Europarecht

Unzutreffende Annahme des Vorliegens eines Zweitantrags bei äthiopischem Asylbewerber

Aktenzeichen  AN 3 K 15.30960

Datum:
7.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 40367
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG §§ 60 , VII, 71a
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 17, 29 II

 

Leitsatz

1. Ein Zweitantrag iSv § 71a AsylG liegt dann vor, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat in der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag stellt, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Die Prüfung, ob ein Zweitantrag iSv § 71a AsylG vorliegt, beinhaltet, dass das Bundesamt Kenntnis von den Entscheidungsgründen der Ablehnung des Antrags im anderen Mitgliedstaat besitzt. (red. LS Clemens Kurzidem)
2. Ist dem Bundesamt der aktuelle Stand des Verfahrens in einem anderen Mitgliedstaat nicht bekannt bzw. fehlen Kenntnisse darüber, ob überhaupt von dem Ausländer ein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat betrieben wurde oder wird, muss es diesbezüglich zunächst weitere Ermittlungen anstellen (BVerwG BeckRS 2015, 42555). Ergeben diese keine gesicherten Kenntnisse über den Ausgang eines möglichen Erstverfahrens, muss das Bundesamt dem Asylbewerber entsprechend den europarechtlichen Vorgaben die Möglichkeit einräumen, das Verfahren fortzuführen, ohne dass es als Folge- bzw. Zweitantrag behandelt wird. (red. LS Clemens Kurzidem)
3. Es ist unklar, welche Rechtsfolgen die schweizer Rechtsordnung an die freiwillige Ausreise eines Asylantragstellers während der Klärung der mitgliedstaatlichen Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens nach der Dublin III-Verordnung knüpft, insbesondere, ob eine solche zu einer fiktiven Rücknahme, Erledigung oder sonstigen Verfahrenseinstellung führt. (red. LS Clemens Kurzidem)
4. Eine durch Untätigkeit innerhalb der Zweimonatsfrist des Art. 22 Abs. 7, Abs. 1 Dublin III-VO begründete Zuständigkeit der Republik Italien führt allein – ohne dass der Ausländer in Italien ein Asylverfahren betrieben hat – nicht dazu, dass sein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland als Zweitantrag iSd § 71a AsylG zu beurteilen wäre. (red. LS Clemens Kurzidem)

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
Aktenzeichen: AN 3 K 15.30960
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 7. Januar 2016
3. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 0710
Hauptpunkte:
Behandlung eines Asylantrags als Zweitantrag unzulässig, wenn nicht feststeht,
dass Asylverfahren im Mitgliedstaat abgeschlossen wurde
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
…, geb. …1971 alias …, geb. …1971
– Kläger –
bevollmächtigt: Rechtsanwälte …
gegen
…, vertreten durch: Bundesamt … Referat Außenstelle …
– Beklagte –
wegen Verfahrens nach dem AsylVfG/AsylG
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 3. Kammer, durch die Einzelrichterin Richterin am Verwaltungsgericht Kokoska-Ruppert ohne mündliche Verhandlung am 7. Januar 2016 folgendes Urteil:
1. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2015, Gesch.-Zeichen …, wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung
in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der 1971 bzw. 1978 geborene Kläger besitzt die äthiopische Staatsangehörigkeit und reiste am 3. Januar 2014 nach eigenen Angaben in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Er beantragte am 30. Januar 2014 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Eine am 30. Januar 2014 durchgeführte Visa-Anfrage ergab keinen Treffer. Aus den Behördenakten (Bl. 25) ergibt sich, dass der Kläger im Besitz eines Schengenvisums für Italien war, das am 18. Juni 2013 vom Ministry for Foreign Affairs/Italienisches Konsulat in Addis Abeba für den Gültigkeitszeitraum 24. Juni 2013 bis 24. Dezember 2013 (…) ausgestellt worden war.
Am 2. April 2014 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Aufnahmegesuch an das Bundesamt für Migration BFM in … mit der Bitte, den Kläger gemäß Art. 16 Absatz 1 Buchstabe c Dublin-III Verordnung zu übernehmen.
Mit Schreiben vom 3. April 2014 erklärte das Bundesamt für Migration in …, dem Ersuchen könne nicht entsprochen werden. Einem an die italienischen Behörden gerichteten Übernahmeersuchen sei von der Republik Italien am 25. November 2013 stillschweigend zugestimmt worden. Aufgrund des Untertauchens des Klägers sei die Überstellungsfrist am 4. Februar 2014 auf 18 Monate verlängert worden.
Am 17. April 2014 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Übernahmeersuchen gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin III-Verordnung an Italien unter Bezugnahme auf das angeblich vom italienischen Konsulat Äthiopiens erteilte Einreisevisum und teilte dies dem Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom selben Tag mit. Nachdem bis zum 17. Juni 2014 keine Erklärung seitens Italiens erfolgte, ging das Bundesamt von einem Zuständigkeitsübergang auf Italien am 17. Juni 2014 und von einem Ende der Überstellungsfrist am 17. Dezember 2014 aus.
In der Niederschrift über das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 30. April 2014 in … erklärte der Kläger, er wolle weder in die Schweiz noch nach Italien zurück. Er sei der Meinung, dass sein Fall nicht gerecht überprüft werde. Außerdem sehe er sein Leben in diesen Ländern in Gefahr (Bl. 76 der Behördenakte).
Zu seinem Reiseweg erklärte der Kläger im Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 30. April 2014 vor dem Bundesamt, er sei Libyen nach Sizilien mit einem Holzboot gelangt, von Sizilien nach …, dann weiter nach … und von dort mit dem Zug nach … gefahren. In der Schweiz habe er Asyl beantragt und fünf Monate in einem Flüchtlingsheim gelebt. Danach sei er zu Fuß nach Deutschland gegangen.
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2014 wurde der Antrag des Klägers als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) und seine Abschiebung nach Italien wurde angeordnet (Ziffer 2). Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Die für den 2. Dezember 2014 geplante Flugüberstellung des Klägers von … nach … konnte nicht durchgeführt werden, weil sich der Kläger am 28. November 2014 ins Kirchenasyl begab, welches er am 18. Dezember 2014 verließ.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 teilte die Ausländerbehörde dem Bundesamt mit, der Kläger sei bis heute nicht überstellt worden, da er sich im Kirchenasyl befinde (Bl. 126 der Behördenakte).
Daraufhin teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 22. Januar 2015 dem Bevollmächtigten des Klägers mit, die Überstellungsfrist im Dublin Verfahren sei abgelaufen. Eine Überstellung in den Dublin-Mitgliedstaat sei dementsprechend nicht mehr möglich. Der Ausländerbehörde teilte das Bundesamt weiter mit, dass der Antrag in der Bundesrepublik Deutschland deswegen als Zweitantrag nach § 71 a AsylVfG behandelt werde.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2015 übersandte das Bundesamt an den Kläger persönlich einen Fragebogen, auf dem er angeben sollte, warum in Deutschland ein weiteres Verfahren auf Zuerkennung des internationalen Schutzes durchgeführt werden solle.
Mit Bescheid vom 26. Juni 2015, der als Einschreiben am 30. Juni 2015 zur Post gegeben wurde, lehnte die Beklagte den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Anderenfalls wurde die Abschiebung nach Äthiopien oder in einen anderen rückübernahmebereiten Staat angedroht (Ziffer 3).
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe bereits in einem sicheren Drittstaat gemäß § 26 a AsylVfG ein Asylverfahren betrieben. Deswegen handele es sich bei dem Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland um einen Zweitantrag im Sinne des § 71 a AsylVfG.
Der Kläger habe nicht konkret dargelegt, wie das Asylverfahren im Mitgliedstaat ausgegangen sei. Sei das Verfahren im Mitgliedstaat noch offen oder lägen keine Erkenntnisse über den Verfahrensstand vor, sei von einer sonstigen Erledigung ohne Schutzgewährung auszugehen. Nach Art. 28 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) stellten die Mitgliedstaaten sicher, dass die Antragsprüfung eingestellt werde oder sofern die Asylbehörde den Antrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung als unbegründet ansehe, der Antrag abgelehnt werde, wenn Grund zu der Annahme bestehe, dass ein Antragsteller seinen Antrag stillschweigend zurückgenommen habe oder das Verfahren nicht weiter betreibe. Diese Voraussetzung habe mit der Ausreise des Klägers aus der Schweiz vorgelegen. Damit stehe fest, dass nach dem Zuständigkeitswechsel keine positive Entscheidung in der Schweiz mehr ergehen könne. Der Kläger habe den Zweitantrag nicht begründet. Auch habe er auf die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen Angaben über den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz zu machen und die Gründe zu nennen, die für seinen Folgeantrag infrage kämen, nicht reagiert. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten, das am 9. Juli 2015 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 26 Juni 2015 mit dem Antrag,
den Bescheid des Bundesamtes vom 26.Juni 2015 aufzuheben und die
Beklagte zu verpflichten, ein Asylverfahren für den Kläger durchzuführen.
Gleichzeitig beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (AN 3 S 15.30959). Mit Beschluss vom 21. Juli 2015 wurde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach Äthiopien in Ziffer 3 des Bescheides angeordnet. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
Zur Begründung der Klage wird vorgetragen, der Kläger habe in Italien kein Asylverfahren durchgeführt. Ebenso habe die Schweiz kein Asylverfahren durchgeführt, weil die Schweiz sich auf den Standpunkt gestellt habe, dass Italien aufgrund der Visumserteilung zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens sei. Nachdem weder Italien noch die Schweiz ein materielles Asylverfahren durchgeführt hätten, habe der Kläger bisher keine Möglichkeit gehabt, in einem Land der Europäischen Union ein Asylverfahren durchzuführen. Bei dem vorliegenden Asylantrag handele es sich somit nicht um einen Zweitantrag, sondern um einen Erstantrag. Auch habe das Bundesamt keinerlei Ermittlungen eingeleitet oder durchgeführt. Ein Vertreter des Bundesministeriums des Inneren habe beim 15. Berliner Symposium zum Flüchtlingsschutz in Berlin erklärt, dass in den Fällen, in denen im Erststaat kein vollständiges Asylverfahren durchgeführt worden sei, bevor die Weiterwanderung erfolgte, von der Anwendung des § 71 a AsylVfG abgesehen werde.
Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2015 beantragte die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Auf gerichtliche Anfrage erklärten die Beteiligten mit Schreiben vom 26. Oktober 2015, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 wurde die Verwaltungsstreitsache auf die Einzelrichterin übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten erweist sich im nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Das Klagebegehren war gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass lediglich die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides beabsichtigt wird. Denn diese reicht bereits aus, um die Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland zu erreichen (BayVGH, U. v. 28.2.2014 – 13a B 13.30295 -, juris Rn. 22; VG Regensburg, U. v. 21.10.2014 – RO 9 K 14.30217 -, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, U. v. 27.6.2014 – 13 K 654/14A – juris Rn. 22; OVG NRW, U. v. 16.9.2015 – 13 A 2159/14.A – juris Rn. 18). Die inhaltliche Prüfung des Schutzbegehrens ist die zwangsläufige Folge einer gerichtlichen Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides.
2. Die Beklagte hat während der noch laufenden Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative Dublin III-VO, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) Gebrauch gemacht hat. Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 22. Januar 2015 den Beteiligten mit, die Überstellungsfrist sei am 17. Dezember 2014 abgelaufen.
Damit hat sie das Verfahren des Klägers in dem Verfahrensstadium übernommen, in dem es sich zum damaligen Zeitpunkt befand, ist zuständig geworden und hat die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen übernommen, Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO.
Der Kläger hat sich im Zeitraum 28. November 2014 bis 18. Dezember 2014 ins Kirchenasyl begeben. Damit hat er sich seiner Überstellung nach Italien, die von der Ausländerbehörde bereits für den 2. Dezember 2014 organisiert war, bewusst entzogen. Wie Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin III-VO zeigt, kann sich die Überstellungsfrist in den Fällen, in welchen der Asylbegehrende „flüchtig“ ist, auf 18 Monate verlängern. Von einem solchen Fall hätte das Bundesamt vorliegend ausgehen dürfen (vgl. hierzu OVG Saarland, U. v. 13.9.2006 – 1 R 17/06 – juris; VG Saarlouis, U. v. 6.3.2015 – 3 K 832/14 – juris Rn. 45; OVG Lüneburg, U. v. 25.6.2015 – 11 LB 248/14 – juris). Auch die Frist von höchstens 18 Monaten nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. Dublin III-VO nach der fingierten Übernahmeerklärung Italiens ist seit dem 17. Dezember 2015 abgelaufen, so dass eine Überstellung des Klägers nach Italien wegen des Zuständigkeitswechsels auf die Bundesrepublik endgültig nicht mehr in Frage kommt.
3. Nach Übergang der Zuständigkeit auf die Beklagte war diese nicht befugt, den Asylantrag des Klägers als Zweitantrag im Sinne des § 71 a AsylG zu werten und zu prüfen. Nach dieser Vorschrift ist dann, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ausgangspunkt für die Prüfung des § 71a AsylG ist dabei die Frage, ob überhaupt ein Zweitantrag vorliegt. Eine solche Prüfung beinhaltet auch, dass das Bundesamt Kenntnis von den Entscheidungsgründen der Ablehnung des Antrags im anderen Mitgliedstat hat (vgl. Marx, AsylVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 71a Rn. 17).
Die Beklagte konnte nicht davon ausgehen, dass der Kläger bereits ein Asylverfahren in der Schweiz oder in Italien erfolglos abgeschlossen hat (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand Mai 2015, § 71 a AsylVfG Rn. 13,14; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand Mai 2015, § 71 a AsylVfG Rn. 13).
Die Schweizer Behörden haben mitgeteilt, dass wegen des Untertauchens des Klägers die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO hinsichtlich Italien am 4. Februar 2014 auf 18 Monate verlängert wurde. Angaben dazu, ob und wie das Verfahren mittlerweile beendet wurde, fehlen. Die Beklagte hat trotz der Entscheidung des Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (AN 3 S 15.30959) auch keinerlei weitere Sachverhaltsaufklärung betrieben.
Ist der Beklagten lediglich der aktuelle Stand des Verfahrens in dem anderen Mitgliedstaat nicht bekannt bzw. fehlen Kenntnisse darüber, ob überhaupt ein Verfahren einem anderen Mitgliedstaat betrieben wurde oder wird, muss sie diesbezüglich zunächst weitere Ermittlungen anstellen (BVerwG, B. v. 18.2.2015 – 1 B 2/15 -, juris; VG Osnabrück, B. v. 24.4.2015- 5 B 125/15 -, juris; VG Lüneburg, B. v. 11.5.2015 – 2 B 13/15, juris).
Kann die Beklagte trotz aller möglichen und zumutbaren Ermittlungen keine gesicherten Erkenntnisse über den Ausgang des Erstverfahrens erlangen, muss sie dem Kläger entsprechend den europarechtlichen Vorgaben die Möglichkeit einräumen, das Verfahren fortzuführen, ohne dass es als Folge- bzw. Zweitantrag behandelt wird (Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie) und Art. 18 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 Dublin III-VO).
Die Schweiz beteiligt sich operativ seit 12. Dezember 2008 an den Dublin-Verfahren und gehört deshalb zu den in § 71 a Abs. 1 AsylVfG genannten Staaten.
In der Schweiz hat der Kläger unstreitig einen Asylantrag gestellt.
Aufgrund des Schengen-Visums für Italien gingen die Schweizer Behörden davon aus, dass gemäß Art. 12 Abs. 2 und Abs. 4 Dublin III-Verordnung die Republik Italien zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers sei. Im Rahmen des Übernahmeersuchens der Beklagten an die Schweiz wurde von den Schweizer Behörden mitgeteilt, dass die Schweiz die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO wegen des Untertauchens des Klägers auf 18 Monate verlängert hatte. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schweizer Behörden in eine inhaltliche Prüfung des Asylantrags des Klägers eingetreten wären. Unklar ist insbesondere, welche Rechtsfolgen die Schweizer Rechtsordnung an eine freiwillige Ausreise des Asylantragstellers während der Klärung der Zuständigkeit des Mitgliedstaats für die Durchführung des Asylverfahrens nach der Dublin III-Verordnung knüpft, insbesondere, ob eine solche zu einer fiktiven Rücknahme, Erledigung oder sonstigen Verfahrenseinstellung geführt hat. Hierüber lassen sich der Behördenakte keine Aussagen entnehmen. Den Behördenakten lässt sich lediglich entnehmen, dass die Schweizer Behörden nach Stellung des Asylantrags durch den Kläger von ihrer Unzuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers ausgingen.
Einen Asylantrag in Italien hat der Kläger nicht gestellt. Dementsprechend wurde dort ein Asylverfahren nicht durchgeführt.
Die durch Untätigkeit innerhalb der Zweimonatsfrist des Art. 22 Abs. 7, Abs. 1 Dublin III-VO (nochmals) begründete Zuständigkeit der Republik Italien führt allein – ohne dass der Kläger in Italien ein Asylverfahren betrieben hat – nicht dazu, dass der Antrag des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland als Zweitantrag im Sinne des § 71 a AsylVfG zu beurteilen wäre.
Da demnach nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger bereits in einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 71 a AsylG ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen hat, handelt es vorliegend nicht um einen Zweitantrag, sondern der Asylantrag des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland ist als Erstantrag zu behandeln.
Eine Prüfung des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags als Zweitantrag kommt nur in Betracht, wenn das Bundesamt zu der gesicherten Erkenntnis gelangt, dass das Asyl(erst)verfahren mit einer für den Asylbewerber negativen rechtskräftigen Sachentscheidung abgeschlossen wurde. Nur dann kann sich das Bundesamt auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken.
Durch die hier erfolgte Behandlung des Asylantrags des Klägers als Zweitantrag verhindert das Bundesamt, dass – entgegen den europarechtlichen Vorgaben (Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie) und Art. 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 Dublin III-VO – der (Erst) Antrag umfassend geprüft und das Verfahren beendet wird. Damit verhindert das Bundesamt auch gleichzeitig entgegen seiner eigenen Argumentation, dass ein (Erst)Antrag nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird und verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO (vgl. dazu auch EuGH, U. v. 6.6.2013 – Rs. C-648/11-, juris Rn. 65; BVerwG, U. v. 17.6.2014 – 10 C 7/13-, juris; VG Osnabrück, B. v. 24. 4.2015 – 5 B 125/15 -, juris; VG Lüneburg, B. v. 11. 5.2015 – 2 B 13/15, juris). Denn der Kläger wäre endgültig daran gehindert, seine Fluchtgründe im Geltungsbereich der Dublin III-VO geltend zu machen.
Deshalb erweist sich auch die Abschiebungsandrohung nach Äthiopien als rechtswidrig.
Zwar bestehen derzeit keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Abschiebungsverbotes zugunsten des Klägers nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Da das Bundesamt diese Normen nur im Rahmen des zu Unrecht angenommenen Folgeverfahrens überprüft hat und sich aus einer (erstmaligen) persönlichen Anhörung des Klägers zu seinen Fluchtgründen andere Anhaltspunkte ergeben können, war der Bescheid sowohl deshalb als auch aus Gründen der Rechtsklarheit und der Einheitlichkeit der Sachentscheidung aufzuheben, § 24 Abs. 2 AsylG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
zu beantragen.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Gegenstandswert beträgt 5.000,00 EUR (§ 30 Abs. 1 Satz 1 RVG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 80 AsylG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben