Europarecht

Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Abfallbeseitigungsanordnung, Abfallbegriff, Altfahrzeuge, Zwangsgeldandrohung

Aktenzeichen  Au 9 S 20.2585

Datum:
1.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 9343
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
KrWG § 62
BayAbfG Art. 31 Abs. 2 S. 1
KrWG § 3 Abs. 1
BayVwZVG Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 31, 36 Abs. 1, 5

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Anordnung des Antragsgegners, mit der er verpflichtet wird, die auf seinem Grundstück abgestellten Fahrzeuge zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. * der Gemarkung, das mit einer derzeit leerstehenden Gaststätte bebaut ist. Im Juli 2020 wurde dem Landratsamt mitgeteilt, dass auf dem Grundstück des Antragstellers mehrere abgemeldete Fahrzeuge abgestellt sind.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2020 wurde der Antragsteller aufgefordert, die Fahrzeuge Ford Fiesta blau, Opel Corsa silbern, Ford Transit rot, Ford Transit blau, Mercedes Benz D300 sowie den blauen Campingbus bis zum 2. September 2020 von seinem Grundstück zu entfernen. Da die Fahrzeuge nicht mehr zugelassen seien, würden diese nicht entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung als Fortbewegungsmittel genutzt. Die Fahrzeuge lagerten ungeschützt unter freiem Himmel, es sei ersichtlich, dass für sie in absehbarer Zeit keine Verwendung mehr bestehe. Die Fahrzeuge seien in keinem guten Zustand und teilweise beschädigt. Durch die Lagerung im Freien bestehe die Gefahr einer Leckage wassergefährdender Flüssigkeiten. Aus Luftbildern sei erkennbar, dass die Fahrzeuge bereits seit längerer Zeit abgestellt seien. Aus den Zulassungsinformationen sei ersichtlich, dass die Fahrzeuge teilweise seit mehreren Jahren nicht mehr angemeldet seien.
Der Antragsteller teilte dem Landratsamt mit Schreiben vom 28. August 2020 mit, dass sämtliche Fahrzeuge funktionstüchtig seien und weiterhin zweckentsprechend verwendet würden. Sie seien so abgestellt, dass keine Gefahr für die Umwelt bestehe. Hinsichtlich einzelner Fahrzeuge führte der Antragsteller aus, der Ford Fiesta sei als Ersatzfahrzeug vorgesehen für den Fall, dass sein genutzter Pkw ausfalle. Den Opel Corsa solle der Neffe des Antragstellers erhalten, der im Jahr 2021 seinen Führerschein machen werde. Bei dem Mercedes D300 handele es sich um einen Oldtimer, für den der Antragsteller regelmäßig Kaufangebote erhalte. Der rote Ford Transit befinde sich in einem guten Zustand und werde immer wieder mit roten Kennzeichen bewegt. Der blaue Ford Transit werde als selbst fahrende Arbeitsmaschine genutzt. Das Fahrzeug beinhalte einen Rundfunkübertragungswagen und ein mobiles Tonaufnahmestudio, das im Einsatzfall bewegt werde. Bei dem Campingbus handele es sich ebenfalls um einen Oldtimer.
Mit Bescheid vom 28.Oktober 2020 wurde der Antragsteller in Ziffer I. verpflichtet, die auf dem Grundstück Fl.Nr. * der Gemarkung * abgelagerten Fahrzeuge (blauer Ford KA, silberner Opel Corsa, grauer Mercedes D300, roter Ford Transit, blauer Ford Transit, blauer Campingbus) bis spätestens 4. Dezember 2020 vom Grundstück zu entfernen und die Altfahrzeuge einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung zuzuführen. In Ziffer II. wurde der Antragsteller verpflichtet, die ordnungsgemäße Beseitigung der Fahrzeuge bis spätestens 9. Dezember 2020 durch Vorlage geeigneter Nachweise zu belegen. Für die Ziffern I. und II. des Bescheids wurde in Ziffer III. die sofortige Vollziehung angeordnet. Für den Fall der nicht Folgeleistung gegen die in Ziffer I. des Bescheids festgelegte Pflicht wurde dem Antragsteller in Ziffer IV. ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,- Euro angedroht. Für den Fall der Nichterfüllung bzw. der nicht vollständigen oder fristgerechten Erfüllung der dem Antragsteller in Ziffer II. auferlegten Pflicht wurde dem Antragsteller ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 300,- Euro angedroht (Ziffer V.).
In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Anordnung in Ziffern I. und II. des Bescheides sei Art. 31 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Abfallgesetz (BayAbfG). Die abgelagerten Fahrzeuge seien Altfahrzeuge und erfüllten die Abfalleigenschaft nach § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetzs (KrWG) i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV). Die gegenständlichen Fahrzeuge würden nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet. Die Fahrzeuge seien seit Jahren nicht mehr zugelassen. Der blaue Ford KA sei am 2. September 2015 abgemeldet worden. Das Vorhalten eines Fahrzeugs als Ersatzfahrzeug erfülle nicht die Zweckbestimmung als Fortbewegungsmittel. Der Opel Corsa sei am 30. Juli 2018 abgemeldet worden und werde seit längerer Zeit ungeschützt unter freiem Himmel gelagert. Eine Verwendung des Fahrzeugs sei nicht konkret ins Auge gefasst. Auf absehbare Zeit bestehe für das Fahrzeug keinerlei Verwendung. Der Mercedes sei am 16. Januar 2017 abgemeldet worden. Das Fahrzeug werde über längere Zeit ungeschützt im Freien und damit nicht fachmännisch gelagert. Es sei nicht ersichtlich, dass Anstrengungen unternommen würden, den Wert des Fahrzeugs zu erhalten. Es sei auch kein Gutachten als Beleg für eine Einstufung als Oldtimer vorgelegt worden. Die Behauptung des Antragstellers, der rote Ford Transit werde immer wieder mit roten Nummernschildern bewegt, sei nicht nachvollziehbar, da keine näheren Angaben über die verwendeten Nummernschilder gemacht worden seien. Allerdings schließe die Verwendung von Kurzzeitkennzeichen eine regelmäßige Benutzung bereits aus. Eine regelmäßige Verwendung als Fortbewegungsmittel könne damit nicht belegt werden. Die ursprüngliche Zweckbestimmung sei entfallen. Der blaue Ford Transit sei am 13. Juni 2019 abgemeldet worden. Da das Fahrzeug dauerhaft abgemeldet worden sei, werde dieses offensichtlich nicht mehr als fahrende Arbeitsmaschine verwendet. Unter das Fahrzeug sei ein Behälter gestellt worden, um auslaufende bzw. durch Regen ausgewaschene Flüssigkeiten aufzufangen. Dies sei ein Indiz dafür, dass das Fahrzeug im schlechten Zustand sei und eine Gefährdung der Umwelt vorliege. Für den blauen Campingbus sei kein Gutachten für eine Einstufung als Oldtimer vorgelegt worden. Augenscheinlich befinde sich das Fahrzeug in schlechtem Zustand. Es seien insbesondere Lack- und Korrosionsschäden ersichtlich. Zudem werde das Fahrzeug ungeschützt im Freien auf unbefestigtem Untergrund gelagert. Es sei nicht ersichtlich, dass das Fahrzeug noch einen Marktwert habe. Defekte Fahrzeuge, bei denen die Instandsetzungskosten außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert stünden, seien regelmäßig Abfall. Entgegen den vorgebrachten Einwendungen sei nach den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung eindeutig, dass die ursprüngliche Zweckbestimmung der vorgenannten Fahrzeuge entfallen bzw. aufgegeben worden sei. Auch widerspreche es der Verkehrsauffassung, ein Fahrzeug, welches erhalten werden solle, langfristig unter freiem Himmel abzustellen, mit der regelmäßigen Folge erheblicher Substanzschäden. Die Fahrzeuge seien aufgrund ihres konkreten Zustands geeignet, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden. Fahrzeuge und Fahrzeugteile enthielten üblicherweise eine Reihe von umwelt- und wassergefährdenden Stoffen wie Kraftstoffe, Öle, Bremsflüssigkeiten, FCKW und Blei. Die Karosserie werde mit Lacken, Farben und Lösemitteln behandelt. Weiter würden beim Bau der Kraftfahrzeuge schadstoffhaltige Bauteile wie Batterien, Reifen, Bremsbeläge und Katalysatoren verwendet. Bei ungeschützter Lagerung von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen auf einer unversiegelten Fläche im Freien sei es daher keineswegs unwahrscheinlich, dass Betriebsstoffe aus den Fahrzeugen auslaufen und im Boden versickern könnten. Auch könnten Schadstoffe durch Niederschläge ausgespült werden und könnten über den Boden in das Grundwasser gelangen. Die Beseitigungsanordnung richte sich gegen den Antragsteller als Grundstückseigentümer und Halter der Fahrzeuge. Dem Verpflichteten sei es auch zuzumuten die Fahrzeuge durch eine Entsorgungsfirma zu einer Rücknahme- oder Annahmestelle bringen zu lassen oder durch einen Demontagebetrieb beseitigen zu lassen. Die Entscheidung ergehe nach pflichtgemäßem Ermessen und sei verhältnismäßig.
Zur Begründung des angeordneten Sofortvollzugs wird ausgeführt, die Lagerung der Altfahrzeuge stelle einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Behandlung und Lagerung von Abfällen dar (§ 15 Abs. 2 KrWG), sodass eine Belassung des derzeitigen Zustands bis zur Bestandskraft der Anordnung, die sich unter Umständen länger verzögern könnte, nicht hinzunehmen sei. Da unter eines der Fahrzeuge bereits ein Behälter zum Auffangen von Flüssigkeiten gestellt worden sei, bestehe die konkrete Gefahr, dass wassergefährdende Flüssigkeiten austreten würden. Von den Altfahrzeugen gehe die Gefahr der Belastung des Bodens bzw. des Grundwassers aus. Durch eine längere Standzeit bestehe die Gefahr, dass eine Leckage auftrete und die wassergefährdenden Flüssigkeiten in den Boden oder das Grundwasser gelangten.
Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Landratsamtes * vom 28. Oktober 2020 wird ergänzend Bezug genommen.
Gegen den vorbezeichneten Bescheid erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2020 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, über die noch nicht entscheiden ist. Gleichzeitig hat der Antragsteller im Wege einstweiligen Rechtsschutzes beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Oktober 2020 mit dem Aktenzeichen, in dem der Antragsteller verpflichtet wird, Altfahrzeuge von seinem Grundstück zu entfernen und die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet wurde, wird wiederhergestellt.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Abfalleigenschaft der auf dem Grundstück des Antragstellers abgestellten Fahrzeuge liege nicht vor. Die Tatsache, dass die Fahrzeuge im Freien stünden und nicht zugelassen seien, widerspreche nicht der zweckentsprechenden Nutzung. Dies sei insbesondere bei der Lagerung der Fahrzeuge im Autohandel ersichtlich. Die Fahrzeuge seien verschlossen, sodass kein Regenwasser eindringen und Stoffe ins Grundwasser ausgewaschen werden könnten. Die Standschäden würden vorliegend durch Bewegungsfahrten vermieden. Es sei unwahrscheinlich, dass Flüssigkeiten austreten oder Batterien auslaufen würden, zumal in den streitgegenständlichen Fahrzeugen keine Batterien eingebaut seien. Ford KA sei vom Antragsteller zum Zweck der Fortbewegung angeschafft worden. Zum Zeitpunkt der Anschaffung sei der Wagen bereits seit mehreren Jahren abgemeldet gewesen. Der Antragsteller habe das Fahrzeug 2017 nicht als Abfall gekauft. Der Zustand des Fahrzeugs habe sich seitdem nicht verschlechtert. Es würden aus dem Fahrzeug auch keine Stoffe mehr ausgewaschen, da es vorher bereits zehn Jahre im Regen gestanden sei bzw. gefahren worden sei. Opel Corsa sei nicht im Jahr 2018 abgemeldet worden. Dies sei aus den sich in den Behördenakten befindlichen Bildern ersichtlich. Dort sei das Auto mit einer Zulassung auf dem Grundstück des Antragstellers zu sehen. Für dieses Fahrzeug sei eine Weiternutzung durch den Neffen des Antragstellers vorgesehen. Der rote Ford Transit habe dem Transport von Veranstaltungsmaterial im Bedarfsfall gedient. Da der Antragsteller für das Fahrzeug unzählige Kaufangebote erhalte, spreche dies gegen die Abfalleigenschaft. Die Firma * sei Eigentümerin des Fahrzeugs und halte das Fahrzeug für den Bedarfsfall vor. Der blaue Ford Transit diene der Firma für die Aufträge, die sie von den Rundfunkanstalten erhalte. Zwar kämen die Aufträge nicht mehr so regelmäßig wie früher, sodass das Fahrzeug vorübergehend stillgelegt worden sei. Es gebe allerdings Situationen, bei denen der Satellitenübertragungswagen alternativlos für eine Berichterstattung sei. Deshalb werde das Fahrzeug von der Firma vorgehalten. Insoweit sei der Bescheid bereits an den falschen Adressaten gerichtet. Der Mercedes Benz D300 sowie der Campingbus würden immer wieder, wenn es die Zeit zulasse, gefahren. Sie seien als Oldtimer zugelassen. Der Campingbus habe einen namhaften Marktwert und sei außerdem mit neuen Reifen ausgestattet, was einer Nichtbenutzung oder Unbenutzbarkeit widerspreche. Eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes sei nicht ersichtlich, da sich auf dem Grundstück des Antragstellers auch in der Vergangenheit ein Parkplatz befunden habe. Die Entscheidung des Antragsgegners sei ermessensfehlerhaft. Es sei nicht zutreffend, dass die Fahrzeuge schon seit Jahren auf dem Grundstück stünden. Der Antragsteller verfüge über mehrere Garagen und Hallen, in denen er seine Fahrzeuge unterbringe und wieder heraushole. Die Anordnung sei auch unverhältnismäßig, da keine gesetzliche Grundlage ersichtlich sei. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtswidrig. Selbst bei täglich betriebenen Fahrzeugen bestehe das Risiko, dass Betriebsflüssigkeiten auslaufen. Deshalb sei ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens angezeigt. Für die sofortige Vollziehung des Bescheids würden von dem Antragsgegner keine konkrete Gefahren oder tragfähigen Gründe angeführt, die ein sofortiges Handeln erforderten. Die Begründung sei für einen derart tiefgreifenden Grundrechtseingriff nicht ausreichend. Auch die Zwangsgeldandrohung sei der Höhe nach unverhältnismäßig und rechtswidrig.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 ist das Landratsamt dem Antrag für den Antragsgegner entgegengetreten und beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Nach Informationen des Landratsamtes sei der blaue Ford KA am 2. September 2015 abgemeldet worden. Seit der Abmeldung sei eine Verwendung nicht nachvollziehbar und werde auch nicht vorgetragen. Der Opel Corsa sei am 30. Juli 2018 außer Betrieb gesetzt worden. Die Behauptung von Kaufangeboten könne eine zweckentsprechende Verwendung des roten Ford Transit nicht belegen. Der blaue Ford Transit sei am 13. Juni 2019 abgemeldet worden. Eine zweckentsprechende Verwendung des Fahrzeugs nach diesem Zeitpunkt sei nicht erkennbar. Der Antragsteller sei aufgefordert worden, Belege für die behauptete Verwendung des Mercedes D300, insbesondere für die verwendete Zulassung, vorzulegen. Ohne nähere Angaben sei eine Verwendung des Fahrzeugs nicht nachvollziehbar. Eine zweckentsprechende Verwendung des Campingbusses sei ebenfalls nicht ersichtlich. Nach Verkehrsanschauung spreche eine unzureichend geschützte Lagerung von Kraftfahrzeugen im Freien für die Aufgabe der ursprünglichen Zweckbestimmung und dafür, dass eine Wiederbenutzung nicht mehr in Betracht komme. Durch die Lagerung im Freien und der damit verbundenen Witterung entstünden Korrosionsschäden, die zu Wertverlust führten und stetig die Fahrtüchtigkeit der Fahrzeuge verschlechterten. Eine solche Lagerung führe regelmäßig zu Substanzschäden, die bei späterer erneuter Inbetriebnahme des Fahrzeugs – sofern sie überhaupt noch möglich sei – erhebliche Reparaturaufwendungen erforderten. Der Vortrag, Fahrzeuge einer anderen Person zu überlassen, die diese verwenden würde, sei durch keine belastbaren Tatsachen belegt. Somit handele es sich bei den abgestellten Fahrzeugen sowohl nach den objektiven Maßstäben der Verkehrsanschauung als auch nach dem äußerlich erkennbaren subjektiven Verhalten des Antragstellers um Abfall. Es sei nicht absehbar, ob und gegebenenfalls wann die Zweckbestimmung der Fahrzeuge wiederhergestellt werden könne. Eine alsbaldige Zurückführung der Fahrzeuge zu ihrem früheren Zweck sei nicht ersichtlich. Eine Wiederverwendung durch den Antragsteller erscheine nicht anhand objektiver Umstände in absehbarer Zeit wahrscheinlich. Bei dem Zustand der Fahrzeuge könne von einer unmittelbaren Zuführung zum ursprünglichen Verwendungszweck keine Rede sein. Der Antragsteller sei als Grundstückseigentümer zur Beseitigung herangezogen worden. Er übe die tatsächliche Sachherrschaft über die Fahrzeuge aus und sei daher als Abfallbesitzer tauglicher Adressat der Beseitigungsanordnung. Es lägen keine Ermessensfehler vor. Die Zwangsgelder seien angemessen und berücksichtigten die Anzahl der gelagerten Fahrzeuge und das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig.
Der statthafte Rechtsbehelf ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Grundsätzlich hat die Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer III. des Bescheides) kommt der Klage gegen die Ziffern I. und II. jedoch vorliegend nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. Die Androhung eines Zwangsgelds ist nach Art. 21a Satz 1 VwZVG kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).
2. Der Antrag ist in der Sache unbegründet.
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Abwägungsentscheidung, bei der das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abzuwägen ist. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Wenn sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung dagegen weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen lässt, hängt der Ausgang des Verfahrens vom Ergebnis einer vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung ab (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2015 – 10 CS 14.2244 – juris).
a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer III. des streitgegenständlichen Bescheids ist formell rechtmäßig.
Soweit die Behörde die sofortige Vollziehung ausdrücklich angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob sich die behördliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung als im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend erweist; ist das nicht der Fall, hat das Gericht nach der wohl überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Vollziehungsanordnung ohne weitere Sachprüfung aufzuheben, nicht jedoch die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2013 – 10 CS 13.1782 – m.w.N. juris).
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen der Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei reicht jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die anordnende Behörde eine Anordnung des Sofortvollzugs im konkreten Fall für geboten erachtet. Die Begründung muss kenntlich machen, dass sich die Behörde bewusst ist, von einem rechtlichen Ausnahmefall Gebrauch zu machen (Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 55). Es müssen die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2000 – 10 CS 99.3290 – juris Rn. 16).
Diesen Vorgaben wird die streitgegenständliche Begründung des Sofortvollzugs gerecht. Der Antragsgegner hat insoweit ausgeführt, dass der angeordnete Sofortvollzug im öffentlichen Interesse geboten sei, da die Lagerung der Fahrzeuge einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Behandlung und Lagerung von Abfällen darstelle. Da unter eines der Fahrzeuge bereits ein Behälter zum Auffangen von Flüssigkeiten gestellt worden sei, bestehe die konkrete Gefahr, dass wassergefährdende Flüssigkeiten austreten würden. Von den Altfahrzeugen gehe die Gefahr der Belastung des Bodens bzw. des Grundwassers aus. In Kraftfahrzeugen seien wassergefährdende Flüssigkeiten vorhanden. Durch eine längere Standzeit bestehe die Gefahr, dass eine Leckage auftrete und die wassergefährdenden Flüssigkeiten in den Boden oder das Grundwasser gelangten. Angesichts der von den abgelagerten Altfahrzeugen ausgehenden Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit seien auch die für den Antragsteller nachträglich nicht mehr zu verändernden Folgen aufgrund des Sofortvollzugs hinzunehmen.
Mit dem Hinweis auf eine zu befürchtende Gefährdung der Umwelt durch den möglichen Austritt von Flüssigkeiten hat der Antragsgegner hinreichend deutlich gemacht, dass die Sofortvollzugsanordnung aufgrund des konkreten Einzelfalls erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2013 – 20 CS 13.768 – juris Rn. 14). Der Funktion des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 VwGO, die vor allem darin besteht, der Behörde die besondere Ausnahmesituation bewusst zu machen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 84; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, a.a.O.), wurde durch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung Genüge getan. Sonstige Gründe, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung als formell rechtswidrig erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ob die behördliche Begründung inhaltlich zutreffend oder tragfähig ist, ist im Rahmen des Begründungserfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich.
b) Die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung ist nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das öffentliche Interesse und das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.
aa) Als Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung hat das nach Art. 29 Abs. 2 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV) und Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) zuständige Landratsamt * zutreffend Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BayAbfG herangezogen und demgemäß eine Beseitigungsanordnung hinsichtlich des auf dem Grundstück der Antragstellers in unzulässiger Weise abgelagerten Abfalls erlassen.
bb) Die streitgegenständlichen Fahrzeuge sind als Abfall gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 KrWG zu qualifizieren. Abfälle sind demnach alle Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG ist ein Wille zur Entledigung im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWG hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Die für die Beurteilung der Zweckbestimmung im Sinne des subjektiven Abfallbegriffs maßgebliche Auffassung des Besitzers ist danach erforderlichenfalls nach Maßgabe der Verkehrsanschauung zu korrigieren (BayVGH, B.v. 15.7.2002 – 20 CS 02.1482 – juris Rn. 16).
(1) Der auf dem Grundstück des Antragstellers abgestellte blaue Ford KA (FIN: *) hat seine ursprüngliche Zweckbestimmung als Fortbewegungsmittel im öffentlichen Straßenverkehr verloren. Das im Freien ungeschützt abgestellte Fahrzeug ist seit 2. September 2015 dauerhaft abgemeldet und wird seit mehreren Jahren nicht mehr dazu genutzt, von einem Ort zu einem anderen zu gelangen. Nach dem Vortrag des Antragstellers wird das Fahrzeug seit 2017 als Ersatzfahrzeug für den Fall vorgehalten, dass das derzeit genutzte Fahrzeug des Antragstellers ausfalle. Damit ist das Fahrzeug bereits nach eigenen Angaben des Antragstellers seit mehreren Jahren nicht mehr als Fortbewegungsmittel verwendet worden, sodass seine Zweckbestimmung offensichtlich aufgegeben wurde. Wäre die Aufgabe der Zweckbestimmung der Fahrzeuge als Fortbewegungsmittel unbeabsichtigt gewesen, so wäre zu erwarten gewesen, dass das Fahrzeug gegen Witterungseinflüsse geschützt werden würde, um nicht ungehindert zu verrotten (vgl. VG München, U.v. 30.8.2016 – M 17 K 15.3371 – juris Rn. 31). Die ursprüngliche Zweckbestimmung des Fahrzeugs ist damit entfallen. Aber auch eine neue, der Verkehrsauffassung entsprechende Zweckbestimmung ist nicht an deren Stelle getreten. Zwar hat der Antragsteller vorgetragen, das Fahrzeug zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft als Ersatzfahrzeug nutzen zu wollen. Das seit Jahren im Freien abgestellte Fahrzeug ist jedoch nicht vor Witterungseinflüssen und damit vor Substanz- und Wertverfall geschützt. Es widerspricht der Verkehrsauffassung, ein Fahrzeug, das einer konkreten Verwendung als Ersatzfahrzeug zugeführt werden soll, über mehrere Jahre ungeschützt unter freiem Himmel abzustellen. Eine solche Lagerung führt regelmäßig zu Substanzschäden, die bei erneuter Inbetriebnahme des Fahrzeugs erhebliche und unwirtschaftliche Reparaturaufwendungen erfordern, sodass eine neue Verwendung gerade nicht unmittelbar an die Stelle des aufgegebenen alten Verwendungszwecks tritt. (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2014 – 22 CE 14.2388 – juris Rn. 25). An dem Fahrzeug sind bereits Anfang 2019 witterungsbedingte Korrosionsschäden dokumentiert worden (Blatt 9 der Behördenakte), sodass bereits der Zustand des betreffenden Fahrzeugs gegen eine unmittelbare Weiterverwendung spricht. Soweit der Antragsteller hinsichtlich der dauerhaften Lagerung seiner Fahrzeuge unter freiem Himmel auf die Lagerung im Autohandel verweist, ist dieser Vergleich bereits deshalb untauglich, da es im Autohandel gerade nicht üblich ist, die zum Verkauf stehenden Fahrzeuge über mehrere Jahre im Freien zu lagern und dem Verfall durch Witterungseinflüsse zu überlassen. Eine alsbaldige Zuführung des Fahrzeugs zu seinem früheren Zweck als Fortbewegungsmittel ist vorliegend nicht ersichtlich.
(2) Auch im Falle des silbernen Opel Corsa (FIN: *) geht das Gericht davon aus, dass das Fahrzeug seine ursprüngliche Zweckbestimmung verloren hat. Das Fahrzeug ist – entgegen dem Vortrag des Antragstellers – seit dem 30. Juli 2018 abgemeldet. Soweit der Antragsteller in seiner Antragsbegründungsschrift diesen Zeitpunkt bestreitet, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Zeitpunkt der Stilllegung eindeutig aus den behördlichen Unterlagen (Blatt 19 der Behördenakte) ergibt. Das Fahrzeug wird seit mindestens Anfang 2019 (vgl. die Bildaufnahmen vom 25. März 2019, Blätter 3-13 der Behördenakte) ungeschützt im Freien gelagert und wurde seitdem nicht mehr mit eigener Motorkraft bewegt. Auch nach eigenen Angaben des Antragstellers wird das Fahrzeug nicht mehr als Fortbewegungsmittel genutzt. Soweit der Antragsteller vorträgt, es würden mit den Fahrzeugen Bewegungsfahrten vorgenommen, um Standschäden zu vermeiden, sind diese Angaben bereits deshalb nicht nachvollziehbar, da in den Fahrzeugen nach Ausführungen des Antragstellers keine Batterien eingebaut sind. Wie aus den Behördenakten ersichtlich, (Blatt 10-11 der Behördenakte), wurde das Auto über einen längeren Zeitraum den Witterungseinflüssen ausgesetzt, was bereits zu deutlich sichtbaren Korrosionsschäden geführt hat. Damit ist die ursprüngliche Zweckbestimmung des Fahrzeugs vorliegend entfallen.
Es ist ferner nicht ersichtlich, dass das Fahrzeug alsbald seinem früheren Zweck als Fortbewegungsmittel zugeführt werden soll. Der Antragsteller trägt zwar vor, dass der streitgegenständliche Opel Corsa seinem Neffen schenkweise übertragen werden soll, sobald dieser seinen Führerschein erhalte. Es widerspricht jedoch der Verkehrsauffassung, ein zur Schenkung vorgesehenes Kraftfahrzeug jahrelang ohne Witterungsschutz im Freien zu lagern. Denn eine solche Lagerung führt unweigerlich zu erheblichen Substanzschäden, die vor der Inbetriebnahme aufwendige Reparaturen erfordern. Aufgrund des in den Behördenakten dokumentierten Zustands des Fahrzeugs kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass es unmittelbar einem neuen Verwendungszweck zugeführt werden kann.
(3) Auch der graue Mercedes Benz D300 (FIN: *) erfüllt den Abfallbegriff im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 KrWG. Die ursprüngliche Zweckbestimmung des Fahrzeugs ist ebenfalls aufgegeben worden, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle getreten ist. Das seit 16. Januar 2017 abgemeldete Fahrzeug ist mindestens seit 2018 ungeschützt auf dem Grundstück des Antragstellers im Freien abgestellt. Der Vergleich der aktuellen Luftaufnahmen des Anwesens des Antragstellers mit den historischen Luftbildern aus dem Jahr 2018 (BayernAtlas Plus) hat ergeben, dass das Fahrzeug seit diesem Zeitpunkt nicht mehr bewegt wurde. Auch auf den Aufnahmen in den Behördenakten (Blatt 11 der Behördenakte) ist das Fahrzeug an gleicher Stelle zu sehen. Daher geht das Gericht nach Aktenlage davon aus, dass der streitgegenständliche Mercedes D300 seit mindestens zwei Jahren im Freien auf unbefestigtem Untergrund steht. Ebenso wie die anderen Altfahrzeuge auf dem Grundstück wird der Wagen ohne Witterungsschutz gelagert und ist damit den Umwelteinflüssen ausgesetzt. Aus diesen Umständen ist ersichtlich, dass die Zweckbestimmung des Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel bereits seit einiger Zeit aufgegeben wurde, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle getreten ist. Eine neue Zweckbestimmung ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass das Fahrzeug den Angaben des Antragstellers zufolge als Oldtimer zugelassen sei. Dieses Vorbringen ist bereits deshalb nicht plausibel, da der Wagen seit mehreren Jahren ungeschützt im Freien gelagert wird, was offensichtlich gegen die Erhaltungsabsicht des Antragstellers spricht. Im Übrigen hat der Antragsteller trotz Aufforderung des Antragsgegners keine Unterlagen vorgelegt, die eine Oldtimereigenschaft des streitgegenständlichen Fahrzeugs belegen würden.
(4) Dasselbe gilt für den seit mehreren Jahren auf dem Grundstück des Antragstellers abgestellten blauen Campingbus, der ebenfalls ungeschützt im Freien gelagert wird und bereits sichtliche Witterungsschäden aufweist. Der Campingbus ist nicht zugelassen und wird offensichtlich nicht mehr als Fortbewegungsmittel im öffentlichen Straßenverkehr bzw. zum vorübergehenden Wohnen auf Campinglätzen genutzt. Die ursprüngliche Zweckbestimmung des Campingbusses ist durch jahrelanges Herumstehenlassen entfallen. Auch im Falle des Campingbisses ist keine neue Zweckbestimmung ersichtlich, die unmittelbar an die Stelle der alten tritt. Die Weiternutzung als Oldtimer ist aus oben genannten Gründen (vgl. unter (3) ausgeschlossen.
(5) Der rote Ford Transit ist ebenfalls seit längerer Zeit abgemeldet und wird – wie aus den historischen Luftbildern ersichtlich – seit mindestens 2018 auf dem Grundstück des Antragstellers im Freien auf unbefestigten Unterboden gelagert. Der Transporter ist während dieser Zeit offensichtlich nicht bewegt worden. Dies stimmt auch mit den Angaben des Antragstellers überein, wonach das Fahrzeug bereits vor einiger Zeit stillgelegt wurde, nachdem der Bedarf mangels Aufträge entfallen war. Damit ist die ursprüngliche Zweckbestimmung des Transporters nicht mehr gegeben. Eine seitens des Antragstellers geltend gemachte gelegentliche Nutzung des Transporters mit roten Kurzzeitkennzeichen ist nicht nachvollziehbar, da sich die Position des Fahrzeugs auf dem Grundstück seit mehreren Jahren nicht geändert hat. Im Übrigen hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt, zu welchen Zeitpunkten und wie häufig die vorgetragenen Fahrten stattgefunden haben sollen. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass der Transporter unmittelbar einem neuen Verwendungszweck zugeführt wurde bzw. alsbald zugeführt wird. Ob und wann die bestimmungsgemäße Nutzung des Transporters wiederaufgenommen wird, ist aus dem Vortrag des Antragstellers nicht erkennbar. Das Fahrzeug wird nach den Angaben des Antragstellers für die Zukunft vorgehalten, ohne dass ein konkreter Zeitpunkt für Wiederinbetriebnahme ins Auge gefasst wurde. Eine abstrakte Möglichkeit der Wiederverwendung des Fahrzeugs zu einem ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft kann jedoch eine neue Zweckbestimmung nicht begründen. Im Übrigen spricht nach der Verkehrsanschauung die Art der Lagerung des Fahrzeugs im freien ohne Witterungsschutz – wie bereits oben ausgeführt – gegen die alsbaldige Zuführung einem neuen Verwendungszweck.
(6) Schließlich handelt es sich auch bei dem blauen Ford Transit um ein Altfahrzeug, das nach den Regelungen des Abfallwirtschaftsrechts beseitigt werden muss. Wie aus den historischen Luftaufnahmen ersichtlich, wird das seit 13. Juni 2019 abgemeldete Fahrzeug bereits seit mehreren Jahren auf dem Grundstück gelagert. Auch nach eigenen Angaben des Antragstellers wurde der Transporter seit einiger Zeit nicht mehr als selbstfahrende Arbeitsmaschine genutzt. Wie in der Behördenakte durch mehrere Bildaufnahmen dokumentiert (vgl. Blätter 8 und 13 der Behördenakte), befindet sich das Fahrzeug in keinem guten Zustand und ist ohne Witterungsschutz im Freien auf unbefestigten Boden abgestellt. Auch im Falle des blauen Transporters ist eine bestimmungsgemäße Wiederverwendung nicht konkret ins Auge gefasst. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen betreffend den roten Transposter verwiesen werden. Die bloße Lagerung der sich im Transporter befindlichen Aufnahme- und Übertragungstechnik stellt keinen tauglichen Verwendungszweck dar, da es sich bei einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine um ein Kraftfahrzeug handelt, das zur Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr bestimmt ist und nicht als bloßes Behältnis für die darin befindliche Arbeitseinrichtung verwendet werden soll. Nach alldem ist eine unmittelbare Zuführung des Fahrzeugs seinem bestimmungsgemäßen Verwendungszweck zu verneinen, sodass es sich auch beim blauen Ford Transit um ein Altfahrzeug handelt.
cc) Die Aufforderung des Antragsgegners, die Altautos zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen, ist nicht unverhältnismäßig und auch ansonsten frei von Ermessensfehlern. Da die Fahrzeuge nicht bestimmungsgemäß verwendet werden und im Übrigen eine sinnvolle Verwertung von dem Antragsteller in Zukunft nicht angenommen werden kann, haben seine Interessen, die sich letztlich darauf beschränken, die Fahrzeuge im Besitz zu haben, hinter den Interessen der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung zurückzustehen, weshalb die Entsorgung zu Recht angeordnet wurde. Nachdem die Qualifizierung als Abfall im Rechtssinne nicht zu beanstanden ist, brauchte die Behörde alternative Anordnungen nicht zu erwägen. Die Anordnung, in unzulässiger Weise gelagerten Abfall zu entsorgen, ist von Art. 31 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BayAbfG ohne weiteres gedeckt (vgl. VG München, U.v. 30.8.2016 – M 17 K 15.3371 – juris Rn. 36).
Die Auswahl des Antragstellers als Adressat ist ebenso nicht zu beanstanden. Verantwortlicher und damit zutreffender Adressat einer Entsorgungsanordnung ist im Fall des Art. 31 Abs. 1 BayAbfG der Verursacher und im Fall des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayAbfG der abfallrechtlich Pflichtige. Der Antragsteller übt die tatsächliche Sachherrschaft über die Fahrzeuge aus und ist daher als Abfallbesitzer im Sinn von § 3 Abs. 9 KrWG tauglicher Adressat der Beseitigungsanordnung (vgl. VG München, U.v. 30.8.2016 – M 17 K 15.3371 – juris Rn. 37). Soweit der Antragsteller geltend macht, die beiden Transporter stünden im Eigentum einer dritten Firma, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Fahrzeuge auf dem Grundstück des Antragstellers befinden, sodass auch insoweit die erforderliche Sachherrschaft gegeben ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller als Geschäftsführer dieser Firma im Handelsregister eingetragen ist, was darauf hindeutet, dass es sich beim Vortrag zu den Eigentumsverhältnissen um eine bloße Schutzbehauptung handelt.
c) Der Antrag bleibt auch ohne Erfolg, soweit der Antragsteller damit die Aufhebung der Zwangsgeldandrohung begehrt.
Auch die Androhung des Zwangsgeldes in den Ziffern IV. und V. des Bescheids vom 28. Oktober 2020 ist voraussichtlich rechtmäßig. Die Zwangsgeldandrohungen finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 Abs. 1 und 5 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (BayVwZVG). Die verfügten Anordnungen sind Handlungspflichten, für deren Durchsetzung als Zwangsmittel gemäß Art. 29 Abs. 2 BayVwZVG grundsätzlich Zwangsgeld, Ersatzvornahme, Ersatzzwangshaft und unmittelbarer Zwang zur Verfügung stehen. Die Auswahl von Zwangsgeld nach Art. 31 BayVwZVG als geeignetes und gleichzeitig mildestes Mittel ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Zwangsgeldandrohung ist auch hinsichtlich ihrer Höhe mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang, das Zwangsgeld beträgt mindestens 15,- Euro und höchstens 50.000,- Euro (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayVwZVG). Nach Satz 2 dieser Norm soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen. Nach Satz 4 der Vorschrift ist das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigen, eine Begründung für die geschätzte Höhe des wirtschaftlichen Interesses ist regelmäßig nicht erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2010 – 1 CS 10.1803 – juris Rn. 23). Um den Adressaten zur Erfüllung seiner Pflichten zu veranlassen, soll das Zwangsgeld so bemessen werden, dass der Pflichtige keinen Vorteil aus der Nichterfüllung der Anordnung ziehen kann. Das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers bemisst sich vorliegend nach den voraussichtlichen Beseitigungskosten. Davon ausgehend ergibt sich ein wirtschaftliches Interesse des Antragstellers, das in Höhe des angedrohten Zwangsgeldes liegt. Fehler bei der Ermessensausübung sind nicht ersichtlich.
3. Nach alldem war der Antrag des Antragstellers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der in der Hauptsache anzusetzende Streitwert war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.


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