Europarecht

Widerruf der Bestellung als Luftsicherheitsassistentin

Aktenzeichen  AN 10 S 21.00801

Datum:
30.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 20456
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LuftSiG § 7, § 16a
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1

 

Leitsatz

1. An die Geeignetheit eines Luftsicherheitsassistenten sind vor dem Hintergrund von dessen Aufgabe, Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs zu bieten, hohe Anforderungen zu stellen. Die Eignung umfasst neben der persönlichen Zuverlässigkeit (§ 7 LuftSiG) und der Erfüllung des allgemeinen Anforderungsprofils auch die physische und psychische Tauglichkeit des Luftsicherheitsassistenten. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Beleihung ist inhaltlich nicht teilbar in der Hinsicht, dass der Beliehene eine Aufgabe nur zu bestimmten Zeiten wahrnehmen kann. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen den Widerruf ihrer Bestellung als Luftsicherheitsassistentin durch die Regierung von …- … Nachdem die Antragstellerin bei der Sicherheitsgesellschaft am Flughafen … für die Tätigkeit in der Fluggastkontrolle am Flughafen … angestellt wurde, erfolgte mit Urkunde vom 1. März 2000 die befristete erstmalige Beleihung zur Luftsicherheitsassistentin der Regierung von … Grundlage für die Beleihung war insbesondere die damals vorhandene gesundheitliche Eignung der Antragstellerin. Mit Urkunde des … vom 25. Juli 2000 wurde die Beleihung unbefristet ausgestellt. Diese Beleihung hat das … mit Urkunde vom 15. Juni 2016 der aktuellen Rechtslage entsprechend – jedoch ohne inhaltliche neue Rechtsfolgen zu setzen – letztmalig neu gefasst. Die in den Folgejahren vom Arbeitsmedizinischen Zentrum/Fliegerärztliche Untersuchungsstelle (AMZ), in Funktion der zuständigen und kundigen betriebsärztlichen Stelle, durchgeführten und gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen erbrachten bezüglich der Arbeitstauglichkeit der Antragstellerin zunächst positive Ergebnisse.
Im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements stellte sich die Antragstellerin am 16. September 2020 bei dem AMZ bei Frau … vor. Die Stellungnahme zu dieser Untersuchung, datiert auf 21. September 2020, hat folgenden Inhalt:
Frau … stellte sich am 16. September 2020 im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements im Arbeitsmedizinischen Zentrum vor. Es wird auf die Stellungnahme vom 25. Mai 2020 verwiesen. Bereits damals wurde die Aussage getroffen, dass abzuwarten bleibt, wie sich der Gesundheitszustand von Frau … entwickelt. Frau …hat seit über 12 Monaten ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fluggastkontrolleurin nicht wieder ausgeübt. Nach der letzten Tauglichkeitsuntersuchung und der letzten Stellungnahme hat Frau … ihren Resturlaub angetreten und war in Kurzarbeit. Am 4. August 2020 hätte Frau … ihre Tätigkeit wieder aufnehmen müssen, fühlte sich dazu aber aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage. Es erfolgte eine medizinische Abklärung. Am heutigen Tag hat Frau …auch ein ärztliches Attest zur Vorlage beim Arbeitgeber mir vorgelegt, dass „von einer weiteren Nachtschichttätigkeit aus ärztlicher Sicht dringend abgeraten wird“. Somit besteht aufgrund der vorliegenden Erkrankungen und der negativen Entwicklung auch eine negative Zukunftsprognose. Frau … ist somit auf Dauer für die Tätigkeit als Fluggastkontrolleurin nicht mehr geeignet. Frau … wird heute ihre betreuende Hausärztin aufsuchen und dann mit dem Arbeitgeber ein Gespräch führen.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 gab das … der Antragstellerin Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Widerruf der Beleihung bis spätestens 20. Oktober 2020 zu äußern. Zudem sprach das … das Ruhen der Beleihung bis zur endgültigen Entscheidung in dieser Angelegenheit aus.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 zeigte sich die Bevollmächtigte der Antragstellerin beim Antragsgegner an und führte aus, dass aus Sicht der behandelnden Ärzte der Antragstellerin für die Tätigkeit einer Fluggastkontrolleurin weiterhin uneingeschränkte Verwendbarkeit bestehe. Medizinische Gründe sprächen nicht gegen den Einsatz in Tagschicht. Die Antragstellerin sei gem. § 2 SGB IX gleichgestellt und sei, soweit zutreffend, aus krankheitsbedingten Gründen über mehrere Monate ausgefallen. Den weiteren Feststellungen von Frau … sei jedoch zu widersprechen. Frau … hätte am 11. Mai 2020 eine Eignungsuntersuchung vorgenommen und die Antragstellerin als „geeignet unter bestimmten Voraussetzungen“ beurteilt. Sie bemerke lediglich: „Braucht neue Lesebrille für Nähe und Bildschirmtätigkeit“. Dieser Untersuchung sei ein Krankheitszeitraum von mehreren Monaten vorausgegangen. Ab dem 1. Mai 2020 habe die Antragstellerin wieder gearbeitet. Auf Grund andauernder Kopfschmerzen sei die Antragstellerin Ende Mai erneut erkrankt. Als Grund der Kopfschmerzen sei von den Ärzten arterielle Hypertonie festgestellt. Diese habe jedoch auch schon vor den Untersuchungen im Jahr 2020 bestanden und habe inzwischen medikamentös eingestellt werden können. Die Antragstellerin sei auf Grund der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen, die auch zur Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gem. § 2 SGB IX geführt hätten, schon in den Vorjahren fast durchgehend in Tagschicht eingesetzt worden. Festzuhalten bleibe daher, dass die Antragstellerin im Vergleich zu der Eignungsuntersuchung am 11. Mai 2020, bei der eine Arbeitstauglichkeit bescheinigt worden sei, eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustands habe erreichen können. Da die Antragstellerin in den letzten Jahren fast immer in Tagschicht beschäftigt worden sei und in der Tagschicht eine uneingeschränkte Verwendbarkeit bestehe, bestünden in der Tagschicht keine Zweifel an der Eignung. Die eingeschränkte bestehende Eignung für die Nachtschicht könne nicht zur Begründung des Entzugs der Beleihung herangezogen werden. Der Schutz und die Gestaltungspflicht des SGB IX müsse im Rahmen der Tauglichkeitsprüfung dazu führen, dass eine physische und psychische Leistungsfähigkeit nur dann aus medizinischen Gründen verneint werden könne, wenn die Antragstellerin nicht mehr in Tagschicht eingesetzt werden könne. Für die Tagschicht bestehe eine solche Einsatzfähigkeit jedoch. Die Antragstellerin sei insbesondere für Arbeiten unter Zeitdruck und/oder mit Publikumsverkehr und sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten mit hoher Verantwortung und Kontrollaufgaben einsatzfähig. Die körperliche Tauglichkeit und geistige Belastbarkeit sei von Frau* … nicht unter dem Blickwinkel beurteilt, dass bei schwerbehinderten oder gleichgestellten Personen eine Einschränkung der physischen Leistungsfähigkeit in Form einer Einschränkung der Schichttauglichkeit unter Berücksichtigung der zu § 164 IV Satz 4 SGB IX bei einer Möglichkeit eines entsprechenden Einsatzes zu akzeptieren sein könne. Zutreffend habe das Bundesarbeitsgericht bereits vor einigen Jahren entschieden, dass unter bestimmten gesundheitlichen Bedingungen Nachtschicht bzw. Schichtarbeit von behinderten Menschen nicht verlangt werden könne. Dies folge auch aus europarechtlichen Vorgaben der Unzumutbarkeit, vgl. Art. 5 Abs. 3 der RL 2000/78/EG. Die Antragstellerin unterliege auf Grund ihrer langjährigen Betriebszugehörigkeit einem besonderen Kündigungsschutz. Sie sei ordentlich nicht mehr kündbar. Der Entzug der Beleihung werde für die Antragstellerin zum Verlust des Arbeitsplatzes führen, da der Arbeitgeber die Beendigung bereits in Aussicht gestellt habe.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2021 fragte das … beim AMZ eine erneute Stellungnahme an. Diese erfolgte mit Schreiben vom 3. März 2021:
Bei Frau … liegt nicht nur die im Attest genannte Erkrankung vor. Es bestehen bei Frau … mehrere Erkrankungen, die den Gesundheitszustand beeinträchtigen. Somit kann dem Attest (gemeint ist das Attest der behandelnden Ärztin der Antragstellerin) nicht zugestimmt werden. Die Einschränkungen des Gesundheitszustandes treten sowohl in Tagschicht als auch in Nachtschicht auf. Frau … ist aufgrund der bestehenden Erkrankungen auch in der Tagschicht nicht uneingeschränkt belastbar. Des Weiteren beinhaltet die Tätigkeit als Fluggastkontrolleur/in eine Schichttätigkeit nach § 5 Abs. 5 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG).
Mit Bescheid vom 29. März 2021 widerrief das … unter Anordnung des Sofortvollzugs die Bestellung der Antragstellerin zur Luftsicherheitsassistentin. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, zur Durchführung von Personen- und Gepäckkontrollen zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 5 Abs. 1 LuftSiG) könne die zuständige Luftsicherheitsbehörde geeigneten Personen als Beliehenen die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben bei der Durchführung dieser Sicherheitsmaßnahmen übertragen (§ 16a Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG). Diese Beleihung könne – unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen – jederzeit widerrufen werden (§ 16a Abs. 3 LuftSiG). Die in § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG angesprochene Eignung, die für eine Beleihung vorliegen müsse, umfasse neben der persönlichen Zuverlässigkeit und der Erfüllung des allgemeinen Anforderungsprofils auch die körperliche Tauglichkeit und die geistige Belastbarkeit der zu beleihenden Person. Die Tauglichkeit werde durch arbeitsmedizinische Untersuchungen entsprechend den einschlägigen Richtlinien über die Anforderungen an Luftsicherheitsassistenten zum Vollzug des § 5 LuftSiG auf deutschen Flughäfen festgestellt. Die Richtlinien seien dem AMZ als Arbeitsgrundlage und Entscheidungskriterium bei der Untersuchung der Antragstellerin bekannt gewesen und der fachlichen Diagnose zu Grunde gelegt worden. Die Stellungnahme des AMZ vom 21. September 2020 dokumentiere, dass die Untersuchung zu dem Ergebnis geführt habe, dass die Antragstellerin auf Dauer für die Tätigkeit als Fluggastkontrolleurin nicht mehr geeignet sei. Nach Ergebnis auch der zweiten arbeitsmedizinischen Stellungnahme vom 3. März 2021 sei der Gesundheitszustand der Antragstellerin nicht mit Nr. 2 Buchstabe c Punkt „sonstiges“, Spiegelstrich 1 der Richtlinie vereinbar. Bei der Antragstellerin bestünden mehrere Erkrankungen und die Einschränkungen würden sowohl in Tagschicht als auch in Nachtschicht auftreten. Auch sei von einer negativen Entwicklung des Krankheitszustandes aus medizinischer Sicht zu sprechen, womit der enthaltene Tatbestand einer prognostisch ungünstigen, insbesondere fortschreitenden Erkrankung vorliege. Das LAN zweifle die fachliche Auffassung des AMZ nicht an. Das AMZ sei in betriebsärztlicher Eigenschaft in die Arbeitsabläufe im Fluggastkontrolldienst mit den dortigen Anforderungen und Belastungen eingewiesen sowie kundig in der Vorschriftenlage (Richtlinien) zur Bewertung der Eignung anhand getroffener medizinischer Feststellungen. Bei der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit mit hoher Verantwortung während der Kontrollaufgaben sei demgemäß erforderlich, dass Luftsicherheitsassistenten stets den erheblichen Anforderungen in vollem Umfang gewachsen seien. Auch sei eine Reduzierung der Beleihung auf ausschließliche Arbeit im Tagdienst nicht zielführend für die begehrte Aufrechterhaltung der Beleihung. Hierfür sei zum einen entscheidend, dass die Einschränkungen auch im Tagdienst und nicht nur im Nachtdienst auftreten. Außerdem werde der Flughafen Nürnberg rund um die Uhr betrieben, daher müsse grundsätzlich jeder Mitarbeiter der SGN zu jedweder Zeit bereit sein, Aufgaben der Sicherheit des Luftverkehrs vorzunehmen. Diese Aufgabenstellung lasse sich nicht bewältigen, wenn die Mitarbeiter lediglich im Tagdienst arbeiten. Organisatorisch seien dementsprechend bei der SGN keine Strukturen für Kontrolldienste ausschließlich zur Tageszeit existent und auch nicht angedacht. Ein laut der Einlassung zuletzt überwiegend in der Tageszeit erfolgter Einsatz der Antragstellerin lasse nicht den Anspruch oder die arbeitsteilige Möglichkeit ausschließlicher Einsätze zur Tageszeit ableiten. Die Einschränkung der Beleihung auf den Tagesdienst scheide daher aus. Unabhängig hiervon würden die gesundheitlichen Einschränkungen auch schon einen Tagesdienst der Antragstellerin beeinträchtigen. Die Erkrankung der Antragstellerin stelle daher ein Ausschlusskriterium zur Beleihung als Luftsicherheitsassistentin dar. Diese Tätigkeit umfasse eine hohe Verantwortung und sei mit Dienstzeiten, die einen unterschiedlichen Schichtrhythmus beinhalten, verbunden. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei auf Grund der vorliegenden Diagnose eine weitere Berufsausübung mit unregelmäßigen (Tag/Nacht-Rhythmus) und erhöhter Stressbelastung mit Verantwortung nicht mehr möglich. Aber selbst bei Abwägung aller Interessen im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung könnte keine andere Entscheidung getroffen werden. Zudem beziehe sich der Widerruf auf den hoheitlichen Akt der Beleihung mit Luftsicherheitsaufgaben und stehe nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Kündigung der Antragstellerin und den hierzu vorgebrachten Argumenten des Kündigungsschutzes. Auch ein Teilwiderruf der Beleihung mit der Folge, dass der Antragstellerin zukünftig ausschließlich in der Personenkontrolle (ohne Röntgenbildauswertung) einzusetzen sei, komme als milderes Mittel nicht in Betracht. Selbst ein Einsatz ausschließlich im Bereich der Personenkontrolle sei ebenso mit Schichtarbeit und einem hohen Maß an Verantwortung bzw. körperlicher Belastbarkeit verbunden. Die Bevollmächtigte der Antragstellerin beleuchte, dass die Antragstellerin als schwerbehinderter Mensch gem. § 2 SGB IX anerkannt sei und Schichtarbeit von behinderten Menschen nicht verlangt werden könne. Jedoch werde bei der Wahrnehmung von Luftsicherheitsaufgaben am Flughafen* … die Befähigung zur Tag-/Nachtschichtarbeit abverlangt und somit könne hinsichtlich dieser Argumente keine Rücksicht in Bezug auf den Widerruf der Beleihung genommen werden. Die anderweitig festgestellte Schwerbehinderung eines Menschen könne bei der Frage der Beauftragung mit Luftsicherheitsaufgaben keine schützende Wirkung entfalten, sondern sei vielmehr als Hinweis zu begreifen, die gesundheitliche Eignung im Rahmen der Anforderungen – wie erfolgt – gewissenhaft zu beleuchten.
Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 29. April 2021, eingegangen am gleichen Tag bei Gericht, ließ die Antragstellerin Klage erheben. Außerdem ließ sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragen,
Die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage gegen den Bescheid der Regierung von …, vom 29. April 2021 anzuordnen.
Zur Begründung wird nochmals der bisherige Vortrag im Rahmen des Anhörungsverfahrens wiederholt.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2021, eingegangen am 14. Mai 2021 bei Gericht, beantragte der Antragsgegner
Antragsablehnung.
Zur Begründung wird auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen. Ergänzend wird dargelegt, abweichend von der Ausführung der Bevollmächtigten der Antragstellerin sei die Antragstellerin im Mai 2020 nicht als Luftsicherheitsassistentin tätig gewesen. Bis zum 30. April 2020 sei sie im Krankenstatus gewesen. Ab 1. Mai 2020 habe sie Urlaub gehabt. Zu ihrem darauffolgend ersten aktiven Arbeitstag am 4. August 2020 habe sie sich erneut krankgemeldet. Es habe also keinen Einsatz als Luftsicherheitsassistentin seit dem 15. Februar 2019 gegeben.
Der Antragsgegner nehme die Stellungnahme der Ärztin Dr. … des AMZ in …zum Maßstab der Tauglichkeit der Antragstellerin. Diese sei in die Arbeitsabläufe im Fluggastkontrolldienst mit den dortigen Anforderungen und Belastungen eingewiesen, sowie kundig in der Vorschriftenlage zur Bewertung der Eignung anhand getroffener medizinischer Feststellungen. In ihrer Stellungnahme vom 3. März 2021 habe Frau … festgestellt, dass die Einschränkungen des Gesundheitszustandes der Antragstellerin, welche zur Untauglichkeit führen, sowohl in der Tag- als auch in der Nachtschicht auftreten. Doch selbst wenn, wie von den behandelnden Ärzten der Antragstellerin festgestellt, nur eine Untauglichkeit für die Nachtschicht bestünde, müsste die Beleihung widerrufen werden. Die Richtlinien über die Anforderungen an Luftsicherheitsassistenten zum Vollzug des § 5 LuftSiG (a.F.) auf deutschen Flughäfen vom 10. Juli 2006 (Richtlinien zu § 5 LuftSiG) setzen als zwingende Voraussetzungen der Tauglichkeit voraus, dass Luftsicherheitsassistenten der Beanspruchung des Wechseldienstes mit Nachtarbeit gewachsen sein müssen. Eine Teilbeleihung bzw. ein Teilwiderruf der Beleihung unter Ausklammerung der Schichtfähigkeit scheide aus rechtlichen Gründen aus; die Richtlinien zu § 5 LuftSiG sehen eine eingeschränkte Tauglichkeit nicht vor; alle darin aufgestellten Anforderungskriterien seien daher von jedem Luftsicherheitsassistenten uneingeschränkt zu erfüllen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die Antragstellerin begehrt nach Auslegung des gestellten Antrags (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Widerruf der Beleihung als Luftsicherheitsassistentin. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung, soweit die sofortige Vollziehung durch die den Verwaltungsakt erlassende Behörde besonders angeordnet wird. Hinsichtlich Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids hat die erlassende Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Der so verstandene Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keine Aussicht auf Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet.
1. Die Begründung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid vom 29. März 2021 entspricht den formellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist bei behördlicher Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die schriftliche Begründung soll dem Betroffenen ermöglichen, seine Rechte wirksam wahrnehmen und die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels abschätzen zu können. Außerdem dient die Begründungspflicht dazu, der Behörde den Ausnahmecharakter einer Vollzugsanordnung vor Augen zu führen und die Behörde zu der Prüfung zu veranlassen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollzugsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Es bedarf daher einer auf den konkreten Einzelfall abstellenden Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung, die nicht lediglich formelhaft sein darf. An den Inhalt der Begründung sind dabei keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 46, 55). In solchen Fällen ist die Behörde daher nicht verpflichtet, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Insbesondere, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 8.9.2015 – CS 15.1634 – juris Rn. 6 m.w.N.).
Die vorliegende Begründung im Bescheid vom 29. März 2021 erfüllt diese Voraussetzungen. Das Luftamt begründet die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 damit, dass wegen der besonderen Bedeutung der Luftsicherheit mit dem Vollzug dieses Bescheids nicht bis zum Eintritt seiner Bestandskraft im Falle einer ggf. erhobenen Klage abgewartet werden könne. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung wäre das Risiko, dass die Antragstellerin auf Grund der gesundheitlichen Probleme Fehler bei der Durchsuchung von Personen bzw. bei der Durchleuchtung von Gepäck unterlaufen, nicht auszuschließen. Diese Gefahr könne auch nicht für eine Übergangszeit in Kauf genommen werden. Wegen den gravierenden Auswirkungen auf höchstrangige Rechtsgüter, die ein solcher Fehler nach sich ziehen könne, müsse das Interesse der Antragstellerin, die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin bis zum Eintritt der Bestandskraft weiter auszuüben, hinter dem öffentlichen Interesse am Schutz der Luftsicherheit und Leib bzw. Leben Dritter zurückstehen. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt im Übrigen keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigene Interessenabwägung durchgeführt.
2. Das Gericht kommt im Rahmen der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu dem Ergebnis, dass die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Bescheid vom 29. März 2021 als offen einzustufen sind (a.). Allerdings müssen bei Abwägung der widerstreitenden Interessen die Interessen der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinter dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners zurücktreten (b.).
Im vorliegenden Fall eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO stellt das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise dann wieder her, wenn das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache erhebliche Bedeutung. Bleibt dieser Rechtsbehelf mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere Interesse am Sofortvollzug regelmäßig überwiegt. Erweist sich der zugrundeliegende Bescheid bei dieser Prüfung hingegen als rechtswidrig und das Hauptsacheverfahren damit voraussichtlich als erfolgreich, ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zu verneinen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen offen, kommt es zu einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden Interessen.
a. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für den Widerruf einer Beleihung nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BayVwVfG i.V.m. § 16a Abs. 3 LuftSiG nach Aktenlage nicht abschließend feststeht.
Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage des Widerrufs der Beleihung als Luftsicherheitsassistentin des Luftamtes ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, vorliegend also der Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 29. März 2021. Bei dem Widerruf der Beleihung handelt es sich nicht um einen Dauerverwaltungsakt, sondern um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, mit dem in Form einer einmaligen Regelung eine Rechtsposition wieder entzogen wird. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist daher mangels anderweitiger Regelungen im einschlägigen materiellen Recht der Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2012 – 8 C 28.11 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 30.11.2020 – 8 ZB 19.1757 – BeckRS 2020, 36183 Rn. 10).
Das Luftamt hat den Widerruf der Beleihung als Luftsicherheitsassistentin auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BayVwVfG i.V.m. § 16a Abs. 3 LuftSiG gestützt. Danach kann die Behörde einen rechtmäßig begünstigenden Verwaltungsakt, auch nach dessen Unanfechtbarkeit, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen bzw. in einem Verwaltungsakt vorbehalten ist (vgl. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG) oder wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde (vgl. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG). Nach § 16a Abs. 3 LuftSiG kann die Luftsicherheitsbehörde die Beleihung nach § 16a Abs. 1 LuftSiG jederzeit ganz oder teilweise zurücknehmen, widerrufen oder mit Nebenbestimmungen verbinden. Zugleich sieht die Beleihungsurkunde vom 15. Juni 2016 vor, dass die Beleihung jederzeit zurückgenommen oder widerrufen werden kann. Sowohl die Beleihung als auch der Widerruf derselben stehen im Ermessen der Behörde.
Gemäß § 1 LuftSiG dient das Luftsicherheitsgesetz dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen. Die Luftsicherheitsbehörde hat nach § 2 LuftSiG die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 LuftSiG abzuwehren. Dazu gehört unter anderem, dass sie Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 LuftSiG kontrolliert (§ 2 Satz 2 LuftSiG). Hierzu kann die Luftsicherheitsbehörde (unter anderem) Personen und Gegenstände, welche den Sicherheitsbereich des Flughafens betreten haben oder betreten wollen bzw. in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen, durchsuchen oder in sonstiger Weise überprüfen (§ 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LuftSiG). Diese Aufgaben kann die Luftsicherheitsbehörde gemäß § 16a Abs. 1 LuftSiG natürlichen Personen als Beliehene, sogenannte Luftsicherheitsassistenten, übertragen.
Nach § 16a Abs. 2 Nr. 1 LuftSiG ist Voraussetzung für die Bestellung zum Luftsicherheitsassistenten, dass der zu Beleihende für die zu übertragende Aufgabe geeignet, sach- und fachkundig und zuverlässig ist. An die Geeignetheit dieser Personen sind vor dem Hintergrund der Aufgabe, Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs zu bieten, hohe Anforderungen zu stellen. Im Falle einer Beleihung mit Aufgaben bei der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 bis 3 LuftSiG sind insbesondere die Anforderungen des Kapitels 11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zu berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 18/9752 S. 70). Hinsichtlich Personen, die zur Durchführung von Sicherheitskontrollen eingestellt werden, schreibt Nr. 11.1.7 vor, dass diese über die erforderlichen mentalen und physischen Fähigkeiten und Eignungen zur wirksamen Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügen müssen. Zur weiteren Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Geeignetheit in § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG können zudem die zu der Vorgängervorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 1 LuftSiG a.F. ergangenen norminterpretierenden Richtlinien des Bundesministeriums des Innern über die Anforderungen an Luftsicherheitsassistenten zum Vollzug des § 5 LuftSiG an deutschen Flughäfen vom 10. Juli 2006 herangezogen werden. Danach werden an die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistent über das übliche Maß hinausgehende Anforderungen an die physische und psychische Leistungsfähigkeit gestellt. Die Eignung umfasst neben der persönlichen Zuverlässigkeit (§ 7 LuftSiG) und der Erfüllung des allgemeinen Anforderungsprofils auch die physische und psychische Tauglichkeit des Luftsicherheitsassistenten. Diese Mindestanforderungen dienen dazu, die Sicherheit des Luftverkehrs vor Angriffen im Sinn des § 1 LuftSiG zu gewährleisten und bezwecken damit den Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter, nämlich von Leib und Leben der auf dem Luftweg verkehrenden Personen (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2010 – 8 ZB 09.1080 – ZLW 2011, 141 = juris Rn. 7). Nr. 4 der Richtlinien sieht die Möglichkeit der Aufhebung der Beleihung unter anderem bei nachträglichem Bekanntwerden eines Ausschlusskriteriums für die Einstellung und Beleihung eines Luftsicherheitsassistenten bzw. bei Wegfall der Voraussetzung der Beleihung. Liegen also Tatsachen vor, die Zweifel an der Eignung aufkommen lassen, sind die Voraussetzungen für eine Beleihung nicht (mehr) gegeben (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2010 – 8 ZB 09.1080 – a.a.O. Rn. 6 m.w.N.).
Vorliegend existieren zwei entgegenstehende Stellungnahmen: Nach dem Attest der behandelnden Ärztin der Antragstellerin vom 26. Oktober 2020 sei die Antragstellerin nach medikamentöser Einstellung der arteriellen Hypertonie wieder wie bisher uneingeschränkt im Tagdienst einsatzfähig. Die Einschränkungen bestünden nur bei der Beschäftigung im Nachtdienst. Indes liege nach der erneuten Stellungnahme des AMZ bei der Antragstellerin nicht nur die im Attest genannte Erkrankung vor. Es bestünden bei der Antragstellerin mehrere Erkrankungen, die den Gesundheitszustand beeinträchtigen. Somit könne dem – oben bezeichneten – Attest nicht zugestimmt werden. Die Einschränkungen des Gesundheitszustandes treten sowohl in der Tagschicht als auch in der Nachtschicht auf. Die Antragstellerin sei aufgrund der bestehenden Erkrankungen auch in der Tagschicht nicht uneingeschränkt belastbar.
Welche weiteren Erkrankungen die Antragstellerin hat, bleibt unklar und ergibt sich auch nicht aus der Behördenakte. Mithin kann die Kammer keine eigene Entscheidung dahingehend treffen, ob die Antragstellerin geeignet i.S. des § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG ist. Eine endgültige Überprüfung ist einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Für die Antragstellerin bestünde die Möglichkeit, sich bis zum Hauptsacheverfahren zu ihren möglichen Krankheiten zu äußern bzw. eine Schweigepflichtsentbindung vorzulegen.
b. Lassen sich die Erfolgsaussichten ohne weitere Sachaufklärung auch nicht vorläufig beurteilen und ist der Verfahrensausgang deshalb offen, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich (vgl. Eyermann/Hoppe, 15. Aufl. 2019, VwGO § 80 Rn. 93). Dabei sind die Folgen, die eintreten, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt wird, sich die angefochtene Verfügung aber als rechtmäßig erweist, gegen die Folgen abzuwägen, die sich ergeben, wenn es bei einer sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung verbleibt und sich später herausstellt, dass diese Verfügung rechtswidrig ist. Auf die betroffenen Grundrechte ist in besonderer Weise Bedacht zu nehmen.
Diese abschließende Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus. Zwar ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass mit der sofortigen Durchsetzung des Widerrufs ein letztlich nicht wiedergutzumachender Verlust ihres Arbeitsplatzes verbunden ist und damit eine durch das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) geschützte Rechtsposition tangiert wird. Dem persönlichen Interesse der Antragstellerin am Erhalt ihres Arbeitsplatzes stehen jedoch die Rechtsgüter gegenüber, zu deren Schutz der Widerruf der Beleihung erfolgt. Hierbei handelt es sich insbesondere um den Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter, nämlich von Leib und Leben der auf dem Luftweg verkehrenden Personen (vgl. auch § 1 LuftSiG). Für diese Rechtsgüter würde ein erhebliches Gefährdungspotential geschaffen, wenn der Antragstellerin Fehler bei Kontrollen unterlaufen würden. Bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen wiegt der möglicherweise eintretende, gegebenenfalls nicht mehr wiedergutzumachende Schaden für die zuvor genannten hoch- und höchstwertigen Rechtsgüter einer potenziellen Vielzahl anderer Personen zu schwer, als dass es verantwortet werden könnte, der Antragstellerin bis zu einer endgültigen Klärung ihrer Eignung i.S.v. § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG vorerst ihre Beleihung zu belassen. Die mit dem sofort vollziehbaren Widerruf der Beleihung für die Antragstellerin verbundenen Nachteile müssen von ihr im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit und das entsprechende Interesse der Luftsicherheit daher hingenommen werden. Solche negativen Auswirkungen auf den Betroffenen treten gerade typischerweise auf. Darüber hinaus berücksichtigt die Kammer in der Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin den Umstand, dass es sich bei der Beleihung nach summarischer Prüfung um einen einheitlichen Vorgang handelt. Sie stellt per se die Übertragung hoheitlicher Aufgaben dar. Dabei geht es nicht um die Frage, wann die Antragstellerin arbeitet, sondern ob sie beliehen wird. Die Beleihung ist inhaltlich nicht teilbar in der Hinsicht, dass der Beliehene eine Aufgabe nur zu bestimmten Zeiten wahrnehmen kann. Dies widerspricht auch dem Sinn und Zweck einer Beleihung, welcher darin besteht, natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts Staatsaufgaben zu übertragen und gleichzeitig die öffentliche Verwaltung zu entlasten (vgl. Schoch/Schneider VwGO/Ehlers/Schneider, 39. EL Juli 2020, VwGO § 40 Rn. 275). Vor diesem Hintergrund ist auch das Wort „teilweise“ in § 16a Abs. 3 LuftSiG so zu verstehen, dass die Beleihung nur hinsichtlich verschiedener Aufgaben des Luftsicherheitsassistenten inhaltlich teilbar ist und auch nur in Bezug auf einzelnen Aufgaben teilweise widerrufen werden kann. Dieses Verständnis des Wortlautes von § 16a Abs. 3 LuftSiG steht auch mit dem Wortlaut des § 16a Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG im Einklang. Demnach werden nur bestimmte Aufgaben bei der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 bis 3 LuftSiG übertragen. Außerdem sieht die Richtlinie über die Anforderungen an Luftsicherheitsassistenten zum Vollzug des § 5 LuftSiG auf deutschen Flughäfen vom 10. Juli 2006 ausdrücklich vor, dass Luftsicherheitsassistenten unter anderem Beanspruchungen wie Wechselschichtdienst mit Nachtarbeit gewachsen sein müssen. Eine Beleihung nur für bestimmte Tageszeiten muss vorliegend daher ausscheiden.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist daher vollumfänglich abzulehnen.
3. Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 26.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung des Jahres 2013 (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2020 – 8 ZB 19.1757, BeckRS 2020, 36183 Rn. 28).


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