Europarecht

Verlust der Fahreignung wegen gelegentlichen Cannabiskonsums und mangelnden Trennvermögens

Aktenzeichen  M 6 K 16.804

Datum:
7.12.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 130186
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 3 Abs. 1
FeV § 46 Abs. 1 Satz 1
FeV § 46 Abs. 1 Satz 2
Anlage 4 Nr. 9.2.2 FeV
FeV § 11 Abs. 7
StVG § 3 Abs. 1 Satz 2
FeV § 46 Abs. 5
FeV § 29 Abs. 1 Satz 1

 

Leitsatz

Dem Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, der keinen Wohnsitz im Inland hat und aufgrund gelegentlichen Cannabiskonsums sowie mangelnden Trennvermögens seine Fahreignung nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften verloren hat, darf das Recht, von der EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (wieder) Gebrauch zu machen, dann nicht aberkannt werden, wenn der Ausstellerstaat, in dem er seinen ordentlichen Wohnsitz hat, zuvor in einem rechtsförmlichen Verfahren in Kenntnis aller Umstände des Falles die Fahreignung des Betroffenen mit dem Ergebnis überprüft hat, dass dieser (wieder) fahrgeeignet ist.

Tenor

I. Der Bescheid des Beklagten vom 26. Januar 2016 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO)
1. Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen unter Nr. II. des Beschlusses im Verfahren M 6 S 16.806 und macht diese zum Gegenstand der Begründung dieses Urteils (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Dort wurde (unter Nr. II.2.2) ausführlich und unter Bezug auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dargelegt, warum dem Kläger das Recht, von seiner österreichischen EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Gebrauch zu machen, im vorliegenden Fall nicht aberkannt werden durfte. Auch nach nochmaliger Beratung bleibt die Kammer bei dieser bisherigen Rechtsauffassung.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
3. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Soweit ersichtlich gibt es keine obergerichtliche Rechtsprechung zu einem Fall wie dem vorliegenden.


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