Europarecht

Untersagung der Haltung und Betreuung landwirtschaftlicher Nutztiere

Aktenzeichen  23 ZB 16.763

Datum:
21.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 6025
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
TierSchG § 2, § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 3
VwGO § 114 S. 1

 

Leitsatz

1 Die Behörde ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht gehalten, statt eines Haltungs- und Betreuungsverbots die Beibringung eines Sachkundenachweises zu verlangen, wenn aus dem vergangenen Verhalten des Tierhalters geschlossen werden kann, dass dieses mildere Mittel nicht erfolgversprechend – und damit gleich geeignet – ist.  (Rn. 8 – 9) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein schrittweise gesteigertes Vorgehen, das dem Tierhalter vor einem Haltungs- und Betreuungverbot immer die Möglichkeit einräumt, einen Sachkundenachweis zu erbringen, sieht das Tierschutzrecht nicht vor. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 10 K 15.00794 2016-03-14 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- €
festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Landratsamts W. vom 27. April 2015, mit dem dem Kläger gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG das Halten und Betreuen landwirtschaftlicher Nutztiere untersagt und die Abgabe der von ihm gehaltenen Schafe angeordnet wurde, abgewiesen, weil der Kläger aufgrund der vom Amtstierarzt festgestellten Missstände in der Tierhaltung (Unterlassen des Ausmistens des Stalls, der Beseitigung verletzungsgefährlicher Gegenstände im Aufenthaltsbereich der Tiere, der ordnungsgemäßen Schur und Klauenpflege und der tierärztlichen Behandlung verletzter bzw. erkrankter Tiere) wiederholt und grob gegen § 2 TierSchG und Anordnungen gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG zur Schafhaltung verstoßen habe, was zu erheblichen Leiden und Schäden bei den Tieren geführt habe. Als mildere Maßnahme komme auch nicht der Nachweis einer entsprechenden Sachkunde in Betracht, da der Kläger durch sein Verhalten gezeigt habe, dass er unabhängig hiervon nicht gewillt und auch nicht in der Lage sei, die Anforderungen an eine tierschutzgerechte Schafhaltung zu erfüllen.
Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Insbesondere kann sie nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Hs. 1 TierSchG demjenigen, der den Vorschiften des § 2 TierSchG oder einer Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.
Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Hs. 1 TierSchG rechtsfehlerfrei bejaht. Es ist aufgrund der im Bericht des Amtstierarztes vom 16. Dezember 2014 aufgeführten, zwischen 2002 bis 2014 festgestellten gravierenden Missstände in der Tierhaltung des Klägers zu Recht von wiederholten und groben Zuwiderhandlungen gegen § 2 Nrn. 1 und 2 TierSchG und gegen Anordnungen gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG, durch die den von ihm gehaltenen Schafen erhebliche Leiden und Schäden zugefügt wurden, ausgegangen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger, der trotz des 2003 gegen ihn geführten Strafverfahrens und trotz der ihm gegenüber ergangenen tierschutzrechtlichen Belehrungen und Anordnungen zur Schafhaltung vom 28. April 2006, 28. November 2006, 31. Januar 2007 sowie 4. Juli 2011 die tierschutzwidrige Haltung von Schafen über Jahre hinweg fortgesetzt hat, auch weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Hiergegen wendet sich der Kläger auch nicht.
Rechtfertigen auf dieser Grundlage Tatsachen die Annahme, dass der Betreffende weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird, so steht eine Untersagung im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. BVerwG, B.v. 9.12.2016 – 3 B 34.16 – juris Rn. 7). Die festgestellten massiven Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften und gegen behördliche Anordnungen erlauben dabei grundsätzlich die Untersagung der Haltung und Betreuung von landwirtschaftlichen Nutztieren aller Art sowie die Auflösung des vorhandenen Tierbestandes (ständige Rechtsprechung, vgl. VGH BW, B.v. 17.3.2005 – 1 S 381/05 – juris Rn. 4 ff.; BayVGH, B.v. 7.1.2013 – 9 ZB 11.2455 – juris Rn. 8; OVG MV, B.v. 1.3.2016 – 1 M 470/15 – juris Rn. 27).
Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind insoweit nicht ersichtlich. Der Beklagte hat im Bescheid vom 27. April 2015 (S. 9) ausgeführt, der Erlass des Tierhaltungs- und -betreuungsverbots ergehe nach pflichtgemäßem Ermessen (Art. 40 BayVwVfG). Die Maßnahme sei geeignet, die tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen der Tiere zu beseitigen und im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung künftige Verstöße gegen das Tierschutzrecht zu verhüten. Die Anordnung des Tierhaltungs- und -betreuungsverbots sei erforderlich, da mildere Mittel nicht ersichtlich seien. Insbesondere habe sich der Kläger durch vergangene Belehrungen, Anordnungen und durch einen Strafbefehl unbeeindruckt gezeigt. Eine Änderung seines Verhaltens sei nicht eingetreten und sei auch zukünftig nicht zu erwarten. Das Tierhaltungs- und -betreuungsverbot sei in Anbetracht der Anzahl, der Dauer und der Ausgestaltung der festgestellten Verstöße angemessen. Es könne nicht länger hingenommen werden, dass Tiere unter der beharrlichen Weigerung, die entsprechenden tierschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten, zu leiden hätten. Aufgrund der Gesamtheit der festgestellten Verstöße sowie deren zum Teil schwerwiegender Ausgestaltung würden die Voraussetzungen für ein Tierhaltungs- und -betreuungsverbot gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG vorliegen. Damit hat der Beklagte den eingeräumten Ermessensspielraum zutreffend erkannt und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht sowie die Erforderlichkeit der Maßnahme unter Anführung der Gesichtspunkte, von denen er bei der Ausübung seines Ermessens ausgegangen ist, begründet (Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG).
Demgemäß hat auch das Verwaltungsgericht zu Recht Ermessensfehler verneint und insbesondere die Auferlegung eines Sachkundenachweises nicht als milderes Mittel gegenüber einem Tierhaltungs- und -betreuungsverbot angesehen, da eine solche Maßnahme nicht ausreichend Gewähr dafür biete, weitere Verstöße gegen das Tierschutzrecht zu verhindern. Der Kläger habe in der Vergangenheit seitens des Beklagten immer wieder konkrete Handlungsanweisungen zur Einhaltung der maßgeblichen tierschutzrechtlichen Vorschriften erhalten, ohne dass dies zu einer Verbesserung der Haltungsbedingungen geführt habe. Somit sei davon auszugehen, dass er auch bei Erlangung eines Sachkundenachweises gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen werde. Auch habe er – unabhängig vom Vorliegen einer ausreichenden Sachkunde – durch sein bisheriges Verhalten zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit und in der Lage sei, die Anforderungen an eine tierschutzgerechte Haltung seiner Schafe zu erfüllen. Dagegen ist nichts zu erinnern.
Soweit der Kläger hiergegen vorträgt, der Beklagte habe entgegen der Regelung in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG, wonach sogar bei wiederholten oder groben Verstößen gegen § 2 bzw. § 2a TierSchG neben der Untersagung des Haltens und/oder Betreuens von Tieren als milderes Mittel die (weitere) Haltung und/oder Betreuung von Tieren von einem entsprechenden Sachkundenachweis abhängig gemacht werden könne, diese Möglichkeit nicht in den Blick genommen und geprüft, sodass ein Ermessensdefizit vorliege, verkennt er, dass eine solche Anordnung vom Beklagten nicht in Erwägung gezogen werden musste, weil es sich dabei um ein gegenüber dem Haltungs- und -betreuungsverbot zwar milderes, aber nicht (gleich) geeignetes und so von vornherein nicht in Betracht zu ziehendes Mittel handelt. Die Forderung nach Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises kann nur in geeigneten Fällen an die Stelle eines Tierhaltungs- und -betreuungsverbots treten (vgl. BT-Drs. 13/7015 S. 24). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Angesichts der amtstierärztlichen Feststellungen stellt vorliegend allein die Untersagung der Haltung und Betreuung von landwirtschaftlichen Nutztieren die geeignete, erforderliche und im Hinblick auf den Zweck des Tierschutzgesetzes angemessene Maßnahme zur Beseitigung tierschutzwidriger Haltungsbedingungen und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Tierschutzrecht dar, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen. Auch wenn mehrere alternative Möglichkeiten in Betracht kommen, müssen diese zur Erreichung des von der Behörde verfolgten Zweckes gleich wirksam sein; nur in diesem Fall können sie in die Betrachtung miteinbezogen werden. Auf die erst im Gerichtsverfahren aufgezeigte Möglichkeit, dem Kläger die weitere Haltung und Betreuung von Tieren durch Auferlegung eines entsprechenden Sachkundenachweises zu erlauben, musste der Beklagte nicht eingehen, da sie nicht erfolgversprechend war (BayVGH, B.v. 28.2.2008 – 10 C 08.286 – juris Rn. 21). Das uneinsichtige Verhalten des Klägers hat in der Vergangenheit zu erheblichen Leiden und Schäden bei den von ihm gehaltenen Schafen geführt. Er konnte bisher weder durch tierschutzrechtliche Belehrungen oder Anordnungen noch durch ein Strafverfahren bzw. durch Buß- oder Zwangsgelder zur Änderung seines Verhaltens bewogen werden. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landratsamt davon abgesehen hat, dem Kläger vor der Untersagung der Haltung und Betreuung der Tiere die Möglichkeit einzuräumen, eine entsprechende Sachkunde nachzuweisen. Eine entsprechende Auflage kam zudem auch deshalb nicht in Betracht, weil die festgestellten Defizite in der Tierhaltung nicht (nur) auf eine mangelnde Sachkunde, sondern (auch) auf Eignungsmängel beim Kläger zurückzuführen sind.
Aus der Möglichkeit, in geeigneten Fällen anstelle der Untersagung der Haltung und Betreuung von Tieren einen entsprechenden Sachkundenachweis zu verlangen, kann auch nicht geschlossen werden, dass – nachdem die bisherigen Hinweise an den Kläger nicht zu einer Verhaltensänderung bei ihm geführt haben – der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, ihm zunächst die Möglichkeit einzuräumen, einen solchen Nachweis zu erbringen, bevor ihm die Haltung und Betreuung von Tieren untersagt werden kann. Ein solches (schrittweise gesteigertes) Vorgehen sieht das Gesetz nicht vor. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass das tierschutzwidrige Verhalten (allein) auf fehlende Kenntnisse zurückzuführen wäre, die durch Erlangung eines Sachkundenachweises erworben werden könnten. Vielmehr spricht die Art und Weise der Verstöße dafür, dass der Kläger (auch) aus anderen Gründen nicht willens und in der Lage war, eine ordnungsgemäße Haltung zu gewährleisten.
Entgegen der Annahme des Klägers hat der Beklagte das ihm zustehende Ermessen ausgeübt und die Ausübung des Ermessens begründet. Das Verwaltungsgericht hat demgemäß nicht das Ermessen anstelle des Beklagten ausgeübt, sondern dessen Ermessenserwägungen nur auf Rechtsfehler überprüft. Da es sich bei Auferlegung eines Sachkundenachweises um ein ungeeignetes, von vornherein nicht in Betracht zu ziehendes Mittel handelt, war der Beklagte nicht gehalten, hierzu Ausführungen zu machen. Gründe, die für die Ermessensentscheidung unerheblich sind, brauchen auch nicht erörtert zu werden; das gleiche gilt für Gründe, die sich nicht aufdrängen, oder für Gründe aus der Sphäre des Betroffenen, die dieser – wie im vorliegenden Fall – nicht (rechtzeitig) vorgetragen hat (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 39 Rn. 61 m.w.N.).
2. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2015 – 9 C 15.2235).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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