Aktenzeichen 11 C 769/19
Leitsatz
Das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen unterliegt für die Klageeinleitung einem strengen Formblattzwang, Art. 4 Abs. 1 EuGFVO. Dies erfordert, dass die vorgeschriebenen Angaben, so auch die Beweismittel, im Formblatt selbst enthalten sind. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.726,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Klage ist gemäß Art. 4 Abs. 4 Satz 3 EuGFVO als unzulässig abzuweisen, denn die Klagepartei hat es versäumt, das Klageformblatt fristgerecht zu vervollständigen.
Das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen unterliegt für die Klageeinleitung einem strengen Formblattzwang, Art. 4 Abs. 1 EuGFVO. Dies erfordert, dass die vorgeschriebenen Angaben im Formblatt selbst enthalten sind (so ausdrücklich Art. 4 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz EuG-FVO für die Beweismittel: „Das Klageformblatt muss eine Beschreibung der Beweise zur Begründung der Forderung enthalten“). Die Vorschrift erlaubt nur die ergänzende Beifügung von Unterlagen, Art. 4 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz EuGFVO.
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 16 EuGFVO. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Art. 15 EuGFVO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 4 ZPO, 48, 63 Abs. 2 GKG.