Europarecht

Veranlagung und Beitragsberechnung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

Aktenzeichen  L 2 U 394/15

Datum:
27.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB VII SGB VII § 159, § 160, § 168, § 182 Abs. 5
SGB V SGB V § 33 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Eine Veranlagung bei gewerblichen Unternehmen und land und forstwirtschaftlichen Unternehmen ist nicht als identisch anzusehen. (amtlicher Leitsatz)
2. Zu den Veranlagungsparametern bei der land und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung. (amtlicher Leitsatz)
3. Ein Veranlagungsbescheid kann grundsätzlich in einem Bescheid mit einem Beitragsbescheid verbunden werden. (amtlicher Leitsatz)
4. Im Rahmen eines Beitragsbescheides kann eine Veranlagung im Sinne des § 182 Abs. 5 SGB VII im Rahmen in einer Anlage vollständig und klar dargestellten Beitragsberechnung erfolgen. (amtlicher Leitsatz)
5. Hierin liegt auch kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot. (amtlicher Leitsatz)
6. § 160 SGB VII stellt nur eine Sondervorschrift nach § 159 SGB VII dar. (amtlicher Leitsatz)
7. Eine jährlich in einem Bescheid erfolgende Beitragsfestsetzung mit Veranlagung ist nicht zu beanstanden. (amtlicher Leitsatz)

Verfahrensgang

S 1 U 5041/15 2015-09-18 Urt SGMUENCHEN SG München

Tenor

I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. September 2015 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014 abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Der Streitwert wird auf 100,26 EUR festgesetzt.
IV.
Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Zwar übersteigt die Summe des angefochtenen Beitragsbescheides nicht die Berufungssumme von 750 EUR nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, jedoch hat das Sozialgericht gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen.
Streitgegenstand ist lediglich der Bescheid der Beklagten vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014.
Nicht streitgegenständlich ist damit die Frage der Zuständigkeit der Beklagten für die Veranlagung und Beitragserhebung. Insoweit ist auf den bestandskräftig gewordenen Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2010, erneut bekanntgegeben mit Schreiben vom 5. Juli 2011, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2011 zu verweisen. Die Beklagte stellte darin für die Zeit ab 1. Januar 2010 ihre Zuständigkeit entsprechend der dem über den Beginn der Zuständigkeit beigefügten Flächenaufstellung fest, nämlich 1,22 ha Forst und 0,46 ha Geringstland, Flurnummern 2878 und 2880 der Gemarkung P.. Mit Bescheid vom 15. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2013 stellte die Beklagte im Übrigen erneut für den Grundbesitz mit 0,46 ha Geringstland und 1,22 ha Wald (Flurnummern 2878 und 2880 in der Gemarkung P.) ihre Zuständigkeit nach § 123 SGB VII fest. Sie lehnte zugleich eine Einstufung der Wiese als Brachland ab. Auch dieser Bescheid wurde bestandskräftig und ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Auch die Bescheide zur Festsetzung der Umlage und Vorauszahlungen für die vorangegangenen Jahre vor dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 15. April 2014 sind bestandskräftig.
Der Senat teilt im Ergebnis nicht die vom Sozialgericht vertretene Ansicht, dass der Bescheid vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014 rechtswidrig ist, weil er ohne die gesetzlich vorausgesetzte Veranlagung getroffen wurde.
Gemäß § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind die nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmer selbst beitragspflichtig. Die Beiträge werden gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Rechtsgrundlage für den Erlass eines Beitragsbescheides ist § 168 Abs. 1 SGB VII. Der Kläger war in den Jahren 2013 und 2014 als Unternehmer eines land- bzw. forstwirtschaftlichen Unternehmens gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VII kraft Gesetzes versichert, wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig war. Die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft besteht gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII auch für Unternehmen der Forstwirtschaft. Diese Zuständigkeit war für den streitgegenständlichen Zeitraum durch den Bescheid vom 15. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2011 und den Bescheid vom 15. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2013 bestandskräftig nach § 123 in Verbindung mit § 136 Abs. 1 SGB VII festgestellt. Der Senat weist deshalb lediglich ergänzend auf Folgendes hin: Der Kläger ist Unternehmer im Hinblick auf eine als Geringstland eingestufte, 0,46 ha große landwirtschaftliche Fläche sowie eine 1,22 ha große forstwirtschaftliche Fläche (Flurnummern 2878 und 2880 in der Gemarkung Patenkirchen). Sofern die Flächengrößen nach den Angaben des AfL Weilheim mit 0,34 ha Geringstland und 1,34 ha Forst hiervon abweichen, ergäbe sich nach den Berechnungen der Beklagten ein geringfügig höherer Beitrag. Es ist auch bei der landwirtschaftlichen Fläche nicht von einem beitragsfreien Brachland auszugehen. Zum einen erfolgte offensichtlich tatsächlich eine Mahd der Wiese bzw. Teile der landwirtschaftlichen Fläche, wofür der Kläger als Dauer drei Stunden angegeben hatte. Der Grund für die Mahd – hier zuletzt angegeben als Mahd durch den Grundstücksnachbarn zur Ermöglichung des Bogenschießens im Rahmen der Verpachtung – ist ohne maßgeblichen Belang. Zuletzt hatte der Kläger im Berufungsverfahren auch selbst erklärt, dass er mit seiner Brachlanderklärung keineswegs grundsätzlich die Fläche als Brachland habe erklären wollen. Gemeint gewesen sei ein Antrag auf Anerkennung des Brachliegenlassens; er habe eine Änderung des zukünftigen, aber nicht eine Korrektur der bisherigen Nutzung gewollt. Auch stufte das AfL die Fläche als Wiese ein; eine Anerkennung als Brachland liegt aber gerade nicht vor. Insoweit ist auch auf den rechtskräftigen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 19. November 2012 zu verweisen. In diesem Verfahren hatte sich der Kläger gegen den Bescheid vom 15. September 2011 gewandt und die Feststellung begehrt, dass es sich bei seinem Forst und der landwirtschaftlichen Nutzfläche der Flurnummern 2878 und 2880 der Gemarkung A-Stadt um Brachland handelt. Das Sozialgericht hatte die Klage abgewiesen und dargelegt, dass von einem Brachliegenlassen zumindest zum damaligen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden könne. Von einem Brachliegenlassen könne erst nach einem geraumen Zeitablauf der Nichtmehrnutzung ausgegangen werden; als solcher erscheine ein Zeitraum von fünf Jahren ab Einstellung jeglicher Pflegetätigkeit angemessen. Da die landwirtschaftlichen Flächen des Klägers mindestens bis zum 31. Dezember 2009 im Rahmen der Verpachtung genutzt worden seien, sei dieser Fünf-Jahres-Zeitraum noch nicht abgelaufen. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung ausgeführt (Urteil vom 17. Dezember 2014, Az.: L 2 U 448/12), dass der Begriff des Unternehmens grundsätzlich auf längere Zeiträume zu beziehen ist. Sowohl bei Unternehmen der Forst- als auch der Landwirtschaft ist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich. Der Bescheid vom 15. September 2011 selbst ist nicht Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens.
Hinsichtlich der forstwirtschaftlichen Flächen gilt, dass das Wachsen oder Nachwachsen der Bäume und die sich aus den Waldgesetzen der Bundesländer (vgl. hier insbesondere Art. 14 Waldgesetz für Bayern – BayWaldG) ergebenden Bewirtschaftungspflichten bei bestehenden Nutzungsrechten nach der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung dafür begründen, dass die Waldfläche auch forstwirtschaftlich bearbeitet wird, selbst wenn sich Bearbeitungsmaßnahmen im konkreten Fall nicht nachweisen lassen (BSG, Urt. v. 7. Dezember 2004, a. a. O., Juris Rn. 21; Urt. v. 12. Juni 1989, Az.: 2 RU 13/88; und Diel, in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand 2/14, K § 123 Rn. 25). Ein Nutzungsrecht an forstwirtschaftlichen Flächen begründet die Vermutung der Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer für den Nutzungsberechtigten, selbst wenn dieser die Fläche nicht bewirtschaften will (Diel, a. a. O.). Diese Vermutung ist auch bei kleineren Waldgrundstücken nicht schon dadurch widerlegt, dass derzeit eine Bearbeitung nicht stattfindet bzw. eine wirtschaftliche Nutzung oder eine forstwirtschaftliche Tätigkeit dort auch in Zukunft nicht beabsichtigt ist. Zur Widerlegung dieser Vermutung müssen greifbare Umstände für eine andersartige Nutzung, z. B. als Bauland oder als Versuchs- und Übungsgelände, vorliegen (Diel, a. a. O., Rn. 26). Derartige andersartige Nutzungen seines forstwirtschaftlichen Grundstücks hat der Kläger nicht vorgebracht und sind auch sonst in keiner Weise ersichtlich. Das vom Kläger zitierte Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (a. a. O.) wurde vom LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 9. Juli 2015 (a. a. O.) aufgehoben.
Es besteht im Übrigen auch für den Kläger ein konkreter Versicherungsschutz, auch als Nebenerwerbslandwirt. Auch ein regelmäßiger Aufenthalt im Ausland beeinflusst nicht seine Unternehmereigenschaft als Forstwirt. Insbesondere besteht entgegen der klägerischen Darlegung beispielsweise auch ein Versicherungsschutz in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung beim Fällen und Abtransport des Holzes aus dem Wald. Versichert sind ferner sämtliche für das Unternehmen tätig werdenden Personen (s. a. § 2 Abs. 2 SGB VII). Das auf der Fläche lastende Unfallrisiko wird bei der Beitragserhebung nicht doppelt berücksichtigt, sondern ist über den vom forstwirtschaftlichen Unternehmer zu entrichtenden Flächenbeitrag berücksichtigt.
Es ist vorliegend auch von einer wirksamen Veranlagung durch die Beklagte auszugehen.
Bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften erfolgt eine Veranlagung der Unternehmen nach § 159 SGB VII. Die Berufsgenossenschaft hat zur Abstufung der Beiträge einen Gefahrtarif festzusetzen (§ 157 SGB VII). Der Gefahrtarif ist Grundlage der Beitragsberechnung. Der Gefahrtarif enthält die gebildeten Gewerbezweige (Gefahrengemeinschaften) mit den Tarifstellen und Gefahrklassen. Die Berufsgenossenschaft veranlagt ein Unternehmen aufgrund der vorliegenden Angaben des Unternehmers für die Tarifzeit durch den Veranlagungsbescheid zu den Gefahrklassen.
Die Beitragsberechnung richtet sich in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung allerdings nach den besonderen Vorschriften der §§ 182 ff. SGB VII. Die allgemeinen Berechnungsmaßstabe, die für die gewerbliche Unfallversicherung gelten, sind wegen der Besonderheiten bei den land- und forstwirtschaftlichen Betriebs- und Einkommensverhältnissen nur bedingt anwendbar (KassKomm-Ricke, SGB VII, § 182 Rn. 2). Die Berechnungsgrundlagen ergeben sich nach § 182 SGB VII in Verbindung mit der Satzung des Unfallversicherungsträgers, dem ein weiter Satzungsspielraum einschließlich Praktikabilitätserwägungen zugebilligt wird (vgl. BSGE 68, 111, 115; BSGE 73, 253).
Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab (§ 182 Abs. 2 S. 1 SGB VII).
Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen (§ 182 Abs. 2 S. 2 SGB VII). Dabei ist ein angemessener solidarischer Ausgleich sicherzustellen. Die Festlegung von Mindest- oder Grundbeiträgen ist grundsätzlich zulässig.
Die Satzung der Beklagten in der Fassung des 3. Nachtrages vom 20. November 2013 enthält in den §§ 39 bis 57 der Satzung entsprechende Regelungen zur Aufbringung der Mittel. Die Beiträge für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft werden gemäß § 40 Abs. 1 der Satzung nach dem Arbeitsbedarf als Abschätztarif berechnet. Der Arbeitsbedarf für diese Unternehmen wird für die festgesetzten Produktionsverfahren einheitlich unter Berücksichtigung der Unternehmensverhältnisse geschätzt (§ 41 der Satzung). Die Bemessungsgrundlage für Unternehmen der Forstwirtschaft ist danach die Fläche in Hektar, ebenso bei Unternehmen der Bodenbewirtschaftung ohne Forst.
Auch nach den für die land- und forstwirtschaftliche Unfallversicherung geltenden Regelungen ist eine Veranlagung vorgesehen. § 182 Abs. 5 SGB VII in der Fassung des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579 – nur bis 31. Dezember 2012: Absatz 6) regelt die Veranlagung hinsichtlich des Arbeitsbedarfs. Die Veranlagung ist die Anwendung des Abschätztarifs und sonstiger allgemeiner Bestimmungen durch Verwaltungsakt auf das einzelne Unternehmen (KassKomm-Ricke, a. a. O., Rn. 12). Gemäß § 182 Abs. 5 S. 3 SGB VII gilt § 159 SGB VII entsprechend. § 182 Abs. 5 SGB VII entspricht dem nach der Reichsversicherungsordnung (RVO) geltenden Recht – dort § 809 RVO (siehe BT-Drs. 13/2204, 115). § 809 Abs. 1 RVO hatte folgenden Wortlaut: „Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung.“ § 809 RVO wurde durch das Gesetz zur Neuregelung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz, UVNG, vom 30. April 1963, BGBl. I 1963, S. 241 ff) eingeführt und schloss an die Regelung des § 991 RVO an. Hinsichtlich der Abschätzung des Arbeitsbedarfs hat der Gesetzgeber nun dem jeweiligen Satzungsgeber „weitgehende Befugnisse“ (Begründung zu § 807 des Entwurfs, Drucks. IV/120, S. 73) eingeräumt. Nähere Ausführungen zur Veranlagung finden sich dort nicht. Die Formulierung „veranlagt“ bezog sich hierbei aber nicht auf die Veranlagung zum Gefahrtarif, sondern bedeutete unmittelbar nur die Anwendung der Abschätzung nach dem Abschätzungstarif auf das einzelne Unternehmen (so z. B. Lauterbach, Unfallversicherung, Stand Mai 1975, § 809 Anm. 4 sowie auch in den folgenden Auflagen). Somit sind die Wörter „geschätzt“ und „veranlagt“ in § 182 Abs. 5 S. 1 SGB VII in engem Zusammenhang zu sehen.
Nur wenn nach der Satzung eine Abstufung der Beiträge nach der Höhe der Unfallgefahr vorgenommen wurde, sollte die Gefahrklasse bei der Veranlagung zu berücksichtigen sein (Lauterbach, a. a. O.). Von dieser Möglichkeit hat die Beklagten gemäß § 47 der Satzung Gebrauch gemacht und zur Berücksichtigung des Unfallrisikos Risikogruppen gebildet, so dass § 159 SGB VII – allerdings nur entsprechend – anzuwenden ist. Die „Veranlagung“ ist bei gewerblichen Unternehmen und land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen somit nicht als identisch anzusehen. Insoweit bestehen systemische Unterschiede zur unmittelbaren Anwendung des § 159 SGB VII, der die Veranlagung der gewerblichen Unternehmen zu den Gefahrklassen betrifft.
Der Senat kann offen lassen, ob vorliegend durch die ergangenen und bestandskräftigen Zuständigkeitsbescheide bereits eine (Teil-)Veranlagung erfolgt ist; hierzu ist auch auf die vorangegangen gerichtlichen Verfahren zu verweisen, bei denen ebenfalls von „Veranlagungsbescheiden“ ausgegangen wurde.
Dies kann offen bleiben, da sowohl die Satzung als auch der streitgegenständliche Bescheid diese im Rahmen des § 182 Abs. 5 SGB VII gegebene Differenzierung bei der „Veranlagung“ widerspiegeln. Die Satzung der Beklagten enthält Regelungen zur „Aufbringung der Mittel“, zum einen in Form der Veranlagung zum Abschätztarif gemäß 4.1. der Satzung („Beitragsmaßstab“, §§ 39 bis 46 der Satzung), wobei dieser Maßstab nach § 40 der Satzung den Arbeitsbedarf und bei der Bemessungsgrundlage nach § 41 der Satzung die Flächengröße, bezogen auf die Risikogruppe und das Produktionsverfahren, betrifft. Zum anderen enthält der Abschnitt 4.2. der Satzung (§ 47 der Satzung) Regelungen zu den Risikogruppen, die unter Berücksichtigung des Unfallrisikos gebildet werden. Erst 4.3. der Satzung enthält Regelungen zur „Berechnung der Beiträge“.
Diese Faktoren finden sich in der Anlage des streitgegenständlichen Bescheides unter dem Oberbegriff „Beitragsberechnung“ aufgelistet, nämlich das Produktionsverfahren, die Risikogruppe, die Flächengröße und die BER je Einheit, woraus sich der Wert der BER je Produktionsverfahren ergibt. In der ersten Tabelle der Anlage ist dies dargestellt in der vorderen Hälfte und der waagrechten Berechnungszeile. Die Veranlagung endet mit dem BER-Wert je Produktionsverfahren von 0,1587 und 0,4431.
Daran anschließend wird in der zweiten Hälfte dieser Anlage und der zweiten, abgesetzten waagrechten Berechnungszeile der Beitrag in EUR unter Multiplikation der BER PV-Werte mit den beiden Risikogruppenfaktoren und dem Hebesatz (EUR je BER) errechnet. Der Hebesatz wird zur Finanzierung des Umlagesolls jährlich für alle Risikogruppen festgelegt.
Der endgültige Beitrag errechnet sich durch Addition dieses Risikobeitrags mit dem Grundbeitrag (vgl. § 182 Abs. 2 S. 4 SGB VII), wie er in der zweiten Tabelle der Anlage dargelegt ist, und unter Berücksichtigung des hier anzusetzenden Angleichungssatzes.
Vor diesem Hintergrund hält der Senat aber auch an der in der Entscheidung vom 17. Dezember 2014 geäußerten Rechtsauffassung (a. a. O.) fest. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Nebenerwerbs- oder einen hauptberuflich tätigen Erwerbsland- bzw. -forstwirt handelt. Dort hat der Senat u. a. ausgeführt:
„Die angefochtenen Beitragsbescheide enthielten auch jeweils in Anlage eine ausreichende Veranlagung im Sinne des § 182 Abs. 6 SGB VII a. F., insbesondere des § 182 Abs. 6 Satz 3 Hs. 2 SGB VII a. F. i. V. m. § 159 SGB VII (a.A. in einem insoweit vergleichbaren Fall SG München, Urt. vom 30.04.2014 Az. S 1 U 5039/13). Die Beitragsbescheide der Bekl. enthalten nicht nur die Beitragshöhe, sondern legen auch gleichzeitig die Beitragsberechnung nach Arbeitsbedarf und Flächenwert bzw. Berechnungswert aus, bezogen auf den Betriebssitz. Die Anlage ist dabei als Bestandteil des Bescheides anzusehen. Die der Beitragsfestsetzung zugrunde liegenden Satzungen und Vorstandsbeschlüsse wurden von der Bekl. vorgelegt. Es ist zulässig, den Veranlagungsbescheid mit dem Beitragsbescheid zu verbinden.“
Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der Veranlagung durch einen Veranlagungsbescheid und dem Beitragsbescheid nach § 168 SGB VII. Es handelt sich dabei um zwei verschiedene Regelungsinhalte im Sinne des § 31 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X). Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die vom Unfallversicherungsträger durch Satzungsrecht zur Beitragserhebung geschaffene Konstante durch die Veranlagung wirksam wird und als abstrakte Regelung durch den Veranlagungsbescheid ihre konkrete Gestalt erhält. Die verbindliche Veranlagung bindet sowohl den Unfallversicherungsträger als auch den Unternehmer (BSG, Urt. v. 12. Dezember 1985, Az.: 2 R U 45/84, ergangen noch zur entsprechenden Regelung der RVO). Folge hiervon ist, dass beispielsweise die Beitragsbescheide nicht Verfahrensgegenstand nach §§ 86, 96 SGG werden, wenn nur der zugrundeliegende Veranlagungsbescheid angefochten wird (BSG SozR 4-2700 § 157 Nr. 1).
Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob Veranlagung und Festsetzung der Beitragshöhe nicht in einem Bescheid oder gar als Mischbescheid im Sinne eines Beitragsberechnungsbescheides ergehen können (eine Beitragsfestsetzung ohne vorangegangene Veranlagung wird z. T. als aufhebbar, nicht jedoch als nichtig angesehen: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30. August 2007, Az.: L 6 U 114/06).
Nach wohl herrschender Ansicht kann grundsätzlich ein Veranlagungsbescheid in einem Bescheid mit einem Beitragsbescheid verbunden werden (vgl. Siebert, Finanzierung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Bd. 2, Jan. 1997, S. 70). Das Sozialgericht hat sich dieser Ansicht angeschlossen, wenn die Veranlagung mit entsprechender Verfügung zusammen mit dem Erlass des (ersten) Beitragsbescheides vorgenommen wird. Diese Ansicht wird auch vom Senat geteilt, wie bereits in dem Urteil vom 17. Dezember 2014 (a. a. O.) deutlich gemacht. Dies entspricht auch der allgemeinen Meinung zu Verwaltungsakten im Sinne des § 31 SGB X oder § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). In einem Bescheid können aufgrund unterschiedlicher Regelungsinhalte mehrere Verwaltungsakte enthalten sein (z. B. BSGE 116, 64), die lediglich zu einem Bescheid verbunden sind. Es obliegt den Gerichten, diese Bescheide auszulegen (BSG, a. a. O. unter Hinweis auf: BSG, BSGE 67, 104, 110; BSG SozR 1200 § 42 Nr. 4 S. 14, BSGE 48, 56, 58, BSGE 62, 32, 36 und BFH, BFHE 214, 18, 23). Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass im Falle eines Veranlagungs- und Beitragsbescheides von diesem Grundsatz abgewichen werden sollte. Insbesondere findet sich weder in § 159 SGB VII (hier in Verbindung mit § 182 Abs. 5 S. 2 SGB VII) noch in § 168 SGB VII eine gesonderte Regelung, dass ein Veranlagungsbescheid vor Erlass des Beitragsbescheides zu ergehen hat. Die Zusammenfassung in einem Bescheid ist im Übrigen regelmäßig im Interesse des Unternehmers, da allein bei einer Veranlagung für diesen nicht ohne Weiteres erkennbar ist, welche konkrete Beitragssumme mit der Veranlagung zu einer bestimmten Gefahrklasse des Gefahrtarifs verbunden ist. Auch prozessökonomisch ist es für diesen leichter, gegen einen einzigen Bescheid vorzugehen anstatt getrennt gegen den zeitlich vorangehenden Veranlagungsbescheid mit gesonderter Rechtsbehelfsfrist.
Nach Ansicht des Senats enthält der hier streitgegenständliche Bescheid vom 15. April 2014 sowohl eine Veranlagung als auch einen Beitragsbescheid. Dem steht auch die konkrete Formulierung des Bescheides vom 15. April 2014 nicht entgegen, der unter dem Betreff „Unfallversicherungsbeitrag für das Jahr 2013“ die Beitragsforderung für das Umlagejahr 2013 insgesamt darlegt. Der Verfügungssatz lautet in diesem Kontext: „Die Beitragsforderung für das Umlagejahr 2013 beträgt 100,26 €“. Dabei verweist der Bescheid hinsichtlich der „Einzelheiten zur Berechnung“ auf die Anlage, die dem Bescheid beigefügt war. In dieser Anlage, die als „Anlage zum Beitragsbescheid vom 15.04.2014“ überschrieben ist, erfolgt, wie oben dargelegt, die Veranlagung im Rahmen der der landwirtschaftlichen Versicherung vorgegebenen Vorschriften gemäß § 182 Abs. 5 SGB VII und der Satzung der Beklagten. Die dort enthaltenen Darlegungen betreffen die konkrete Veranlagung gemäß den betroffenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen des Klägers; sie ist ausreichend, übersichtlich und für den Kläger als betroffenen Unternehmer ohne Weiteres nachvollziehbar. Der Bescheid enthält somit insgesamt nicht nur die Beitragshöhe, sondern mit gleichzeitiger begleitender Erläuterung die Veranlagung und Beitragsberechnung nach Arbeitsbedarf bzw. nach dem Abschätztarif im Sinne des § 182 Abs. 5 S. 1 SGB VII in Verbindung mit §§ 40, 41 der Satzung der Beklagten und nach Flächenwert bzw. Berechnungswert, bezogen auf den konkreten Betriebssitz.
Somit ergibt die Auslegung nach dem objektivierten Empfängerhorizont, dass dem Bescheid vom 15. April 2014 neben dem bereits erwähnten ausdrücklichen Verfügungssatz über die Beitragsforderung folgende weitere konkludente Verfügungssätze mit Regelungswirkung bezüglich der Veranlagung, jeweils zeitlich begrenzt auf das Umlagejahr 2013, zu entnehmen sind:
1. die Veranlagung des Betriebs des Klägers mit 0,46 ha Geringstland in der Risikogruppe „Grünland“ und dem Produktionsverfahren „Almen, Alpen, Hutungen“ sowie mit einem Arbeitsbedarf als Abschätztarif von 0,1587 Berechnungseinheiten und
2. die Veranlagung des Betriebs des Klägers mit 1,22 ha Forst in der Risikogruppe „Forst“ und dem Produktionsverfahren „Forst“ sowie mit einem Arbeitsbedarf als Abschätztarif von 0,4431 Berechnungseinheiten.
Die übrigen Elemente der Anlage zum Bescheid vom 15. April 2014 gehören nicht zur Veranlagung im Sinne der Anwendung des Abschätztarifs und sonstiger allgemeiner Bestimmungen durch Verwaltungsakt auf das einzelne Unternehmen, sondern stellen lediglich die Begründung für die Berechnung der Beitragsforderung dar, denn Werte wie der Hebesatz, der Risikogruppenfaktor, der Risikogruppenfaktor Produktionsverfahren und auch ggf. der Grundbeitrag werden zwar jährlich neu bestimmt, allerdings ohne Bezug auf das einzelne Unternehmen des Klägers oder dessen konkrete Merkmale und Eigenschaften.
Teile einer Regelung können ausnahmsweise auch solche Erklärungen sein, die der Unterschrift nachfolgen, wenn sich aus den gesamten Umständen ergibt, dass diese Erklärungen vom Regelungswillen der Behörde mitgetragen werden (Engelmann, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 31 Rn. 26 mit Hinweis auf BSG NVwZ 1994, 830). Die Beklagte hat mit Bezugnahme vor den Hinweisen auf die Rechtsbehelfsmöglichkeiten auf die Anlage deutlich gemacht, dass die Berechnungsgrundlagen insgesamt von ihrem Regelungswillen getragen sind. Die hier geübte allgemeine Verwaltungspraxis der Beklagten der Darlegung und Erläuterung zur Veranlagung in der Anlage ist deshalb nicht zu beanstanden. Soweit das Sozialgericht argumentiert, dass die Anlage nicht näher bezeichnet gewesen sei, betrifft dies offensichtlich nur die Formulierung im vorangegangenen Bescheidtext. Dem Bescheid lag allerdings nur eine Anlage bei; auf diese Anlage hat die Beklagte in dem Bescheid verwiesen. Die Anlage selber ist überschrieben mit
„Anlage zum Beitragsbescheid vom 15.04.2014
Berechnungsgrundlagen für das Unternehmen (Nr.: 0002157145) für das Jahr 2013“.
Festsetzungen bzw. Regelungen sind auch im Rahmen einer Anlage zulässig und wirksam (s. a. BSG, Urt. v. 23. April 2015, Az.: B 5 RE 23/14 R, in dem das BSG im Rahmen eines Rechtsstreits aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausführte: „Die Höhe der monatlichen Beiträge für diesen Zeitraum hatte die Beklagte bereits in der Anlage zum Ausgangsbescheid vom 3.6.2008 festgesetzt, so dass es sich bei der iterativen Auflistung der Beiträge in der Anlage der Bescheide vom 28.7.2009, 26.2.2010 und 3.8.2012 um keine erneute Festsetzung der Beitragshöhe, sondern lediglich um eine wiederholende Verfügung handelt, (…)“ – juris Rn. 11; zur hinreichenden Bestimmtheit von Regelungen im Anhang bei Betriebsprüfungsbescheiden: BSGE 85, 200).
Dies ergibt sich im Übrigen auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch. Eine Anlage stellt ein Addendum dar. „Als Anlage oder Anhang bezeichnet man u. a. die einem Akt beigefügten Schriftstücke, die zusammen die Akte bilden“ (Wikipedia zu dem Begriff „Anlage“). Bescheidtext und Anlage stellen damit eine zusammengehörige Einheit dar.
Der Senat sieht hierin auch keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot eines Verwaltungsaktes gemäß § 33 Abs. 1 SGB X. Inhaltliche hinreichende Bestimmtheit verlangt, dass die getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass der Adressat sein Verhalten danach richten kann (BVerwGE 31, 15; KassKomm-Mutschler, § 33 SGB X, Rn. 4 und 6 m. w. N.). Der Adressat des Verwaltungsaktes muss in der Lage sein, das von ihm Geforderte zu erkennen. Das Erfordernis der Bestimmtheit bezieht sich dabei auf den Verfügungssatz, nicht auf die Gründe. Zur Auslegung des Verfügungssatzes, die grundsätzlich zulässig ist, kann auf die Begründung des Verwaltungsaktes zurückgegriffen werden, auch auf beigefügte Anlagen, die ausdrücklich zum Bestandteil des Verwaltungsaktes gemacht wurden (BVerwG NVwZ-RR 1997, 278, 279; BVerwG NVwZ 2005, 1085; zum Ganzen: v. Wulffen, a. a. O., § 33 Rn. 3 u. 4 m. w. N.). Der streitgegenständliche Bescheid verfügt die Höhe der Beitragsforderung für das Umlagejahr 2013. Dies ist zunächst klar und umfassend. Lediglich eine klare Trennung zwischen Veranlagung und Berechnung der Beitragshöhe in EUR ist nicht gegeben. Vielmehr wird in der Anlage die vollständige Berechnungsgrundlage für das Unternehmen des Klägers dargelegt. Nach Ansicht des Senats sind, wie oben dargelegt, für den Kläger aber ausreichend übersichtlich und vor allem vollständig die relevanten Grundlagen der Beitragsberechnung dargestellt, die zur Beitragsfestsetzung in der bestimmten Höhe geführt haben. Das Erfordernis einer Trennung in jeweils einen Veranlagungs- und einen Beitragsbescheid kann deshalb nicht aus dem Bestimmtheitsgebot abgeleitet werden.
Im Interesse des noch besseren Verständnisses zwischen Veranlagung und Beitragsfestsetzung wird der Beklagte angeraten, zukünftig auch im Verfügungssatz auf die Veranlagung hinzuweisen. Eine Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides ergibt sich jedoch nicht, zumal auch eine nachträgliche Klarstellung im gerichtlichen Verfahren wie hier durch die Ausführungen der Beklagten im Verfahren vor dem Sozialgericht und im Berufungsverfahren zur Heilung eines eventuellen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot führt (v. Wulffen, a. a. O., Rn. 7 m. w. N.).
Soweit sich das Sozialgericht in seiner Argumentation auf § 160 SGB VII beruft, der eine Sondervorschrift zur Änderung der Veranlagung beinhaltet, vermag der Senat hieraus kein Erfordernis für eine klare Unterscheidung zwischen Veranlagungs- und Beitragsbescheid zu erkennen. Zum einen verweist § 182 Abs. 5 S. 3 SGB VII anders als der folgende Absatz für den Arbeitswert gerade nicht auf § 160 SGB VII, sondern nur auf §§ 158 und 159 SGB VII. Eine gesetzgeberische, planwidrige Lücke mit der Folge einer analogen Anwendung des § 160 SGB VII ist nicht erkennbar; ein Verweis auf § 160 SGB VII hätte nämlich gerade im Fall der Veranlagung nach § 182 Abs. 5 S. 1 SGB VII nahe gelegen. Vor allem ergibt sich aufgrund der oben dargelegten systemischen Unterschiede zwischen der „Veranlagung“ nach § 182 Abs. 5 SGB VII und § 159 SGB VII, dass es einer Sonderregelung für die Aufhebung gemäß § 160 SGB VII nicht bedarf. § 160 SGB VII stellt nur eine Sondervorschrift für die Veranlagung nach § 159 SGB VII sowohl für die Aufhebungsvoraussetzungen wie für den Wirksamkeitszeitpunkt (BSGE 91, 287 = SozR 4 – 2700 § 160 Nr. 1; zur Gesetzesbegründung: BT-Drs. 13/2204, 112) dar und ist als Ausnahmeregelung grundsätzlich nicht analogiefähig.
Nicht zuletzt weist der Senat auf das im Beitragsrecht der Beklagten heranziehbare Erfordernis der Praktikabilität (BSGE 68, 111 ff) und die aufgrund der Besonderheiten im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung geltenden gesonderten Vorschriften zur Berechnungsgrundlage hin. Die Vorschrift zur Veranlagung nach § 159 SGB VII gilt deshalb gemäß § 182 Abs. 5 S. 2 SGB VII nur entsprechend. Auf die o. g. systematischen Unterschiede zwischen der Veranlagung nach § 159 und § 182 Abs. 5 SGB VII wird hingewiesen. So hat die Beklagte im Berufungsverfahren aus fachlicher Sicht dargelegt, dass sich im Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung die maßgeblichen Veranlagungswerte anders als in der gewerblichen Unfallversicherung erheblich häufiger änderten. Eine auf die Geltung eines „Gefahrentarifs“ erfolgte konstante Festlegung von Berechnungsgrundlagen sei deshalb nicht möglich. Vor allem die Art der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen ändere sich in kürzeren Abständen, oft sogar jährlich. Auch am Beispiel der landwirtschaftlichen Fläche des Klägers wird dies deutlich, dessen Nutzung im Lauf der Jahre von einer Bewirtschaftung durch Mahd der Wiese über Verpachtung bis hin zu Nichtbewirtschaftung reicht. Sinn und Zweck der Veranlagung nach § 182 Abs. 5 SGB VII ist, den Landwirt in die Lage zu versetzen, die festgesetzte Beitragshöhe anhand der verschiedenen maßgeblichen Faktoren und des Hebesatzes nachvollziehen zu können. Diesem Ziel wird der streitgegenständliche Bescheid mit der Festlegung der Beitragshöhe und der Darlegung der Beitragsberechnung mit Erläuterung gerecht.
Im Hinblick auf die jährliche Anpassung des Risikogruppenfaktors (vgl. §§ 55 Abs. 2, 50 der Satzung) und dem für die Beitragsberechnung der Unternehmensverhältnisse am 15. Mai d. J. maßgeblichen Verhältnisse (§ 48 Abs. 2 der Satzung) ist auch eine jährlich in einem Bescheid erfolgende Beitragsfestsetzung mit Veranlagung nicht zu beanstanden. Soweit sich die Veranlagung jährlich im Rahmen der Beitragsberechnung für das betreffende Kalenderjahr wiederholt und keine Änderung bei den Veranlagungsparametern vorliegt, kann der Senat offen lassen, ob eine Neuveranlagung oder ein bestätigender Zweitbescheid vorliegt; auch ein Zweitbescheid ist grundsätzlich einer Überprüfung im Widerspruchs- und Klageverfahren zugänglich. Lag ein vorangegangener, gesonderter Veranlagungsbescheid mit Wirkung auch für künftige Beitragsjahre vor, wird aber regelmäßig im „Beitragsbescheid“ der Regelungswille für eine erneute Veranlagung fehlen, wenn keine Änderung in den Veranlagungsgrundlagen eingetreten ist.
Im Übrigen verweist der Senat hinsichtlich der Veranlagung und vor allem zur Beitragsberechnung, soweit sie vom Kläger angegriffen wurde, gemäß §§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung wird Folgendes ergänzend ausgeführt:
Nicht zu beanstanden ist ferner der Ansatz der „allgemeinen Arbeiten“ im Rahmen der Veranlagung durch die Beklagte. Gemäß der Übergangsvorschrift des § 221 b SGB VII ist für die Umlage 2013 ein Angleichungssatz zu berücksichtigen, der sich an der Umlage für das Jahr 2012 orientiert. Nach § 39 a der Satzung der Beklagten waren für die Umlage 2012 die Berechnungsvorschriften der vormaligen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und somit auch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern anzuwenden. Hier bestimmte die genehmigte Satzungsregelung des § 47 Abs. 4 den Ansatz der allgemeinen Arbeiten für die in § 47 Abs. 3 Nr. 1 a bis d der Satzung genannten Produktionsverfahren. Dabei waren entgegen der Annahme des Klägers Forstflächen nicht betroffen; dieser Ansatz wurde lediglich für die Geringslandfläche mit 0,46 ha vorgenommen. Für die hier streitige Beitragsumlage 2013 war der Ansatz der „allgemeinen Arbeiten“ somit nicht mehr relevant, lediglich gemäß § 221 b Abs. 2 Nr. SGB VII für den Ansatz des Ausgangsbeitrages. Der Ansatz der allgemeinen Arbeiten für die landwirtschaftlich genutzte Fläche ist im Hinblick auf den Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers nicht zu beanstanden. Er ist eine zulässige Generalisierung und Typisierung und berücksichtigt, dass grundsätzlich und, wie oben dargelegt, auch beim Kläger gewisse regelmäßige Grundarbeiten wie Pflege und Aufbewahrung des Mähgerätes oder verwaltende Tätigkeiten anfallen (Im Übrigen zum anzuwendenden Arbeitsbedarfsmaßstab aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG): siehe die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts – juris Rn. 22 – 24).
Auch im Übrigen ist der Bescheid nicht rechtswidrig. Hierbei beruft sich der Kläger im Berufungsverfahren neben den bereits dargelegten Gesichtspunkten zum einen auf die Erhebung eines Grundbeitrages trotz geringer land- und forstwirtschaftlicher Fläche. Insoweit ist auf die Entscheidung des BSG vom 7. Dezember 2004 (BSGE 94, 38 ff) zu verweisen. Die Erhebung eines Grundbeitrags ist gemäß § 182 Abs. 2 S. 4 SGB VII in Verbindung mit § 46 der Satzung der Beklagten zulässig. Eine Beitragsgestaltung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung mit einem die durchschnittlichen Verwaltungskosten und ein allgemeines Grundunfallrisiko abdeckenden Grundbeitrag und einem das spezielle Unfallrisiko abbildenden Flächenwertbeitrag wurde vom BSG (a. a. O.) mit dem Gesetz als vereinbar angesehen. Dadurch werden weder das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip noch der Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit oder die Eigentumsgarantie verletzt. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass auch bei kleinen und kleinsten land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen bestimmte Grundkosten anfallen, die mit der Durchführung der Versicherung verbunden sind und sich aus dem geringen allgemeinen Beitragsaufkommen gemäß dem Risikobeitrag dieser Betriebe nicht zu bestreiten wäre. Ferner wird ein gewisses Grundunfallrisiko über den Grundbeitrag abgedeckt (BSG, a. a. O.).
Der Bescheid der Beklagten war somit rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Streitgegenstand war vorliegend der Bescheid vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014 mit einer Beitragsberechnung in Höhe von 100,26 EUR. Gleichzeitig war jedoch auch die Veranlagung in diesem Bescheid angegriffen, die für sich genommen keine bezifferbare Geldleistung beinhaltet, sondern vielmehr die Grundlage für den Beitragsbescheid darstellt.
Nach dem vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz veröffentlichten Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2012 richtet sich der Streitwert bei der Anfechtung von Veranlagungsbescheiden bei Streitigkeiten um die Veranlagung dem Grunde nach, wenn die Mitgliedschaft noch besteht, nach der im Zeitpunkt der Antragstellung bezifferbaren Beitragslast. Die Beitragslast beträgt, da nach der bisherigen Verwaltungspraxis eine Veranlagung jährlich im Rahmen des Bescheides zur Berechnung des Beitrages erfolgt, vorliegend in Höhe der Beitragsforderung für das Umlagejahr 2013, nämlich 100,26 EUR.
Für die Anwendung des Auffangstreitwerts von 5.000 EUR nach § 52 Abs. 2 GKG besteht vorliegend kein Raum (für dessen Anwendung in Beitragsstreitigkeiten, die Rechtsfragen betreffen, die über den konkret streitigen Zeitraum hinaus auch für die Beitragsfestsetzung in späteren Jahren von Bedeutung sind, BSG, Beschluss vom 05.03.2008 Az. B 2 U 353/07 B, Rn. 7 bei Juris).
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Dies gilt im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit eines einheitlichen Beitragsberechnungsbescheides in der land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung, der neben der Festsetzung der Beitragsforderung auch – hier im Rahmen einer umfassenden Anlage – eine Veranlagung im Sinne des § 182 Abs. 5 S. 1 und S. 3 in Verbindung mit § 159 SGB VII enthält.


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