damit auch nicht objektiv „messbar“ ist; dies gilt in gleicher Weise für die Frage, ab welchem Grad an Intensität ein Einfluss als „maßgeblich“ angesehen werden kann. Eine bestimmte Anzahl an gemeinsam durchgeführten Aktionen, die von der DKP und ihrer Anhängerschaft geprägt wären, ist jedenfalls nicht erforderlich. Entscheidend ist die „traditionelle“, historisch bedingte Kooperation mit der in Bayern im Vergleich zur DKP doppelt so mitgliederstarken Klägerin (vgl. Verfassungsschutzbericht 2010, S. 206, 207). Die DKP selbst bezeichnet die Bundesvereinigung als „Bündnispartner“ und hat beispielsweise eine Grußbotschaft aus Anlass eines VVN-BdA-Bundeskongresses 2014 geschickt, in der auf das „in Jahrzehnten gewachsene vertrauensvolle Verhältnis zwischen den beiden Organisationen“, das auch für die Zukunft bedeutsam sei, hingewiesen wird (Schriftsatz des Beklagten v. 24.7.2015, S. 8).
Auch soweit sich die Klägerin gegen die Bewertung wendet, sie habe einen „Schulterschluss mit gewaltorientierten autonomen Gruppierungen“ vollzogen, werden keine Umstände aufgezeigt, aus denen sich die hinreichende Möglichkeit der Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergibt. Der Begriff „Schulterschluss“, der im Sinne einer Bündnispartnerschaft (vgl. etwa: Verfassungsschutzbericht 2016, S. 224) zu interpretieren ist, besagt nicht mehr, als dass die Bundes- und die Landesvereinigung mit den genannten Gruppierungen – ohne dass damit andere Partner ausgeschlossen wären – gemeinsame politische Aktionen (hier: 2009/2010 in Dresden) durchgeführt haben. Nicht verbunden ist mit dieser Feststellung, dass VVN-Mitglieder selbst Gewalt ausgeübt hätten. Auch auf die umstrittene Frage der strafrechtlichen Qualität von (Sitz-)Blockaden mit dem Ziel, andere Demonstrationen zu ver- oder zumindest zu behindern, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend an. Es ist nicht erkennbar, dass die vom Beklagten herangezogenen und vom Verwaltungsgericht bestätigten Erkenntnisse, insbesondere die Äußerungen der Bundesrepräsentanten der VVN-BdA (vgl. UA, S. 18, 19/1. Abs., 20), als entsprechende Anhaltspunkte die beanstandete Berichterstattung nicht tragen könnten.
Schließlich erweist sich die Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch nicht deshalb als ernstlich zweifelhaft, weil es in unzureichender Weise die Verhältnismäßigkeit der beanstandeten Maßnahme bejaht hätte. Der infolge einer Erwähnung im Verfassungsschutzbericht möglicherweise eintretende Verlust des Status der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit ist kein Umstand, der im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung unmittelbar zu berücksichtigen wäre. Er stellt eine denkbare, jedoch nicht zwingende Konsequenz der Aufnahme einer Vereinigung in den Verfassungsschutzbericht dar (vgl. § 51 Abs. 3 Satz 1, 2 AO, wonach bei Aufnahme einer Körperschaft als rechtsextremistische Organisation im Verfassungsschutzbericht eines Landes eine widerlegbare Vermutung für verfassungsfeindliche Bestrebungen besteht). Es erscheint im Übrigen nicht plausibel, dass der Klägerin im Falle einer Klageabweisung „faktisch eine Fortführung ihrer Arbeit“ nicht mehr möglich sei. Auch wenn die Finanzierung ihrer Vereinstätigkeit erschwert wird, kann die Vereinigung selbst unter Einbeziehung der DKP-Mitglieder weiterhin fortgeführt werden. Insoweit bedurfte es auch nicht der geforderten Abwägung mit der grundgesetzlich geschützten Vereinigungsfreiheit der Klägerin. Soweit diese meint, im Rahmen der Gesamtbetrachtung seien die „für ihre Arbeit erhaltenen Auszeichnungen und Ehrungen“ zu Unrecht ausgeblendet worden, ist dem entgegenzuhalten, dass damit einzelne Personen – insbesondere der Landessprecher E.G. (vgl. Schriftsatz d. Klägerin v. 23.7.2014, S. 23, 24) – ausgezeichnet wurden, nicht jedoch die Klägerin selbst wegen ihrer Aktivitäten.
3. Die Rechtssache besitzt schließlich nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Hierfür ist erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von (angeblich) grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert, also in einer Weise auseinandersetzt, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. BayVGH, B.v. 21.6.2016 – 10 ZB 16.444 – juris Rn. 3; zum Zulassungsgrund des § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vgl. BVerwG, B.v. 1.3.2016 – 5 BN 1.15 – juris Rn. 2; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m.w.N.).
Die Klägerin trägt unter Berufung auf den vom Verwaltungsgericht angeführten Beschluss des Senats vom 28. August 2012 (10 ZB 11.1600) vor, es sei grundsätzlich zu klären, ob die zur Berichterstattung führenden tatsächlichen Anhaltspunkte genannt werden müssten oder nicht, und weiter, „in welchem Umfang tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen bzw. dargelegt werden müssen“. Das Verwaltungsgericht sei der Meinung, die nachvollziehbarere Darstellung einzelner Geschehnisse oder Umstände mit Einfluss auf die verfassungsschutzrechtliche Wertung reiche aus, eine vollständige Darstellung der maßgeblichen Anhaltspunkte im Verfassungsschutzbericht sei dagegen nicht erforderlich.
Diese mit der Grundsatzrüge aufgeworfenen Fragen zum Umfang der Verpflichtung zur Darstellung der maßgeblichen Tatsachen in einem Verfassungsschutzbericht sind jedoch – soweit sie überhaupt einer fallübergreifenden, rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich sind – durch die Rechtsprechung des Senats (U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1320 – juris Rn. 96) inzwischen geklärt. Danach lässt sich aus Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. ein formelles Begründungserfordernis zur Angabe der den Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG a.F. zugrunde liegenden tatsächlichen Anhaltspunkte nicht herleiten. Weiter hat der Senat ausgeführt:
„Auch wenn nach dem Wortlaut des Art. 15 Satz 1 BayVSG das Staatsministerium des Innern (für Bau und Verkehr) und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG unterrichten, kann dies nicht als verbindliche Festlegung des Gesetzgebers auf der Rechtsfolgenseite über die Art und Weise sowie den Umfang der Berichterstattung verstanden werden. Denn ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes hat der Gesetzgeber mit der Einfügung der Worte „tatsächliche Anhaltspunkte für“ in Art. 15 Satz 1 BayVSG im Hinblick auf eine enge Auslegung der entsprechenden Vorschrift des Landes Berlin durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6.4.2006 – 3 B 3. 99) lediglich klarstellen wollen, dass eine Berichterstattung entsprechend der bisherigen Praxis in Bayern bereits bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und nicht erst bei sicherem Vorliegen von Bestrebungen zulässig ist (Zu § 1 Nr. 7 – Art. 15 Satz 1 BayVSG –, LT-Drs. 15/10313 S. 26/27; zur Auslegung der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 16 Abs. 1 BVerfSchG vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2013 – 6 C 4.12 – juris). Damit hat der bayerische Gesetzgeber aber ersichtlich nur eine Konkretisierung der tatbestandlichen Voraussetzung der Unterrichtungsbefugnis, nicht aber eine Bestimmung der Art und Weise sowie des Umfangs der Unterrichtung vorgenommen. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. September 2010 (10 CE 10.1830 – juris) lag insofern ein Sonderfall zugrunde, bei dem der dortige Antragsteller in einem Verfassungsschutzbericht in einer tabellarischen Übersicht unter dem Punkt „sonstige Linksextremisten“ ohne jegliche weitere Erläuterung aufgelistet war. Die auch im Leitsatz dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausdruck kommende Auffassung, ohne gleichzeitige Mitteilung entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte sei eine solche Bewertung schon vom Tatbestand des Art. 15 Satz 1 BayVSG nicht mehr gedeckt, weil ein solches Werturteil dann für die Öffentlichkeit nicht mehr nachvollziehbar sei, bezieht sich auf die dieser Entscheidung zugrunde liegende besondere Konstellation und darf nicht generell als besondere gesetzliche Begründungspflicht etwa im Sinne eines Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG verstanden werden.“
Dass die Klärungsbedürftigkeit der Frage durch das zitierte Urteil des Senats erst nach Stellung des Zulassungsantrags im vorliegenden Verfahren entfallen ist, spielt wegen des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung des Zulassungsantrags – dem Zeitpunkt der Entscheidung hierüber – keine Rolle (vgl. hierzu: Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 150, § 124a Rn. 256, 257, jeweils mit weiteren Nachweisen), zumal die Klärung der Frage im Sinne der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfolgt ist.
Durch den Verfassungsschutzbericht soll die Öffentlichkeit bereits im Vorfeld relevanter Gefährdungen in die Lage versetzt werden, Art und Ausmaß der möglichen Gefährdungen zu erkennen (vgl. nun: Art. 26 Abs. 1, 2 BayVSG). Damit der so verstandene Auftrag der „Unterrichtung der Öffentlichkeit“ (Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F.) wirksam erfüllt werden kann, bedarf es einer auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmten Darstellung der wesentlichen Tatsachen, die die Bewertung zulassen, die Organisation verfolge gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen. Im Rahmen der Unterrichtung der Öffentlichkeit muss – wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist – nachvollziehbar sein, aus welchen wesentlichen tatsachengestützten Anhaltspunkten vor der Vereinigung „gewarnt“ wird. Dagegen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass es nicht Aufgabe des Verfassungsschutzberichts ist, die von der Klägerin geforderte transparente „Abwägung des Für und Wider“ im Sinn einer umfassenden Auseinandersetzung mit allen bekannten Erkenntnissen zu leisten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1, 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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