Europarecht

Verwaltungsgerichte, Streitwertfestsetzung, Erhöhte Absetzung, Befähigung zum Richteramt, Erteilung der Baugenehmigung, Baugenehmigungsverfahren, Baugenehmigungsbehörde, Baumaßnahmen, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Abstimmung der Baumaßnahme, Abstimmungsgespräche, Rechtsmittelbelehrung, Behördenakten, Denkmalschutzbehörde, Steuerpflichtiger, Prozeßkostenhilfeverfahren, Herstellungskosten, Landesamt für Denkmalpflege, Bundsverwaltungsgericht, Streitwertbeschwerde

Aktenzeichen  W 5 K 19.213

Datum:
25.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 7797
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDSchG Art. 25
EStG § 7i Abs. 1 S. 1
EStG § 7i Abs. 1 S. 6
EStG § 7i Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid vom 28. Januar 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Grundlagenbescheinigung nach § 7i Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. Art. 25 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) für die „Sanierung und Modernisierung eines unter Denkmalschutz stehenden Wohnhauses“ in Höhe von 986.197,94 Euro (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Gemäß § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.
§ 7i Abs. 1 Satz 6 EStG bestimmt darüber hinaus als zusätzliche Voraussetzung, dass die Baumaßnahmen in Abstimmung mit der in Abs. 2 der Vorschrift bezeichneten Stelle durchgeführt worden sind.
Gemäß § 7i Abs. 2 EStG kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er das Vorliegen der soeben genannten Voraussetzungen des Abs. 1 durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle – hier das Landesamt für Denkmalpflege, vgl. Art. 25 BayDSchG – nachweist (sog. Grundlagenbescheinigung).
2. Voraussetzungen für die Erteilung der Grundlagenbescheinigung nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 25 BayDSchG sind demnach die Erforderlichkeit der Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung sowie die Abstimmung der Baumaßnahmen mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vor ihrem Beginn.
An der nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG erforderlichen vorherigen Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege fehlt es hier.
2.1. § 7i EStG begünstigt ausschließlich Baumaßnahmen, die – gemessen am Zustand des Baudenkmals vor ihrem Beginn – geboten sind, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeizuführen (BayVGH, U.v. 6.4.2017 – 2 B 17.142 – BeckRS 2017, 113699 Rn. 35). Die Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege hat zwingend „vor“ Beginn der Baumaßnahmen zu erfolgen, da sie der Feststellung von Tatsachen – insbesondere des Zustands des Bauwerks – dient, um die Erforderlichkeit der Maßnahmen im Sinne von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG im Einzelnen beurteilen zu können (grundlegend hierzu BVerwG, B.v. 9.5.2018 – 4 B 40/17 – juris Rn. 10). Die Abstimmung gemäß § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG kann daher, obwohl sich der Abstimmungsprozess bis zum Abschluss der Baumaßnahmen fortsetzt, nicht im Nachhinein getroffen werden, da die Denkmalschutzbehörde dann nicht mehr die erforderlichen Baumaßnahmen angesichts des Zustands des Baudenkmals bei Beginn der Baumaßnahmen abklären kann (BFH, B.v. 8.9.2004 – X B 51/04 – juris Rn. 5). In jedem Fall ist die grundsätzliche Entscheidung über den Charakter der Maßnahme am Baudenkmal vor ihrer Durchführung zu treffen. Dem Steuerpflichtigen soll schon vor Beginn der Arbeiten klar sein, für welche Maßnahmen im Einzelnen die Erforderlichkeit im Sinne von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG von der zuständigen Fachbehörde bejaht wird (BayVGH, U.v. 6.4.2017 – 2 B 17.142 – BeckRS 2017, 113699 Rn. 35).
„Abstimmen“ bedeutet dabei – ausgehend von der Wortbedeutung – eine einverständliche, bei Bedarf hinsichtlich Art, Umfang und fachgerechter Ausführung ins Detail gehende Festlegung der durchzuführenden Baumaßnahmen. Die beabsichtigten Maßnahmen müssen folglich mit den Vorstellungen der zuständigen Behörde in Einklang gebracht werden; es bedarf eines beiderseitigen Einverständnisses hinsichtlich aller Ausführungsdetails der geplanten Maßnahme zwischen zuständiger Behörde und Steuerpflichtigem/Bauherrn (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 28.6.2018 – 4 B 40.17 – juris). Es ist hingegen nicht ausreichend, dass der Bauherr das Landesamt für Denkmalpflege über Art und Umfang der Baumaßnahmen (lediglich) unterrichtet und dieses so in die Lage versetzt, die Erforderlichkeit im Sinne von § 7i Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 4 EStG zu beurteilen (so noch BayVGH, U.v. 6.4.2017 – 2 B 17.142 – BeckRS 2017, 113699, welches Grundlage des oben zitierten Beschlusses des BVerwG vom 28.6.2018 war). Zweck der Abstimmung ist es sicherzustellen, dass die Interessen des Denkmalschutzes bei der Durchführung der Baumaßnahmen gewahrt werden. Deshalb muss die zuständige Behörde rechtzeitig vor Beginn der Planung eingeschaltet werden.
Im Übrigen ist die Art und Weise, in der die Abstimmung im Einzelnen zu erfolgen hat, nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BayVGH, U.v. 20.6.2012 – 1 B 12.78 – juris Rn. 18). Die Abstimmung muss also auf die konkrete Baumaßnahme bezogen stattfinden; eine generelle Absprache über künftig auszuführende Reparaturarbeiten genügt hierfür nicht (BayVGH, B.v. 3.12.2008 – 15 ZB 08.727 – juris Rn. 9).
2.2. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Abstimmung zwischen den Klägern und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege für die hier in Rede stehenden Baumaßnahmen nicht erfüllt.
Nach Durchführung des gerichtlichen Verfahrens sowie anhand der Aktenlage gibt es keine Anhaltspunkte für eine Abstimmung gemäß § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG zwischen den Klägern als Bauherren bzw. ihren Architekten und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege. Die Abstimmung kann zwar auf verschiedene Art und Weise, etwa durch den Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde, belegt werden (BFH, U.v. 24.6.2009 – X R 8/08 – juris Rn. 22). Aus dem vorgelegten Aktenmaterial des Landesamts für Denkmalpflege, der Kopie der Bauakte (Az. 51 – 602 – B-2013-1474) und der Akte der Unteren Denkmalschutzbehörde am Landratsamt Main-Spessart (Az. 51 – 324 – D-2018-1319) ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass vor Beginn der Baumaßnahmen eine fachliche Abstimmung mit dem zuständigen Landesamt für Denkmalpflege erfolgt ist.
Eine Abstimmung muss hierbei mit dem Landesamt für Denkmalpflege und nicht etwa mit der zuständigen Baugenehmigungsbehörde oder der Unteren Denkmalschutzbehörde am Landratsamt stattgefunden haben. Vielmehr ist allein das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, vertreten durch den örtlich zuständigen Gebietsreferenten, nach Art. 25 BayDSchG die zuständige Bescheinigungsbehörde für die Erlangung von Steuervergünstigungen und damit auch die Behörde, mit der die Baumaßnahmen vor Beginn ihrer Ausführung abgestimmt werden müssen. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ist insoweit unter ausdrücklicher Ansprache der einkommensteuerlichen Fragestellungen einzubinden (vgl. Ziffer 2.3 der Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes, EStGBeschR §§ 7i, 10f und 11b. vom 22.2.2017, Az. 32-S 2198b-1/1/23). Die Abstimmung ist mit allen erheblichen Daten schriftlich festzuhalten (a.a.O. unter Ziffer 2.3.2). Entgegen der Ansicht des Klägerbevollmächtigten ist es auch nicht Aufgabe der Bauaufsichts- bzw. der Unteren Denkmalschutzbehörde am Landratsamt, sich an das zuständige Landesamt für Denkmalpflege zu wenden und die Abstimmung der Baumaßnahmen sicherzustellen. Dies obliegt alleine den Bauherren bzw. den von ihnen beauftragten Personen als denjenigen, die die Steuervergünstigungen für die Herstellungskosten bei Baudenkmalen nach den §§ 7i und 10f Abs. 1 EStG in Anspruch nehmen möchten. Dafür, dass am Landratsamt Main-Spessart die Untere Denkmalschutzbehörde für die Bauherren die Einbindung des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege im Rahmen des Art. 25 BayDSchG verantwortlich wahrnimmt, gibt es zudem keine aussagekräftigen Hinweise. Auch könnte selbst eine Beteiligung des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 BayDSchG die nach § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG zwingend erforderliche Abstimmung nicht ersetzen (vgl. VG München, U.v. 15.1.2020 – M 29 K 18.3892 – juris Rn. 37 zum Verfahren in der Verwaltungspraxis).
Eine Einbindung des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege – wie soeben beschrieben – ist nicht erfolgt. In einem Aktenvermerk des zuständigen Gebietsreferenten des Landesamts vom 14. November 2018 (Bl. 17 der Behördenakte des BLfD) ist ausdrücklich ausgeführt, dass keine Abstimmung nachweisbar ist, dass der Bauantrag nie bei der Dienststelle eingegangen ist und auch die Baugenehmigung vom Landratsamt Main-Spessart ohne weitere Rückfragen ohne denkmalpflegerische Auflagen erteilt wurde. In der vorgelegten Kopie der Bauakte, die seitens des Landratsamts Main-Spessart von der Verwaltungsgemeinschaft M* … beigezogen wurde, findet sich zwar der Hinweis, dass eine Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege angefordert wurde und eine solche auch eingegangen sei (vgl. Bl. 3 und 61 der Bauakte 51 – 602 – B-2013-1474); ein entsprechendes Schreiben des Landesamts für Denkmalpflege ist allerdings in der Akte nicht enthalten. Auch in der Akte der Unteren Denkmalschutzbehörde am Landratsamt Main-Spessart ist eine Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege nicht dokumentiert.
Im gerichtlichen Verfahren hat sich ein Abstimmungsvorgang auch nach Anhörung der von Klägerseite benannten Zeugen nicht nachweisen lassen. Der Inhaber des ausführenden Architektenbüros … hat in diesem Zusammenhang lediglich berichtet, dass eine Abstimmung des zuständigen Mitarbeiters, Herrn …, und der Unteren Denkmalschutzbehörde am Landratsamt Main-Spessart stattgefunden habe. Bei diesem telefonischen Kontakt sei aber lediglich die Zustimmung zu dem übermittelten Farbmuster erklärt worden. Weitere Kenntnisse, etwa zu dem Kontakt des zuständigen Mitarbeiters … zum Landesamt für Denkmalpflege, hatte der Zeuge … jedoch nicht. Er gab vielmehr an, dass sein Büro mit dem steuerrechtlichen Antrag nichts zu tun habe.
Diese Einschätzungen bestätigten sich im Wesentlichen im Rahmen der Aussage des Zeugen … in der mündlichen Verhandlung am 25. März 2021. Deutlich wurde hierbei darüber hinaus, dass im gesamten Baugenehmigungsverfahren und anschließend während der Bauphase niemals ein Kontakt zum Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege hergestellt wurde, sondern einzelne Fragestellungen (zur Rechnungsstellung und zur Farbgebung am Gebäude) lediglich telefonisch mit Mitarbeitern der Unteren Denkmalschutzbehörde am Landratsamt Main-Spessart abgesprochen wurden. Nur in den Jahren 2001 und 2003 im Rahmen der Unterschutzstellung des Objekts und des Projekts des Voreigentümers hatte demnach seitens des Architekturbüros ein Kontakt zum Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege bestanden.
Schließlich ist für den vorliegenden Fall unbeachtlich, ob im Vorfeld der Baugenehmigung vom 9. Dezember 2003 an die M. GbR (vgl. Az. B-2002-222), die ein ähnliches Vorhaben der Rechtsvorgänger der Kläger auf dem Baugrundstück betrifft, eine Abstimmung im Sinne des § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG stattgefunden hat. Unabhängig davon, dass auch diesbezüglich ein Abstimmungsvorgang den vorgelegten Behördenakten sowie der Aussage des Zeugen … nicht zu entnehmen ist, wäre eine Abstimmung für das hier streitgegenständliche Projekt nicht bindend und somit nicht von Bedeutung, da es ein anderes Vorhaben mit anderen Bauherren betrifft. Zwar erfolgt die Beantragung der Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG objektbezogen (vgl. Ziffer 1. der EStGBeschR §§ 7i, 10f und 11b. vom 22.2.2017). Allerdings muss sich die Beantragung denknotwendig auf ein konkretes Bauvorhaben eines bestimmten Bauherrn beziehen, da eine Bescheinigung insbesondere zu der Erforderlichkeit der Baumaßnahmen nur dann Sinn macht, wenn der Zustand des Baudenkmals vor Beginn der konkreten Baumaßnahmen bis zum Abschluss zeitnah dokumentiert wird. Diesen Sinn könnte auch eine Abstimmung mit dem zuständigen Landesamt für Denkmalpflege in den Jahren 2002 und 2003 nicht erfüllen.
Aspekte zu steuerlichen Bescheinigungsmöglichkeiten wurden zwischen den Bauherren bzw. dem Architekten der Bauherren, dem Landratsamt Main-Spessart und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege nie angesprochen. Eine vorherige Abstimmung hinsichtlich der durchgeführten Maßnahmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege im Sinne des § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG hat folglich nicht stattgefunden.
Soweit – wie hier – der Nachweis über die Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle – hier Landesamt für Denkmalpflege – nicht erbracht werden kann, geht dies zu Lasten der Kläger. Dies ist Ausdruck eines allgemein im Steuerrecht geltenden Grundsatzes, dass derjenige, der die Begünstigung, d.h. vorliegend die erhöhten Absetzungen nach § 7i EStG, begehrt, die Voraussetzungen dieser Begünstigung nachweisen muss (BFH, U.v. 24.6.2009 – X R 8/08 – juris Rn. 21).
2.3. Fehlt es bereits an der zwingend erforderlichen Abstimmung zwischen dem Denkmaleigentümer und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege über die Erforderlichkeit der Maßnahme vor Beginn der Bauarbeiten, so kommt es auf die Frage, ob die Herstellungskosten für die Baumaßnahme bescheinigungsfähig im Sinne des § 7i EStG sind, nicht mehr an.
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 und 711 ZPO.


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