Europarecht

Unzureichenden Sprachkenntnisse müssen im Rahmen des § 9 Abs. 2 S. 3 AufenthG ihre Ursache in der Krankheit oder Behinderung selbst haben

Aktenzeichen  W 7 K 16.725

Datum:
16.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, Nr. 8, S. 2 – 4
IntV IntV § 17 Abs. 2
ARB 1/80 ARB 1/80 Art. 6, Art. 7, Art. 13

 

Leitsatz

1 § 9 Abs. 2 S. 3 AufenthG fordert grds. einen kausalen Ursachenzusammenhang zwischen der Krankheit und den fehlenden Sprachkenntnissen bzw. Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung, d.h. die unzureichenden Sprachkenntnisse müssen ihre Ursache in der Krankheit oder Behinderung selbst haben. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Erziehung eigener Kinder und auch die Sorge für Kinder im Vorschulalter stellen für sich genommen keine Umstände dar, die die Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 u. 8 AufenthG wesentlich erschweren. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

I.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts Main-Spessart vom 13. Juni 2016 ist rechtmäßig und die Klägerin ist dadurch (schon deshalb) nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG zu.
Diese ist zu erteilen, wenn ein Ausländer seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, sein Lebensunterhalt gesichert ist, er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist, Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen, ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist, er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist, er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Diese Voraussetzungen liegen für die Klägerin allerdings nicht vor. Denn diese hat nicht nachweisen können, über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet zu verfügen (1.1.); von diesen Voraussetzungen ist auch nicht wegen § 9 Abs. 2 Satz 3-5 AufenthG ausnahmsweise abzuweichen (1.2.).
1.1.
Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 7, Nr. 8 AufenthG erfordert die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis das Vorliegen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet. Diese Voraussetzungen sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde, vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, § 17 Abs. 2 Integrationskursverordnung (IntV). Der Nachweis erfolgt in der Regel durch den skalierten Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer“ sowie den skalierten Test „Leben in Deutschland“ (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Nr.1, 2 IntV). Die erforderlichen Kenntnisse können aber auch auf andere Weise – etwa über einen entsprechenden Schulabschluss, ein Sprachdiplom oder sonstige qualifizierte Nachweise, die keine gesonderte Sprachprüfung erfordern – belegt werden (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 72; Nr. 9.2.1.7 AufenthG-VwV; BVerwG, U.v. 28.4.2015 – 1 C 21.14, BeckRS 2015, 48582, Rn. 14; Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 9, Rn. 22). Vorliegend hat die Klägerin nicht nachweisen können, dass sie über die in § 9 Abs. 2 Nr. 7, Nr. 8 AufenthG geforderten Kenntnisse verfügt. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Bestätigung über die Teilnahme am Integrationskurs reicht hierfür nicht aus. Darüber hinausgehende Nachweise hat die Klägerin weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren beigebracht.
1.2.
Von diesen Voraussetzungen ist im konkreten Fall auch nicht wegen § 9 Abs. 2 Satz 3-5 AufenthG ausnahmsweise abzuweichen.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG wird von der Regelung des § 9 Abs. 2 Nr. 7, Nr. 8 AufenthG abgesehen, wenn der Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung diese Anfordernisse nicht erfüllen kann. Als Ausnahmeregelung ist § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG grundsätzlich keiner weiteren Auslegung zugänglich; auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift lässt eine erweiternde Auslegung nicht zu (BayVGH, B.v. 14.5.2009 – 19 ZB 09.785, BeckRS 2009, 37701, Rn. 17). Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 72) wollte der Gesetzgeber mit dieser Ausnahmevorschrift den durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gebotenen besonderen Schutz von kranken und behinderten Menschen Rechnung tragen und diese nicht von einer ansonsten möglichen weiteren Aufenthaltsverfestigung durch Versagung einer Niederlassungserlaubnis wegen Fehlens dieser besonderen Integrationsvoraussetzungen ausschließen (BayVGH, B.v. 14.5.2009 – 19 ZB 09.785, BeckRS 2009, 37701, Rn. 16). Daher soll bei außergewöhnlichen, vom normalen Lebensverlauf abweichenden Umständen einem ansonsten integrationsfähigen Ausländer gleichwohl ein Daueraufenthalt in der Bundesrepublik ermöglicht werden. Hierzu werden im Gesetz ausdrücklich enge Ausnahmekriterien, nämlich Beeinträchtigungen krankhafter Art angeführt. Nicht jede Krankheit oder Behinderung führt zum Ausschluss der genannten Voraussetzungen, sondern nur diejenigen, die den Ausländer an der Erlangung der Kenntnisse hindern, insbesondere die Unfähigkeit, sich mündlich oder schriftlich zu artikulieren sowie angeborene oder erworbene Formen geistiger Behinderung oder altersbedingte Beeinträchtigungen (Nr. 9.2.2.2.1 AufenthG-VwV). Die Krankheit oder Behinderung muss den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse (nahezu) dauerhaft unmöglich machen (BVerwG, U.v. 28.4.2015 – 1 C 21.14, BeckRS 2015, 48582, Rn. 17).
Eine Krankheit in diesem Sinne, die den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse (nahezu) dauerhaft unmöglich macht, liegt hier nicht vor. Bei den von der Klägerin vorgetragenen Spannungskopfschmerzen handelt es sich bereits nicht um einen außergewöhnlichen, vom normalen Lebensverlauf abweichenden Umstand, den der Gesetzgeber mit der Aufnahme des Ausnahmetatbestands des § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG in den Blick genommen hat. Auch der erforderliche Kausalzusammenhang liegt nicht vor. § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG fordert grundsätzlich einen kausalen Ursachenzusammenhang zwischen der Krankheit der Klägerin und den fehlenden Sprachkenntnissen bzw. Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung, d.h. die unzureichenden Sprachkenntnisse müssen ihre Ursache in der Krankheit oder Behinderung selbst haben. Nach dem Vortrag der Klägerin habe sie Kopfschmerzen, wenn sie den Integrationskurs besuche, insbesondere wenn die Abschlussprüfung anstehe; sie habe zwar den Willen, die Prüfung zu bestehen, schaffe es aber wegen der auftretenden Schmerzen nicht. Diese Beschwerden lassen aber die Möglichkeit der Klägerin, sich Grundkenntnisse der deutschen Sprache anzueignen, unberührt. Denn die Klägerin kann auch fernab von Integrationskursen und Sprachprüfungen Grundkenntnisse der deutschen Sprache – etwa durch individuellen Sprachunterricht oder durch gemeinsames Lernen mit ihrem Sohn – erwerben. Darüber hinaus machen die von der Klägerin vorgetragenen Beschwerden den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse nicht (nahezu) dauerhaft unmöglich. Denn das Gesundheitsamt hat in seiner Stellungnahme vom 21. November 2016 ausgeführt, dass eine gezielte Behandlung der Beschwerden bislang nicht erfolgt ist. Deshalb ist eine Intensivierung der Behandlung, einschließlich der Inanspruchnahme fachärztlicher Behandlung zumutbar, unter der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann.
Nach § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG kann ferner zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 AufenthG abgesehen werden. Der Gesetzgeber hat hier an Fälle gedacht, in denen die Betroffenen z.B. trotz verstärkter Bemühungen die Anforderungen unverschuldet nicht erfüllen können. Er geht davon aus, dass es insoweit (auch bei strikter Zuwanderungssteuerung im Bereich der wirtschaftlichen Migration) immer Einzelfälle – z.B. im Rahmen der Familienzusammenführung – geben werde, in denen die Betroffenen bei aller Anstrengung – und selbst bei Berücksichtigung von Alter und Bildungsstand – die geforderten Kenntnisse nicht in hinreichendem Maße erwerben können (BT-Drs. 15/420, S. 72 f.). Dies sei z.B. bei „bildungsfernen“ Menschen der Fall, die in einer anderen Schriftsprache sozialisiert worden seien (BVerwG, U.v. 28.4.2015 – 1 C 21.14, BeckRS 2015, 48582, Rn. 18). Eine Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG kann ferner auch dann vorliegen, wenn eine körperliche, geistige oder seelische Erkrankung oder Behinderung die Erfüllung der Voraussetzungen zwar nicht unmöglich macht, aber dauerhaft erschwert, wenn der Ausländer bei der Einreise bereits über 50 Jahre alt war oder wegen der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen der Besuch eines Integrationskurses auf Dauer unmöglich oder unzumutbar war (vgl. Nr. 9.2.2.2.2 AufenthG-VwV). An das Vorliegen der Härte i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG sind grundsätzlich keine strengen Anforderungen zu stellen. Ein Härtefall kann daher schon gegeben sein, wenn der Ausländer wegen seiner körperlichen Verfassung oder seines Gesundheitszustands erhebliche Schwierigkeiten hatte oder auch künftig hätte, um ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu erwerben (BayVGH, B.v. 18.6.2015 – 10 C 15.675, BeckRS 2015, 48008).
Die von der Klägerin vorgetragenen Beschwerden haben zwar bisher ihre Möglichkeiten, sich die deutsche Sprache anzueignen, eingeschränkt. Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Beeinträchtigungen den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse dauerhaft erschweren. Denn das Gesundheitsamt hat in seiner Stellungnahme vom 21. November 2016 ausgeführt, dass eine gezielte Behandlung der Beschwerden bislang nicht erfolgt ist. Deshalb ist eine Intensivierung der Behandlung, einschließlich der Inanspruchnahme fachärztlicher Behandlung zumutbar, unter der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann.
Soweit die Klägerin darüber hinaus vortragen lässt, dass sie ihr minderjähriges Kind betreuen müsse, rechtfertigt diese Tatsache nicht die Annahme einer Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen die Erziehung eigener Kinder und auch die Sorge für Kinder im Vorschulalter für sich genommen keine Umstände dar, die die Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 AufenthG wesentlich erschweren (BVerwG, U.v. 28.4.2015 – 1 C 21.14, BeckRS 2015, 48582, Rn. 19).
Weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar hat die Klägerin insoweit ausgeführt, dass sie in der Türkei lediglich fünf Jahre die Grundschule besucht habe. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die Klägerin die geforderten Kenntnisse nicht in hinreichendem Maße erwerben kann.
2. Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ergibt sich auch nicht aus anderen anspruchsbegründenden Normen. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Erwägungen im streitbefangenen Bescheid Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend gilt folgendes: Aus § 104 Abs. 8 i.V.m. § 28 AufenthG kann die Klägerin keinen Anspruch ableiten, da sie zu keinem Zeitpunkt die hierfür erforderliche Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG aufweisen kann.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus der Übergangsvorschrift des § 104 Abs. 2 AufenthG scheidet ebenfalls aus, da die Klägerin erst seit dem 28. November 2006 und damit nach dem maßgeblichen Stichtag des 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war.
Ferner ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ohne Vorliegen der in § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG genannten Erteilungsvoraussetzungen nicht unmittelbar aus Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80. Denn die mit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verbundene aufenthaltsrechtliche Verfestigung hängt von anderen Voraussetzungen ab als das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht, so dass sich aus den assoziationsrechtlichen Vorschriften der Art. 6 und 7 ARB 1/80 kein Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis ableiten lässt (BVerwG, U.v. 28.4.2015 – 1 C 21.14, BeckRS 2015, 48582, Rn. 22). Die Klägerin hat schließlich auch aufgrund der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ohne Erfüllung der in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 AufenthG genannten Voraussetzungen. Der Anwendbarkeit der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 steht entgegen, dass die nachträgliche Verschärfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Daueraufenthaltsrechts im Hinblick auf die Sprachkenntnisse ohne Auswirkungen auf den Arbeitsmarktzugang der Klägerin bleibt. Es liegen keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt im Sinne des Art. 13 ARB 1/80 vor; denn die Klägerin hat auch ohne die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis einen auch zeitlich unbeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt (vgl. § 30 i.V.m. § 27 Abs. 5 AufenthG). Art. 13 ARB 1/80 gebietet keine auf einzelne (nationale) Aufenthaltstitel bezogene Betrachtung, soweit nach nationalem Recht ein im Ergebnis unbeschränkter Arbeitsmarktzugang auf der Grundlage eines gesicherten Aufenthaltsrechts besteht (ausführlich BVerwG, U.v. 28.4.2015 – 1 C 21.14, BeckRS 2015, 48582, Rn. 29).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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