Europarecht

Widerruf der Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz

Aktenzeichen  AN 16 S 21.00538

Datum:
28.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 19478
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SprengG § 7, § 8a Abs. 2 Nr. 5, § 34 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

1. Bei Anwendung der Normen über die Zuverlässigkeit gem. §§ 8, 8a SprengG sind die Risiken, die mit jedem Besitz von Sprengmitteln und entsprechenden Erlaubnissen verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit diesen Mitteln jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach der Regelung des § 8a Abs. 2 Nr. 5 SprengG ist es ausreichend, dass die Tatbestandsmerkmale der Wiederholung oder des gröblichen Verstoßes alternativ vorliegen. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
3. Gröblich im Sinne des Gesetzes ist ein Verstoß dann, wenn die Rechtsverletzung gemessen an den genannten Zielsetzungen objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es, weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat, sodass sich in dem Verstoß die fehlerhafte Einstellung zu waffenrechtlichen Ordnungsvorschriften widerspiegelt (vgl. BVerwG BeckRS 9998, 167364). (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine Abweichung von der Vermutung der Unzuverlässigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die Umstände der vorgeworfenen Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Tat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Sprengmitteln nicht gerechtfertigt sind (vgl. BVerwG BeckRS 2008, 38049). (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Widerruf seiner Erlaubnis nach § 7 SprengG (Nr. 36/06/10).
Der im Jahre … geborene Antragsteller ist Angestellter bei der … Er ist dort als verantwortliche Person im Sinne des SprengG tätig. In nebengewerblicher Tätigkeit betreibt der Antragsteller das Unternehmen „…“ in … In diesem Rahmen bietet der Antragsteller verschiedene Arten von Feuerwerken für Veranstaltungen an.
Der Antragsteller ist Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 SprengG (Nr. … vom 15. Juni 2010). Er besaß zudem einen Befähigungsschein nach § 20 SprengG (Nr. …, gültig bis 15. Juni 2020).
Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 beantragte die … für den Antragsteller bei der Regierung von … Gewerbeaufsichtsamt … eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Befähigungsscheines nach § 20 SprengG.
Mit Schreiben vom 17. August 2020 beantragte die … bei der Regierung von … Gewerbeaufsichtsamt … für den Antragsteller die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 1. SprengV, damit der Antragsteller an einem Wiederholungslehrgang bei der Sprengschule Dresden teilnehmen könne.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 verwarnte der Antragsgegner den Antragsteller wegen eines Verstoßes gegen § 41 Abs. 1 Nr. 16 SprengG und § 46 Nr. 8 c 1. SprengV. Dem Antragsteller werde zur Last gelegt, dass er als Erlaubnisinhaber nach § 7 SprengG es zugelassen habe, dass am 12. August 2017 zwischen 22:15 Uhr und 22:30 Uhr ein Feuerwerk der Kategorie F 4 am Freizeitland …u.a. mit Blitzknallbomben und Kugelbomben mit Kaliber 75 mm abgebrannt worden sei. Diese pyrotechnischen Gegenstände seien dem Gewerbeaufsichtsamt … nicht ordnungsgemäß angezeigt worden. Gegen den Antragsteller wurde ein Verwarnungsgeld in Höhe von 50,00 EUR festgesetzt.
Mit Bescheid vom 5. August 2019 verhängte der Antragsgegner gegen den Antragsteller ein Bußgeld in Höhe von 400,00 EUR. Er habe gegen § 46 Nr. 8 c 1. SprengV und § 41 Abs. 1 Nr. 16 SprengG i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 1 1. SprengV verstoßen. Der Antragsteller werde beschuldigt, das von ihm durchgeführte Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände am 4. Mai 2019 in … am Bootshaus am … nicht rechtzeitig angezeigt zu haben.
Mit Bescheid vom 25. Juni 2020 verhängte der Antragsgegner gegen den Antragsteller ein Bußgeld in Höhe von 1.000,00 EUR. Dem Antragsteller werde zur Last gelegt, dass er vorsätzlich gegen § 21 Abs. 2 SprengG verstoßen habe, als er eine verantwortliche Person ohne Befähigungsschein bestellt habe. Der Antragsteller habe am 30. März 2020 Herrn …als verantwortliche Person nach § 19 SprengG bestellt und der Regierung von … – Gewerbeaufsichtsamt – die Bestellung mitgeteilt. Der Befähigungsschein von Herrn … sei jedoch, wie der Antragsteller gewusst habe, bereits am 23. September 2019 durch Ablauf der Geltungsdauer ungültig geworden.
Auf das Vorbringen des Antragstellers gegen diese Bußgeldbescheide wird Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2019 setzte der Antragsgegner gegen den Antragsteller ein Bußgeld in Höhe von 800,00 EUR fest. Der Antragsteller habe nach § 46 Nr. 8 c 1. SprengV gegen § 14 SprengG i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 1 1. SprengV verstoßen. Dem Antragsteller wurde zur Last gelegt, dass er pyrotechnische Gegenstände am 6. Oktober 2019 abgebrannt habe und diese vorsätzlich nicht rechtzeitig bei der zuständigen Behörde angezeigt habe.
Nach Einspruch seitens des Antragstellers wurde das Bußgeldverfahren gegen ihn durch Beschluss des Amtsgerichts … vom 2. Juni 2020 gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er Zweifel an der Zuverlässigkeit nach § 8 a SprengG habe. Dem Antragsteller wurden seitens des Antragsgegners die Verwarnung vom 11. Oktober 2017, der Bußgeldbescheid vom 5. August 2019 und der Bußgeldbescheid vom 25. Juni 2020 vorgehalten. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit gegeben, sich bis zum 30. November 2020 zu äußern.
Mit Schreiben vom 19. März 2021, dem Antragstellerbevollmächtigten zugestellt am 20. März 2021, erließ der Antragsgegner folgenden Bescheid:
1. Der Antrag vom 19. Mai 2020 auf Verlängerung der Gültigkeit des Befähigungsscheins nach § 20 SprengG mit der Nr. …, ausgestellt am 15. Juni 2010, wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 1. SprengV vom 24. August 2020 wird abgelehnt.
3. a) Die Erlaubnis nach § 7 SprengG mit der Nummer …, ausgestellt am 15. Juni 2010, mit fünf Ausfertigungen wird hiermit widerrufen.
b) Die Erlaubnis (inklusive aller Ausfertigungen) ist der Regierung von … – Gewerbeaufsichtsamt bis zum 26. April 2021 zurückzusenden.
4. Die Anordnungen unter Nr. 3 werden für sofort vollziehbar erklärt.
5. Falls die Anordnungen nach Nr. 3 b nicht oder nicht vollständig in der genannten Frist erfüllt werden, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR fällig.
6. Sie haben die Kosten des Verfahrens in Höhe von 802,97 EUR zu tragen. Die Gebühr wird auf 800,00 EUR festgesetzt. An Auslagen sind 2,97 EUR entstanden.
Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 8a Abs. 2 Nr. 5 SprengG besitze. Zudem könne auch die Regelunzuverlässigkeit nicht entkräftet werden. Es lägen keine atypischen Verfehlungen vor, die durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt werden könnten. Hinsichtlich der drei geahndeten Verstöße handle es sich um zwei unterschiedliche Tatbestände. Zweimal seien die Anzeigepflichten nicht entsprechend der Vorgaben erfüllt worden, wodurch eine behördliche Überwachung verhindert bzw. erschwert worden sei. Der Erstverstoß sei nur durch eine Verwarnung geahndet worden. Nachdem es zu einem erneuten, gleichartigen Verstoß gekommen sei, habe dies zu einer Ahndung mit Bußgeldbescheid geführt. Diese Wiederholung einer gleichartigen Tat wiege besonders schwer, da sie die Nachlässigkeit bzw. Uneinsichtigkeit des Antragstellers verdeutliche.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Nr. 4 für die Anordnungen unter Nr. 3 des Tenors sei gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet worden. Bei der Abwägung der Interessen des Antragstellers als Erlaubnisnehmer an einer Freistellung von der Befolgung der Anordnungen nach Nr. 3 bis zur Bestandskraft und der Notwendigkeit der Gefahrenabwehr für die Allgemeinheit durch explosionsgefährliche Stoffe, müssten nach Auffassung des Antragsgegners die Interessen des Antragstellers zurückstehen. Ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung hätte zur Folge, dass künftig explosionsgefährliche Stoffe missbräuchlich oder leichtfertig verwendet werden könnten und hierdurch eine erhebliche Verletzungsgefahr für Dritte bestehe. Die geforderten Maßnahmen griffen demgegenüber nicht so schwerwiegend in die Rechte des Antragstellers ein, dass dagegen das öffentliche Interesse an der Abwehr schwerwiegender Gefahren durch explosionsgefährliche Stoffe für Leib und Leben Dritter zurückstehen müsste.
Gegen den Bescheid vom 19. März 2021 erhob der Antragsteller mit Schriftsätzen vom 19. und 25. März 2021 Klage (Az: AN 16 K 21.00500), stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO (Az: AN 16 E 21.00537), jeweils mit Schriftsatz vom 25. März 2021.
Zur Begründung führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass ihm von seinem Arbeitgeber Arbeitsaufgaben aufgrund der fehlenden Bescheinigungen entzogen worden seien. Der Antragsteller benötige für seine berufliche Tätigkeit bei der … sowie für seine selbstständige Tätigkeit bei … einen Befähigungsschein, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie die Erlaubnis nach § 7 SprengG. Dem Antragsteller würde ein erheblicher finanzieller Schaden, der sich aufgrund des Feuerwerksverbots 2020/2021 schon enorm darstelle, sowie ein Arbeitsplatzverlust, zumindest aber eine entsprechende Reduzierung der Arbeitsaufgaben mit einhergehenden Gehaltseinbußen bei der … drohen.
Der Antragsteller bringt ein Schreiben der … vom 16. April 2021 in Vorlage. Hierauf wird Bezug genommen.
Das Unternehmen … des Antragstellers habe seit den Jahren 1999/2000 jährlich über 60 Feuerwerke in Deutschland und im benachbarten Ausland veranstaltet. Ohne die Bescheinigungen müsste die Firma wohl Insolvenz anmelden.
Der Antragsteller sei bedingt durch die Anstellung bei der … eine sicherheitsüberprüfte Person. Der Antragsteller besitze eine Freigabe zur Einsicht in Verschlusssachen bzw. zum Zugang zu Sperrzonen/Sicherheitsbereichen und zum Umgang mit Kriegswaffen. Diese werde für die Bundesrepublik Deutschland durch das Bundeswirtschaftsministerium überprüft. Des Weiteren liege eine Sicherheitsfreigabe für das Betreten von US-Militäreinrichtungen bis zur Sicherheitsstufe „BRAVO“ vor.
Die Verwarnung vom 11. Oktober 2017 dürfe nicht ins Gewicht fallen. Es handle sich um einen sehr geringen, keinen gröblichen Verstoß im Sinne des § 8a Abs. 2 Nr. 5 SprengG.
Hinsichtlich des Bußgeldbescheides vom 5. August 2019 sei auszuführen, dass der Antragsteller die Feuerwerksanzeige am 20. April 2019 per E-Mail an die Poststelle der Regierung von … gesandt habe. Es sei unerheblich, wann die Zentrale Eingangsstelle für elektronischen Schriftverkehr die Anzeige an die Poststelle des Gewerbeaufsichtsamtes weitergeleitet habe. Der Antragsteller habe mit der Anzeige am 20. April 2019 das geplante Feuerwerk fristgerecht angezeigt. Dass es sich hierbei um einen Samstag gehandelt habe, sei für den Fristlauf als solchen unschädlich. Die Frist habe damit am Sonntag, 21. April 2019, begonnen. Die Frist habe mit Ablauf des Samstags, 4. Mai 2019 geendet. Da das Feuerwerk am Samstag, den 4. Mai, stattgefunden habe, könnte man zunächst meinen, dass die Frist nicht gewahrt worden sei, dies sei jedoch nicht richtig. Das fristauslösende Ereignis sei der 4. Mai 2019 gewesen. Mithin finde die Fristberechnung rückwärts statt. Mit der Vorgabe einer vorherigen zweiwöchigen Anzeigepflicht gehe der Gesetzgeber davon aus, dass der Behörde 10 Werktage für die Prüfung der Anzeige zur Verfügung stehen würden. Hätte der Antragsteller die Anzeige bereits am Freitag, 19. April 2019, bei der Behörde eingereicht, hätten der Behörde auch nur 10 Werktage zur Prüfung und Entscheidung zur Verfügung gestanden.
Hinsichtlich des Bußgeldbescheides vom 25. Juni 2020 sei anzumerken, dass Befähigungsscheine nach § 20 Abs. 2 SprengG in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen seien. Hiervon sei auch der Antragsteller ausgegangen. Im ursprünglichen Befähigungsbescheid sei eine Gültigkeitsdauer bis zum 15. Juni 2015 vermerkt worden. Der Antragsteller habe daher unter Annahme der fünfjährigen Gültigkeit den 15. Juni 2020 als Verlängerungsdatum in seine Unterlagen eingetragen. Die vorliegende Erteilung des Befähigungsscheins am 23. September 2014 um fünf Jahre bis zum 23. September 2019 sei nicht erforderlich gewesen, da Herr … bereits einen Befähigungsschein zu diesem Zeitpunkt oder zumindest bis zum 15. Juni 2015 besessen hätte. Eine Erteilung wäre trotz Antragstellung des Herrn … am 15. September 2014 erst nach der Gültigkeit des Befähigungsscheins also mithin am 16. Juni 2015 auszustellen gewesen. Ein wissentlicher Verstoß des Antragstellers liege nicht vor, da ihm der Umstand des Verlängerungsvermerks im Befähigungsschein erst zu diesem Zeitpunkt aufgefallen sei.
Der Antragsgegner habe gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verstoßen, so dass der Sofortvollzug aufzuheben sei. Aus den Gründen für die Anordnung gehe nicht hervor, welche konkreten Interessen dem Antragsteller zuzuschreiben seien. Es würden nur floskelhaft die Interessen des Arbeitnehmers genannt. Welche dies aber genau seien, sei unklar. Der Antragsgegner habe insbesondere nicht konkret berücksichtigt, wie sich die fehlenden Bescheinigungen auf die berufliche Tätigkeit des Antragstellers auswirken würden.
Der Antragsteller beantragt,

3. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 24. März 2021 gegen Ziffer 3 des Bescheides des Antragsgegners vom 19. März 2021, Az: SP 4723/2020-N, zugestellt am 20. März 2021, wird wiederhergestellt.
4. Hilfsweise: Die sofortige Vollziehungsanordnung in Ziffer 4 des Bescheides des Antragsgegners vom 19. März 2021, Az: SP 4723/2020-N, zugestellt am 20. März 2021, wird aufgehoben.
5. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 24. März 2021 gegen Ziffer 5 des Bescheides des Antragsgegners vom 19. März 2021, Az: SP 4723/2020-N, zugestellt am 20. März 2021, wird angeordnet.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Erwiderung trägt der Antragsgegner im Wesentlichen vor, dass der Umstand, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 „nur“ verwarnt worden sei, vorliegend insoweit erheblich sei, als das Gesetz einen wiederholten Verstoß fordere. Der einzelne Verstoß müsse nicht gröblich sein.
Hinsichtlich des Bußgeldbescheides vom 5. August 2019 sei auszuführen, dass das Feuerwerk bei der zuständigen Behörde anzuzeigen sei. Dies sei nach § 1 Abs. 2 ZustV-GA das Gewerbeaufsichtsamt. Daher sei die Feuerwerksanzeige mit Eingang bei der allgemeinen Poststelle der Regierung von … noch nicht bei der zuständigen Behörde eingegangen. Beim Gewerbeaufsichtsamt sei diese E-Mail dann erst am Dienstag, 23. April 2019, eingegangen. Zudem sei der 22. April 2019 (Montag) kein Werktag gewesen, sondern Ostermontag und damit Feiertag. Die sprengstoffrechtliche Zuständigkeit des Gewerbeaufsichtsamtes sei dem Antragsteller auch bekannt. Selbst bei Zugrundelegung des Eingangs 20. April 2019 sei die Anzeigefrist nicht gewahrt gewesen. Bei der Frist des § 23 Abs. 3 Satz 1 1. SprengV handle es sich um eine so genannte Rückwärtsfrist, da das Ereignis „Feuerwerk zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände“ nicht den Beginn, sondern das Ende der Frist bestimme. Die Frist müsse demnach rückwärts berechnet werden. Für diese Fälle seien §§ 187, 188 BGB i.V.m. Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG nicht unmittelbar anwendbar, jedoch sei die entsprechende Anwendbarkeit allgemein anerkannt. Der Tag des Ereignisses, hier Samstag, 4. Mai 2019 sei nicht mitzurechnen. Damit hätte die Anzeige spätestens Freitag, 19. April 2019 erfolgen müssen.
Hinsichtlich des Bußgeldbescheides vom 25. Juni 2020 sei anzumerken, dass der Antragsteller ohne Weiteres hätte erkennen können, dass der Befähigungsschein des Herrn … nicht mehr gültig gewesen sei. Die explizite Kenntnisnahme der Gültigkeitsdauer sei ein zentrales Erfordernis zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die beigezogenen Behördenakten, sowie die Gerichtsakte.
II.
Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.
1. Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sofern diese nicht kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO oder aufgrund einer Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt. Vorliegend entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3a des Bescheides nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 34 Abs. 5 SprengG sowie gegen Nr. 3b des Bescheides aufgrund der unter Nr. 4 des Bescheides getroffenen Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. In diesen Fällen kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen bzw. wiederherstellen. Das Gericht prüft insoweit die formelle Rechtmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung und trifft im Übrigen eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat dabei zwischen dem öffentlichen Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehbarkeit ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind vorrangig die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die gebotene summarische Prüfung, dass Rechtsbehelfe gegen den angefochtenen Bescheid keinen Erfolg versprechen, tritt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung regelmäßig hinter das Vollziehungsinteresse zurück und der Antrag ist unbegründet. Erweist sich die erhobene Klage hingegen bei summarischer Prüfung als zulässig und begründet, dann besteht kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides und dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist stattzugeben. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht ausreichend absehbar, muss das Gericht die widerstreitenden Interessen im Einzelnen abwägen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Interessenabwägung in Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung von denjenigen Fällen unterscheidet, in denen eine behördliche Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen der Nrn. 1 bis 3a zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte, neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.6.2018 – 21 CS 18.658 – juris Rn. 27). Ein verfügter Widerruf einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse eines Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung, sofern er es nicht besonders begründet hat, weniger Gewicht (BayVGH, B.v. 6.6.2018 a.a.O.).
2. Die unter Nr. 4 des angefochtenen Bescheides getroffene Sofortvollzugsanordnung erweist sich als formell rechtmäßig.
Insoweit ist es vorliegend unerheblich, dass sich der behördlich angeordnete Sofortvollzug auch auf Ziffer 3a des Bescheides bezieht und damit auf den Widerruf der Erlaubnis nach § 7 SprengG. Dieser Widerruf ist jedoch gemäß § 34 Abs. 5 SprengG bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Damit geht die behördliche Anordnung des Sofortvollzugs der Nr. 3a des Bescheides ins Leere. Dies tangiert jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich Nr. 3b des Bescheides.
Die Sofortvollzugsanordnung wurde insbesondere gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend schriftlich begründet. Ausweislich des streitgegenständlichen Bescheides vom 19. März 2021 stützt der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung von Nr. 3b des Bescheides auf die Gefahr, dass künftig explosionsgefährliche Stoffe missbräuchlich oder leichtfertig verwendet werden könnten und hierdurch eine erhebliche Verletzungsgefahr für Dritte besteht. Die Rücksendung der Erlaubnis inklusive deren Ausfertigungen dient gerade auch diesem überragenden öffentlichen Interesse des Schutzes von Leib und Leben der Allgemeinheit. Der Antragsgegner hat insoweit auch eine Abwägung mit den Interessen des Antragstellers vorgenommen. Der Bescheid genügt damit dem Erfordernis einer einzelfallbezogenen, nicht nur formelhaften Begründung des Sofortvollzugs.
3. Zur Überzeugung der Kammer überwiegt das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der Erlaubnis nach § 7 SprengG und der hierzu ergangenen Nebenanordnung (Rückgabe des Dokuments) die privaten Interessen des Antragstellers an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Dies ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Klage in der Hauptsache nicht angenommen werden kann. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich der Bescheid des Antragsgegners vom 19. März 2021 voraussichtlich als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
3.1 Den Widerruf der Erlaubnis nach § 7 SprengG stützt der Antragsgegner in zulässiger Weise auf § 34 Abs. 2 SprengG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
3.2 Gemäß § 8a Abs. 2 Nr. 5 SprengG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften unter anderem des Sprengstoffgesetzes verstoßen haben.
Bei Anwendung der Normen über die Zuverlässigkeit gemäß §§ 8, 8a SprengG sind die Risiken, die mit jedem Besitz von Sprengmitteln und entsprechenden Erlaubnissen verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit diesen Mitteln jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. In Bezug auf das Waffenrecht wurde hierzu höchst- und obergerichtlich festgestellt, dass sich das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht in einem subjektiven Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe erschöpft. Vielmehr ist aus ihm auch eine Schutzpflicht des Staates für das geschützte Rechtsgut abzuleiten, insbesondere eine Schutzpflicht hinsichtlich Missbrauchsgefahren, die vom Umgang mit Schusswaffen ausgehen. Im Interesse der inneren Sicherheit und der Notwendigkeit effektiver Gefahrenabwehr sowie der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bei der Beurteilung, wer Schusswaffen besitzen darf, kann dem öffentlichen Interesse, dass möglichst wenige Waffen „ins Volk kommen“, Vorrang vor dem Interesse einzelner am Besitz von Waffen eingeräumt werden (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.1975 – 1 C 25.73 – BVerwGE 49, 1 = BayVBl 1976, 151). In diesem Sinne ist eine niedrigschwellige Prognose für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ausreichend. Die Prognose hat sich mithin an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1.14 – juris Rn. 17).
Diese zunächst für das Waffenrecht aufgestellten Vorgaben sind grundsätzlich auf das Sprengstoffrecht zu übertragen. Dieses ist, wie Sinn und Zweck des Gesetzes sowie der Wesensgehalt der Normen verglichen mit den Regelungen des Waffengesetzes aufzeigen, in weiten Teilen mit diesem materiell identisch. Die Vorgaben hinsichtlich der Zuverlässigkeit von Waffenträgern in § 5 WaffG entspricht in weiten Teilen den Regelungen des § 8a SprengG. Aufgrund der besonderen Gefährlichkeit von Sprengmitteln sind im Sprengstoffrecht mindestens so strenge Anforderungen zu stellen, wie im Waffenrecht.
Vor dem Hintergrund der effektiven Gefahrenabwehr und besonderen Gefahren, die vom Umgang mit Sprengmitteln ausgehen, und der damit verbundenen Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie Leib und Leben, hat grundsätzlich auch eine Berufsfreiheit aus Art. 12 GG zurückzutreten (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2020 – 24 ZB 18.2120 – juris Rn. 8).
3.3 Gemessen an diesem Maßstab durfte der Antragsgegner aufgrund des festgestellten Verhaltens des Antragstellers rechtsfehlerfrei auf die sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit gemäß § 8a Abs. 2 Nr. 5 SprengG schließen.
Nach der Regelung des § 8a Abs. 2 Nr. 5 SprengG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes verstoßen haben. Es ist demnach ausreichend, dass die Tatbestandsmerkmale der Wiederholung oder des gröblichen Verstoßes alternativ vorliegen. Sie müssen nicht kumulativ gegeben sein.
Die genannte Norm soll es ermöglichen, auch nicht sanktionierte oder „nur“ bußgeldbewährte Rechtsverletzungen, beispielsweise auf dem Gebiet des Sprengstoffgesetzes, in der Zuverlässigkeitsprüfung zu berücksichtigen; zudem soll eine ordnungsbehördliche Bewertung ermöglicht werden, sofern es zu einer Verfahrenseinstellung gekommen ist (siehe BT-Drs. 14/8886, S. 110 zum inhaltsgleichen § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG). Zu den von der Regelung geahndeten Tatsachen zählen üblicherweise Verstöße gegen Anzeigepflichten (vgl. zum Waffenrecht Gade, in Gade, § 5 WaffG, Rn. 31). Eine wiederholte Tatbegehung liegt bereits bei mindestens zwei Verstößen vor, wobei es unerheblich ist, ob die Verstöße gleichartig sind (vgl. Brunner in Adolph/Brunner/Bannach, § 5 WaffG, Rn. 94). Für eine entsprechende vorzuwerfende Tat ist nicht einmal der Erlass eines Bußgeldbescheides erforderlich (vgl. Heinrich, in Steindorf, § 5 WaffG, Rn. 24).
Grundsätzlich sind Behörden und Verwaltungsgerichte bei der Beurteilung des Verhaltens nicht an die Würdigung durch Strafgerichte gebunden. Eine Beurteilung durch Letztgenannte kann zwar von einigem Gewicht sein und eine entsprechende Indizwirkung haben und damit auch eine gewisse Bindungswirkung entfalten. Maßgeblich ist jedoch eine ordnungsrechtliche und damit im vorliegenden Fall sicherheitsrechtliche Beurteilung. Damit ist es im Grundsatz auch unerheblich, ob eine Verhalten überhaupt sanktioniert wurde oder ein entsprechendes Verfahren von der ordentlichen Gerichtsbarkeit eingestellt worden ist, beispielsweise aufgrund § 153a StPO. Entsprechendes gilt für das bußgeldrechtliche Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG.
Gröblich im Sinne des Gesetzes ist ein Verstoß dann, wenn die Rechtsverletzung gemessen an den genannten Zielsetzungen objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es, weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat, sodass sich in dem Verstoß die fehlerhafte Einstellung zu waffenrechtlichen Ordnungsvorschriften wiederspiegelt (BVerwG, U.v. 26.3.1996 – 1 C 12/95 – juris Rn. 25). Ausgangspunkt der Bewertung, ob eine Verletzung von Vorgaben des Sprengstoffgesetzes gröblich ist, ist der ordnungsrechtliche Zweck; das Gesetz will das mit jedem Besitz von Sprengmitteln verbundenen Sicherheitsrisiko möglichst geringhalten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit den Sprengmitteln stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. zu § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG BayVGH, B.v. 20.7.2020 – 24 ZB 19.1204 – juris Rn. 12).
Der Antragsteller hat am 12. August 2017 gegen seine Anzeigepflicht gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 1. SprengV i.V.m. § 46 Nr. 8c 1. SprengV i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 16 SprengG verstoßen, indem er das Abbrennen einer Blitzknallbombe und einer Kugelbombe mit Kaliber 75 mm nicht bei der zuständigen Behörde angezeigt hat.
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellervertreters ist es vorliegend nicht erheblich, ob die Behörde diesen Verstoß mit einem Verwarnungsgeld anstelle eines Bußgeldbescheides geahndet hat. Der Vorfall dürfte auch dann berücksichtigt werden, wenn überhaupt keine Ahndung vorgelegen hätte. Die Ahndung mittels Verwarnungsgeld dürfte aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten geschehen sein. Darüber hinaus muss der Verstoß des Antragstellers nicht gröblich im Sinne des Gesetzes sein. Es reicht aus, wenn der Verstoß unterhalb der Schwelle der Gröblichkeit begangen wurde, dann jedoch wiederholt.
Der Antragsteller hat am 4. Mai 2019 gegen § 14 SprengG i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 4 SprengG i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 1. SprengV i.V.m. § 46 Nr. 8c 1. SprengV i.V.m. 41 Abs. 1 Nr. 16 SprengG verstoßen, als er das Abbrennen eines Feuerwerks nicht rechtzeitig angezeigt hat. Damit liegt ein wiederholter Verstoß im Sinne des § 8a Abs. 2 Nr. 5 SprengG vor.
Der Antragsteller ist dem behördlichen Vorwurf des genannten Verstoßes nicht überzeugend entgegengetreten.
Der Antragsteller hat die entsprechende Veranstaltung verfristet angezeigt. Die zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes, bei welcher die Anzeige eingehen muss, ist das Gewerbeaufsichtsamt, das bei der Regierung von … angesiedelt ist. Dieses ist insoweit als eigenständige Behörde zu betrachten. Gemäß Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG ist Behörde im Sinne des Gesetzes jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Demnach muss eine Behörde eine mit hinreichender organisatorischer Eigenständigkeit ausgestattete Einrichtung sein, sie muss Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übernehmen und entsprechende Zuständigkeiten haben, diese muss sie eigenverantwortlich wahrnehmen, wobei diese auch nach außen übertragen sind (vgl. Schoch, in Schoch/Schneider § 1 VwVfG, Rn. 137). Das Gewerbeaufsichtsamt erfüllt nach Auffassung des Gerichts diese Voraussetzungen. Insoweit ist entgegen der Auffassung des Antragstellervertreters die Regierung von … nicht als einheitliche Behörde anzusehen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Sachgebiete und Geschäftsbereiche einer bayerischen Regierung verschiedenen Ministerien nachgeordnet sind. Das Gewerbeaufsichtsamt nimmt insoweit eigenverantwortlich und selbstständig sowie nach außen erkennbar Aufgaben wahr, die ihm gemäß § 1 Satz 2 ZustV-GA zugeteilt wurden. Insoweit ist es eine dem Staatsministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz nachgeordnete Behörde (vgl. § 10 Nr. 2 l StRGVV). Demnach ist die Anzeige erst am 23. April 2019 bei der zuständigen Stelle eingegangen. Damit war die zweiwöchige Anzeigefrist jedenfalls nicht eingehalten.
Selbst wenn man vorliegend den Eingang der Anzeige bei der Poststelle der Regierung von … am Samstag, den 20. April 2019 als Eingang bei der zuständigen Behörde anerkennen würde, wäre die zweiwöchige Frist des § 23 Abs. 3 Satz 1 1. SprengV nicht eingehalten. Unabhängig davon, ob die zweiwöchige Frist vorwärts oder rückwärts gerechnet wird, sind diese zwei Wochen jedenfalls nicht eingehalten. Auch in diesem Fall hätte die Anzeige durch den Antragsteller spätestens am Freitag, 19. April 2019, abgegeben werden müssen. Das Gericht folgt nicht der Argumentation, dass es für die Frist nur darauf ankomme, dass der Behörde zehn Werktage zur Bearbeitung bleiben würden. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 1 1. SprengV, der von einer Frist von zwei Wochen spricht, nicht von zehn Werktagen. Eine Auslegung dieser Fristenregelung und damit Reduktion ist nicht möglich.
Ein Verstoß durch den Antragsteller liegt demnach vor.
Der Antragsteller hat am 30. März 2020 gegen § 21 Abs. 2 SprengG i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 9 SprengG verstoßen, als er Herrn … und damit eine verantwortliche Person ohne gültigen Befähigungsschein zum damaligen Zeitpunkt bestellt hat.
Unabhängig von der Frage, ob darin nicht bereits ein gröblicher Verstoß im Sinne des Gesetzes gesehen werden kann, da damit der Sinn und Zweck des Gesetzes, dass Sprengmittel nicht in die Hände Unbefugter gelangen sollen, verhindern worden ist, ist jedenfalls auch dieser Verstoß eine weitere „Wiederholung“ im Sinne des § 8a Abs. 2 Nr. 5 SprengG.
Der Antragsteller ist den Ausführungen der Behörde zu diesem Vorwurf nicht überzeugend entgegengetreten. Herrn … hatte zum Zeitpunkt der Bestellung durch den Antragsteller keinen Befähigungsschein. Dass dies dadurch bedingt ist, dass der zeitlich zuvor geltende Befähigungsschein nicht die Gültigkeit von fünf Jahren hatte, da ein damals anschließender Befähigungsschein frühzeitig beantragt worden war, ist vorliegend unerheblich. Aufgabe des Antragstellers wäre es gewesen, im konkreten Zeitpunkt der Bestellung zu prüfen, ob ein wirksamer Befähigungsschein vorliegt. Der Antragsteller hätte sich insoweit diesen gegebenenfalls vorlegen lassen müssen. Es ist nicht ausreichend, sich in einem Kalender alle fünf Jahre eine Notiz zu machen, dass ab diesem Datum ein neuer Befähigungsschein gilt. Nicht gefolgt wird zudem dem Vortrag, dass der Antragsteller sich darauf hätte verlassen können, dass ein gültiger Befähigungsschein vorliege. Er darf sich gerade nicht darauf verlassen, sondern muss dies im Zeitpunkt der Bestellung prüfen. Darüber hinaus spricht § 20 Abs. 2 SprengG davon, dass der Befähigungsschein „in der Regel“ für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen ist. Demnach sind Abweichungen von dieser Regeldauer möglich und zulässig.
3.4 Der Antragsteller hat damit wiederholt gegen Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und der hierauf basierenden 1. SprengV verstoßen. Demnach ist von seiner Regel – Unzuverlässigkeit auszugehen.
Auch eine Abweichung im Einzelfall kommt vorliegend nicht in Betracht.
Eine Abweichung von der Vermutung der Unzuverlässigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die Umstände der vorgeworfenen Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzesgebers in der Regel durch eine solche Tat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Sprengmitteln nicht gerechtfertigt sind (vgl. zum WaffG BVerwG, U.v. 21.7.2008 – 3 B 12 /08 – juris Rn. 5; BayVGH B.v. 20.7.2020 – 24 ZB 19.1204 – juris Rn. 15). In einem solch milden Licht können die vorgeworfenen Tatsachen nicht gesehen werden. Der Antragsteller hat mindestens zweimal gegen Anzeigenpflichten verstoßen. Der Antragsgegner hat vorliegend seinen Bescheid nicht auf die Nichtanzeige des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen am 6. Oktober 2019 in … gestützt. Jedoch ist auch zu diesem Vorfall festzuhalten, dass Behörde und Gericht nicht gehindert sind, auch nicht aufgrund der Verfahrenseinstellung gemäß § 47 Abs. 2 OWiG, diesen Vorfall im Grundsatz zu werten. Eine Wertung darf unabhängig von einer Verfahrenseinstellung erfolgen, wenngleich eine solche möglicherweise Indizwirkung hat. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG nicht deshalb erfolgt, weil der Tatvorwurf nicht nachzuweisen ist oder anderweitig nicht vorliegt. Lediglich die Ahndung hält das Gericht in einem solchen Fall nicht für geboten. Eine ordnungs- bzw. sicherheitsrechtliche Bewertung durch die ordentliche Gerichtsbarkeit ist dadurch nicht gegeben.
Der Verstoß vom 12. August 2017, der mit der Verwarnung geahndet wurde, hat nicht deshalb unberücksichtigt zu bleiben, weil er eben nur mit einer Verwarnung verfolgt worden ist. Dies entspricht zunächst dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Vielmehr zeigt der gleichgeartete Verstoß vom 4. Mai 2019, dass der Antragsteller die Anzeigevorschriften, die die Überwachung sprengstoffrechtlicher Tätigkeiten bezwecken, nicht allzu ernst nimmt. Auch der Vorwurf aufgrund der Veranstaltung am 4. Mai 2019 kann nicht in milderem Licht gesehen werden. Unabhängig von dem Umstand, dass das Gewerbeaufsichtsamt die zuständige Behörde für die Anzeige der Veranstaltung ist, ist für das Gericht nicht ohne weiteres erkennbar, weshalb der Antragsteller, der bereits seit Jahren über entsprechende Erlaubnisse verfügt und damit in Kontakt mit dem Gewerbeaufsichtsamt steht, nunmehr seine Anzeige an die allgemeine E-Mail-Adresse (Poststelle) der Regierung von … richtet.
Auch hinsichtlich der Bestellung von Herrn … sind keine Entschuldigungsgründe für den Antragsteller erkennbar, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würden. Vielmehr wiegt dieser Verstoß besonders schwer. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es gerade, dass Personen ohne entsprechende Erlaubnisse nicht an Sprengmittel herankommen können. Der Antragsteller hätte hier im konkreten Zeitpunkt der Bestellung das Vorliegen eines Befähigungsscheins kontrollieren müssen.
In einer Gesamtwürdigung der vorgeworfenen Taten ist festzustellen, dass diese innerhalb eines kurzen Zeitraums von drei Jahren begangen wurden. Trotz anfänglicher Ahndung mit einem Verwarnungsbescheid hat der Antragsteller weitere Verstöße begangen. Nach Auffassung des Gerichts legt er damit nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag, die von einer verantwortlichen Person im Sinne des Sprengstoffgesetzes verlangt werden kann. Zu keinem anderen Ergebnis führt auch die möglicherweise vorliegende Sicherheitsfreigabe des Antragstellers in militärischen Einrichtungen. Diese kann, insbesondere in dem vorliegenden Fall, eine Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Sprengstoffgesetz nicht ersetzen. Hierzu wurde auch substantiiert nicht weiter vorgetragen. Auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten und vor dem Hintergrund der beruflichen Auswirkungen für den Antragsteller ergibt sich keine abweichende Bewertung.
Der Antragsteller hätte es in der Hand gehabt, auf die Verwarnung vom 11. Oktober 2017 entsprechend innerorganisatorisch zu reagieren, und hier mehr Sorgfalt an den Tag zu legen. Das Gericht verkennt nicht, dass der Widerruf der Erlaubnis für den Antragsteller zunächst berufliche Auswirkungen haben wird. Der Antragsteller wird insoweit andere Tätigkeiten bei der … ausüben müssen. Auch die Geschäftstätigkeit der „…“ wird er zunächst anderen mit entsprechenden Erlaubnissen ausgestatten Personen übertragen müssen. Jedoch können solche beruflichen Auswirkungen nicht dazu führen, dass dem Antragsteller deshalb die Erlaubnis nach § 7 SprengG nicht widerrufen werden kann. Dies würde dazu führen, dass derjenige, der tagtäglich mit Sprengmitteln zu tun hat, privilegiert wäre. Vielmehr muss aber gerade derjenige, der viel mit Sprengmitteln arbeitet und dessen Wirken damit eine besondere Gefährlichkeit für die Allgemeinheit darstellt, die gesetzlich geforderte Sorgfalt an den Tag legen. Insoweit hat die Berufsfreiheit des Art. 12 GG hinter einer effektiven Gefahrenabwehr und der inneren Sicherheit zurückzustehen (vgl. BayVGH B.v. 11.5.2020 – 24 ZB 18.2120 – juris Rn. 8).
Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller nach Ablauf eines gewissen Zeitraums entsprechende Bescheinigungen wieder beantragen kann (vgl. Gade in Gade, § 5 WaffG, Rn. 31a).
4. Ebenfalls war der Hilfsantrag des Antragstellers, die sofortige Vollziehungsanordnung in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides aufzuheben, abzulehnen.
Wie bereits ausgeführt, ist die sofortige Vollzugsanordnung rechtmäßig. Sie erfüllt die formalen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Zudem geht die in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung, wie eben aufgezeigt, zu Lasten des Antragstellers aus.
5. Auch Ziffer 5 der Anträge des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Ziffer 5 des Bescheides und damit die Androhung von Zwangsmitteln anzuordnen, war abzulehnen.
Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides bezieht sich auf Ziffer 3b, wonach der Antragsteller die widerrufene Erlaubnis inklusive aller Ausfertigungen innerhalb einer Frist bei dem Antragsgegner abzuliefern hat. Da sich diese Anordnung als auch der hierauf bezogene angeordnete Sofortvollzug der Ziffer 4 des Bescheides im Rahmen der vorliegenden summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist (vgl. obige Ausführungen), ist auch die Androhung eines Zwangsgeldes vorliegend rechtmäßig. Es ist weder erkennbar noch substantiiert vorgetragen, dass die Androhung des Zwangsgeldes an sich oder auch in der angeordneten Höhe von 500,00 Euro unverhältnismäßig wäre.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
7. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben