Europarecht

Verpflichtung zur Umschreibung eines in der Tschechischen Republik zugelassenen Fahrzeugs

Aktenzeichen  11 ZB 19.780

Datum:
12.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 15144
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FZV § 3 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1 S. 1, § 13 Abs. 3, § 20 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 S. 1, § 46 Abs. 2
VwGO § 86 Abs. 1

 

Leitsatz

Die FZV regelt hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit in Abweichung vom früheren Standortprinzip, dass Fahrzeuge dort zuzulassen sind, wo der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Der Haltereigenschaft des verfügungsberechtigten Nutzers steht dabei nicht schon dessen Behauptung entgegen, das Fahrzeug sei in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf einen Dritten zugelassen, sofern der Verfügungsberechtigte entgegen seiner Mitwirkungsobliegenheit diesen nicht namhaft macht. (Rn. 10 und 17) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 23 K 18.3140 2019-02-01 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung zur Umschreibung eines von ihm genutzten und in der Tschechischen Republik zugelassenen Fahrzeugs.
Nach einer Mitteilung der Verkehrspolizeiinspektion München vom 16. April 2018 an die Zulassungsbehörde der Beklagten wurde der Kläger im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle am 9. November 2017 in München als Fahrer eines Kraftfahrzeugs mit dem tschechischen Kennzeichen „I AM MARIO“ überprüft. Dabei habe er einen tschechischen Führerschein vorgelegt und angegeben, aus beruflichen Gründen überwiegend in der Tschechischen Republik tätig zu sein und dort eine Firma zu besitzen. Er sei dort jedoch nicht gemeldet und müsse sich demnächst ummelden. Ermittlungen über das gemeinsame polizeiliche Zentrum in Schwandorf hätten ergeben, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt in der Tschechischen Republik gemeldet gewesen sei. Seit dem 12. August 2013 sei er mit einem Wohnsitz in München gemeldet. Im Verlauf des Jahres 2017 seien fünf Verwarnungen wegen Zuwiderhandlungen mit dem Fahrzeug im ruhenden Verkehr ausgesprochen worden. Dass bei der Verkehrskontrolle am 9. November 2017 auch die Fahrzeugpapiere überprüft worden wären, ist den polizeilichen Unterlagen nicht zu entnehmen.
Mit Schreiben vom 26. April 2018 forderte die Beklagte den Kläger auf, wegen seines Hauptwohnsitzes in München bis spätestens 18. Mai 2018 zur Umschreibung des Fahrzeugs in der Zulassungsbehörde unter Vorlage der ausländischen Fahrzeugpapiere oder internationalen Zulassungspapiere vorzusprechen und einen beigefügten Anhörungsbogen ausgefüllt zurückzusenden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er Gelegenheit zur Äußerung, falls nach seiner Auffassung kein Wechsel des Hauptwohnsitzes oder eine andere Situation vorliege. Nachdem der Kläger darauf nicht reagiert hatte, verpflichtete ihn die Beklagte mit Bescheid vom 28. Mai 2018 unter Androhung eines Zwangsgelds, die Umschreibung des Fahrzeugs durchführen zu lassen und die Fahrzeugpapiere vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2018 ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht München Klage gegen den Bescheid einreichen. Eine Klagebegründung ging beim Verwaltungsgericht trotz Aufforderung nicht ein. In der mündlichen Verhandlung am 1. Februar 2019 waren weder der Kläger noch sein Bevollmächtigter anwesend. Mit Urteil vom gleichen Tag hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen.
Zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt, lässt der Kläger ausführen, das Urteil sei „in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft“. Es sei unstreitig, dass der Kläger seinen Hauptwohnsitz seit 2013 in München habe. Das stelle jedoch keinen Hinderungsgrund dar, „in Tschechien eine Firma zu haben“. Zur Umschreibung könne lediglich der Halter verpflichtet werden, nicht hingegen die Person, die es an einem bestimmten Tag unter bestimmten Umständen benutzt habe. Das Fahrzeug sei in Tschechien nicht auf den Kläger, sondern auf einen Dritten als Halter registriert gewesen. Die Beklagte habe nicht geprüft, um wen es sich bei dem registrierten Halter handele und ob der Kläger einen Wohnsitz in Tschechien innehabe. Auch das Gericht habe hierzu keine Feststellungen getroffen und hierdurch seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt. Die Angelegenheit sei im Hinblick auf die Notwendigkeit konkreter Feststellungen zur Haltereigenschaft auch von grundsätzlicher Bedeutung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder (sinngemäß geltend gemachte) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hinreichend dargelegt.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen (nur) vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 Rn. 16). Das ist hier nicht der Fall.
a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), und § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr vom 3. Februar 2011 (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV, BGBl I S. 139), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Juli 2017 (BGBl I S. 3090), müssen Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FZV ist die Zulassung eines Fahrzeugs bei der nach § 46 FZV zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Zuständige Behörde ist nach § 46 Abs. 2 Satz 1 FZV die Behörde des Wohnorts des Antragstellers, bei mehreren Wohnungen des Orts der Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, mangels eines solchen die Behörde des Aufenthaltsorts. Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung regelt dabei hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit in Abweichung vom früheren Standortprinzip, dass Fahrzeuge dort zuzulassen sind, wo der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz hat (BR-Drs. 811/05 S. 170; vgl. auch BayVGH, U.v. 22.12.2015 – 11 B 15.1350 – NJW 2016,1350 Rn. 11 f.).
Einen Wechsel in der Person des Halters hat der bisherige Halter oder Eigentümer gemäß § 13 Abs. 4 FZV unverzüglich der Zulassungsbehörde mitzuteilen. Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich bei der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Berichtigung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Berichtigung vorzulegen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FZV). Die in § 13 Abs. 3 Satz 2 FZV vorgesehene Befugnis der Zulassungsbehörde, dem Halter, der diesen Pflichten nicht nachkommt, für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen zu untersagen, schließt als milderes Mittel auch die Aufforderung zur Ummeldung des Fahrzeugs mit ein (so zutreffend VG Ansbach, Gerichtsbescheid v. 28.6.2011 – AN 10 K 11.00590 – juris Rn. 18).
b) Wie der Kläger selbst in der Antragsbegründung vom 12. Mai 2019 einräumt, hat er seinen Hauptwohnsitz in München. Die polizeilichen Ermittlungen über das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit Petrovice-Schwandorf haben ergeben, dass er zu keinem Zeitpunkt in der Tschechischen Republik gemeldet war.
Auch wenn bisher nicht anhand der ausländischen Zulassungsbescheinigung überprüft wurde, auf wen das Fahrzeug in der Tschechischen Republik zugelassen ist, ist nach derzeitigem Erkenntnisstand auch davon auszugehen, dass der Kläger Halter des Fahrzeugs und dieses daher auf ihn zuzulassen ist. Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, nämlich die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht, wer also tatsächlich die Verfügungsgewalt dadurch ausübt, dass er Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten selbst bestimmt (König in Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 7 StVG Rn. 14 m.w.N.).
Bei der Verkehrskontrolle am 9. November 2017 hat der Kläger als Fahrzeugführer zwar angegeben, in der Tschechischen Republik „eine Firma zu besitzen“, hierzu jedoch keine weiteren Angaben gemacht und auch nicht behauptet, nicht Halter des Fahrzeugs zu sein. Auf die Aufforderung der Beklagten vom 26. April 2018, bis spätestens 18. Mai 2018 zur Umschreibung des Fahrzeugs vorzusprechen, den Anhörungsbogen ausgefüllt zurückzusenden, die ausländischen Fahrzeugpapiere vorzulegen und ggf. einen abweichenden Sachverhalt mitzuteilen, hat er nicht reagiert. Die Beklagte hat damit ihrer Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG) Genüge getan. Nach Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG sollen die Beteiligten, hier der Kläger als potentieller Adressat eines Verwaltungsakts (Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG), bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken (Satz 1) und insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben (Satz 2). Dem ist der Kläger in keiner Weise nachgekommen. Die gesamten Umstände, insbesondere auch das den Vornamen des Klägers enthaltende tschechische Kennzeichen „I AM MARIO“, lassen darauf schließen, dass der Kläger Halter des Fahrzeugs ist.
Für das Verwaltungsgericht bestand keine Veranlassung, dieser Frage durch weitere Aufklärungsmaßnahmen nachzugehen. Zwar erforscht das Gericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen, jedoch sind die Beteiligten dabei heranzuziehen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In der Klage sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden (§ 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den bereits erstinstanzlich vertretenen Kläger, dessen Bevollmächtigter die Klage ohne Begründung eingereicht hatte, mit Schreiben vom 3. Juli 2018 aufgefordert, die Klage binnen acht Wochen zu begründen. Der Klägerbevollmächtigte hat jedoch trotz seiner Ankündigung weder innerhalb dieser Frist noch in der Folgezeit eine Klagebegründung abgegeben. Die Mitwirkungsobliegenheit gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO ist auch ein Mittel der Sachaufklärung, vor allem dann, wenn – wie hier der Kläger – Beteiligte die primären Wissensträger sind. Grundsätzlich hat jeder Prozessbeteiligte den Prozessstoff umfassend vorzutragen, also auch bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken; das gilt insbesondere für die „in seine Sphäre fallenden Ereignisse“ (BayVGH, B.v. 2.7.2013 – 11 CS 13.1095 – juris Rn. 9). Kommt er dieser Obliegenheit – wie hier – nicht nach und sind auch sonst keine Aufklärungsmöglichkeiten ersichtlich, kann er gegen eine zu seinen Ungunsten ergangene Entscheidung nicht mit Erfolg einwenden, das Gericht hätte den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären müssen.
Im Übrigen sind der Kläger und sein Bevollmächtigter auch zur mündlichen Verhandlung am 1. Februar 2019, zu der das Verwaltungsgericht ordnungsgemäß mit dem gemäß § 102 Abs. 2 VwGO gebotenen Hinweis geladen hatte, nicht erschienen. Für weitere Aufklärungsmaßnahmen des Verwaltungsgerichts, etwa durch Befragung des Klägers zu den tatsächlichen Verhältnissen, bestanden daher keine Ansatzpunkte.
Der Kläger hat auch in der Antragsbegründung vom 12. Mai 2019 nichts vorgetragen, was im Nachhinein Anlass für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts geben würde. Allein die nach wie vor nicht näher konkretisierte Behauptung, der Kläger habe in der Tschechischen Republik eine Firma, besagt nichts darüber, dass er nicht trotzdem Halter des Fahrzeugs ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger angibt, das Fahrzeug sei in der Tschechischen Republik auf einen Dritten registriert. Abgesehen davon, dass er diesen Dritten trotz seiner Mitwirkungsobliegenheiten nicht benennt, ist der Verfügungsberechtigte auch dann Halter, wenn ein Dritter, auf dessen Namen das Fahrzeug zugelassen ist, die Kosten der Fahrzeughaltung trägt (König in Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG Rn. 14 m.w.N.).
c) Der Pflicht zur Ummeldung des Fahrzeugs steht schließlich auch nicht entgegen, dass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Fahrzeuge vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen dürfen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist (§ 20 Abs. 1 Satz 1 FZV). Als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr (§ 20 Abs. 6 Satz 1 FZV). Nachdem der polizeilichen Mitteilung zufolge ab dem 9. Mai 2017 insgesamt fünf Verwarnungen wegen Zuwiderhandlungen mit dem Fahrzeug im ruhenden Verkehr ausgesprochen wurden und somit nach objektiven Merkmalen von einem regelmäßigen Standort im Bundesgebiet auszugehen ist (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 22.12.2015, a.a.O. Rn. 14 ff.), war die Jahresfrist bei Erlass des Bescheids vom 28. Mai 2018 bereits abgelaufen.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Antragsbegründung genügt insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil sie keine fallübergreifende klärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert (zu diesem Erfordernis vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 124a Rn. 72).
3. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und der Empfehlung in Nr. 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anhang zu § 164 Rn. 14).
5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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