Europarecht

Versagung von Agrarbeihilfe wegen Verstoßes gegen das Verbot des Tötens wild lebender Tiere

Aktenzeichen  RN 5 K 14.1782

Datum:
17.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VO (EG) Nr. 73/2009 Art. 2, Art. 4, Art. 5, Art. 23 Abs. 1, Art. 24, Art. 25
VO (EG) Nr. 1122/2009 Art. 54, Art. 70 Abs. 8, Art. 72
EUV EUV Art. 4 Abs. 3
BNatSchG BNatSchG § 7 Abs. 1, § 44 Abs. 1 Nr. 1
BayVwVfG BayVwVfG Art. 45
VwGO VwGO § 108 Abs. 1

 

Leitsatz

Die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht können auf die Erhebung eigener Beweise verzichten und ihren Entscheidungen Feststellungen einer strafgerichtlichen Entscheidung zugrunde legen. (redaktioneller Leitsatz)
Für die Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die freie Überzeugung des Gerichts maßgeblich (§ 108 Abs. 1 VwGO). Genügend ist hierbei ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt. (redaktioneller Leitsatz)
Die Höhe der Kürzung einer Betriebsprämie nach VO (EG) Nr. 73/2009 ist am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen und gerichtlich voll überprüfbar. Dies ergibt sich durch autonome Auslegung der maßgeblichen europäischen Rechtsnormen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Betriebsprämie für 2010, weshalb die Ablehnung des Antrages darauf rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Unstreitig erfüllt der Kläger zwar die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Betriebsprämie im Jahr 2010 nach der hier einschlägigen VO (EG) Nr. 73/2009. Die Gewährung der Förderung ist nach Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 aber abhängig von der Erfüllung der Grundanforderungen an die Betriebsführung bzw. des Kriteriums des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in dem betreffenden Kalenderjahr. Ist das nicht der Fall wird die Förderung nach den Durchführungsbestimmungen gekürzt oder gestrichen. Die auf der Grundlage des Art. 24 VO (EG) Nr. 73/2009 erlassenen Durchführungsbestimmungen sehen in Art. 72 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 vor, dass bei einem vom Betriebsinhaber vorsätzlich begangenem Verstoß sich die vorzunehmende Kürzung in der Regel auf 20% des in Art. 70 Abs. 8 VO (EG) Nr. 1122/2009 genannten Gesamtbetrags beläuft. Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15% des Gesamtbetrags zu vermindern oder aber ihn gegebenenfalls auf bis zu 100% zu erhöhen.
Vorliegend hat der Kläger vorsätzlich gegen Grundanforderungen an die Betriebsführung verstoßen. Die erfolgte Kürzung der Betriebsprämie um 100% ist formell und materiell rechtmäßig erfolgt.
1. Die Kürzung war formell rechtmäßig.
a) Eine möglicherweise fehlende Anhörung kann nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 BayVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt und der Fehler geheilt werden. Dies ist jedenfalls erfolgt.
b) Eine fehlende oder unvollständige Begründung kann nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 BayVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt und der formale Fehler geheilt werden. Die relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die der streitgegenständlichen Kürzung zugrunde liegen, wurden jedenfalls im gerichtlichen Verfahren beigebracht und ein mögliches formales Begründungsdefizit damit geheilt. Ob die Begründung materiell-rechtlich ausreichend oder zutreffend ist, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit.
c) Der Kläger kann nicht erfolgreich einwenden, es lägen ihm formal keine ordnungsgemäßen Kontrollberichte vor. Aus der Vorschrift des Art. 54 VO (EG) Nr. 1122/2009 ergibt sich nicht unmittelbar, dass dem kontrollierten Betriebsinhaber die Kontrollberichte bekannt gegeben werden müssen. Es wird lediglich in Art. 54 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 bestimmt, dass er über jeden festgestellten Verstoß informiert werden muss (vgl. auch Erwägungsgrund 74 VO (EG) Nr. 1122/2009). Daraus ergibt sich, dass der Kontrollbericht und die Vorschriften hierzu vor allem für die interne Beweisdokumentation der Behörde vorgesehen ist. Selbst wenn der Kontrollbericht aber Teil der erforderlichen Begründung des Bescheids wäre, in dem die Folgen der Kontrolle angeordnet werden, also hier die Kürzung, so kann seine Vorlage, ebenso wie der Rest der Begründung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG nachgeholt und geheilt werden. Dies ist im gerichtlichen Verfahren, insbesondere über die Akteneinsicht der Klägerseite in die Behördenakte, geschehen.
Es auch ist nicht erkennbar, inwieweit aus möglichen formalen Fehlern des Kontrollberichts ein subjektives Recht des Klägers erwachsen könnte. Materielle Fehler, die letztlich zur materiellen Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Bescheids führen, sind dort zu berücksichtigen. Im Übrigen finden sich entgegen der Ansicht des Klägers bewertende Ausführungen zum Verstoß gegen die Vogelschutzrichtlinie in der Anlage 1 zum Prüfbericht zu den Vor-Ort-Kontrollen (BA 38/37).
2. Die Kürzung ist auch materiell rechtmäßig erfolgt. Zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Art. 4 und 5 VO (EG) Nr. 73/2009 zählt nach Nr. 1 des Anhangs II dieser Verordnung auch die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie). Nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 gelten die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden, hier durch das Bundesnaturschutzgesetz (BR-Drs. 251/85 S. 13). Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Hiergegen hat der Kläger verstoßen, indem er eine größere Anzahl Vögel der besonders geschützten Arten durch das Ausbringen von mit Carbofuran versetzten Maiskörnern tötete und einer unbestimmten Zahl von Vögeln der besonders geschützten Arten nachstellte. Dies geschah nach Überzeugung der Kammer wenigstens mit bedingtem Vorsatz.
a) Die entscheidende Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 20. und 26.04.2010 auf dem von ihm bewirtschafteten Acker des Flurstücks Nr. … Gemarkung …, Gemeinde … auf einem ca. 16 m breiten Streifen am Feldrand mit dem Wirkstoff Carbofuran versetzten Körnermais ausstreute. Dieser Wirkstoff wirkt auf Wildtiere, insbesondere Vögel toxisch, was der Kläger auch wusste. In der Folge wurden auf oder unmittelbar neben dem betreffenden Acker über 80 tote oder sterbende Vögel gefunden, darunter Wildtauben, Brieftauben, Saatkrähen, Fasane, Wildenten, Möwen und Singvögel sowie ein Gänsegeier.
b) Damit hat der Kläger gegen das Verbot des „Tötens“ von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstoßen. Schutzobjekt des § 44 Abs. 1 Nr. 1 sind Tiere der besonders geschützten Arten. Hierunter fallen nach § 7 Abs. 1 Nr. 13 b) bb) BNatSchG insbesondere auch sämtliche europäischen Vogelarten und alle unter Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 fallende Arten. Zu den europäischen Vogelarten gehören insbesondere eine Vielzahl der Singvögel, von denen nach den Erkenntnissen des Gerichts etwa 30 verendet sind. Darüber hinaus ist auch jedenfalls ein Exemplar einer streng geschützten Art betroffen: Unter Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 fallende Arten sind nach § 7 Abs. 1 Nr. 14 BNatSchG streng geschützte Arten, darunter fällt beispielsweise der Gänsegeier.
c) Weiter ist nach Ansicht der Kammer durch das Auslegen des mit Carbofuran versetzten Maises der Tatbestand des „Nachstellens“ aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt. Darunter versteht man Aktivitäten, die darauf gerichtet sind, die eigentliche Zugriffshandlung (z. B. Fang, Tötung) unmittelbar vorzubereiten. Ob der gewünschte Erfolg dann tatsächlich eintritt, ist für das Vorliegen einer relevanten Vorbereitungshandlung nicht maßgeblich (Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Aug 2015, § 44 BNatSchG Rn. 8). Indem der Kläger auf einer insgesamt ca. 1,4ha großen Fläche den vergifteten Mais ausbrachte, bereitete er die Tötung einer Vielzahl von Vögeln vor. Eine Selektion zwischen geschützten und nicht geschützten Arten war weder tatsächlich möglich, noch erkennbar vom Kläger gewünscht.
d) Der Kläger handelte nach der Überzeugung der Kammer vorsätzlich, da er jedenfalls damit rechnete, dass die Vögel den derart vergifteten Mais fressen und aufgrund der daher rührenden Vergiftung verenden könnten. Diese Folgen hat der Kläger jedenfalls hingenommen, so dass mindestens bedingter Vorsatz vorliegt.
e) Dabei konnte das Gericht auf eine eigene Beweiserhebung verzichten und die Erkenntnisse der strafgerichtlichen Entscheidungen verwerten. In vergleichbaren Fällen vertritt die Rechtsprechung die Auffassung, dass Verwaltungsbehörden und in der Folge Verwaltungsgerichte auf eigene Ermittlungen verzichten und ihren Entscheidungen Feststellungen einer strafgerichtlichen Entscheidung zugrunde legen können (BayVGH vom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 Rn. 30). Dies gilt sogar für die einem Strafbefehl zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen und muss damit erst recht für Strafurteile gelten, die aufgrund mündlicher Hauptverhandlung ergehen (§ 260 Abs. 1 StPO) (BayVGH vom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 Rn. 30). Ein Abweichen von den Feststellungen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung kann allerdings ausnahmsweise dann geboten sein, wenn gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (BVerfG vom 16.1.1991, NJW 1991, 1530; BVerwG vom 26.9.2002, NJW 2003, 913; BVerwG vom 6.3.2003, Az. 3 B 10.03 ; BayVGH vom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 sowie vom 10.5.2012, Az. 21 ZB 11.1883 m. w. N.). Dies ist etwa dann der Fall, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 StPO gegeben sind, die maßgeblichen und tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts erkennbar auf einem Irrtum beruhen oder die Behörde oder die Verwaltungsgerichte ausnahmsweise in der Lage sind, eine für ihre Entscheidung erhebliche, aber strittige Tatsache besser als das Strafgericht aufzuklären (BayVGH vom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 ; und vom 28.4.2010, Az. 21 BV 09.1993 ). Solche Gesichtspunkte liegen aber nicht vor.
f) Dabei kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass laut dem landgerichtlichen Berufungsurteil nur zwei Vögel nachweislich durch eine Carbofuran-Vergiftung verendet sind. Das Gericht kann die Tatsachenfeststellungen aus den strafgerichtlichen Urteilen grundsätzlich ohne weitere Nachprüfung übernehmen, es kann jedoch aus diesen Tatsachen durchaus eigene Schlüsse ziehen; eine rechtliche Bindungswirkung besteht insoweit nicht (Kopp/Schenke, § 108 Rn. 4). Jedenfalls festgestellt ist im strafgerichtlichen Verfahren durch umfangreiche Beweisaufnahme auch, dass sich auf oder in unmittelbarer Nähe des Feldes eine Vielzahl von toten oder sterbenden Vögeln befanden, darunter auch solche der i. S. d. BNatSchG besonders geschützten Arten. Für die Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nach § 108 Abs. 1 VwGO maßgebend die freie Überzeugung des Gerichts, also die unter Berücksichtigung aller Umstände gewonnene richterliche Überzeugung. Genügend ist hierbei ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt. (BGH, U. v. 17. Februar 1970 – III ZR 139/67 -, BGHZ 53, 245). Die dem Strafrecht eigene Zweifelsregel „in dubio pro reo“ ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden. Die entscheidende Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die auf dem und in unmittelbarer Nähe bei dem Feld des Klägers aufgefundenen toten und sterbenden Vögel ebenfalls zum weit überwiegenden Teil an einer durch den Kläger verursachten Carbofuranvergiftung zugrunde gegangen sind. Eine andere denkbare vernünftige Erklärung ist für die Kammer nicht ersichtlich.
g) Der Kläger kann nicht gegen die Stützung der 100%-Kürzung auf § 44 BNatSchG einwenden, dass dies ein unzulässiges Austauschen der Begründung durch die Behörde oder das Gericht darstelle. Formal konnte der Beklagte die Begründung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 BayVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachholen und der Fehler geheilt werden. Dies hat der Beklagte zunächst in der Klageerwiderung vom 6.11.2014 getan, in der er für die 100%-Kürzung auf den Verstoß gegen die Vogelschutzrichtlinie bzw. § 44 BNatSchG durch das Ausbringen von mit Carbofuran versetztem Mais abstellte und zusätzlich auf die Verstöße durch das Ausbringen von Glyphosat auf Nicht-Kulturland und das Ausbringen von Atrazin. In der mündlichen Verhandlung verdeutlichte der Beklagte dann seine Begründung insoweit, als er klarstellte, dass bereits der Verstoß durch das Ausbringen von mit Carbofuran versetztem Mais zum Anködern von Vögeln die 100% Kürzung rechtfertigt, so dass es auf die anderen beiden Sachverhalte gar nicht mehr ankomme. Insoweit liegt bei einem Abstellen auf den Verstoß gegen § 44 BNatSchG kein Austauschen der Begründung vor, da dieser bereits in der Begründung enthalten war. Zieht man § 44 BNatSchG heran, so ist zudem zu beachten, dass das BNatSchG die unter Nr. 1 in Anhang II VO (EG) Nr. 73/2009 genannte Vogelschutzrichtlinie umsetzt (BR-Drs. 251/85 S. 13). Nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 gelten die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden. Es liegt also auch keine „andere“ Begründung vor. Zudem wäre auch ein Austauschen der Begründung durch das Gericht unter Heranziehung von § 44 BNatSchG zulässig, da der Verwaltungsakt hierdurch nicht in seinem Wesen verändert würde (hierzu BVerwG Beschluss vom 05.02.1993 – 7 B 107/92 – NVwZ 1993, 976, 977).
3. Gegen die Kürzung aufgrund der vorsätzlichen Verstöße gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung kann der Kläger nicht erfolgreich einwenden, dass die betreffenden Flächen für die Entscheidung über die Gewährung der Betriebsprämie nicht mehr relevant sind, da er sie zum 30.09.2010 verpachtet hat. Aus Art. 4 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 73/2009 ergibt sich, dass die genannten Auflagen über die Grundanforderungen an die Betriebsführung und den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nur dann gelten, soweit die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers oder die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs betroffen sind. Unter letzterem ist nach Art. 2 lit h VO (EG) Nr. 73/2009 jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird, zu verstehen. Zu dem Zeitpunkt, als der Kläger die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen hat, war die betroffene Fläche unstreitig ein von ihm bewirtschaftetes Feld, gehörte also zur landwirtschaftlichen Fläche seines Betriebs und war darüber hinaus auch Gegenstand seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit (vgl. Art. 2 lit c VO (EG) Nr. 73/2009: der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse). Selbst wenn die Flächen im Laufe des beihilferelevanten Jahres ausscheiden und nicht mehr beihilferelevant sind, so sind dennoch die entsprechenden Anforderungen für den Zeitraum, in dem sie zur landwirtschaftlichen Fläche des Betriebs oder zur landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers gehören, einzuhalten. Ein anderes Verständnis des Art. 4 VO Abs. 1 (EG) Nr. 73/2009 würde Umgehungsmöglichkeiten schaffen und die Vorschrift entwerten.
4. Die Höhe der Kürzung ist am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Hierbei handelt es sich um eine gerichtlich voll überprüfbare Rechtsfrage. Darüber hinaus steht der Behörde kein Ermessensspielraum zu (a.A. VG Augsburg, U. v. 13. Mai 2014 – Au 3 K 14.35 -, juris; VG Schwerin, U. v. 26. März 2014 – 3 A 54/11 -, juris). Die Frage ist durch autonome Auslegung der europäischen Rechtsnormen zu klären, da ihre einheitliche Anwendung in den Mitgliedsstaaten sichergestellt werden muss.
Zunächst spricht Erwägungsgrund Nr. 75 zur VO (EG) Nr. 1122/2009 gegen einen Ermessensspielraum für die Behörde. Danach sollten Kürzungen und Ausschlüsse unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips festgelegt werden. Von einem Spielraum der Behörde, die die Kürzung anordnet, ist hingegen nicht die Rede. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des Art. 72 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1122/2009, der vorsieht, dass die Zahlstelle die für Vorsatz vorgesehene Kürzungsquote von 20% auf nicht weniger als 15% vermindern oder auf bis zu 100% erhöhen „kann“. Hierbei handelt es sich nicht um die Einräumung eines Ermessensspielraums, sondern um die Zuweisung einer Kompetenz. Bei der Ausübung ihrer Kompetenz ist die entsprechende Behörde nicht frei, sondern an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Dies wird gestützt durch den Wortlaut des Art. 23 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 73/2009, der über die Frage des „obs“ der Kürzung oder der Streichung schon dem Wortlaut nach eindeutig zwingend entscheidet: „so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen […] gekürzt oder gestrichen“. Nicht nur die Frage des „obs“ der Kürzung, sondern auch die des „obs“ der Streichung wird damit zwingend von Art. 23 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 73/2009 vorgegeben. Da es sich bei einer Streichung gleichzeitig um eine Kürzung um 100% handelt, ergibt sich daraus, dass auch die Festsetzung einer anderen Kürzungsquote keinem Ermessensspielraum unterliegt. Der Behörde wird lediglich die Kompetenz eingeräumt, den Kürzungssatz zu ändern und zwar nicht nach freier Ermessensausübung, sondern nach einer gebundenen, überprüfbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Hierfür spricht vor allem auch, dass das Unions- bzw. das vormalige Gemeinschaftsrecht einen Durchsetzungsanspruch gegenüber dem nationalen Recht und gegenüber nationalen Behördenentscheidungen hat („effet utile“, Art. 4 Abs. 3 EUV). Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine europarechtlich geregelte Förderung aus EG-finanzierten Mitteln. Folgerichtig fließen die Gelder aus der Kürzung auch zum größten Teil in den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zurück, aus dem die Direktzahlungen finanziert werden, Art. 25 der VO (EG) Nr. 73/2009. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Unionsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit dieser Verpflichtung unvereinbar (vgl. EuGH, U. v. 21. September 1983 – Rs. 205 bis 215/82, Deutsche Milchkontor – juris, Rn. 22). Gleiches muss für die Frage der Kürzung noch nicht ausbezahlter Unions- bzw. Gemeinschaftsgelder gelten. Damit ist es nicht sachgerecht, der nationalen Behörde einen Ermessensspielraum darüber zu belassen, in welcher Höhe einem europäischen Fonds zustehende Gelder gekürzt werden. Die Entscheidung hierüber trifft bereits das europäischen Recht selbst über die Festlegung einer verhältnismäßigen Kürzung bzw. Streichung. Die diesbezügliche Behördenentscheidung ist dann gerichtlich voll überprüfbar. Damit wird letztendlich auch eine einheitliche Anwendung des europäischen Rechts verfolgt.
Bestätigt wird diese Auffassung durch den Vergleich mit der Rechtsprechung zur nach Unionsrecht gebotener Rücknahme von Verwaltungsakten, insbesondere von Subventionsbewilligungen (EuGH, U. v. 21. September 1983 – Rs. 205 bis 215/82, Deutsche Milchkontor – juris, Rn. 22; EuGH, U. v. 16. Juli 1998 – C-298/96 – Ölmühle – juris, Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, U. v. 18. November 2014 – 10 S 847/12 -, juris, Rn. 48). Soweit europarechtliche Vorschriften zur Rückforderung verpflichten, verbleibt der Behörde nicht der im nationalen Verwaltungsrecht (Art. 48, 49 BayVwVfG) vorgesehene Ermessensspielraum. Im Falle der Kürzung gibt es keine Vorschriften aus dem nationalen Recht, die zur Durchsetzung des Europarechts anzuwenden wären, sondern das Ob und die Höhe der Kürzung sind unmittelbar im Gemeinschaftsrecht geregelt, Art. 23 EG (VO) Nr. 73/2009, Art. 70ff EG (VO) Nr. 1122/2009. Es ist sachgerecht, die Frage der Kürzung und die Frage des Widerrufs verbunden mit einer Rückforderung parallel zu behandeln. Wird die fragliche Förderung zunächst ausbezahlt und später nach einem letztlich unionsrechtlich fundierten Widerruf des Förderbescheids zurückgefordert, so steht der Behörde kein Ermessen zu. Hier wird eine Ermessensreduzierung auf „0“ bzw. ein intendiertes Ermessen angenommen. Ist unmittelbar auf Europarecht abzustellen, so hat die Behörde entsprechend diesem Grundgedanken von vorneherein keinen Ermessensspielraum.
Selbst wenn man ihr einen solchen zusprechen sollte, so ist er jedenfalls im vorliegenden Fall auf 0 reduziert. Angesichts der Schwere des Falles konnte die Behörde für das Jahr 2010 keine andere Entscheidung als die 100%-Kürzung treffen. Nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens wäre es im vorliegenden Fall unschädlich, wenn keine ausdrücklichen Ermessenserwägungen angestellt werden.
5. Die Höhe der Kürzung von 100% ist verhältnismäßig. Die Frage der Verhältnismäßigkeit ist eine Rechtsfrage, die der vollen richterlichen Überprüfung zugänglich ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist nach den Erwägungsgründen 73 und 75 der VO (EG) Nr. 1122/2009 insbesondere auf die Schwere des Verstoßes abzustellen. Heranzuziehen sind aber auch die in Art. 72 Abs. 3 genannten Kriterien des Ausmaßes, der Schwere oder Dauer des Verstoßes. Vorliegend hat die Behörde hierzu eine Matrix verwendet. Diese wurde vom Ministerium vorgegeben und dient zur Konkretisierung und Interpretierung der vorgegebenen Kriterien und damit dazu, ein vergleichbares Verwaltungshandeln für vergleichbare Fälle herbeizuführen. Das Ergebnis der Kürzungsquote von 100% ist nicht zu beanstanden, da es sich um einen schweren vorsätzlichen Verstoß handelt.
Nach der nicht zu beanstandenden Definition für einen schweren Verstoß in der Matrix sind hierfür erforderlich sehr erhebliche Beeinträchtigungen betroffener Tiere, Pflanzen und/oder Lebensräume der Vogelschutz-Richtlinie, insbesondere, wenn sie vollständig und nachhaltig verdrängt bzw. vertrieben oder vernichtet werden. Dies ist vorliegend der Fall. Hierbei wiegen besonders schwer nicht nur die durch die Vergiftung getöteten Tiere, sondern zudem noch die großflächige Vergiftung des Bodens und die Gefahr durch die weiter ausliegenden Maiskörner. Damit liegt zusätzlich eine sehr erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraumes und des Nahrungsangebotes der Vögel und infolgedessen eine Bedrohung einer unbestimmbaren Anzahl von Tieren vor. Es handelt sich um einen sehr schweren Eingriff nicht nur in die dortige Vogelwelt, sondern auch in das Bodenleben und insgesamt in den Naturhaushalt.
Auch bezüglich des Ausmaßes des Verstoßes liegt ein schwerer Verstoß vor. Nach der nicht zu beanstandenden Definition der Matrix muss die Wirkung sehr großflächig, ggf. über die Flächen des Betriebes hinaus wirkend sein. Allein die betroffene Fläche mit 1,4ha ist als sehr großflächig zu bezeichnen. Hinzu kommt, dass es sich dabei nicht um einen „Flächenblock“ handelt, sondern um den Randstreifen eines Feldes. Die räumliche Ausdehnung und Wirkung der vergifteten Maiskörner erstreckt sich damit ungleich weiter. Zudem wirkt das Ausbringen der vergifteten Maiskörner weit über die unmittelbar betroffene Fläche hinaus. So wurde ein dort nicht beheimateter Gänsegeier durch den Geruch der am Gift bereits verendeten Vögel aus weiter Entfernung angelockt und verendete schließlich unmittelbar neben der betroffenen Fläche nach Überzeugung der Kammer durch die Aufnahme des vergifteten Aases. Weiter befindet sich das betreffende Feldstück in unmittelbarer Nähe der sog. …aue, eines unter Naturschutzgesichtspunkten sehr wertvollen Gebietes, da sich hier aufgrund der umgebenden, fast vollständig ausgeräumten Agrarlandschaft die frei lebenden Tierarten konzentrieren. Auch die dortige Vogelwelt war durch den vergifteten Mais betroffen bzw. bedroht. Diese Darstellung der Behörde (BA 38/37) zieht die Kammer in keiner Weise in Zweifel.
Bezüglich der Dauer des Verstoßes liegt mindestens ein mittlerer Verstoß vor. Ein leichter Verstoß würde nach der Definition der Matrix bedeuten, dass die Wirkung nur kurz andauernd bzw. leicht zu beheben wäre. Dies ist nicht der Fall, da es unmöglich ist, die Maiskörner rückstandslos vom Feld zu entfernen. Auch der Boden und damit der Lebensraum der Vögel, bzw. deren Nahrung hat laut Laborbefund bereits nach kurzer Zeit Carbofuran aufgenommen. Allerdings ist auch nicht nachgewiesen, dass dieser Vergiftungszustand für einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren anhält, bzw. gar nicht oder nur schwer zu beheben ist, so dass ausschließlich bezüglich der Dauer nach derzeitigen Erkenntnissen nicht von einem schweren Verstoß ausgegangen werden kann.
Nach den Vorgaben für das Gesamtergebnis für das Prüfkriterium bestimmt die jeweils schärfste Bewertung das Gesamtergebnis. Damit liegt bereits mit dem Kriterium der „Schwere“ ein schwerer Verstoß vor, hinzu kommt das Kriterium des „Ausmaßes“. Angesichts der Tatsache, dass Art. 72 Abs. 3 EG (VO) Nr. 1122/2009 auch die Möglichkeit der Kürzung für das Folgejahr vorsieht, war die Kürzung von 100% für das Jahr 2010 nach der Überzeugung der entscheidenden Kammer verhältnismäßig.
6. Auf die anderen beiden dem Kläger vorgeworfenen Verstöße, namentlich das Ausbringen von Atrazin (Verstoß gegen § 1 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung, relevant nach Nr. 9 des Anhangs II VO (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. VO (EG) Nr. 1107/2009 (Pflanzenschutzverordnung)) und das Aufbringen von Pflanzenschutzmitteln (Glyphosat) auf Nichtkulturland (Verstoß gegen die damals geltende Fassung des § 6 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz, relevant nach Nr. 9 des Anhangs II VO (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. VO (EG) Nr. 1107/2009 (Pflanzenschutzverordnung)) kommt es demnach gar nicht mehr an.
Nach allem war daher die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung im Kostenpunkt war gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 30.324,06 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Danach richtet sich der Streitwert nach der Höhe des Betrages, dessen Bewilligung als Betriebsprämie der Kläger begehrt, also 30.324,06 Euro.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,– EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


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