Europarecht

Verlängerung der Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren nach Verlassen der Aufnahmeeinrichtung – Abschiebungsanordnung nach Rumänien

Aktenzeichen  AN 17 K 18.50614

Datum:
17.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7267
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, Art. 16 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 lit. b, Art. 19 Abs. 2 UAbs. 2, Art. 29 Abs. 2 S. 2,
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a
EMRK Art. 3
GRCh Art. 4

 

Leitsatz

1. Ein Asylantragsteller ist “flüchtig” iSd Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller trotz vorheriger Unterrichtung über seine Pflichten die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Pflicht der Ausländerbehörden zur Ankündigung der Rücküberstellung besteht nur, soweit es um die Frage der Zulässigkeit von Abschiebungshaft geht. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3.  Systemische Mängel, die ein junger und gesunder Asylantragsteller gegenüber einer Überstellung nach Rumänien geltend machen könnte, sind nicht ersichtlich. (Rn. 28 – 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung (§ 76 Abs. 1 AsylG, § 101 Abs. 2 VwGO), da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 22. Februar 2019; Allgemeine Prozesserklärung des Bundesamtes vom 27. Juni 2017).
Die zulässige Klage ist unbegründet, da sich der angegriffene Bescheid im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) als rechtmäßig erweist und den Kläger nicht in subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Sie war folglich abzuweisen.
Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers zu Recht nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG als unzulässig abgelehnt, da die vorliegenden Erkenntnisse eine Zuständigkeit Rumäniens nach der Dublin III-Verordnung ergeben haben. Diese Zuständigkeit bestand auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch fort.
Rumänien ist für die Behandlung des Asylgesuchs des Klägers zuständig. Nachdem Rumänien mit Schreiben vom 27. Juni 2018 zunächst ein Übernahmeersuchen an Bulgarien gerichtet hatte, dieser Mitgliedstaat allerdings mit Schreiben vom 2. Juli 2018 (und damit innerhalb der Frist des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung) eine Rückübernahme des Klägers abgelehnt hatte und Rumänien auch kein Remonstrationsverfahren nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vom 2. September 2013 (Dublin-Durchführungs-Verordnung) durchgeführt hat, ist Rumänien für die Durchführung des Asylverfahrens jedenfalls nunmehr durch Fristablauf zuständig geworden (vgl. dazu Art. 23 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung sowie Günther, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 29 Rn. 18). Nach den Angaben des Klägers vor dem Bundesamt hat sich die Familie nach dem Aufenthalt in Bulgarien für sechs Monate in Serbien aufgehalten. Dies zugrunde gelegt war Bulgarien nach Art. 19 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung nicht mehr zur Rückübernahme verpflichtet, da der Kläger das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten für mindestens drei Monate verlassen hatte, und durfte daher richtigerweise von der Zuständigkeit Rumäniens nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung (unter Ablehnung des Übernahmeersuchens) ausgehen. Der in Rumänien gestellte Asylantrag war in der Folge als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst, anzusehen, Art. 19 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung. Diese Zuständigkeit erkennt Rumänien auch entsprechend der Erklärung der Bereitschaft zur Rückübernahme des Klägers vom 18. Juli 2018 an.
Nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b) Dublin III-Verordnung ist ein Mitgliedsstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedsstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates ohne Aufenthaltstitel aufhält, wieder aufzunehmen. Entsprechend der Erklärung seitens Rumäniens vom 18. Juli 2018 wird der Asylantrag des Klägers noch geprüft, sodass die entsprechende Verpflichtung Rumäniens gegeben ist. Soweit der Kläger geltend macht, dass sein Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei und Rumänien das Überstellungsgesuch abgelehnt habe, steht dem die eindeutige Erklärung Rumäniens vom 18. Juli 2018 entgegen. Ein dieser Erklärung widersprechender Nachweis wurde bislang nicht vorgelegt. Das Gericht hat daher keine Zweifel an der Übernahmebereitschaft Rumäniens. Im Übrigen wäre Rumänien auch nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zur Rückübernahme verpflichtet, vgl. Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d) Dublin III-Verordnung.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 5. Juli 2018 ein Wiederaufnahmegesuch innerhalb der 2-Monats-Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-Verordnung an Rumänien gestellt. Rumänien hat mit Schreiben vom 18. Juli 2018 im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens seine Zustimmung zur Rückübernahme des Klägers fristgerecht nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung erklärt.
Die Zuständigkeit der Beklagten ist in der Folgezeit nicht durch Ablauf der Überstellungsfrist eingetreten. Zwar ist die regelmäßige Überstellungsfrist von sechs Monaten mit Ablauf des 15. Februar 2019 (sechs Monate nach Zustellung des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO im Verfahren AN 17 S 18.50613 an den Klägerbevollmächtigten) abgelaufen, ohne, dass der Kläger bis dahin nach Rumänien überstellt worden wäre. Die Beklagte hat indes rechtzeitig vor Ablauf der regelmäßigen Überstellungsfrist aus zutreffenden Gründen die Frist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung auf 18 Monate verlängert. Eine wirksame Verlängerung setzt dabei auch voraus, dass der ersuchende Mitgliedsstaat die Verlängerung unter Angabe der Verlängerungsgründe vor Ablauf der 6-Monats-Frist mitgeteilt hat (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen in der Fassung der Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO (EU) Nr. 118/2014 vom 30. Januar 2014). Die formgerechte Benachrichtigung der rumänischen Behörden war hier aber am 9. Januar 2019 durch das Bundesamt erfolgt. Dahingestellt bleiben kann, ob die Angabe des Ablaufs der verlängerten Frist zutreffend von der Beklagten auf den 10. Februar 2020 datiert worden war oder ob insoweit auf den Neubeginn der regelmäßigen 6-Monats-Frist zum 15. August 2018 abzustellen gewesen wäre, so dass die Höchstfrist mit Ablauf des 15. Februar 2020 endet. Denn jedenfalls ist diese verlängerte Frist ersichtlich noch lange nicht ausgeschöpft, so dass es auf den genauen Fristenablauf derzeit nicht ankommt.
In nicht zu beanstandender Weise ist die Beklagte davon ausgegangen, dass der Kläger am 9. Januar 2019 flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung gewesen war. Die Dublin III-Verordnung definiert selbst nicht, was unter dem Tatbestandsmerkmal „flüchtig sein“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 zu verstehen ist. Art. 2 Buchstabe n) Dublin III-Verordnung definiert lediglich die „Fluchtgefahr“ unter Bezugnahme auf den Terminus „durch Flucht entziehen“. Auch aus den Erwägungsgründen zur Dublin III-Verordnung ergibt sich keine Auslegungshilfe zum Merkmal „Flucht“. Die deutsche Rechtsprechung ist, wann im Einzelfall vom Merkmal „flüchtig“ im vorgenannten Sinne auszugehen ist, nicht einheitlich. Einige Verwaltungsgerichte stellen auf die Bedeutung des Wortes nach den verschiedenen amtlichen Sprachversionen ab und kommen zu dem Schluss, dass die Wortbedeutung auch aktive Handlungen des Asylantragstellenden, die über die bloße Ortsveränderung ohne Kenntnis der nationalen Behörden hinausgehen, erfassen kann (bspw. VG Berlin, B.v. 25.1.2018 – 31 L 586.17 A – BeckRS 2018, 789; VGH Baden-Württemberg, B.v. 15.3.2017 – A 11 S 2151/16 – NVwZ-RR 2017, 890). Teilweise wird das Merkmal bereits dann als erfüllt angesehen, wenn der Asylantragstellende das Überstellungsverfahren absichtlich behindere oder durch ihn zuzurechnende Pflichtverletzungen erheblich erschwere (bspw. VG Schwerin, B.v. 24.8.2016 – 3 B 2176/16 As SN – juris; VG Gießen, B.v. 17.9.2018 – 4 L 9383/17.GI.A – BeckRS 2018, 26446). Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Jawo (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – BeckRS 2019, 3600 – dort Rn. 53 ff.) ist ein Asylantragsteller „flüchtig“, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Asylantragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. Der Asylantragsteller behält die Möglichkeit, nachzuweisen, dass er diesen Behörden seine Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt hat, und nicht in der Absicht, sich den Behörden zu entziehen. Unter Anlegung dieses Maßstabes war der Kläger „flüchtig“ im Sinne der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung.
Die Beklagte hat substantiiert nachgewiesen, dass der Kläger über einen Rücküberstellungstermin innerhalb der regelmäßigen Überstellungsfrist vorab schriftlich informiert worden war und dieses Schreiben auch entgegennahm. Der Kläger stellt dies auch nicht in Abrede. Im weiteren ergibt sich aus der Bundesamtsakte des Klägers, dass dieser im Laufe des Verwaltungsverfahrens mehrmals über die ihn im Zuge des Asylverfahrens treffenden Pflichten in einer Sprache belehrt worden war, die der Kläger versteht. Auf diesen letztgenannten Umstand ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts maßgeblich abzustellen, soweit nach der vorerwähnten Rechtsprechung des EuGH zu prüfen ist, ob eine ordnungsgemäße Belehrung des Asylantragstellers erfolgt ist. Dass im Zuge der Überstellungsbemühungen der Ausländerbehörden in Dublin-Fällen der Vorabankündigung eines geplanten Rücküberstellungstermins ebenfalls eine gewisse Belehrungsqualität zukommt, ist letztlich nur erheblich, wenn im Einzelfall zu prüfen ist, dass sich der Asylantragsteller ohne stichhaltige Gründe dem Rücküberstellungsversuch gezielt entzogen hat. Bezogen auf die Belehrungspflicht, wie der EuGH sie fordert, ist es deshalb im vorliegenden Fall unerheblich, dass das Gericht anhand der Aktenlage im Falle des Klägers nicht sicher festzustellen vermochte, ob die Ankündigung des Rücküberstellungstermins durch die Ausländerbehörde, die in Deutsch und Englisch abgefasst war, ebenfalls in einer Sprache abgefasst war, die der Kläger verstehen konnte. Soweit die Frage der Verständlichkeit des Ankündigungsschreibens für den Kläger gleichwohl in der weiteren gerichtlichen Prüfung bedeutsam sein kann, ist Folgendes auszuführen. Zwar kann in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Fragen der ausländerrechtlichen Abschiebungshaft (vgl. BGH, B.v. 14.1.2016 – V ZB 178/14 – FGPrax 2016, 87) angenommen werden, dass dem Kläger die Vorabinformation über den geplanten Rücküberstellungstermin in einer ihn verständlichen Sprache übersetzt hätte zugehen müssen, was im Streitfall die nationalen Behörden nachzuweisen hätten. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass einerseits der Kläger die Verständlichkeit der Vorabinformation nicht in Abrede gestellt hat und andererseits die Sachverhalte der Rechtfertigung von Abschiebungshaft und der Feststellung des Merkmals „flüchtig“ in Anwendung europarechtlicher Vorgaben nicht vergleichbar sind (dazu auch: VG Potsdam, U.v. 21.04.2017 – VG 6 K 527/16.A – BeckRS 2017, 128547). Während es bei der Rechtfertigung von Abschiebungshaft um eine Maßnahme mit freiheitsentziehenden Charakter geht, die auch nach der verfassungsrechtlichen Ordnung unter einem besonderen Vorbehalt und einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung steht, zielen die Vorgaben der Dublin III-Verordnung primär auf eine effektive und nach objektiven Kriterien abstellende Zuständigkeitsbestimmung im europäischen Asylverbund. Soweit in Anwendung und Umsetzung der Dublin III-Verordnung ebenfalls ein Inhaftierung des Asylantragstellers in Betracht zu ziehen ist, stellt Art. 28 dieser Verordnung sicher, dass diese Maßnahme mit besonderer Eingriffstiefe in die Rechte des Asylantragstellers bestimmten Verfahrensgarantien unterworfen ist. Im Übrigen bestimmen sich die Verfahrensgarantien für den Asylantragsteller nach den jeweiligen Vorschriften der Dublin III-Verordnung. Zwar sehen auch diese im Regelfall vor, dass der Asylantragsteller in einer Sprache zu informieren und zu befragen ist, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht (vgl. Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 4 Dublin III-Verordnung). Die Regelungen der Dublin III-Verordnung legen damit aber keinen derart strengen Maßstab an die Verständigungsmöglichkeit mit dem Asylantragsteller an, wie sie der Bundesgerichtshof in seiner vorgenannten Rechtsprechung zur Abschiebungshaft fordert. Soweit der Bundesgerichtshof seine diesbezügliche Rechtsprechung auch mit dem Gebot eines fairen Verfahrens begründet, ist dem nach Ansicht des erkennenden Gerichts in dem vorliegenden Fall bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass der Kläger mehrmals im Rahmen der Anhörungen während des Dublin-Verfahrens in einer Sprache, die er sicher beherrscht, über seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren, auch durch Aushändigung eines Mitteilungsblattes mit wichtigen Hinweisen, sowie schließlich mit der Übersendung des angegriffenen Bescheides auch nach dem Aufenthaltsgesetz belehrt worden war und mit Zustellung des angegriffenen Bescheides, der eine Abschiebungsanordnung anstatt einer bloßen Abschiebungsandrohung enthielt, jederzeit damit rechnen musste, nach Rumänien überstellt zu werden. Es bedarf nach Auffassung des entscheidenden Gerichts insoweit keiner Belehrung in einer dem Kläger verständlichen Sprache über jede denkbare Konsequenz nach der Dublin III-Verordnung im Falle des Verstoßes von Mitwirkungspflichten des Asylantragstellers, denn der Kläger war jedenfalls hinreichend deutlich über Sinn und Zweck des Dublin-Verfahrens im Rahmen seiner Anhörungen informiert worden. Bezüglich der Ankündigung des Termins zur Rücküberstellung des Klägers im Rahmen des Dublin-Verfahrens ergibt sich für das Gericht auch keine andere Sichtweise, weil Art und Weise der Rücküberstellung sich letztlich nicht nach der Dublin III-Verordnung, sondern nach nationalem Recht richten (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-Verordnung). Denn eine Pflicht der Ausländerbehörden zur Ankündigung der Rücküberstellung besteht gerade nicht, soweit es nicht um die Frage der Zulässigkeit von Abschiebungshaft geht (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG, der auch auf Fallkonstellationen des Dublin-Verfahrens entsprechend anzuwenden ist). Folgerichtig kann in der Gesamtschau nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger augenscheinlich vom Inhalt des Ankündigungsschreibens tatsächlich für ihn verständlich Kenntnis genommen hatte. Wie dies im Einzelnen geschehen ist, ist dabei unerheblich. Die Einlassung des Klägers über seinen Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 22. Januar 2019 legt aber nahe, dass der Kläger sehr wohl wusste, welche Bewandtnis es mit dem Schreiben der Ausländerbehörde hatte. Der Kläger gab nämlich an, er habe sich aus altruistischen Gründen seiner Überstellung entziehen müssen. Diese Einlassung beinhaltet nach Überzeugung des Gerichts ein Eingeständnis, dass der Kläger am 9. Januar 2019 bewusst die Aufnahmeeinrichtung mit dem Ziel verlassen hatte, die an diesem Tag bevorstehende Rücküberstellung zu vereiteln. Der Kläger konnte zum angekündigten Termin der Rücküberstellung von der zuständigen Ausländerbehörde in der ihm zugewiesenen Unterkunft tatsächlich nicht angetroffen werden, was er nicht in Abrede stellt. Ob er seinen zugewiesenen Aufenthaltsort nur kurzfristig oder für längere Zeit verlassen wollte, ist nach der Konkretisierung des Merkmals „flüchtig“ durch den EuGH nun nicht mehr von Belang, wenn feststeht, dass auch das kurzzeitige Verlassen des Aufenthaltsortes mit dem Ziel erfolgte, die Rücküberstellung zu vereiteln. Davon ist das erkennende Gericht im vorliegenden Fall aufgrund der Gesamtumstände, wie sie sich aus den Akten vermitteln, überzeugt.
Es liegen auch keine Umstände vor, die ausnahmsweise die Zuständigkeit der Beklagten nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-Verordnung oder Art. 16 Abs. 1 Dublin III-Verordnung begründen, noch zur Verpflichtung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung führen würden.
Nach dem System der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996, 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 31.12.2011, C-411/10 und C-433/10 – NVwZ 2012, 417) gilt die Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union (EU) den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und der Charta der Grundrechte der EU (ChGR) entspricht. Diese Vermutung ist jedoch widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedsland systemische Mängel aufweisen, die zu der Gefahr für den Asylbewerber führen, bei Rückführung in den Mitgliedsstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 ChGR bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Derartige systemische Mängel, mit dem der Asylbewerber der Überstellung allein entgegentreten kann (EuGH Gr. Kammer, U.v. 10.12.2013, C-394/12 – juris), erkennt das Gericht für Rumänien nicht. An die Annahme des Ausnahmefalls des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Es müsste die ernsthafte Gefahr grundlegender Verfahrensmängel oder erheblich defizitäre Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem Mitgliedsland erkennbar und für den Rechtschutzsuchenden im zu entscheidenden Einzelfall zu befürchten sein (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014, 10 B 6/14 – juris). Dies ist nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln, insbesondere den regelmäßigen Berichten der Kommission der EU zur Bewertung des Dublin-Systems und des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort sowie der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017 nicht der Fall und wird nach der zu Rumänien ergangenen Rechtsprechung überwiegend nicht angenommen (vgl. VG Lüneburg, U.v. 13.3.19 – 8 B 51/19 – juris Rn. 17 – 22; VG Aachen, B.v. 21.9.18 – 6 L 1144/18.A – juris Rn. 22 – 59; VG Bayreuth, B.v. 14.11.2017 – B 6 S 17.50926 – juris Rn. 33 – 37; VG Karlsruhe, B.v. 12.9.2017 – A 1 K 10625/17 – juris Rn. 5 – 11, BayVGH, B.v. 25.6.2018 – 20 ZB 18.50032 – juris Rn. 8, vorausgegangen VG Ansbach, U.v. 26.3.2018 – AN 17 K 18.50003 – juris Rn. 27).
Der Kläger hat im Gerichtsverfahren insoweit auch keinen substantiierten Vortrag oder bei der Anhörung vor dem Bundesamt Tatsachen glaubhaft gemacht, die systemische Schwachstellen im rumänischen Asylverfahren belegen würden. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger lediglich angegeben schlecht behandelt worden und inhaftiert gewesen zu sein. Unter Berücksichtigung der Angaben der Mutter in deren Anhörung vor dem Bundesamt am 25. Juni 2018, macht es für das Gericht den Eindruck, dass sich die vorgenannten Angaben des Klägers auf den Mitgliedstaat Bulgarien, in dem sie sich ebenfalls aufgehalten haben, beziehen. So hat nämlich die Mutter konkret von einer schlechten Behandlung und Inhaftierung in Bulgarien, nicht aber in Rumänien, gesprochen. Aus dem Anhörungsprotokoll des Klägers ergibt sich hingegen kein Bezug zu einem konkreten Land. Soweit man davon ausgeht, dass sich der Vortrag des Klägers bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt ebenfalls auf Bulgarien bezogen hat, ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme von systemischen Mängeln im Hinblick auf den Mitgliedstaat Rumänien, der Zielstaat der Abschiebungsanordnung ist. Aber auch wenn man davon ausgeht, dass sich seine Schilderungen auf Rumänien beziehen, ist anzumerken, dass die Behauptungen des Klägers, dass ihm sein Mobiltelefon abgenommen und er verhaftet und geschlagen worden sei, pauschal und ohne jegliche Schilderung von Details und genaueren Umständen sind. Für das Gericht ergibt sich hieraus kein in sich stimmiger und nachvollziehbarer Sachverhalt. Der Vortrag vermag die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel folglich nicht zu erschüttern, sodass die Annahme von systemischen Mängeln auch insoweit nicht in Betracht kommt.
Für den Kläger sind auch keine besonderen Umstände erkennbar, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung befürchten ließen. Insbesondere gehört er als junger und gesunder Mann nicht einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe an. Der Umstand, dass er gemeinsam mit seiner alleinerziehenden Mutter und dem minderjährigen Bruder gereist ist, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Er ist bereits erwachsen und in der Lage selbst für sich zu sorgen. An dem Kreis einer schutzbedürftigen Personengruppe kann er insofern nicht teilhaben, da dies voraussetzen würde, dass er selbst schutzbedürftig ist. Dazu hat der Kläger indes nichts vorgetragen. Eine andere Betrachtung ist somit auch nicht vor dem Hintergrund geboten, dass nunmehr feststeht, dass die Mutter und der Bruder des Klägers einen Anspruch auf Durchführung deren Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Die Beklagte ist auch nicht gemäß Art. 16 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zu einer Familienzusammenführung des Klägers mit seinem minderjährigen Bruder bzw. seiner Mutter verpflichtet. Nach dieser Vorschrift entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel den Asylantragsteller nicht von seinem Kind, einem seiner Geschwister oder Elternteil zu trennen, wenn der Asylantragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen ist oder sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen ist. Das die Zuständigkeit begründende Abhängigkeitsverhältnis bleibt dabei auf Ausnahmesituationen besondere Hilfsbedürftigkeit beschränkt (vgl. VG Ansbach, B.v. 5.3.2015 – AN 14 S 15.50026 – BeckRS 2015, 42525; VG München U.v. 6.5.2016 – M 12 K 15.50793 – BeckRS 2016, 47330). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kläger und seinem minderjährigen Bruder bzw. der Mutter lässt sich vorliegend nicht feststellen. Da es sich bei der Anwendung des Art. 16 Abs. 1 Dublin III-Verordnung um einen Ausnahmetatbestand handelt, trifft entsprechend den allgemeinen Prozessregeln Denjenigen eine besondere Darlegungslast hinsichtlich der die Ausnahme begründenden Umstände, der sich auf den Eintritt der Ausnahmeregelung beruft (BayVGH, B.v. 06.2.2008 – 19 C 07.3399 – BeckRS 2008, 27503 Rn. 23). Je mehr die zur Begründung der Ausnahmeregelung dienenden Tatsachen in der individuellen Sphäre des Darlegungsverpflichteten liegen, umso höher sind die Anforderungen an dessen Darlegungslast anzusetzen. Gemessen daran sind besondere Umstände, wie sie in Art. 16 Abs. 1 Dublin III-Verordnung aufgezählt sind, bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht in der erforderlichen Dichte dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Allein der Umstand der Minderjährigkeit des Bruders des Klägers ist für die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses nicht ausreichend, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass der Bruder des Klägers bereits in weniger als einen Monat 15 Jahre alt sein wird und es sich demnach nicht mehr um ein Kleinkind handelt. Darüber hinaus befindet sich auch noch die Mutter bei dem minderjährigen Bruder. Dies spricht ebenfalls gegen die Annahme einer Angewiesenheit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Dublin III-Verordnung, da sich die Mutter ohne weiteres um den minderjährigen Bruder kümmern kann. Der behauptete Bluthochdruck der Mutter stellt keine derart schwerwiegende Krankheit dar, die dies unmöglich machen würde. Aber auch die erstmals mit Schriftsatz vom 22. Januar 2019 vorgetragene Anpassungsstörung der Mutter ist nicht geeignet, ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zu begründen oder zu belegen, dass die Mutter des Klägers auf Dauer nicht in der Lage wäre, ohne Unterstützung des Klägers Sorge für den minderjährigen Bruder zu tragen. Zum einen ist zu Art und Umfang der Krankheit „Anpassungsstörung“ bei der Mutter durch den Kläger nichts vorgetragen. Auch aus den Gründen des Beschlusses des Amtsgerichts … ergeben sich dazu nur Anhaltspunkte, die wiederum auf ein mündlich erstattetes Zeugnis des behandelnden Arztes zurückzuführen sind. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Diagnostizierung des Krankheitsbildes Anpassungsstörung noch nichts darüber aussagt, inwieweit eine Einschränkung der Tauglichkeit der Bewältigung des Alltages durch den Betroffenen (auf Dauer) eingetreten ist, da sich Anpassungsstörungen in verschiedenen Symptomen äußern können, von denen Suizidgedanken des Betroffenen nur eine mögliche Ausprägung darstellen. Das Krankheitsbild steht häufig im Zusammenhang mit einem krisenauslösenden Ereignis sowie individuellen Risikomerkmalen und dient im medizinischen Bereich auch als Auffangdiagnose bei fehlender Differenzierungsmöglichkeit (vgl. Bengel/Frommberger/Altenhöfer, Anpassungsstörungen – Wenig beachtet und kaum untersucht, in: Deutsches Ärzteblatt, Heft 4, April 2007, S. 171 f.). Im vorliegenden Fall scheint die Inhaftierung und bevorstehende Rückführung des Klägers nach Rumänien das krisenauslösende Moment bei der Mutter des Klägers gewesen zu sein. Wie sich das Krankheitsbild bei der Mutter zwischenzeitlich weiterentwickelt hat und ob nach wie vor erhebliche Einschränkungen in der Alltagsbewältigung bestehen, wäre jedoch unter Beachtung des vorstehenden Maßstabes zur Darlegungslast durch den Kläger näher anzugeben gewesen, weil es in seiner individuellen Sphäre liegt. Dazu wäre nach der durch das Gericht gewährten Fristverlängerung zu einer Stellungnahme des Klägers (im Zusammenhang mit der Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung) bis zum 4. März 2019 und darüber hinaus im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens für das Hauptsacheverfahren durchaus auch noch bis Anfang April Gelegenheit gewesen. Aus der Bundesamtsakte, die zum Asylverfahren der Mutter des Klägers geführt wird, ergaben sich aus den Anhörungsniederschriften der Mutter des Klägers ebenfalls keine Hinweise auf Erkrankungen mit Ausnahme einer Bluthochdruckerkrankung. In der Gesamtschau konnte das Gericht hinsichtlich der Anpassungsstörung somit davon ausgehen, dass diese Erkrankung singulär auf ein Belastungsereignis am 16. Januar 2019 zurückzuführen war – wofür insbesondere die Beschlussgründe des Amtsgerichts … sprechen – und die Symptome zwischenzeitlich abgeklungen sind. Zu weitergehenden Ermittlungen durch das Gericht bestand von daher ohne substantiiertes Vorbringen des Klägers zur Entwicklung des Gesundheitszustandes seiner Mutter infolge der Einweisung in das Bezirkskrankenhaus kein Anlass. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kläger und seinen Verwandten nach Art. 16 Abs. 1 Dublin III-Verordnung ist im Ergebnis nicht dargetan, so dass es auf die ansonsten zu klärende (strittige) Rechtsfrage, ob sich die Mutter des Klägers aufgrund des Übergangs der Zuständigkeit für deren Asylverfahren auf die Beklagte rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, nicht mehr ankommt.
Eine Veranlassung bzw. Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung bestand ebenfalls nicht. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Es handelt sich hierbei ebenfalls um eine restriktiv anzuwendende Ausnahmebestimmung, in denen außergewöhnliche humanitäre, familiäre oder krankheitsbedingte Gründe vorliegen müssen, die nach Maßgabe der Werteordnung der Grundrechte einen Selbsteintritt erfordern. Insofern gilt der vorstehende Maßstab zur Darlegungslast. Derartige Gründe sind vorliegend aber nicht ersichtlich oder vorgetragen.
Auch zielstaatsbezogene oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die einer Abschiebung nach Rumänien entgegenstünden, sind nicht erkennbar.
Nachdem Rumänien einer Rückübernahme des Klägers mit Schreiben vom 18. Juli 2018 zugestimmt hat und die verlängerte Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ist die Abschiebung derzeit auch durchführbar.
Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. §§ 11 Abs. 1, Abs. 2, 75 Nr. 12 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Befristung steht dabei im Ermessen der Behörde, vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, womit das Gericht die Festsetzung in zeitlicher Hinsicht nur auf – im vorliegenden nicht ersichtliche – Ermessensfehler hin überprüft (§ 114 Satz 1 VwGO).
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO ab-zuweisen, wobei Gerichtskosten gemäß § 83b AsylG nicht erhoben werden.


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