Europarecht

Verwaltungsakt mit Dauerwirkung

Aktenzeichen  15 ZB 17.1094

Datum:
23.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2018, 17189
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
BayBO Art. 76 S. 2
BayVwVfG Art. 35 S. 1

 

Leitsatz

1. Die Anordnung der Entfernung bestimmter Einrichtungsgegenstände als sog. gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagung ist – auch im Verhältnis zur Grundverfügung in Form einer verhaltensbezogenen Nutzungsuntersagung – ein Verwaltungsakt mit eigenständiger (vollstreckbarer) Regelung. (Rn. 15)
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist auch bei einer gegenstandsbezogenen Nutzungsuntersagung der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. der (letzten) mündlichen Verhandlung. (Rn. 21)

Verfahrensgang

Au 5 K 16.1791 2017-04-06 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Beklagte wendet sich gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, mit dem eine bauordnungsrechtliche Verfügung teilweise aufgehoben wurde.
Mit einem auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützten Bescheid vom 21. November 2016 untersagte die Beklagte der Klägerin, die durch Baugenehmigung vom 15. April 2014 als Tippannahmestelle ohne Verweildauer genehmigten Räume im Erdgeschoss eines Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung A* … als Wettvermittlungsstelle für Sportwetten in Form einer Vergnügungsstätte zu betreiben bzw. durch Dritte betreiben zu lassen (Nr. 1 Satz 1) und ordnete an, zu diesem Zweck sämtliche Wettterminals (sechs Stück) zu beseitigen (Nr. 1 Satz 2). Für den Fall der Nichterfüllung der in Nr. 1 getroffenen und in Nr. 2 für sofort vollziehbar erklärten Anordnung innerhalb einer Woche nach Bescheidzustellung wurde ein Zwangsgeld je Bildschirm bzw. je Wettterminal in Höhe von 2.000,- Euro angedroht (Nr. 3).
Das betroffene Grundstück lag zunächst im Geltungsbereich einer Veränderungssperre und liegt nunmehr – wie vom angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts zugrunde gelegt – im Geltungsbereich eines am 27. Januar 2017 in Kraft getretenen Bebauungsplans, der für das Betriebsgrundstück der Wettvermittlungsstelle ein Mischgebiet unter Ausschluss von Vergnügungsstätten festgesetzt.
Mit ihrer am 21. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 21. November 2016 aufzuheben, trug die Klägerin u.a. vor, sie habe sich entschlossen, Live-Wetten vollständig aus dem Wettprogramm herauszunehmen. In Abstimmung mit dem eigentlichen Wettanbieter sei insofern veranlasst worden, dass die Live-Wetten aus dem Wettprogramm herausgenommen werden. Mit der Erfüllung der Anforderung, die Live-Wetten aus dem Angebot dauerhaft herauszunehmen, sei die Grundlage des Bescheids entfallen.
Mit E-Mail vom 10. Januar 2017 teilte die Ordnungsbehörde weiteren Stellen der Beklagten intern mit, dass am 28. Dezember 2016 eine Kontrolle im Betrieb der Klägerin stattgefunden habe. Die sechs Wettterminals und fünf Monitore hätten beendete sowie zukünftige Sportergebnisse / -ereignisse inkl. Quoten angezeigt. Weder an den Wettterminals noch an den Monitoren seien Live-Wetten angeboten oder Live-Quoten angezeigt worden. Laut Auskunft eines Mitarbeiters der Klägerin seien diese Wettarten aus dem Wettprogramm entfernt worden. Inwieweit eine flexible Zuschaltung der Live-Wetten möglich sei, bleibe fraglich; laut Auskunft des Mitarbeiters der Klägerin vor Ort sei dies von der Zustimmung der Zentrale abhängig.
Die Klägerin legte im erstinstanzlichen Verfahren folgende Bestätigung der C* … … … vom 3. April 2017 hinsichtlich des Betriebs ihrer Wettannahmestelle vor:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
die Firma E* … GmbH …, J* …str. … in A* … vermittelt aus dieser Wettvermittlungsstelle Sportwetten an unser Unternehmen. Wir sind alleiniger Wettveranstalter der Wettangebote in dieser Betriebsstätte. Die Firma E* … GmbH … hat uns gebeten, verbindlich zu bestätigen, dass in dieser Betriebsstätte zukünftig keine Live-Sportwetten offeriert werden. Als Wettveranstalter können wir versichern, dass diese Live-Wettangebote in der Betriebsstätte bereits nicht mehr angeboten werden und auch zukünftig dem Wettvermittler nicht zur Verfügung gestellt werden. Ferner können wir bestätigen, dass die Wettvermittlerin keinen Einfluss auf das Angebot der Quoten hat und auch nicht nehmen kann. Nur von unserer Seite besteht die technische Möglichkeit, das Wettangebot zu modifizieren. Wir werden also auf Wunsch der Firma E* … GmbH … und mit Blick auf das uns durch Herrn Rechtsanwalt B* … beschriebene baurechtliche Untersagungsverfahren keine Live-Wettangebote mehr in dieser Betriebsstätte dem Wettvermittler zur Verfügung stellen.“
Mit Urteil vom 6. April 2017 hob das Verwaltungsgericht Augsburg den Bescheid vom 21. November 2016 in Nr. 1 Satz 2 sowie in Nr. 3 auf. Im Übrigen wurde die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 21. November 2016 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen des Urteils ist u.a. ausgeführt, die Anordnung der Entfernung der Terminals sei – anders als die unter Nr. 1 Satz 1 tenorierte Nutzungsuntersagung – nicht von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt, sei mithin rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Zwar könne eine Anordnung der Entfernung von Gegenständen als Nutzungsuntersagung auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützt werden, wenn sich die rechtswidrige Nutzung gerade im Vorhandensein bestimmter Gegenstände manifestiere. Vorliegend sei aber die Beseitigung Terminals unverhältnismäßig; sie sei kein erforderliches Mittel, um die Untersagung der Nutzung der gegenständlichen Betriebsstätte als Vergnügungsstätte durchzusetzen. Hiervon gehe die Beklagte im Nachhinein selbst aus, wenn sie nunmehr in einer E-Mail an den Bevollmächtigten der Klägerin vom 13. Dezember 2016 annehme, aufgrund der Herausnahme der Live-Wetten aus dem Angebot sei die Nutzungsuntersagung erfüllt und es liege damit ein „Vollstreckungshindernis“ vor. Mit der von der Klägerin glaubhaft belegten Herausnahme der Live-Wetten aus dem Angebot an den Wettterminals komme der Wettannahmestelle kein Verweilcharakter mehr zu. Entgegen der Begründung im streitgegenständlichen Bescheid sei die Beseitigung der Wettterminals im Rahmen der Nutzungsuntersagung nicht mehr erforderlich, weil die Herausnahme der Live-Wetten aus dem Wettangebot ein milderes, aber gleich effektives Mittel darstelle. Die von der Beklagten vorgebrachte Erwägung der fehlenden Kontrollmöglichkeit des jeweils aktuellen Wettangebots sei von der Klägerin im streitgegenständlichen Verfahren durch die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der Wettanbieterin entkräftet worden. Es sei gerade nicht so, dass die Klägerin als Wettvermittlerin technisch in der Lage wäre, ihr Wettangebot gewissermaßen durch Knopfdruck zu modifizieren. Damit unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt hinsichtlich der Kontrollmöglichkeit nicht von regulären Nutzungsuntersagungen, deren Einhaltung das Bauordnungsamt der Beklagten in gleicher Weise zu überprüfen habe. Der Beklagten sei es im Vollzug der Nutzungsuntersagung nur dann nicht zuzumuten, die Betriebsräume ständig daraufhin zu überprüfen, ob die Monitore eingeschaltet sind oder welche Inhalte auf ihnen dargestellt werden, wenn die Betreiberin nicht von sich aus erkläre, auf die Vermittlung von Live-Wetten zu verzichten. Vorliegend habe die Klägerin glaubhaft gemacht, dass an den Wettterminals keine Live-Wetten mehr angeboten würden. Vor diesem Hintergrund wäre es unverhältnismäßig, der Klägerin mit der Beseitigung sämtlicher Wettterminals die Möglichkeit zu nehmen, ihr übriges Wettangebot über die Wettterminals anzubieten, was z.B. auch bei Lotto-Einrichtungen und sonstigen staatlichen Wettanbietern dem heutigen Standard entspreche. Da die Zwangsgeldandrohung des streitgegenständlichen Bescheids maßgeblich an die Beseitigung der Monitore / Wettterminals anknüpfe, sei auch diese rechtswidrig.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil, soweit sie hinsichtlich der gerichtlichen Kassation der Nr. 1 Satz 2 und der Nr. 3 des Bescheids vom 21. November 2016 unterlegen ist. Hiergegen wendet sich die Klägerin. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Zulassungsbegründung der Beklagten vom 29. Juni 2017 und den Schriftsatz der Klägerseite vom 30. August 2017 Bezug genommen.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substantiierungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) genügt.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die im Zulassungsverfahren vorgebrachten Einwände der Beklagten gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anordnung der Entfernung der Terminals sei von Art. 76 Satz 2 BayBO als Befugnisnorm nicht gedeckt, sind nicht geeignet, einen Zulassungsgrund i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu stützen.
a) Die Beklagte kann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht damit begründen, das Verwaltungsgericht habe unter Missachtung des Grundsatzes der Einheit von Anlage und Nutzung die sich auch aus dem Wortlaut des Bescheids (Tenor: „zu diesem Zweck“; Bescheidbegründung Seite 3: „hierzu“) und dem systematischen Aufbau des Bescheidtenors ergebende Unselbständigkeit der Beseitigungsverfügung (Nr. 1 Satz 2) gegenüber der verhaltensbezogenen Nutzungsuntersagung in Nr. 1 Satz 1 verkannt.
Eine Nutzungsuntersagung wird häufig allein durch ein schlichtes Unterlassen im Sinne eines Aufgebens des bisherigen rechtswidrigen Nutzungsverhaltens erfüllt. Gleichwohl findet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aufgrund des Grundsatzes der Einheit von Anlage und Nutzung eine bauordnungsrechtliche Anordnung, bestimmte Gegenstände aus einer baulichen Anlage zu entfernen, unmittelbar in Art. 76 Satz 2 BayBO (und nicht in dem in seinen Eingriffsvoraussetzungen strengeren Art. 76 Satz 1 BayBO) eine tragfähige Rechtsgrundlage, wenn bereits das Vorhalten dieser Einrichtungsgegenstände Teil der untersagten Nutzung ist. Auf der Grundlage der in Art. 76 Satz 2 BayBO geregelten Befugnis, die illegale Nutzung einer Anlage zu untersagen, können immer dann auch auf Gegenstände bezogene Anordnungen getroffen werden, wenn sich die rechtswidrige Nutzung gerade in der speziell ihrem Zweck dienenden Anwesenheit dieser Gegenstände manifestiert. Beginnt eine rechtswidrige Nutzung einer baulichen Anlage bereits mit dem zweckgerichteten Vorhalten bestimmter Einrichtungsgegenstände und führt das Belassen dieser Gegenstände am Ort der baulichen Anlage zu einer Perpetuierung der rechtswidrigen Nutzung, kann die illegale Nutzung auf der Grundlage des Art. 76 Satz 2 BayBO nicht nur verhaltensbezogen, sondern auch gegenstandsbezogen untersagt werden, und zwar in der Weise, dass diese Gegenstände entweder zu beseitigen oder – falls ihre schlichte Lagerung in der Anlage eine legale Nutzung darstellt – funktionslos zu stellen sind (grundlegend – dort noch zur Vorgängerregelung des Art. 82 Satz 2 BayBO a.F.: BayVGH, U.v. 19.11.2007 – 25 B 05.12 – BayVBl. 2008, 1598 = juris Rn. 21 ff.).
Der Umstand, dass sich sowohl Nr. 1 Satz 1 als auch Nr. 1 Satz 2 des Tenors des vorliegend angefochtenen Bescheids in der Sache auf dieselbe Grundverpflichtung beziehen, die ausgeübte Nutzung der Räumlichkeiten als Vergnügungsstätte zu unterlassen (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 22), führt – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht dazu, Satz 2 jeglichen selbständigen Verfügungsinhalt abzusprechen. Die Anordnung der Entfernung bestimmter Einrichtungsgegenstände als sog. gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagung ist vielmehr – auch im Verhältnis zur Grundverfügung in Form einer verhaltensbezogenen Nutzungsuntersagung – ein Verwaltungsakt i.S. von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG mit eigenständiger (vollstreckbarer) Regelung. Die gegenteilige Ansicht der Beklagten findet weder im Wortlaut des Art. 76 Satz 2 BayBO noch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Stütze. Insbesondere geht aus der von der Beklagten zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. November 2007 ausdrücklich hervor, dass gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagungen in Bezug auf zu entfernende Gegenstände, in deren zweckbezogener Anwesenheit sich eine rechtswidrige Nutzung manifestiert (s.o.), gestützt auf Art. 76 Satz 2 BayBO einer gesonderten einzelfallbezogenen Regelung zugeführt werden können, die über die rein verhaltensbezogene, durch schlichtes Unterlassen zu erfüllende Nutzungsuntersagung hinausgeht. So stellen z.B. Anordnungen, einen formell illegal als Lagerplatz genutzten Bereich zu räumen oder typische Wohnungseinrichtungsgegenstände aus einer nicht zu Wohnzwecken genehmigten baulichen Anlage zu entfernen, gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagungen dar, die – bei ermessensgerechter, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrender Einzelfallentscheidung – auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützt werden können (Beispiele nach BayVGH, U.v. 19.11.2007 – 25 B 05.12 – BayVBl. 2008, 1598 = juris Rn. 24, 25) und die für den Fall, dass diese Gegenstände im Anschluss an den Bescheid nicht „freiwillig“ entfernt werden, auf eine mögliche zwangsweise Durchsetzung ausgerichtet sind. Das zeigen im Übrigen auch die weiteren Erwägungen der Beklagten in der Zulassungsbegründung: Soweit dort auch mit bauordnungsrechtlichen Überwachungs- / Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf technischen Umrüstungen etc. argumentiert wird [vgl. auch im Folgenden b) aa) ], wird ersichtlich, dass sich die Beklagte angesichts der im Einzelfall womöglich nicht einfachen Abgrenzung auf eine Argumentation, die Nutzung als Wettbüro / Vergnügungsstätte sei eingestellt und die Terminals / Monitore seien durch technische Umrüstung nur noch als Gegenstände einer als herkömmliches Gewerbe einzustufenden Wettannahmestelle nutzbar, von vornherein nicht einlassen will und damit – selbst bei technischer Funktionseinschränkung – notfalls auf eine zwangsweise Entfernung im Wege der Vollstreckung setzt.
b) Mit ihrer Argumentation, die Rechtswidrigkeit der Nutzung sei vorliegend im Belassen / Vorhandensein der Wettterminals in der gewerblichen Ladeneinheit manifestiert, sowie mit ihrem Standpunkt, die Herausnahme der Live-Wetten aus dem Wettangebot der Terminals sei keine gleich geeignete, den Betroffenen weniger belastende Maßnahme, vermag die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung am Maßstab des Darlegungsgebots (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ausreichend zu begründen.
aa) Soweit mit der Zulassungsbegründung vorgebracht wird, die Herausnahme von Live-Wetten auch aus dem Terminalangebot sei im Vergleich zur angeordneten Entfernung der Hardware keine gleich geeignete bzw. effektive Maßnahme, weil die Bauaufsichtsbehörde – in einer die Effektivität des Verwaltungshandelns infrage stellenden Art und Weise – jeweils umfangreich zu ermitteln hätte, ob mit der Herausnahme des Wettangebots im Einzelfall nicht eine unmögliche Handlung abverlangt würde resp. ob die Herausnahme in technischer und rechtlicher Hinsicht (etwa nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Wettvermittlungsstelle und dem Wettunternehmen) überhaupt möglich wäre, ist weder von der Beklagten dargelegt worden noch sonst ersichtlich, was dies speziell mit der vorliegenden Fallkonstellation zu tun hat.
Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen kommt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht seiner Art nach als herkömmlicher Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht. Eine Vergnügungsstätte ist ein auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichteter besonderer Gewerbebetrieb, der in unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung gewidmet ist (VGH BW, U.v. 23.8.2017 – 3 S 1102/17 – juris Rn. 27 m.w.N.). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung im o.g. Sinn dienen (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 – 15 ZB 13.2377 – juris Rn. 15; B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14; B.v. 15.1.2016 – 9 ZB 14.1146 – juris Rn. 7; B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 23; B.v. 19.7.2016 – 9 ZB 14.1147 – juris Rn. 7; B.v. 25.8.2016 – 9 ZB 13.1993 – juris Rn. 5; VGH BW, U.v. 23.8.2017 – 3 S 1102/17 – juris Rn. 27; OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.10.2015 – OVG 10 B 1.14 – juris Rn. 42). In Wettbüros (als Wettvermittlungsstellen mit Vergnügungsstättencharakter) werden zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem – meist im europäischen Ausland ansässigen – Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Bereits das Bereithalten von Einrichtungsgegenständen – wie von Wettterminals und Monitoren –, die der Vermittlung von Live-Wetten dienen, führt zur Aufnahme einer Nutzung als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte. Denn Live-Wetten bieten anders als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines (künftigen) Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird, eine rasche Aufeinanderfolge der Wettmöglichkeiten und verleiten den Kunden damit zu einem Verweilen bis zum Eintritt der jeweiligen Wettergebnisse, während dessen der Kunde die aktuellen Quoten und die Ergebnisse der Wettkämpfe auf Monitoren verfolgen und ggf. seine weiteren Wetten danach ausrichten kann. Die hier durch die Installation der Terminals und Monitore zum Ausdruck kommende Bereitschaft zur Vermittlung von Live-Wetten dient daher – anders als eine bloße Wettannahmestelle – überwiegend der kommerziellen Unterhaltung. Der „Verweilcharakter“ muss demnach nicht notwendig aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre folgen, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern folgt speziell bei der Vermittlung von Live-Wetten über Terminals und Monitore schon schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (grundlegend BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14, 15; ebenso: BayVGH, B.v. 7.5.2015 – 15 ZB 14.2673 – juris Rn. 6; B.v. 15.1.2016 – 9 ZB 14.1146 – juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 24 m.w.N.; vgl. auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a Erl. 23.69).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Behörde im Vollzug einer Nutzungsuntersagung eines Wettbüros mit Vergnügungsstättencharakter nicht zuzumuten, die Wettvermittlungsstelle ständig daraufhin zu überprüfen, ob die Monitore eingeschaltet sind oder waren oder welche Inhalte auf ihnen dargestellt werden, solange der Inhaber der Wettvermittlungsstelle nicht von sich aus erklärt, auf die Vermittlung von Live-Wetten zu verzichten, und nachvollziehbar darlegt, welches Informationsangebot er zum Betrieb der zugelassenen Wettannahmestelle zur Verfügung stellen will. In einem s o l c h e n Fall der mangelnden Kooperation des Wettvermittlungsstellenbetreibers ist das wirtschaftliche Interesse an der Fortsetzung des Betriebs unter Einsatz des bisherigen technischen Equipments nicht schutzwürdig. Gegen die Anordnung der Entfernung von Terminals und Monitoren als gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagung bestehen d a n n am Maßstab des Übermaßverbots grundsätzlich keine Bedenken. Die schlichte verhaltensbezogene Untersagung, Live-Wetten anzubieten, ist unter diesen Voraussetzungen schon kein gleich effektives Mittel. Die Anordnung der Beseitigung ist in diesem Fall auch verhältnismäßig im engeren Sinn, wenn die Monitore / Terminals aus den Betriebsräumen des Betreibers der Wettvermittlungsstelle entfernt werden können, ohne dass ein Substanzverlust eintritt oder besondere Kosten hierfür anfallen (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 23).
Mit dieser Konstellation hat aber der vorliegende Sachverhalt – wie er vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt wurde – nichts gemein. Es geht auch nicht – wie die Beklagte meint – darum, ob die Bauaufsichtsbehörde schon bei Bescheiderlass auf einen Verzicht hinsichtlich Live-Wetten hinwirken muss. Denn hier hat die Klägerin im Anschluss an den Empfang des Nutzungsuntersagungsbescheids tatsächlich mit der Behörde korrespondiert und von sich aus auf die Vermittlung von Live-Wetten verzichtet. Entscheidend ist, dass die Klägerin als Verfügungsadressatin von sich aus – auch durch technische Umrüstung ihres Equipments – Sorge dafür getragen und aus Sicht des Erstgerichts nachgewiesen hat, sich auch unter Einsatz der – vormals – vergnügungsstättenspezifisch programmierten Terminals / Monitore in Zukunft nur noch auf ein Wettangebot zu beschränken, das dem Charakter einer bloßen Wettannahmestelle gerecht wird. Allein der Umstand, dass die fortlaufende Überprüfung dieses – nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nunmehr mit der Baugenehmigung für eine Wettannahmestelle übereinstimmenden – Zustands durch die Bauaufsichtsbehörde mit einem gewissen Aufwand verbunden sein mag, ändert daran nichts. Mit der tatsächlich erfolgten (technischen) Abschaltung des Live-Wetten-Angebots in Absprache zwischen der Klägerin und der Wettanbieterin bestehen die von der Beklagten angeführten behördlichen Ermittlungsschwierigkeiten jedenfalls im vorliegenden Fall nicht (mehr). Die tatsächliche Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Aufgabe des Live-Wetten-Angebots durch die Klägerin glaubhaft ist und die Wettterminals und Monitore aufgrund technischer Umrüstung („Abschaltung“ seitens des Wettbetreibers) nicht mehr für die Vermittlung von Live-Wetten bereit stehen, ist von der rechtsmittelführenden Beklagten im Zulassungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt worden.
Dass im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids vom 21. November 2016 noch keine verbindliche Erklärung der Klägerin vorlag, auf die Vermittlung von Live-Wetten zu verzichten, und dass zu diesem Zeitpunkt womöglich noch keine Umrüstung des technischen Inventars erfolgt war, sondern beides erst später im Laufe des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens (aber noch vor der mündlichen Verhandlung) geschah, stellt die Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Anordnung der Entfernung von Terminals / Monitoren sei nach technischer Abschaltung des Live-Wetten-Angebots nicht m e h r von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt, nicht in Frage: Die Nutzungsuntersagung ist als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung stets auf eine Anpassung an jeweils veränderte Umstände angelegt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist mithin bei einer – verhaltensbezogenen oder gegenstandsbezogenen – Nutzungsuntersagung der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. (im Regelfall eines herkömmlichen Klageverfahrens) der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 6.12.2011 – 15 CS 11.2402 – juris Rn. 12; B.v. 13.2.2015 – 1 B 13.646 – juris Rn. 27; U.v. 16.2.2015 – 1 B 13.648 – NVwZ-RR 2015, 607 = juris Rn. 24; B.v. 13.5.2016 – 9 ZB 13.1991 – juris Rn. 13; B.v. 25.8.2016 – 9 ZB 13.1993 – juris Rn. 14; B.v. 30.6.2016 – 15 CS 15.1615 – juris Rn. 15; B.v. 25.8.2016 – 9 ZB 13.1993 – juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, B.v. 23.1.1998 – 4 B 132.88 – juris Rn. 5, 6). Die Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunktes von der behördlichen zur gerichtlichen Entscheidung soll aus materiellen Gründen sicherstellen, dass das Gericht eine realitätsnahe und möglichst abschließende Entscheidung treffen und damit weitere Verfahren vermeiden kann; das Tatsachengericht muss daher im Rahmen seiner Aufklärungspflicht auch neue entscheidungserhebliche Umstände, die nach der behördlichen Entscheidung eingetreten oder bekannt geworden sind, umfassend ermitteln und würdigen (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2011 – 1 C 14.10 – BVerwGE 141, 253 = juris Rn. 10). Das hat zur Folge, dass die Bauaufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit der Verfügung ständig verfahrensbegleitend kontrollieren und ihre Entscheidung ggf. – auch in einem laufenden gerichtlichen Verfahren – aktualisieren muss (BayVGH, B.v. 25.8.2016 a.a.O.; Decker in Simon/Busse/Kraus, BayBO, Stand: März 2018, Art. 76 Rn. 294).
bb) Auch der weitere Einwand der Beklagten, der Verzicht auf Live-Wetten sei allein nicht geeignet, rechtmäßige Zustände zu schaffen, genügt nicht den Anforderungen an die Geltendmachung eines Berufungszulassungsgrundes. Das Darlegungsgebot im Berufungszulassungsverfahren (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Soweit es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts – auf die die Beklagte Bezug nimmt – für die Abgrenzung zwischen (genehmigter) Wettannahmestelle und (formell illegaler) Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros nicht unabdingbar auf die Größe der Ladeneinheit, eine etwaige Bestuhlung oder ein Getränkeangebot ankommt (BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 15; B.v. 15.1.2016 – 9 ZB 14.1146 – juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 24), ist für die Einstufung von Wettbüros als Vergnügungsstätten – auch wenn sie im Einzelfall nur aus einem verhältnismäßig kleinen Raum bestehen und auch sonst über kein besonderes Ambiente verfügen – der gerade mit dem Live-Wetten-Angebot verfolgte Zweck ausschlaggebend, für die Kundschaft bei der Live-Verfolgung der Wettereignisse vor Ort ein Gemeinschaftserlebnis entstehen zu lassen und diese zu diesem Zweck dort beliebig lange verweilen zu lassen, mithin gerade hierüber unter Ansprache des Spieltriebes ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorzuhalten (vgl. auch BayVGH, B.v. 7.5.2015 – 15 ZB 14.2673 – juris Rn. 6 m.w.N.). Wesentlicher Gesichtspunkt für die Annahme eines vergnügungsstättenspezifischen Verweilcharakters eines Wettbüros ist m.a.W. auch im Fall eines weniger ansprechenden Ambientes allein schon die Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen u n d noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (BayVGH, B.v. 15.1.2016 – 9 ZB 14.1146; juris Rn. 8; B.v. 19.7.2016 – 9 ZB 14.1147 – juris Rn. 14).
Die Beklagte hat sich demgegenüber auf die nicht näher begründete, unsubstantiierte Behauptung beschränkt, allein die an einem Wettterminal weiterhin – auch noch nach einer Herausnahme von Live-Wetten – bestehende Möglichkeit, etwaige Spielstände derzeit laufender Sportereignisse abzurufen und sich insoweit zu informieren, generiere für sich einen Anreiz, sich länger in den betreffenden Räumlichkeiten aufzuhalten, und dass schon deshalb allein im Aufstellen eines Wettterminals auch ohne die Vermittlung von Live-Wetten im Regelfall die Verfolgung kommerzieller Unterhaltungszwecke zu sehen sei. Auch hiermit hat die Beklagte die aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des Berufungszulassungsgrundes ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfüllt. Anders als in der Fallgestaltung des mit Beschluss des Senats vom heutigen Tag entschiedenen Parallelfalls (15 ZB 17.1092, Az. erster Instanz: Au 5 K 16.1560) ist von der Klägerseite im vorliegenden Fall gerade nicht bestätigt worden, dass über Umwege eine kurzzeitige Einsichtsmöglichkeit in noch laufende Spielstände bestehe. Vielmehr hat der Klägerbevollmächtigte auf Nachfrage der Beklagten mit E-Mail vom 13. Dezember 2016 ausgeführt, dass über die angebrachten Monitore keine Möglichkeit mehr bestehe, Spielstände von laufenden Spielen oder Sportereignissen abzurufen, mit dem Wegfall des Live-Angebots seien keine Informationen mehr über laufende Spielstände abrufbar; allein Resultate von bereits abgeschlossenen Sportereignissen, also z.B. die Resultate eines Bundesliga-Wochenendes, könnten eingesehen werden. Inwiefern diese Information unrichtig sein soll und an den softwarebezogen „rückgerüsteten“ Terminals tatsächlich doch Live-Spielstände abgerufen werden können, wird aber von der Beklagten im Zulassungsverfahren nicht ausgeführt, zumal nach dem Ergebnis einer Kontrolle der Ordnungsbehörde der Beklagten am 28. Dezember 2016 die in der Wettvermittlungsstelle aufgestellten Wettterminals und Monitore lediglich b e e n d e t e sowie z u k ü n f t i g e Sportergebnisse / -ereignisse inkl. Quoten angezeigt hatten. Insofern ist schon nicht ersichtlich bzw. substantiiert von der Beklagtenseite erläutert, wie speziell im vorliegenden Fall ein Mitverfolgen von Spielen überhaupt möglich sein soll. Selbst wenn diese technische Möglichkeit unterstellt wird, wäre den Darlegungsanforderungen an die Geltendmachung „ernstlicher Zweifel“ i.S. von § 124 Abs. 2 VwGO nicht genügt: Denn in der Zulassungsbegründung wird nicht näher ausgeführt, warum allein über eine ggf. dennoch verbleibende technische Möglichkeit, auf dem umgerüsteten Wettterminal laufende Spiele mit jeweils aktuellen Spielständen einzusehen, der Charakter einer Vergnügungsstätte bestehen soll resp. warum gerade hierdurch – und insbesondere trotz Herausnahme von Live-Wetten aus dem Wettangebot – ein besonderer Anreiz zum Verweilen in den Räumlichkeiten der Wettannahmestelle bleibe. Die Beklagte hat sich daher mit der entscheidungstragenden These des Verwaltungsgerichts, dass allein mit Wegfall des Live-Wetten-Angebots der für die Annahme einer Vergnügungsstätte erforderliche Verweilcharakter entfallen sei (vgl. Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung), nicht hinreichend konkret auseinandergesetzt. Auch finden sich keine näheren Ausführungen, welche sonstigen Umstände (wie z.B. das Ambiente in den betroffenen Räumlichkeiten) es gebe, die trotz Abschaltung des Live-Wetten-Angebots den für eine Vergnügungsstelle mit kommerziellen Unterhaltungsangebot zu fordernden besonderen Anreiz zum Verweilen begründen könnten (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23.4.2015 – 15 ZB 13.2377 – juris Rn. 15, 20).
cc) Die mangelnde Darlegung kann die Beklagte auch nicht mit der Behauptung kompensieren, dass den Entscheidungen BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – sowie B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 –, bei denen der Senat gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagungen in Form einer Entfernung von Wettterminals bzw. Monitoren als von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt angesehen hatte, vergleichbare Sachverhalte zugrunde gelegen hätten. Denn dies trifft tatsächlich nicht zu:
– In der Fallgestaltung bei BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – beharrte die dort betroffene Betreiberin auf dem Standpunkt, die Nutzung von Einrichtungsgegenständen (Monitoren etc.) zum Zweck der Vermittlung von Live-Wetten sei von der baurechtlich genehmigten Nutzung als „Wettannahmestelle“ gedeckt. Insofern kam der Senat im Beschwerde- (Eil-) Verfahren seinerzeit im Zusammenhang mit dem Umfang der Untersagung der Nutzung als Vergnügungsstätte zu dem Schluss, es sei der Behörde d e s w e g e n im Vollzug der Nutzungsuntersagung nicht zuzumuten, die Betriebsräume der genehmigten Wettannahmestelle ständig daraufhin zu überprüfen, ob die Monitore eingeschaltet sind oder welche Inhalte auf ihnen dargestellt werden, solange die Betreiberin der genehmigten Wettannahmestelle „nicht von sich aus erklärt, auf die Vermittlung von Live-Wetten bis zur etwaigen Genehmigung eines Änderungsantrags zu verzichten, und nachvollziehbar darlegt, welches Informationsangebot zum Betrieb der zugelassenen Wettannahmestelle sie zur Verfügung stellen will“ (s.o.). Schon im Beschluss vom 21. Mai 2015 ebnete der Senat mithin den Weg, für Fallgestaltungen, bei denen – wie vorliegend – der Betreiber der betreffenden Räumlichkeiten auf die Vermittlung von Live-Wetten verzichtet und dementsprechend sein Inventar technisch so umrüstet, dass vergnügungsstättenspezifische (resp. Live-) Wetten nicht mehr angeboten werden, ein Entfernungsverlangen nicht mehr als von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt anzusehen.
– Bei BayVGH, B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – ging es nicht um die faktische Umnutzung einer genehmigten Wettannahmestelle, sondern um die formell illegale Nutzung eines vormaligen Ladengeschäfts als Wettbüro / Vergnügungsstätte (vgl. im Einzelnen dort bei juris Rn. 32 ff.). Vor diesem Hintergrund bestätigte der Senat die Verhältnismäßigkeit der Beseitigung der Wettterminals und Monitore auch und gerade unter dem Hinweis, dass – anders als im Sachverhalt, der dem Beschluss des Senats vom 21. Mai 2015 (15 CS 15.9) zugrunde lag – die Betreiberin des Lokals noch nicht einmal über eine Baugenehmigung zur Nutzung der Räumlichkeiten als Wettannahmestelle verfügte und damit jede Form der Wettvermittlung – sei es unter rechtlicher Einordnung als Vergnügungsstätte, sei es als sonstiger Gewerbebetrieb – mangels erforderlicher Baugenehmigung formell illegal sei (juris Rn. 40). Bei dieser Fallgestaltung bestand also schon von vornherein keine Möglichkeit, die Wettterminals und Wettmonitore technisch auf einen genehmigungskonformen Betrieb umzurüsten bzw. zu beschränken.
dd) Die Einwendungen der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe in seinen Ausführungen in Rn. 36 des angefochtenen Urteils verkannt, dass die Frage, ob ein Vollstreckungshindernis vorliege, von der Frage, ob ein gleich geeignetes milderes Mittel vorliege, zu trennen sei, führt ebenfalls nicht zur Berufungszulassung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zum einen hat das Verwaltungsgericht den Begriff in Anführungszeichen gesetzt, um unter Bezugnahme auf eine E-Mail vom 13. Dezember 2016 klarzustellen, dass es sich hierbei um eine eigene Begriffswahl der Beklagten handele. Zum andern wird die Erwägung vom Erstgericht – wenn überhaupt – allenfalls als ergänzendes entscheidungstragendes Argument herangezogen, um das gefundene Ergebnis, die geforderte Beseitigung sein kein erforderliches Mittel mehr, zu untermauern. Insofern kommt es auf diesen Einwand jedenfalls im Ergebnis nicht an: Ist ein angefochtenes Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt (kumulative Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen erfolgreich ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 29 m.w.N.). Der Angriff auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Rn. 36 des erstinstanzlichen Urteils nutzt der Beklagten aber von vornherein nichts, weil sie die übrigen tragenden „Primär“-Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach der kassierte Verfügungsteil gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, nicht erfolgreich am Maßstab von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO anzugreifen vermochte, s.o.
2. Weil die Beklagte keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Entfernungsanordnung (Nr. 1 Satz 2 des Bescheids) sei rechtswidrig und aufzuheben, darzulegen vermochte, kann ihr Vortrag auch keine Zulassung der Berufung § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinsichtlich der inhaltlich mit Nr. 1 des Bescheids zusammenhängenden Zwangsgeldandrohung (Nr. 3 des Bescheids, 2.000 Euro je Monitor bzw. Wettterminal) begründen.
3. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem Zulassungsvortrag der Beklagten vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substantiiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. und 2. ergibt.
4. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Frage nicht nur auszuformulieren, sondern zudem auch substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 33 ff. m.w.N.; B.v. 10.4.2018 – 15 ZB 17.45 – juris Rn. 24.).
Hinsichtlich der in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Rechtsfrage,
„ob allein die durch das Aufstellen von Wettterminals bestehende Möglichkeit, sich über aktuelle Spielstände mit den ggf. festen Quoten zu informieren, einen Betrieb zur Vergnügungsstätte qualifiziert“
hat die Beklagte die Anforderungen einer – für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlichen – Durchdringung der Materie, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem o.g. Klärungsbedarf nicht gerecht wird, nicht erfüllt (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 18.6.2018 – 15 ZB 17.635 – noch nicht veröffentlicht). Auf die obigen Ausführungen zu 1. b) bb) wird verwiesen. Zudem ist in der Zulassungsbegründung nicht substantiiert ausgeführt, aus welchen Gründen der aufgeworfenen Frage eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
5. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofs (BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – sowie B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300) zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
Der Zulassungsgrund der Divergenz gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Entscheidungen / Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden.
Soweit die Beklagte ausführt, der Verwaltungsgerichtshof sei in den genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs trotz der auch in den dortigen Fallgestaltungen erfolgten bescheidmäßigen Konkretisierungen zur Entfernung von Terminals / Monitoren lediglich von einer gegenstandsbezogenen Nutzungsuntersagung ohne eigenständige Verwaltungsaktqualität ausgegangen, ist sie auch insofern nicht den Darlegungsanforderungen an die Geltendmachung des Zulassungsgrunds (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) gerecht geworden, weil sie hiermit schon keinen wirklichen Rechtssatz formuliert hat, den der Verwaltungsgerichtshof in diesen zitierten Entscheidungen aufgestellt haben soll. Im Übrigen ist auch weder von der Beklagten konkret dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof in den Beschlüssen vom 21. Mai 2015 und 19. Mai 2017 der „Annexregelung“ zur Entfernung von Monitoren, Bildschirmen oder Wettterminals die Verwaltungsaktqualität abgesprochen hat, vgl. oben 1 a). Ferner ist nicht auszumachen, dass in den beiden Entscheidungen des Senats ein Rechtssatz aufgestellt worden ist, wonach im Verzicht auf das Angebot von Live-Wetten – immer, d.h. auch wenn der Verfügungsadressat von sich aus reagiert – kein gleich geeignetes, milderes Mittel zu sehen sei. In beiden Fallgestaltungen stellte sich diese Frage vielmehr so nicht. Insbesondere trifft es nicht zu, dass – wie die Beklagte in der Zulassungsbegründung meint – bei den zitierten Entscheidungen des Senats hinsichtlich der Beurteilung am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein „identischer Sachverhalt“ vorlag. Es wird auf oben 1. b) Bezug genommen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt unter Berücksichtigung, dass im Vergleich zum erstinstanzlichen Gerichtsverfahren im Berufungszulassungsverfahren nur noch ein „halbierter“ Streitgegenstand verblieben ist, in der Sache der Festsetzung des Verwaltungsgerichts (dort: 10.000 Euro), gegen die keine Einwände erhoben worden sind.
7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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