Europarecht

Untersagung einer Gewässerbenutzung

Aktenzeichen  Au 3 S 18.519

Datum:
21.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 26201
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WHG § 8 Abs. 1, § 100 Abs. 1 S. 2
BayWG Art. 58 Abs. 1

 

Leitsatz

Für die Untersagung einer ausgeübten Benutzungen eines Gewässers ohne die nach § 8 Abs. 1 WHG erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung genügt grundsätzlich die formelle Illegalität dieser Gewässerbenutzungen. Für das wasserrechtliche Einschreiten ist grundsätzlich unerheblich, ob das der Wasserwirtschaftsordnung zuwider laufende Verhalten materiell illegal ist (vgl. BayVGH BeckRS 2017, 120185 Rn. 20 mwN). (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen wasserrechtlichen Einstellungsbescheid der Antragsgegnerin.
1. Am … Bach in … besteht seit altersher eine Stau- und Triebwerksanlage zum Betrieb eines Sägewerks, die nunmehr vom Antragsteller betrieben wird. Neben dem Sägewerk war auch eine Mühle vorhanden, welche jedoch heute nicht mehr existiert. Im Jahr 1955 wurde das damals vorhandene Wasserrad durch eine Turbine ersetzt, ohne dass hierfür ein Wasserrechtsverfahren durchgeführt worden wäre. Eine Eintragung in das Wasserbuch erfolgte für diese Anlage nicht.
Anlässlich einer im Jahr 1981 vom Wasserwirtschaftsamt … (Wasserwirtschaftsamt) durchgeführten Erfassung aller Triebwerksanlagen im Stadtgebiet … wurde festgestellt, dass für die Anlage des Antragstellers keine wasserrechtliche Gestattung vorhanden war.
Nachdem die Antragsgegnerin dem damaligen Triebwerksbetreiber mitgeteilt hatte, dass das alte Recht kraft Gesetzes erloschen sei und eine wasserrechtliche Erlaubnis bzw. Bewilligung erforderlich sei, beantragte der Rechtsvorgänger des Antragstellers im Jahr 1983 die Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung zum Betrieb des Triebwerks.
Mit Bescheid vom 12. September 1994, geändert durch Bescheid vom 11. Mai 1995, erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die bis zum 31. Dezember 2014 befristete gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zum Ausleiten von Wasser aus dem … Bach und Wiedereinleiten in denselben sowie zum Aufstauen und Absenken des zur Gesamtanlage gehörenden Stauweihers (Schwallbetrieb). Als Zweck der erlaubten Gewässernutzungen wurde der Antrieb des Sägegatters sowie die Erzeugung elektrischer Energie genannt.
Zum Betrieb der Stau- und Triebwerksanlage wird der … Bach, der ein Gewässer dritter Ordnung ist und nach Angaben des Wasserwirtschaftsamts einen Mittleren Niedrigwasserabfluss (MNQ) von 10 l/s, einen Mittleren Abfluss (MQ) vom 40 l/s sowie einen einjährlichen Hochwasserabfluss von 2.000 l/s aufweist, mittels eines Streichwehres aufgestaut. Über ein oberhalb des Streichwehres liegendes Ausleitungsbauwerk wird Wasser, dessen Menge durch einen Schütz geregelt werden kann, in einen abzweigenden offenen Triebwerkskanal abgeleitet, der in einen Speicherteich mündet. Zum Betrieb der Säge wird der Wasserspiegel des Speicherteichs um bis zu 1,5 m abgesenkt (Schwallbetrieb). Das dabei abfließende Wasser wird durch eine Druckleitung einer Turbine zur Stromerzeugung zugeführt und danach wiederum in den … Bach geleitet. Anschließend wird der Speicherteich wieder mit aus dem Bach in den Triebwerkskanal ausgeleitetes Wasser befüllt. Wird das Sägegatter nicht betrieben und ist der Speicherteich gefüllt, fließt der Turbine zur Stromerzeugung lediglich das „Überwasser“ zu, das aus dem Bach ausgleitet wird (max. 130 l/s).
Nach der genannten gehobenen Erlaubnis vom 12. September 1994, geändert durch Bescheid vom 11. Mai 1995, musste über den … Bach nach dem Streichwehr ständig eine Restwassermenge (Mindestabfluss) von 5 l/s abfließen.
In der Folgezeit stellte das Wasserwirtschaftsamt bei Vor-Ort-Kontrollen fest, dass der Antragsteller die Regelung über den einzuhaltenden Mindestabfluss von 5 l/s häufig nicht beachtete. Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller wiederholt auf, für den festgesetzten Mindestabfluss zu sorgen.
2. Mit formlosem Schreiben vom 18. Dezember 2014 beantragte der Antragsteller die „Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis um weitere 20 Jahre“.
Das im Rahmen der Vorprüfung um Stellungnahme gebetene Wasserwirtschaftsamt teilte der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12. März 2015 mit, dass eine Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Erlaubnis nur möglich sei, wenn künftig auf den Schwallbetrieb verzichtet und die nach § 33 WHG geforderte Mindestwasserabgabe zuverlässig eingehalten wird. Zudem sei nach § 34 WHG die Durchgängigkeit am … Bach herzustellen und der in § 35 WHG geforderte Schutz der Fischpopulation zu berücksichtigen. Die hierzu erforderlichen technischen Einrichtungen müssten in einfacher Weise möglich und überprüfbar sein; diese seien vom Antragsteller im Detail darzustellen. Es werde deshalb gebeten, den Antragsteller zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufzufordern. Erst nach deren Vorlage könne entschieden werden, ob einem Weiterbetrieb aus wasserwirtschaftlicher Sicht zugestimmt werden kann.
Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Antragsgegnerin, die unter Hinweis auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 12. März 2015 ergingen, legte der Antragsteller keine (geänderten) Antragsunterlagen vor.
Mit Schreiben vom 21. September 2017 teilte die Antragsgegnerin dem Antragseller mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis abzulehnen und gab dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung.
Daraufhin wies der Antragsteller mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 darauf hin, dass er die Anlage weiterbetreiben wolle, dass er aber nicht bereit sei, „die rechtliche Angelegenheit alleine zu regeln“. Die Anlage werde von der Stadt … mitbenutzt. Der Speicherteich diene der Feuerwehr … als Löschteich. Hinzu komme, dass die Kommune Straßenabwasser aus dem Ortsteil … in seinen privaten Überlaufkanal einleite, was seines Wissens ohne eine wasserrechtliche Erlaubnis geschehe. Trotz der Mitbenutzung seines Überlaufkanals durch die Stadt habe er bislang keinerlei finanziellen Mittel für Reparaturen und Reinigungsarbeiten erhalten. Wegen der Einleitung von Straßenabwasser sei er für die Wiedereinleitung von Wasser aus dem Überlaufkanal in den … Bach nicht allein verantwortlich.
Weiter teilte der Antragsteller mit, dass mittlerweile sein Sohn die Anlage übernommen habe, für den der Weiterbetrieb eine existenzielle Notwendigkeit darstelle.
Für den Fall der Ablehnung seines Antrags stelle sich für ihn die Frage, welche Form der alternativen Energiegewinnung ihm behördlicherseits vorgeschlagen werde. Er sei bislang auch noch nicht darüber beraten worden, welche Maßnahmen er zur Gewährleistung der Durchgängigkeit ergreifen könne.
Auf Anfrage der Antragsgegnerin teilte der Sohn des Antragstellers mit Schreiben vom 3. Juli 2017 mit, dass er das Sägewerk gepachtet habe. In Bezug auf die Stau- und Triebwerksanlage sei weiterhin sein Vater Verantwortlicher und Ansprechpartner.
3. Mit Bescheid vom 15. März 2018 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum Aufstauen, Ableiten und Wiedereinleiten von Wasser in den … Bach für den Betrieb der Stau- und Triebwerksanlage des Antragstellers ab (Nr. 1) und verpflichtete diesen, den Betrieb der Stau- und Treibwerksanlage zu unterlassen (Nr. 2). Die Unterlassungsverfügung in Nr. 2 des Bescheids wurde für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 3). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung in Nr. 2 und des Weiterbetriebs der Stau- und Triebwerksanlage ohne Genehmigung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 € angedroht.
Der Erlaubnisantrag sei nach § 12 Abs. 1 WHG abzulehnen. Der Antragsteller habe trotz entsprechender Aufforderung keine (geänderten) Antragsunterunterlagen vorgelegt, sodass davon auszugehen sei, dass die Gewässerbenutzungen wie bisher durchgeführt werden sollen. Durch den Schwallbetrieb seien jedoch schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten, die nicht durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden könnten. Da die Benutzungen trotz abgelaufener wasserrechtlicher Gestattung immer noch ausgeübt würden, werde der Betrieb nach pflichtgemäßem Ermessen untersagt. Der Antragsteller könne zumindest als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden. Eine entsprechende Anordnung gegenüber dem Sohn des Antragstellers bleibe vorbehalten.
Die sofortige Vollziehbarkeit der Nr. 2 des Bescheids werde nach pflichtgemäßem Ermessen angeordnet, da ein dringendes öffentliches Interesse daran bestehe, dass unerlaubte Gewässerbenutzungen, die das Ökosystem eines Gewässers angreifen, nicht ausgeübt werden.
Hinsichtlich der weiteren Begründung der Verfügungen wird auf die Ausführungen in den Gründen des Bescheids verwiesen.
4. Am 6. April 2018 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht,
die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 15. März 2018 auszusetzen.
Weiter erhob er mit Schreiben vom 9. April 2018 Klage gegen den Bescheid vom 15. März 2018 mit dem Antrag, Nr. 1 und 2 des Bescheids aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die beantragte Erlaubnis zu erteilen.
Zur Begründung seines Rechtsschutzantrags trug der Antragsteller u.a. vor, dass der Stauweiher vor 200 Jahren angelegt worden sei. Erst danach seien weitere Anwesen entstanden; anfallende Straßenabwässer würden ausnahmslos in den …bach des Sägebetriebs eingeleitet. Er könne daher nicht allein für eine vermutete schädliche Gewässerveränderung verantwortlich gemacht werden.
Des Weiteren werde der Stauweiher auch von der örtlichen Feuerwehr für Übungen und Notfälle genutzt. Bei einer Einstellung des Betriebs der Stau- und Triebwerksanlage wäre die Feuerwehr ohne Löschwasserversorgung, da ein Hydrant bislang nicht installiert worden sei. Im Übrigen sei der durch seine Betriebsweise verursachte Eingriff gering und unvermeidbar.
Der Sägewerksbetrieb seines Sohnes („IchAG“) sei auch im Hinblick auf den Antrieb mit alternativer Energie gefördert worden. Die Förderung basiere auf einem langfristigen Betrieb.
5. Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Dem Antragsteller könne die beantragte weitere wasserrechtliche Erlaubnis für die ausgeübten Gewässerbenutzungen nicht erteilt werden. Dem Schwallbetrieb stünden zwingende Gründe des Gewässerschutzes entgegen. Es sei eine Veränderung der Gewässereigenschaft und Schädigung des empfindlichen Ökosystems zu erwarten. Die Wasserführung des Baches sei ständigen Veränderungen unterworfen, welche die Fließgeschwindigkeit und Tiefe des Gewässers beträfen. Tiere und Pflanzen seien durch den ständigen Wechsel zwischen Trockenfallen und Fluten akut in ihrem Lebensraum bedroht.
Da der Antragsteller die Benutzungen auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der zuletzt erteilten Erlaubnis weiter betreibe, habe die Antragsgegnerin zur Herstellung rechtskonformer Verhältnisse nach pflichtgemäßem Ermessen den weiteren illegalen Betrieb der Stau- und Triebwerksanlage untersagt (Nr. 2 der Anordnung). Auf die weiteren Ausführungen in der Antragserwiderung wird verwiesen.
6. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Nach dem erkennbaren Ziel des Rechtsschutzantrags begehrt der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner am 12. April 2018 erhobenen Klage hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Nr. 2 des Bescheids vom 15. März 2018 (Unterlassungsanordnung) sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der nach Art. 21a VwZVG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung in Nr. 4 des Bescheidstenors. In diesem Sinne legt das Verwaltungsgericht den Antrag, an dessen wörtliche Fassung es nicht gebunden ist, aus (§ 88 VwGO).
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.
Soweit die Behörde die sofortige Vollziehung ausdrücklich angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), d.h. die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nicht bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob sich bereits die behördliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung als im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO nicht ausreichend erweist; ist das der Fall, hat das Gericht nach der wohl überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Vollziehungsanordnung ohne weitere Sachprüfung aufzuheben, nicht jedoch die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2013 – 10 CS 13.1782 – m.w.N. juris).
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist sodann weiter zu prüfen, ob das Vollzugsinteresse so gewichtig ist, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen werden darf, oder ob das gegenläufige Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Das Gericht trifft insoweit eine eigene Ermessensentscheidung. Im Rahmen der dabei gebotenen Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs (hier: Klage vom 12.4.2018) zu berücksichtigen. Erscheint nach summarischer Prüfung der Rechtsbehelf erfolgversprechend, so wird das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stärker zu gewichten sein als das gegenläufige Interesse des Antragsgegners. Andererseits wird eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage grundsätzlich nicht in Frage kommen, wenn der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Lassen sich nach summarischer Überprüfung noch keine Aussagen über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels machen, ist also der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Gericht auf Grund einer Interessenabwägung über den Aussetzungsantrag zu entscheiden.
1. Die Antragsgegnerin hat dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Rechnung getragen. Sie hat kurz, aber ausreichend dargelegt, warum sie die sofortige Vollziehung der Verfügung in Nr. 2 des Bescheids für geboten hält. An den Umfang sowie den Detaillierungsgrad der Begründung sind keine hohen Anforderungen zu stellen; dies gilt insbesondere dann, wenn, wie hier, eine (im weiteren Sinne) sicherheitsrechtliche Maßnahme für sofort vollziehbar erklärt wird. Der Funktion des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 VwGO, die vor allem darin besteht, der Behörde die besondere Ausnahmesituation bewusst zu machen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2017, § 80 Rn. 84; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 42), wurde durch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung Genüge getan. Sonstige Gründe, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung als formell rechtswidrig erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ob die behördliche Begründung inhaltlich zutreffend ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich. Eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung kommt daher nicht in Betracht.
2. Die im Bescheid vom 15. März 2018 in Nr. 2 getroffene Verfügung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten; die dagegen erhobene Klage wird daher voraussichtlich erfolglos bleiben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
2.1 Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 21. September 2017 die entscheidungserheblichen Tatsachen mitgeteilt, eine Ablehnung des Erlaubnisantrags angekündigt und Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Auch wenn die Antragsgegnerin nicht ausdrücklich eine Untersagung des weiteren Betriebs, sondern nur die Antragsablehnung angekündigt hat, hat sie ihrer Anhörungspflicht nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG Genüge getan. Denn für den Antragsteller war erkennbar, dass er im Ergebnis die Gewässerbenutzungen nicht mehr werde ausüben dürfen. Darüber hinaus wäre eine eventuelle Verletzung der Anhörungspflicht nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 26.10.2011 – 22 CS 11.1989 – und B.v. 26.1.2009 – 3 CS 09.46 – beide juris).
2.2 Die Anordnung ist auch i.S.d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG hinreichend bestimmt. Mit der gewählten Formulierung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids („Betrieb der Stau- und Triebwerksanlage“) hat die Antragsgegnerin zwar nicht ausdrücklich wasserrechtliche Benutzungstatbestände als Gegenstand der Untersagung bezeichnet, doch ergibt sich aus der vorstehenden Nr. 1, welche Benutzungen gemeint sind. Dort sind das „Aufstauen, Ableiten und Wiedereinleiten in den … Bach“ als Bestandteile des Betriebs der Stau- und Triebwerksanlage bezeichnet. Hieraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass sich die Unterlassungsverfügung auf diese Benutzungstatbestände (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG) bezieht. Der Antragsteller hat hinsichtlich der Bestimmtheit der Anordnung auch keine Rüge erhoben.
2.3 Die Antragsgegnerin hat die in Nr. 2 des genannten Bescheids verfügte Unterlassungsanordnung zutreffend auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 BayWG gestützt. Danach obliegt es der Antragsgegnerin im Rahmen der Gewässeraufsicht nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anzuordnen, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die nach oder aufgrund von Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen, sicherzustellen.
Mit der Anordnung in Nr. 2 des genannten Bescheids der Antraggegnerin wird die Einhaltung des Verbots, den … Bach ohne die nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG erforderliche Erlaubnis durch Aufstau, Ableitung und Wiedereinleitung zu benutzen, sichergestellt. Dass diese Benutzungen auch nach Ablauf der gehobenen Erlaubnis vom 12. September 1994, geändert durch Bescheid vom 11. Mai 1995, tatsächlich ausgeübt werden, ist nicht zweifelhaft und wird vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt.
Das Erfordernis einer wasserrechtlichen Gestattung zur Ausübung der Benutzungen entfällt nicht wegen eines eventuellen alten Rechts oder einer alten Befugnis i.S.d § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Diese Frage hat die Kammer bereits im Verfahren Au 3 K 95.738, an dem der Antragsteller als Beigeladener beteiligt war, geprüft. In der Begründung des Urteils vom 10. Oktober 1997, das auch dem Antragsteller bekannt ist, wird dazu ausgeführt (soweit das Wasserhaushaltsgesetz – WHG – zitiert wird, bezieht sich dies auf die zum Zeitpunkt des Urteils gültige Fassung):
„Eine wasserrechtliche Gestattung für den Betrieb der Stau- und Triebwerksanlage entfällt auch nicht deshalb, weil ein altes Recht des Beigeladenen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG bestehen würde. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Regierung von … vom 7.4.1995 verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO; Begründung des Widerspruchsbescheids unter Gründe Nr II.1). Insbesondere wurde zutreffend ausgeführt, daß durch den Einbau einer Turbine, anstelle des vorhandenen Wasserrads im Jahr 1955, ein genehmigungspflichtiger Tatbestand verwirklicht wurde (§ 50 Nr. 3 Bayerisches Wassergesetz 1907, sowie Art. 59 Abs. 3 Bayerisches Wassergesetz i.d.F. vom 26.7.1962).
Für diese erlaubnispflichtige Änderung lag im maßgebenden Zeitpunkt (d.h. am 1.3.1965) kein rechtmäßiger Betrieb vor, da zu diesem Zeitpunkt die erforderliche wasserrechtliche Gestattung (noch) nicht vorlag.“
Im konkreten Verfahren besteht keine Veranlassung, von dieser in dem genannten Urteil getroffenen Beurteilung abzuweichen.
Der Antragsteller übt damit die genannten Gewässerbenutzungen formell illegal aus.
Für die Untersagung der vom Antragsteller ausgeübten Benutzungen des … Baches ohne die nach § 8 Abs. 1 WHG erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung genügt grundsätzlich die formelle Illegalität dieser Gewässerbenutzungen, weil damit insgesamt die Grundlage für ein rechtmäßiges Betreiben der Anlage fehlt. Für das wasserrechtliche Einschreiten ist grundsätzlich unerheblich, ob das der Wasserwirtschaftsordnung zuwider laufende Verhalten materiell illegal ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2017 – 8 CS 15.2642 – juris Rn. 20 m.w.N.). Allerdings kann sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einzelfall ergeben, dass eine auf die bloße formelle Illegalität der Gewässerbenutzung gestützte Anordnung nur ausnahmsweise dann rechtmäßig ist, wenn eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts konkret zu erwarten ist und die Behörde zuvor die Möglichkeit einer Legalisierung der Gewässerbenutzung geprüft und verneint hat (BayVGH, B.v 19.3.2012 – 8 ZB 10.2343 – juris Rn. 14; B.v. 6.2.2012 – 8 CS 10.2341 – juris Rn. 22 jeweils m.w.N.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein Verantwortlicher wiederholten behördlichen Aufforderungen, entsprechende Antragsunterlagen vorzulegen, nicht nachgekommen ist und ob deshalb ein Untersagungsbescheid zur Herstellung rechtmäßiger Zustände erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2011 – 8 CS 11.1380 – juris Rn. 15).
Selbst wenn im konkreten Fall davon ausgegangen würde, dass ein Ausnahmefall vorliegt, der zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für eine Untersagung nicht nur formelle, sondern auch materielle Illegalität erforderlich machte – etwa weil die Benutzungen früher bereits erlaubt waren (hier bis 31.12.2014) – bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsanordnung. Denn aus den fachlichen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamts (vgl. insbesondere Stellungnahme vom 12.3.2015) ergibt sich, dass die dem Betrieb der Stau- und Triebwerksanlage dienenden Benutzungen, so wie sie derzeit ausgeübt werden, auch (materiell-rechtlich) nicht gestattungsfähig sind, weil dadurch schädliche und auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG verursacht werden. Aus den Äußerungen des Antragstellers und seinem Verhalten geht hervor, dass er den Betrieb der Stau- und Triebwerksanlage so weiterführen möchte wie bisher. Insbesondere soll auf den Schwallbetrieb nicht verzichtet werden, weil angesichts der relativ geringen Wassermenge des … Baches nur so die erforderliche Energie für einen wirtschaftlichen Betrieb des Sägegatters erzeugt werden kann.
Nach den fachlichen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes, denen nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung in wasserrechtlichen Verfahren eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2017 – 8 ZB 15.2642 – und B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – beide juris m.w.N.), führen der Wasserentzug aus dem … Bach, der sich bei Befüllung des Speicherteichs auf einem längeren Gewässerabschnitt auch unterhalb des Kraftwerks auswirkt, und plötzliche Wasserabgaben von bis zu 130 l/s aus dem Speicherteich über die Anlage zu nicht tolerierbaren ökologischen Folgen. Durch den Schwallbetrieb erfolgt eine Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse und Dynamik im Bach. Bei der häufig wechselnden und stark schwankenden Wasserführung tritt eine Veränderung der Wassertiefe und Fließgeschwindigkeit im Gewässer ein, was sich auf die Gewässerbiozönose negativ auswirkt. So fallen regelmäßig innerhalb kurzer Zeit zuvor benetzte Gewässerteile wieder trocken, was für die Fauna und Flora eines derartigen Gewässers nachteilig ist. Darunter leiden die Artenzusammensetzung und Individuenzahl. Für den … Bach, der nach dem Verzeichnis der Wasserkörper in Bayern vom 25. Januar 2016 (AllMBl. 2016 S. 104) zum Flusswasserkörper … – … (…); …bach von Einmündung … Bach; … Bach; …bach; … Bach; … Bach; …bach – gehört, schreibt § 27 Abs. 1 WHG vor, dass bei der Bewirtschaftung u.a. eine Verschlechterung des ökologischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Durch einen Schwallbetrieb wird jedoch nach fachlicher Aussage des Wasserwirtschaftsamts der ökologische Zustand erheblich negativ beeinflusst. Darüber hinaus sind durch die bisherige Betriebsweise, die nach dem Willen des Antragstellers so weitergeführt werden soll, die Einhaltung der Vorschriften über die Mindestwasserführung (§ 33 WHG) und der Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer (§ 34 Abs. 1 WHG) nicht gewährleistet. Der Antrag enthält keine ausreichenden Angaben, wie diese zwingenden Anforderungen erfüllt werden sollen. Der Antragsteller kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass er behördlicherseits nicht ausreichend beraten worden sei. Es ist nicht Aufgabe der (technischen) Gewässeraufsicht, gleichsam eine (genehmigungsfähige) Entwurfsplanung für den Antragsteller zu erstellen oder auch aufzuzeigen, wie der Betrieb des Sägewerks unter Verwendung anderer alternativer Energien weiterhin gewährleistet werden kann.
Die Unterlassungs- bzw. Untersagungsverfügung in Nr. 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 15. März 2018 weist auch keine Ermessensfehler auf. Wie sich aus Nr. 2.2 der Gründe des Bescheids ergibt, hat die Antragsgegnerin Ermessen tatsächlich ausgeübt und keine sachfremden Erwägungen angestellt. Gegen die Ermessensausübung, die nach § 114 Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, bestehen auch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keine Bedenken. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Antragsteller mit Bescheid vom 12. September 1994, geändert durch Bescheid vom 11. Mai 1995, bereits eine gehobene Erlaubnis erteilt worden war und er (wohl auch) Investitionen zur Einrichtung der Stau- und Triebwerksanlage getätigt hat. Die gehobene Erlaubnis war bis 31. Dezember 2014 befristet, was bereits ein Vertrauen auf die Möglichkeit eines (unveränderten) Weiterbetriebs ausschließt. Darüber hinaus sind die Anforderungen an die Erlaubnisfähigkeit bestimmter Gewässerbenutzungen – insbesondere aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) – erheblich verschärft worden. Schließlich stellt auch der behauptete Umstand, dass die „Ich AG“ des Sohnes des Antragstellers im Hinblick auf den Betrieb des Sägewerks (öffentlich) gefördert worden sei und diese Förderung einen dauerhaften Betrieb voraussetze, keinen ermessensrelevanten Gesichtspunkt dar.
Irrelevant ist weiter der klägerische Einwand, dass die Stadt … Straßenoberflächenabwasser in den …kanal einleite und der Speicherteich als Löschwasserreserve genutzt werde. Eine irgendwie geartete rechtliche Bindung (bei der Ermessensausübung) der Antragsgegnerin als Gewässeraufsichtsbehörde ergibt sich daraus nicht. Es ist primär Sache des betreffenden Straßenbaulastträgers bzw. der Kommune als Träger der Feuerwehr, für geeignete Alternativen zur Oberflächenwasserentsorgung bzw. Löschwasserbereitstellung zu sorgen.
Ermessensfehler bestehen auch nicht hinsichtlich der „Störer-Auswahl“. Der Antragsteller ist auch im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren als solcher aufgetreten. Dass sein Sohn nunmehr das Sägewerk als Pächter betreibt, führt nicht dazu, dass der Antragsteller nicht mehr als Unternehmer der Gewässerbenutzungen und damit Handlungsstörer angesehen werden könnte, zumal er nach Angaben seines Sohnes nach wie vor Eigentümer, „Verantwortlicher und Ansprechpartner der Stau- und Triebwerksanlage …“ ist.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Untersagungsanordnung in Nr. 2 des Bescheids vom 15. März 2018 keine Rechtsfehler erkennen lässt, sodass das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Anordnung das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt.
3. Die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Androhung eines Zwangsgelds in Nr. 3 des genannten Bescheids beruht auf Art. 29, 31, und 36 VwZVG. Als das mildeste aller Zwangsmittel ist das angedrohte Zwangsgeld als solches jedenfalls angemessen im Sinne des Art. 29 Abs. 3 VwZVG. Gegen die Höhe des Zwangsgelds, die sich noch im unteren Bereich des in Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG vorgegebenen Rahmens von 15,- € bis 50.000,- € hält, bestehen keine Bedenken. Da mit der Zwangsgeldandrohung ein Unterlassen durchgesetzt werden soll, bedarf es auch keiner Fristsetzung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.2000 – 4 B 98.775 – juris; Harrer/Kugele, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand: 2018, Anm. 4 zu Art. 36 VwZVG; Engelhardt/App, VwVG VwZG, 9. Auflage 2011, § 13 VwVG Rn. 3). Darüber hinaus stand dem Antragsteller seit Erlass des Bescheids ausreichend Zeit zur Verfügung, sich auf die Anordnung einzustellen; die Antragsgegnerin hatte auch zugesagt, bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Rechtsschutzantrag keine Vollzugsmaßnahmen zu ergreifen.
Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers ist daher auch in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung weniger gewichtig als das öffentliche Vollzugsinteresse.
Nach alledem ist der Rechtsschutzantrag mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.


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