Europarecht

Unzulässige Feststellungsklage zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches

Aktenzeichen  37 O 18505/17

Datum:
28.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
WuW – 2020, 49
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1
GWB § 33 Abs. 5
BGB § 134
RDG § 2 Abs. 2 S. 1, § 3

 

Leitsatz

1. Die Ausnahme, wonach der Kläger einer Feststellungsklage nicht gezwungen ist, zu einer bezifferten Leistungsklage überzugehen, wenn diese nachträglich möglich ist, greift nicht, wenn eine rechtliche Unsicherheit nachträglich beseitigt wird. (Rn. 45) (red. LS Dirk Büch)
2. Werden kartellrechtliche Schadensersatzansprüche wegen verschiedenen Erwerbsvorgängen geltend gemacht, müssen die einzelnen Erwerbsvorgänge näher beschrieben werden, damit der Klageantrag hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist. (Rn. 56) (red. LS Dirk Büch)
3. Das Einziehen von Forderungen, die von Dritten an einen Verein abgetreten wurden, kann eine unzulässige Rechtsdienstleistung des Vereins nach § 3 RDG sein, so dass die Abtretungen gemäß § 134 BGB nichtig sind. (Rn. 59 – 89) (red. LS Dirk Büch)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.
Dem Antrag der Streithelfer, die Verhandlung bis zum Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung über die bei dem Gericht der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen T-799/17 anhängige Nichtigkeitsklage S… gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 27. September 2017 in der Sache AT.39824-Trucks auszusetzen, und zwar insgesamt, hilfsweise nach vorheriger Abtrennung gem. § 145 ZPO in Bezug auf Ansprüche im Zusammenhang mit Lieferungen von …-Lkws, war nicht zu folgen:
Die Anordnung der Aussetzung scheidet vorliegend aus, da der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, § 300 ZPO. In diesen Fällen darf nicht ausgesetzt werden (Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 148 Rn. 4 m.w.N.).
B.
Die Klage ist unzulässig und unbegründet.
I.
1. Das Landgericht München I ist zwar auch im Hinblick auf die Klage gegen die Beklagte zu 5) örtlich zuständig. Die Beklagte zu 5) hat ihre zunächst erhobene Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts München I nicht aufrechterhalten (Schriftsatz der Beklagten zu 5) vom 15.01.2019, Bl. 778/779 d.A.), sondern hat im Termin vom 27.03.2019 rügelos zur Hauptsache mündlich verhandelt. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich daher zumindest auch aus § 39 Satz 1 ZPO.
2. Der Zulässigkeit der Klage steht auch (teilweise) nicht entgegen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2019 – nach zwischenzeitlich insoweit erklärter Klagerücknahme – auch den Feststellungsantrag bezogen auf die durch die Zedentin … GmbH & Co. KG an den Kläger abgetretenen Ansprüche stellte.
Die erneute Klageerhebung war auch nach erfolgter teilweiser Klagerücknahme möglich (Greger, in; Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 269 Rn. 21 m.w.N.). Ihr steht insoweit auch nicht die anderweitige Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO im Verfahren 37 O 9007/18 entgegen. So sind die Parteien der beiden Rechtsstreitigkeiten auf Klägerseite schon nicht identisch. Auch eine subjektive Rechtskrafterstreckung gemäß § 325 Abs. 1 ZPO auf die … GmbH & Co. KG kommt nicht in Betracht. Dies wäre nur dann möglich, wenn die … GmbH & Co. KG nach Eintritt der Rechtshängigkeit – hier also nach erneuter Klageerhebung in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2019 – infolge einer wirksamen Abtretung Rechtsnachfolgerin des Klägers geworden wäre. Dies ist nicht der Fall: Zum einen ist bereits für eine solche (Rück-)Abtretung nichts vorgetragen. Zum anderen liefe diese ohnehin ins Leere, da bereits die vom Kläger vorgetragene Abtretung der … GmbH & Co. KG an den Kläger nichtig ist (s.u.).
3. Die Klage ist im Übrigen jedoch unzulässig. Es liegt bereits kein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO (a)) vor. Der Klageantrag ist zudem nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (b)).
a) Es liegt bereits kein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO vor. Insbesondere ergibt sich das besondere Feststellungsinteresse weder daraus, dass die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, noch daraus, dass zur Bezifferung des Schadens ein ökonomisches Gutachten erforderlich ist.
aa) Ein berechtigtes Interesse an der Erhebung einer positiven Feststellungsklage besteht grundsätzlich nicht, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (BGH NJW 2018, 2479, 2480 Rn. 15 – Grauzementkartell II – m.w.N. zur stRspr).
bb) Geht es um die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, ist anerkannt, dass eine Feststellungsklage zulässig ist, solange die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Schaden daher noch nicht endgültig beziffert werden kann (BGH, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Nach der Tabelle Bl. 547/551 d.A. macht der Kläger insbesondere Schadensersatzansprüche aus Lkw-Bezugsvorgängen zwischen 1997 und 2015 geltend. Die Abtretungserklärungen (Anlagenkonvolut K2) beziehen sich ausweislich der Präambel, die zur Auslegung der Erklärungen heranzuziehen ist, lediglich auf Erwerbsvorgänge von 1997 bis 2014, sodass der Kläger allenfalls insoweit aktivlegitimiert sein könnte. Die schadensbegründenden Handlungen lagen damit im Zeitpunkt der Klageerhebung am 18.12.2017 mindestens fast drei Jahre zurück, sodass nicht mehr damit zu rechnen war, dass sich hieraus künftig weitere Schäden ergeben könnten.
cc) Ein besonderes Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht daraus, dass zur Bezifferung des Schadens ein ökonomisches Gutachten erforderlich ist. So hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Grauzementkartell II klargestellt, dass der mit einem ökonomischen Gutachten verbundene Aufwand an Zeit und Kosten für sich genommen kein zureichender Grund sei, dem Kläger die Befugnis zur Erhebung einer Feststellungsklage zuzubilligen. Denn die Bezifferung des Schadens bliebe dem Kläger angesichts der Erforderlichkeit, der Feststellungsklage eine Leistungsklage mit beziffertem Klageantrag folgen zu lassen, ohnehin nicht erspart. Die Feststellungsklage sei daher, sofern nicht ausnahmsweise die Notwendigkeit bestehe, den Schadensersatzanspruch gegen eine drohende Verjährung zu sichern, in der Regel nicht bereits deshalb zulässig, weil die Bezifferung des Schadens die Einholung sachverständigen Rats erforderte, zumal dies dazu führte, dass die Beklagtenpartei ohne sachliche Rechtfertigung mit den Kosten zweier Rechtsstreitigkeiten belastet zu werden drohte (BGH, a.a.O. Rn. 18 m.w.N.).
dd) Der hiesige Sachverhalt weist – anders als der vom Bundesgerichtshof in Sachen Grauzementkartell II entschiedenen Konstellation – auch keine Besonderheiten auf, die eine andere Beurteilung rechtfertigen.
Es ist zwar zutreffend – und insoweit genauso wie bei dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall -, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung am 18.12.2017 die Rechtslage hinsichtlich einer möglichen Verjährung unklar war. Dies betraf insbesondere die Frage, ob § 33 Abs. 5 GWB (2005) auch auf Schadensersatzansprüche, die bereits vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle entstanden sind, zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht verjährt waren, anzuwenden ist. Diese rechtliche Unsicherheit ist jedoch mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.06.2018 Grauzementkartell II beseitigt worden. Darin wird klargestellt, dass § 33 Abs. 5 GWB (2005) auf Schadensersatzansprüche Anwendung findet, die ihre Grundlage in Kartellverstößen haben, die vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle begangen wurden und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren.
Das Feststellungsinteresse muss jedoch als Prozessvoraussetzung grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen, sonst wird die Klage ex-nunc unzulässig (Greger, in: Zöller, ZPO, 38. Aufl. 2018, § 256 Rn. 7 c m.w.N.).
Die Ausnahme, wonach der Kläger nicht gezwungen ist, zu einer bezifferten Leistungsklage überzugehen, wenn diese nachträglich möglich ist (Greger, a.a.O.), greift hier nicht (anders: LG Stuttgart, Urt. vom 11.02.2019, BeckRS 2019, 1204, Rn. 25 f.; Reichl, EuZW 2018, 84, 806; Beutelmann/Scherzinger, NZKart 2018, 509, 513). Auch wenn die Formulierung des Bundesgerichtshofs gelegentlich sehr weit gefasst ist, etwa, es sei „seit langem anerkannt, daß eine ursprünglich zulässige Feststellungsklage nicht dadurch unzulässig wird, daß im Verlaufe des Rechtsstreits die Voraussetzungen für den Übergang zu einer Leistungsklage eintreten“ (BGH NJW 1999, 639, 640), beziehen sich die in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs soweit ersichtlich regelmäßig und insbesondere auf Fälle, in denen sich der anspruchsbegründende Sachverhalt, etwa der Schaden, zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung befand, und eine bezifferte Leistungsklage nachträglich möglich wird. Die Ausnahme wird auch von der Kommentarliteratur in diesem Zusammenhang aufgeführt (vgl. Greger, a.a.O., Becker-Eberhard, in: Müko ZPO, 5. Aufl. 2016, § 256 Rn. 60 m.w.N.; Bacher, in: BeckOK ZPO. 32. Ed., 01.03.2019, Rn. 27 m.w.N.). Eine solche Konstellation liegt hier aber – wie bereits ausgeführt – gerade nicht vor: Die schadensbegründenden Handlungen lagen im Zeitpunkt der Klageerhebung am 18.12.2017 mindestens fast 3 Jahre zurück, sodass nicht mehr damit zu rechnen war, dass sich hieraus künftig weitere Schäden ergeben könnten. Überdies spricht der Grundsatz, wonach das Feststellungsinteresse als Prozessvoraussetzung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen muss, für eine restriktive Anwendung der o.g. Ausnahme. Denn sonst würde der Grundsatz bei einer Konkurrenz zwischen Feststellungsklage und möglicher Leistungsklage in sein Gegenteil verkehrt.
Auch im Übrigen unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt Grauzementkartell II. Anders als die Klagepartei in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, kann der Kläger hier noch auf die Beseitigung der rechtlichen Unsicherheit im Hinblick auf die Anwendung des § 33 Abs. 5 GWB (2005) prozessual reagieren. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof im seinem Grauzementkartell II-Urteil sehr stark die Besonderheiten und besonderen Umstände des konkreten Streitfalls betont (etwa BGH a.a.O., Rn. 19; 25). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass das Urteil insoweit allgemeine, über den konkreten Fall hinausgehende Aussagen zur Zulässigkeit von Feststellungsklagen treffen wollte, die Schadensersatzansprüche zum Gegenstand haben, die bereits vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle entstanden sind, zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht verjährt waren (anders: Reichl, EuZW 2018, 84, 806; Beutelmann/Scherzinger, NZKart 2018, 509, 513).
ee) Die weiteren Argumente des Klägers vermögen ebenfalls kein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO zu begründen. So trägt der Kläger vor, ihm seien nicht alle Anknüpfungstatsachen bekannt, da ihm nur die veröffentlichte Fassung des Kommissionsentscheids vorliege. Weiter macht er geltend, dass bei einer Leistungsklage erwartet werde, den Klagevortrag für die einzelnen Erwerbsvorgänge zu substantiieren. Gerade hiervon entlastet eine Feststellungsklage aber nicht. Vielmehr setzt auch die Feststellung einer Schadensersatzpflicht voraus, dass die einzelnen Erwerbsvorgänge individualisiert und substantiiert werden. Weiter sind – auch für einen Feststellungsantrag – die Kartellbefangenheit und jedenfalls die haftungsbegründende Kausalität für jeden Erwerbsvorgang darzulegen.
Soweit der Kläger ausführt, er könne keine „belastbaren Ausführungen zum Schadenstypus, zur adäquat-kausalen Schadensverursachung und zur Schadensquantifikation“ machen, gilt auch insoweit, dass jedenfalls die adäquat-kausale Schadensverursachung Voraussetzung für die Feststellungen einer Schadensersatzpflicht ist und daher auch für ein Feststellungsurteil nicht offen bleiben kann. Der Ansatz des Klägers, ein Feststellungsurteil könne vorliegend prozessökonomisch sein kann, ist angesichts der Tatsache, dass die Feststellung des „Ob“ eines Schadens eng mit der Höhe zusammenhängt und Tatsachen und wirtschaftliche Zusammenhänge insoweit doppelrelevant sein können, schwerlich nachvollziehbar.
ff) Nach alledem fehlt es bereits an einem besonderen Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO.
b) Der Klageantrag ist zudem nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
aa) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständlichen Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der richterlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des (evtl. teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird (Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 253, Rn. 13 m.w.N.).
bb) Auch eine Feststellungsklage muss den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügen. Der Kläger muss deshalb in seinem Antrag das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des begehrten Feststellungsanspruchs keinerlei Ungewissheit herrschen kann. Ein Feststellungsantrag, der diesem Erfordernis nicht genügt, ist unzulässig und unterliegt, wenn der Kläger den Mangel – gegebenenfalls auf richterlichen Hinweis – nicht behebt, der Abweisung durch Prozessurteil (BGH, NJW 2001, 445, 447 m.w.N.).
Für die genaue Bezeichnung des festzustellenden Rechtsverhältnisses genügt es, dass der Kläger die rechtsbegründenden Tatsachen näher angibt. Soweit es sich um Schadensersatzansprüche handelt, ist eine bestimmte Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses erforderlich (OLG München, NJW-RR 2019, 184 Rn. 3 m.w.N.).
cc) Nach diesen Maßstäben ist der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt:
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Streitgegenstand nicht ein Gesamtanspruch aufgrund des Pflichtverstoßes ist, sondern dass für jeden einzelnen Erwerbstatbestand ein einzelner Anspruch aufgrund des Pflichtverstoßes Klagegegenstand ist. Daher gehört zur Bezeichnung der Pflichtverletzung nicht nur die Beschreibung des kartellrechtswidrigen Verhaltens, sondern die Benennung des Vertrages, durch den der konkrete Schaden entstanden ist.
Der Antrag lässt hier nicht ausreichend deutlich erkennen, auf welche konkreten Lkw-Erwerbsvorgänge sich die Feststellung der Schadensersatzpflicht beziehen soll. Im Antrag selbst sind die einzelnen Erwerbsvorgänge nicht genannt. Dort sind lediglich die Namen der Zedenten, also der Erwerber, aufgeführt. Zu welchem genauen Zeitpunkt diese im Einzelnen wie viele und welche Lkws erworben haben, lässt sich dem Antrag nicht entnehmen. Auch aus dem Sachvortrag des Klägers, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur streitgegenstandsbestimmenden Auslegung des Antrags heranzuziehen ist (etwa BGH NJW 2001, 445, 447 m.w.N.) lässt sich nicht ausreichend deutlich erkennen, auf welche konkreten Lkw-Erwerbsvorgänge sich die Feststellung der Schadensersatzpflicht beziehen soll. Unterlagen zu den behaupteten Erwerbsvorgängen durch die Zedenten legt der Kläger nicht vor. In der Klageschrift vom 18.12.2017, S. 12 trägt der Kläger lediglich vor, die Zedenten hätten während des von der EU-Kommission festgestellten Kartellzeitraums bzw. Nachkartellzeitraums nach vorläufigen Erkenntnissen insgesamt mindestens 133 Neu-LKW über 6 t erworben. Zumindest hätte im Kartellzeitraum von 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011 jeder Zedent wenigstens einen Neu-Lkw > 6 t der Marken der Beklagten erworben. In der Replik vom 14.08.2018, S. 21 ff. (Bl. 547/551 d.A.) listet der Kläger dann zwar unter Nennung der FIN, der Marke und des Bezugsdatums sowie unter jeweiliger Zuordnung an die einzelnen Zedenten 199 Lkw auf, die nach seinem Vortrag von den Abtretungen betroffen sind. Allerdings ist auch diese Liste nicht abschließend, was sich daran zeigt, dass der Kläger vor der Auflistung im Einzelnen erklärt, von den Abtretungen seien „insbesondere“ folgende Lkw betroffen. Damit besteht über die Identität des Rechtsverhältnisses, das festgestellt werden soll und damit über den Umfang der Rechtskraft des begehrten Feststellungsanspruchs weiterhin Ungewissheit und es fehlt an der notwendigen Bestimmtheit des Feststellungsantrags. Hierauf hatte das Gericht auch in seinem Hinweis vom 19.11.2018 (Bl. 718/722 d.A.) Ziff. 3 hingewiesen. Eine Anpassung des Vortrags erfolgte gleichwohl nicht.
Der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Sachen Grauzementkartell II geht fehl: Wie sich bereits aus der vom Kläger zitierten Passage des Urteils ergibt, betont der Bundesgerichtshof auch dort, dass die zum Ersatz verpflichtenden Ereignisse bestimmt bezeichnet werden müssen. Hierzu gehören – wie sich aus dem folgenden Satz der Entscheidung ergibt – selbstverständlich auch die einzelnen Beschaffungsvorgänge, auf die die Schadensersatzforderung gestützt wird. Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall waren die einzelnen Beschaffungsvorgänge unter Berücksichtigung der Klagebegründung und etwaiger Anlagen hinreichend individualisiert (BGH NJW 2018, 2479, 2480 Rn. 15). Dies ist aus den genannten Gründen hier gerade nicht der Fall.
II.
Die Klage ist auch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die den im einzelnen in der Klageschrift aufgeführten Zedenten, die ihre Rechte an den Kläger abgetreten haben, als Folge des Lkw-Kartells (Entscheidung der EU-Kommission vom 19. Juli 2016, Fall AT.39824) entstanden sind. Es fehlt bereits an der Aktivlegitimation des Klägers.
Die Abtretungen sind gemäß § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG nichtig.
1. Mit der Forderungseinziehung erbringt der Kläger eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG ist Rechtsdienstleistung, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RDG, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung).
a) Für die Annahme der Abtretung einer Forderung lediglich zu Einziehungszwecken kommt es entscheidend darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll. Hierbei ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen Vereinbarung und die Art des geschlossenen Vertrags, sondern auf die gesamten diesen zu Grunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, abzustellen (BGH NJW 2013, 59, 60 Rn. 13). Entscheidend ist, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Bonitätsrisiko, das heißt das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung, übernimmt (BGH NJW 2013, 59, 60 Rn. 14 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben sind die abgetretenen Forderungen für den Kläger weiterhin wirtschaftlich fremd: Bereits der Wortlaut der Abtretungsvereinbarungen (Anlagenkonvolut K2) enthält die Wendung „Vollabtretung im Wege der Inkassozession“. Der Begriff „Inkassozession“ wird im allgemeinen wirtschaftlichen Sprachgebrauch als Geltendmachung wirtschaftlich fremder Forderungen verstanden. Auch die übrigen Umstände sprechen dafür, dass die abgetretenen Forderungen für den Kläger weiter wirtschaftlich fremd sind. So trägt der Kläger vor, sein Inkassomodell sehe eine Kostenbeteiligung der Zedenten vor, wonach diese mit der Abtretung ihrer Ansprüche eine an dem hypothetischen Wert der Forderung sowie an den Regelungen des RVG und des GKG ausgerichtete Zahlung in Höhe von 1.250 EUR pro Lkw an den Kläger leisten. Gerade die Orientierung am den Regelungen des RVG ist ein starkes Indiz dafür, dass die Forderungen für den Kläger wirtschaftlich fremd sind. Schließlich enthält das RVG das klassische Vergütungssystem dafür, dass ein Dritter fremde Forderungen (wenn auch im fremden Namen) geltend macht.
b) Der Kläger betreibt die Einziehung der für ihn fremden Forderungen auch als eigenständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG.
aa) Ein eigenständiges Geschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG liegt vor, wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen haupt- oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt (BGH NJW 2013, 59, 60 Rn. 21 m.w.N.). Da es im vorliegenden Fall nicht um eine ständige haupt- oder nebenberufliche Inkassotätigkeit des Klägers geht, kommt es allein darauf an, ob die Forderungseinziehung durch den Kläger lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt. Für die Abgrenzung zu einer Hauptleistung sind auch im Rahmen des eigenständigen Geschäfts nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG genannten Kriterien maßgeblich (BGH NJW 2013, 59, 60 Rn. 22 m.w.N.). Ob eine (erlaubte) Nebenleistung i.S. von § 5 Abs. 1 RDG oder eine (erlaubnispflichtige) Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG vorliegt, ist objektiv anhand der Kriterien des § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG und nicht nach vertraglichen Vereinbarungen oder nach Erklärungen gegenüber öffentlichen Stellen zu bestimmen (BGH NJW 2013, 59, 62 Rn. 33 m.w.N.).
Maßgeblich für die Einordnung der Forderungseinziehung ist, ob die Rechtsdienstleistung nach der Verkehrsanschauung ein solches Gewicht innerhalb der Gesamtleistung hat, dass nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung ausgegangen werden kann. Entscheidend ist, ob die Rechtsdienstleistung innerhalb der Gesamtdienstleistung ein solches Gewicht hat, dass ihre Erbringung die Kompetenz eines Rechtsanwalts oder die besondere Sachkunde einer registrierten Person erfordert (BGH NJW 2013, 59, 61 Rn. 26 m.w.N.).
Der Inhalt der rechtsdienstleistenden Tätigkeit wird maßgeblich durch die – objektiv zu beurteilende – Bedeutung der Rechtsfrage für den Rechtsuchenden bestimmt (BGH NJW 2013, 59, 61 Rn. 28 mit Verweis auf die Gesetzesbegründung).
bb) Danach ist es – entgegen der Ansicht des Klägers – unerheblich, ob der Kläger – wie von ihm behauptet – die als „…-Inkasso“ angebotene Dienstleistung nur sporadisch angeboten hat und seit längerer Zeit überhaupt nicht mehr erbringt. Gleichfalls ist es unerheblich, dass der Kläger nach seinem Vortrag in keinem anderen singulären Kartellfalll oder sonstigem Haftungsfall entsprechende Initiativen aufgesetzt hat.
cc) Nach den genannten Maßstäben erfolgt die Forderungseinziehung im vorliegenden Fall nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit Die Forderungseinziehung hat innerhalb der Gesamtdienstleistung vielmehr ein solches Gewicht, dass ihre Erbringung die Kompetenz eines Rechtsanwalts oder die besondere Sachkunde einer registrierten Person erfordert.
Nach eigenem Vortrag besteht der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers darin, seiner klein- und mittelständisch strukturierten Mitgliedschaft Vergünstigungen in den Bereichen Kraftstoffeinkauf, Versicherungsprämien, Inserate für Gebraucht-Lkw, oder etwa Verladehilfsmittel anzubieten, die ansonsten nur Großflottenbetreiber gegenüber der Marktgegenseite durchsetzen könnten. Außerdem bestehe ein Hauptbetätigungsfeld des Klägers darin, investigative Recherchen im Bereich des Transportwesens zu betreiben, insbesondere zu den Themen Sozialdumping, Einhaltung von Arbeitnehmerrechten und der Einhaltung von europäischen Abgaswertvorgaben. Gerade das Format investigativer Recherchen bilde in zeitlicher Hinsicht einen Schwerpunkt der Aktivitäten des Klägers.
Vor diesem Hintergrund ist die Klärung des Bestehens der behaupteten Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten, die diese Schadensersatzansprüche vollumfänglich bestreiten, für die jeweiligen Zedenten von solch erheblicher Bedeutung, dass sie nicht als untergeordnet bezeichnet und damit nicht als Nebenleistung qualifiziert werden kann.
Auch die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG zu berücksichtigenden Rechtskenntnisse, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind, sprechen dagegen, die Forderungseinziehung als Nebenleistung anzusehen. Der Kläger erbringt mit seinen genannten Haupttätigkeiten Leistungen vor allem im wirtschaftlichen Bereich. Für diese sind bei objektiver Betrachtung keine umfassenden Rechtskenntnisse erforderlich. Die streitgegenständliche Forderungseinziehung erfordert hingegen vertiefte Rechtskenntnisse auf dem Gebiet des Kartellrechts und des Zivilprozessrechts, die durch die vom Kläger angeführten Haupttätigkeiten nicht vermittelt werden.
2. Die Forderungseinziehung durch den Kläger ist auch keine Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen Haupttätigkeit im Sinne des § 5 RDG. Denn eine Inkassodienstleistung, die als eigenständiges Geschäft betrieben wird, kann niemals „Nebenleistung“ sein (Offermann-Burckart, in: Krenzler, RDG, 2. Aufl. 2017, § 2 Rn. 139 m.w.N.).
3. Ein Erlaubnistatbestand im Sinne des § 3 RDG liegt nicht vor:
a) Der Kläger ist unstreitig nicht bei der zuständigen Behörde im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registriert.
b) Eine Befugnis zur Erbringung einer außergerichtlichen Rechtsdienstleistung folgt auch nicht aus § 6 RDG, da die Tätigkeit des Klägers nicht unentgeltlich im Sinn von § 6 Abs. 1 RDG ist. Unentgeltlich sind nur uneigennützige Rechtsdienstleistungen. Dies gilt nicht für Rechtsdienstleistungen, die zwar im Einzelfall ohne besonderes Entgelt erbracht werden, jedoch die Mitgliedschaft in einer Vereinigung – wie vorliegend dem Kläger – voraussetzen. Die Rechtsberatung innerhalb eines Vereins ist im Einzelfall zwar kostenfrei, insgesamt aber mitgliederfinanziert und daher nicht unentgeltlich (OLG München, Urt. vom 19.11.2009, 29 U 3382/09, BeckRS 2011, 26426 m.w.N.).
c) Der Erlaubnistatbestand des § 7 Abs. 1 RDG ist gleichfalls nicht erfüllt.
Erlaubt sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG Rechtsdienstleistungen, die berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind.
aa) Die Einziehung von Schadensersatzforderungen infolge des Erwerbs von Lkw, die nach Auffassung des Klägers kartellbedingt preisüberhöht waren, unterfällt zwar noch dem Vereinszweck.
Bei der Bestimmung des satzungsgemäßen Aufgabenbereichs ist nicht der Wortlaut der Satzung, sondern die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung durch die Vereinigung maßgeblich (Dux, in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. 2015, § 7 Rn. 43 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Rechtsdienstleistung stets im Zusammenhang mit den eigentlichen satzungsmäßigen Aufgaben der Vereinigung stehen und darf diese nicht überlagern (BGH GRUR 2012, 79, 80, Rn. 17). Der Zusammenhang mit den satzungsmäßigen Aufgaben ist daher weit zu verstehen und geht über die Rechtsdienstleistungen hinaus, die unmittelbar mit dem Satzungszweck zusammenhängen. Nur Rechtsdienstleistungen, die nicht mehr in einem inneren Verhältnis mit dem Aufgabenbereich der Vereinigung stehen, sind nicht erlaubt (Dux, in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. 2015, § 7 Rn. 41).
Zweck des Vereins ist gemäß § 2 Satz 1 der Satzung (Anlage K1) die Förderung der dem Transportgewerbe angehörenden Unternehmen und Kleinbetriebe, insbesondere auch im Hinblick auf den Ausgleich und die Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen. Zudem sieht § 2 Satz 2 der Satzung vor, dass der Verein den unlauteren Wettbewerb im Bereich des Transport-, Frachtführer-, und/oder Speditionsrechts bekämpft. Die vom Kläger behaupteten kartellbedingt überhöhten Preise sind Ausdruck von Wettbewerbsverzerrungen in diesem Sinne. Die Geltendmachung entsprechender Schadensersatzansprüche dient dem Ausgleich bzw. der Begrenzung dieser Wettbewerbsverzerrung. Kartellbedingt überhöhte Preise können zudem auch als Form des unlauteren Wettbewerbs im weiteren Sinne verstanden werden. Dass sich die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs nach dem Wortlaut der Satzung auf den Bereich des Transport-, Frachtführer-, und/oder Speditionsrechts beschränkt, ist angesichts der gebotenen, weit zu verstehenden satzungsmäßigen Aufgaben unschädlich. Auch insoweit steht die Forderungseinziehung für Schadensersatzansprüche wegen kartellbedingt überhöhter Preise noch in einem inneren Verhältnis mit dem Aufgabenbereich des Klägers.
bb) Der Kläger erbringt die Forderungseinziehung jedoch nicht für seine Mitglieder oder für Mitglieder der ihm angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen, wie dies § 7 RDG erfordert. Dessen Erlaubnisumfang ist auf die Mitgliederberatung beschränkt (Dux, in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. 2015, § 7 Rn. 55).
Es steht bereits nach dem Klägervortrag nicht fest, dass die Zedenten im Zeitpunkt der Abtretungen Mitglieder des Klägers waren. Das vom Kläger vorgelegte Mitgliederverzeichnis (Anlage K26) bezieht sich auf den in der Schweiz ansässigen Verein … International und nicht auf den Kläger. Ein Gleichlauf der Mitgliedschaft bei … International und beim Kläger lässt sich – entgegen seiner Auffassung – dem Regelungswerk der beiden Vereine nicht entnehmen.
Für den Fall, dass eine Person mit der Mitgliedschaft in einem (Mitglieds-)verein zugleich Mitglied in dessen Dachverband werden soll, ist anerkannt, dass die Satzungen von Dach- und Mitgliedsverband die Doppelmitgliedschaft vorsehen (sog. Mitgliedschaftsvermittlungsklausel). Denn mit der Anerkennung der Satzung des Mitgliedsvereins erklärt das Mitglied dann auch seinen Beitritt zum Dachverband (Leuschner, in MüKo BGB, 8. Aufl. 2018, Vor § 21 Rn. 139 m.w.N.). Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, warum dies nicht auch auf den hier umgekehrten Fall – die Mitgliedschaft der Zedenten beim Dachverband … International soll nach dem Klägervortrag zugleich die Mitgliedschaft beim Kläger nach sich ziehen – anwendbar sein soll.
Nach diesen Grundsätzen sind die Zedenten mit ihrer vom Kläger behaupteten Mitgliedschaft bei … International nicht zugleich Mitglieder des Klägers geworden. Es fehlt an den notwendigen Mitgliedschaftsvermittlungsklauseln in den Satzungen von … International und des Klägers.
Eine entsprechende Regelung in der Satzung von … International trägt der Kläger bereits nicht vor. Ob hierfür der Passus in der Mitglieds- und Beitragsordnung von … International (Anlage K26), „mit dem Beitritt zu … International [würden Unternehmensmitglieder aus Deutschland] auch gleichzeitig Mitglied im Berufsverband … e.V. Deutschland“, ausreicht, erscheint äußerst fraglich. Diese Frage richtete sich wohl nach schweizer Recht. Hierzu trägt der Kläger nichts vor. Nach deutschem Recht unterfielen die Voraussetzung der (vermittelten) Mitgliedschaft als Regelungen, die die Grundentscheidungen des Vereinslebens betreffen, dem Satzungsvorbehalt und wären damit zwingend in der Satzungsurkunde zu regeln (Leuschner, in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2018, § 25 Rn. 16; 20).
Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, da es jedenfalls an einer entsprechenden Mitgliedschaftsvermittlungsklausel in der Satzung des Klägers fehlt: Die Regelungen in § 4 Abs. 1 d), Abs. 2 und Abs. 3b) der Satzung können nicht so ausgelegt werden, dass Mitglieder von … International auch zugleich und automatisch Mitglieder des Klägers sind.
Zum einen käme hier lediglich eine passive Mitgliedschaft beim Kläger in Betracht, da ein schriftlicher Aufnahmeantrag durch die Zedenten bei … e.V. im Sinne des § 4 Abs. 2 der Satzung durch den Kläger selbst nicht vorgetragen wird. Unter welchen Voraussetzungen man passives Mitglied beim Kläger wird, ergibt sich aus der Satzung jedoch nicht ausdrücklich. Insbesondere gibt hierfür auch die Regelung in § 4 Abs. 1d) der Satzung nichts her. Diese formuliert die Voraussetzungen, unter denen passive Mitglieder von der Beitragspflicht befreit sind. Sie setzt die passive Mitgliedschaft folglich voraus, definiert jedoch ebenfalls nicht, unter welchen Voraussetzungen man die passive Mitgliedschaft beim Kläger erwirbt. Allenfalls ließen sich die Voraussetzungen der passiven Mitgliedschaft aus einem Umkehrschluss zu den Regelungen in § 4 Abs. 3b) der Satzung herleiten, wonach die passive Mitgliedschaft „automatisch durch Austritt oder Ausschluss aus der national oder international anerkannten assoziierten oder kooperierenden Gliederung, Organisation oder Einrichtung des Vereins nach § 4 Abs. 1d) dieser Satzung“ endet. Vor dem Hintergrund des rechtstaatlichen Grundsatzes der Normklarheit ist jedoch erforderlich, dass sich die Voraussetzungen für das Bestehen der passiven Mitgliedschaft eindeutig aus der Satzung ergeben und nicht lediglich aus einem Umkehrschluss (dafür, dass die Mitgliedschaftsvermittlungsklauseln ausreichend bestimmt sein müssen, vgl. auch: Leuschner, in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2018, Vor § 21 Rn. 139).
Zum anderen ist … international keine in § 4 Abs. 1 d) der Satzung des Klägers genannte national oder international anerkannte assoziierte oder kooperierende Gliederung, Organisation oder Einrichtung des Vereins … e.V.. Der Kläger ist nach seinem Vortrag vielmehr als nationaler Verein eine Gliederung, Organisation oder Einrichtung des … International, der nach der klägerischen Darstellung als Dachverband fungiert.
Aus demselben Grund kann der Kläger auch keine Rechtsdienstleistungen für Mitglieder des … International erbringen. … International „gehört nicht dem Kläger an“, wie dies § 7 Abs. 1 RDG erfordert. Allenfalls wäre es umgekehrt der Fall.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 2 ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben