Europarecht

Verlängerung der Überstellungsfrist

Aktenzeichen  AN 14 K 19.50060

Datum:
14.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 15416
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 a)
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 29 Abs. 2 S. 2
AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Januar 2019 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keinen besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher angehört wurden, § 84 Abs. 1 VwGO.
Die Klage ist zulässig (hierzu 1.) und begründet (hierzu 2.).
1. Nach der Klarstellung im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 11. Mai 2020 begehrt der Kläger allein die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids vom 4. Januar 2019. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies auch die allein statthafte Klageart bei einer Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts nach § 29 AsylG (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – BVerwGE 57, 18 Rn. 15 ff., Beschlüsse v. 1.6.2017 – 1 C 9.17 – juris Rn. 14 ff. und v. 2.8.2017 – 1 C 37.16 – juris Rn. 19; vgl. auch BayVGH, U. v. 13.10.2016 – 20 B 14.30212 – juris). Denn die gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung mittels einer Anfechtungsklage hat zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortführen und eine Sachentscheidung treffen muss. Eine sofortige Verpflichtung des Bundesamts zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus (bzw. des subsidiären Schutzes oder eines Abschiebungsverbotes), ohne dass das Bundesamt zuvor selbst in nationalen Verfahren entschieden hat, kann dagegen nicht direkt mit einer Verpflichtungsklage begehrt werden.
Die Anfechtungsklage ist fristgerecht erhoben und entgegen der Argumentation der Beklagten fehlt ihr auch nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.
Mit dem Begriff des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses wird in der Rechtsprechung und verwaltungsprozessrechtlichen Literatur zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich nur derjenige, der ein schutzwürdiges Interesse mit seiner Klage verfolgt einen Anspruch auf eine gerichtliche Entscheidung hat. Dieses schutzwürdige Interesse wird grundsätzlich bejaht, nur in Ausnahmefällen liegt es nicht vor. Hintergrund des in Einzelfällen fehlenden allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses ist das Verbot des institutionellen Missbrauchs prozessualer Rechte, das seine Wurzel letztlich im Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hat (Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 42 Rn. 335 m.w.N.; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, vor § 40 Rn. 11). Anders als die Klagebefugnis schützt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nicht den Gegner, sondern das Gericht. Anerkannt ist, dass das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis insbesondere dann nicht vorliegt, wenn das mit der Klage verfolgte Ziel auf einem anderen Weg schnell erreichbar ist, wenn ein Erfolg im Klageverfahren die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern würde oder wenn es auf den Klageerfolg für den Kläger gar nicht ankommt (Rennert in Eyermann, VwGO, vor § 40 Rn. 11). Das Gericht darf Rechtsschutz unter dem Gesichtspunkt des fehlenden allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses jedoch nur verweigern, wenn ein anerkennenswertes Interesse an der gerichtlichen Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt (Rennert a.a.O. unter Verweis auf BVerwG, U. v. 29.4.2004 – 3 C 25/03 – BVerwGE 121, 1,3). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt jedoch auch, wenn es dem Kläger nicht auf den Klageerfolg, sondern auf die Durchsetzung anderer, dahinterliegender rechtsschutzfremder Ziele ankommt. Bei dieser Fallgruppe ist jedoch besondere Zurückhaltung geboten (Rennert a.a.O., vor § 40 Rn. 21). Die Absicht der Schädigung des Gegners oder der Schikane des Gerichts muss eindeutig erkennbar sein (Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 42 Rn. 360). Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn das verfolgte Rechtsschutzziel nicht im Einklang mit der Rechtsordnung steht, weil der Kläger objektiv erkennbar missbilligenswerte Ziele verfolgt. Hieran sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (Ehlers in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 37. Ergänzungslieferung Juli 2019, vor § 40, Rn. 98).
Im vorliegenden Fall ist die Klage auf die Aufhebung des die Unzulässigkeit des Asylantrags des Klägers feststellenden Bescheids, der die Abschiebung des Klägers in die Niederlande anordnet gerichtet. Dieses Klageziel würde die Rechtsposition des Klägers zweifellos verbessern und wäre auch nicht auf einem anderen Wege leichter erreichbar. Aus diesen Gesichtspunkten lässt sich also ein Fehlen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses nicht ableiten. Der Kläger verfolgt mit der Klage aber auch keine objektiv missbilligenswerten Ziele. Dass er in Deutschland bleiben will ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte leitet das fehlende Rechtsschutzbedürfnis des Klägers daraus ab, dass der Kläger durch den Weg ins Kirchenasyl zu erkennen gegeben habe, dass er nicht gewillt sei, im Falle eines Misserfolgs seiner Klage sich den Konsequenzen dessen, nämlich der Abschiebung aus Deutschland, zu stellen. Das fehlende Rechtsschutzbedürfnis wird von der Beklagten also nicht aus hinter der Klage liegenden missbilligenswerten Zielen abgeleitet, sondern aus der Absicht, sich bei einem Misserfolg der Klage in bestimmter Weise verhalten zu wollen. Dies stellt nach den oben dargestellten Grundsätzen aber keinen Fall dar, in dem das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis einer Klage fehlt. Auch wenn die Rechtsordnung grundsätzlich von den Rechtsschutzsuchenden verlangt, dass sie im Falle einer Niederlage vor Gericht deren Rechtsfolgen akzeptieren, kalkuliert sie aber von vorn herein ein, dass es Fälle geben kann, in denen der Unterlegene einem Richterspruch nicht nachkommt. Andernfalls wären die Regelungen zur Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen (vgl. §§ 167ff VwGO) von vorn herein überflüssig. Daneben dient das Rechtsschutzbedürfnis wie oben dargestellt dem Schutz des Gerichts vor unnötiger Inanspruchnahme. Würde man das Rechtsschutzbedürfnis so wie von der Beklagten verlangt verstehen, dass ein Kläger, der für den Fall, dass seine Anfechtungsklage keinen Erfolg hat, der zugrundeliegenden behördlichen Anordnung nicht Folge leisten will, dann bereits keinen Anspruch auf Überprüfung der behördlichen Maßnahme hätte, so würde das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis im Ergebnis nicht dem Schutz des Gerichts, sondern dem Schutz der Behörde dienen. Denn im Ergebnis wäre in einem solchen Fall die behördliche Maßnahme gerichtlich schon nicht überprüfbar.
An diesem Ergebnis ändern die von der Beklagten zur Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogenen obergerichtlichen Entscheidungen nichts. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass alle drei Entscheidungen sich nicht mit der dogmatischen Herleitung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses auseinandersetzen, sondern das fehlende allgemeine Rechtsschutzbedürfnis aufgrund eines als missbräuchlich eingestuften Verhaltens mehr oder weniger postulieren. Der Entscheidung des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts (B. v. 2.7.1999 – 3 ZEO 1154/98 – juris) lag zudem zugrunde, dass der dortige Kläger untergetaucht war und sein Aufenthalt gerade nicht bekannt war. Damit unterscheidet sich der zugrundeliegende Sachverhalt erheblich von dem hier Vorliegenden, indem der Aufenthalt des Klägers der Beklagten ja gerade bekannt ist. Auch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. März 1998 (18 A 4002/96 – InfAuslR 1998, 446, juris Rn. 6-8) betrifft einen Fall, in dem der Kläger seinen Aufenthalt gerade nicht bekannt gegeben hat. Daneben wird lediglich postuliert, dass das Verhalten missbräuchlich gewesen wäre und daher kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Die Entscheidung vermag insoweit mangels einer dogmatisch nachvollziehbaren Begründung nicht zu überzeugen. Diese Argumentation wäre zudem nicht erforderlich gewesen, da die Klage bereits nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO mangels ausreichender Bezeichnung des Klägers, konkret mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, unzulässig war, wie das Oberverwaltungsgericht auch festgestellt hat. Schließlich ist die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (B. v. 20.8.1999 – 3 S 495/99 – NJW 1999, 2986, 2987) aufgrund der anders gelagerten Sachverhaltsgestaltung nicht auf die vorliegende Situation übertragbar. Daneben muss darauf hingewiesen werden, dass die Entscheidung auch auf deutliche Kritik gestoßen ist (vgl. Tilmann-Gehrken in NVwZ 2000, 162).
Insgesamt ist daher festzuhalten, dass in den Fällen des offenen Kirchenasyls, bei denen der Aufenthalt des Klägers der Beklagten bekannt ist, das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis der Klage gegen die Feststellung der Unzulässigkeit eines Bescheids nach § 29 AsylG durch das Bundesamt nicht fehlt (ebenso OVG Saarland, B. v. 30.12.1997 – 9 U 9/97 – juris LS 1 und Rn. 6) .
2. Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 4. Januar 2019 ist begründet. Der Bescheid ist rechtswidrig (geworden) und verletzt den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) in seinen Rechten.
Die Klage richtet sich mit der Bundesrepublik Deutschland gegen den richtigen Beklagten, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.
Der streitgegenständliche Bescheid war im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig, ist jedoch inzwischen wegen Ablaufs der Überstellungsfrist rechtswidrig geworden. Der Kläger reiste mit einem niederländischen Kurzaufenthaltsvisum am 18. September 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Damit waren die Niederlande nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Entscheidung über seinen in Deutschland gestellten Asylantrag zuständig.
Das Aufnahmegesuch war auch nicht zu spät gestellt worden. Da es vorliegend nicht um eine Zuständigkeit aufgrund eines EURODAC-Treffers ging, galt die Dreimonatsfrist nach Art. 21 Abs. 1 UA 1 Dublin-III-VO. Der Asylantrag wurde in Deutschland am 30. Oktober 2018 gestellt, das Aufnahmegesuch an die Niederlande erfolgte am 12. November 2018 und damit fristgerecht. Es wurde am 3. Januar 2019 von den Niederlanden akzeptiert. Damit war im Zeitpunkt des Bescheidserlasses der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG unzulässig.
Diese in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids festgestellte Unzulässigkeit ist inzwischen aber wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO rechtswidrig geworden. Die Überstellungsfrist beginnt grundsätzlich mit Annahme des Wiederaufnahmegesuchs zu laufen (Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin-III-VO). Damit begann hier die Frist am 4. Januar 2019 um 0:00 Uhr zu laufen. Sie endete nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO sechs Monate später, also am 3. Juli 2019 um 24:00 Uhr.
Entgegen der Argumentation der Beklagten wurde die Frist nicht nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative auf 18 Monate verlängert. Denn der Kläger war tatsächlich nicht „flüchtig“ in diesem Sinne.
Wie das Tatbestandsmerkmal „flüchtig“ auszulegen ist, hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. März 2019 (C-163/11 – juris Rn. 70) geklärt. Er hat festgestellt, dass jemand dann „flüchtig“ ist, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies könne angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden könne, weil der Asylantragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen habe, ohne die zuständigen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren. Der Antragsteller behalte die Möglichkeit nachzuweisen, dass er die Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt habe und nicht in der Absicht, sich den Behörden zu entziehen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (U. v. 12.2.2020 – 14 B 19.50010 – juris Rn. 20) leitet aus der Formulierung des EuGH, dass die Überstellung nicht durchgeführt werden könne, „weil“ der Antragsteller die zugewiesene Wohnung verlassen habe, ein Kausalitätserfordernis zwischen dem Scheitern der Überstellung und der Abwesenheit aus der Wohnung ab. Ebenso hat die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach (U. v. 13.8.2019 – AN 17 K 17.50899 – juris Rn. 26) entschieden und eine dreistufige Prüfungsreihenfolge hierzu entwickelt. Danach ist aus der ersten Stufe zu prüfen, ob die Entziehung auf der Ortsveränderung des Antragstellers beruht. An zweiter Stelle ist die Frage zu stellen, ob die Ortsveränderung in Entziehungsabsicht erfolgt ist, was grundsätzlich (widerleglich) vermutet werde. Schließlich ist festzustellen, ob das Scheitern der Überstellung maßgeblich aus der Ortsveränderung in Entziehungsabsicht beruht.
Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und der 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach. Im vorliegenden Fall sind zwar die ersten beiden Voraussetzungen der dreistufigen Prüfungsreihenfolge erfüllt: Der Kläger hat sich aus der zugewiesenen Unterkunft entfernt, indem er diese am 26. Februar 2019 verlassen hat und sich wohl spätestens am 16. April 2019 in das Kirchenasyl in … begeben hat. Dass dies in Entziehungsabsicht geschah, kann auch nur vermutet werden. Allerdings fehlt es an der dritten Voraussetzung, der Kausalität zwischen der Ortsveränderung in Entziehungsabsicht und der dem Scheitern der geplanten Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat. Denn in dem Zeitpunkt, als der Überstellungstermin in die Niederlande von der Zentralen Ausländerbehörde der Regierung … storniert und den niederländischen Behörden die Verlängerung der Überstellungsfrist mitgeteilt wurde, am 21. Mai 2019, war dem Bundesamt bereits wieder bekannt, wo der Kläger sich aufhält. Es war den Behörden daher grundsätzlich möglich und rechtlich zulässig, die Überstellung in die Niederlande durchzuführen. Dass sie sich daran aufgrund des Aufenthalts im Kirchenasyl und der mit den Kirchen getroffenen Übereinkünfte zum Kirchenasyl gehindert sahen ändert nichts daran, dass die Überstellung grundsätzlich möglich war. Damit liegt aber ein „Flüchtigsein“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht vor.
Die Bundesrepublik Deutschland ist daher nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO für den Asylantrag des Klägers zuständig geworden. Durch die nach Ablauf der Überstellungsfrist mit Schreiben vom 15. April 2020 wegen der Corona-Krise erklärte Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO konnte die Überstellungsfrist nicht erneut unterbrochen werden, da sie bereits abgelaufen war und Deutschland damit bereits zuständig geworden war. Der entgegenstehende Bescheid vom 4. Januar 2019 ist damit im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO, § 711 ZPO.


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