Europarecht

Widerruf der Gewerbeerlaubnis zur Ausübung einer Versicherungsvermittlungstätigkeit – nachträglicher Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zur rückwirkenden Herbeiführung der Voraussetzungen des § 34d Abs. 5 S. 1 Nr. 3 GewO.

Aktenzeichen  3 A 96/21 MD

Datum:
18.1.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG Magdeburg 3. Kammer
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0118.3A96.21MD.00
Normen:
§ 49 Abs 2 Nr 3 VwVfG
§ 34d GewO
§ 49 Abs 2 Nr 3 VwVfG
§ 34d GewO
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

Der nachträgliche Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zur rückwirkenden Herbeiführung eines lückenlosen Versicherungsschutzes genügt den Anforderungen des § 34d Abs. 5 S. 1 Nr. 3 GewO nicht.(Rn.26)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Gewerbeerlaubnis zur Ausübung einer Versicherungsvermittlungstätigkeit.
Mit Datum vom 9. Dezember 2008 stellte die Klägerin bei der Beklagten als zuständige Industrie- und Handelskammer einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin nach § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) und Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister nach § 11a Abs. 1 GewO, welcher ihr mit Bescheid vom 12. Januar 2009 antragsgemäß bewilligt wurde. Die Klägerin wurde unter der Registernummer D-363U-3TUHN-77 in das Versicherungsvermittlerregister eingetragen.
Am 6. Januar 2021 teilte der bisherige Haftpflichtversicherer der Klägerin, die AXA Versicherungs-AG, der Beklagten mit, dass die Vermögensschadenhaftpflicht-versicherung der Klägerin zum 24. Dezember 2020 um 12:00 Uhr endete. Aufgrund dieser Mitteilung forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 12. Januar 2021 unter Fristsetzung bis 26. Januar 2021 auf, einen Nachweis über eine bestehende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie einzu-reichen. Die Frist ließ die Klägerin ohne Reaktion verstreichen. Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 forderte die Beklagte die Klägerin erneut unter Hinweis auf einen beab-sichtigten Widerruf der Erlaubnis und Löschung aus dem Versicherungsvermittler-register im Falle des Ausbleibens eines entsprechenden Versicherungsnachweises zur Einreichung eines solchen und Stellungnahme bis 11. Februar 2021 auf. Auch hierauf reagierte die Klägerin nicht.
Mit Bescheid vom 16. Februar 2021 widerrief die Beklagte die Gewerbeerlaubnis der Klägerin vom 12. Januar 2009 (Ziffer 1 des Bescheides), teilte ihr die Löschung ihrer Registrierung im Versicherungsvermittlerregister mit (Ziffer 2 des Bescheides) und forderte sie zur Aushändigung des Erlaubnisbescheides vom 12. Januar 2009 binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Bescheides auf (Ziffer 4 des Bescheides). Der Bescheid wurde für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer 3 des Bescheides). Den Widerruf der Gewerbeerlaubnis stütze die Beklagte auf das Fehlen der Voraussetzungen des § 34 d Abs. 1 GewO, da die Klägerin keinen Nachweis über eine bestehende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung erbracht habe.
Gegen den Bescheid vom 16. Februar 2021, der Klägerin zugestellt am 2. März 2021, hat diese am 6. April 2021 Klage erhoben.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass sie die Voraussetzungen des § 34 d Abs. 5 S. 1 Nr. 3 GewO erfülle, da sie über einen lückenlosen Versicherungsschutz verfüge. Für den Zeitraum ab dem 24. Dezember 2020 habe sie mit der R+V Allgemeine Versicherung AG einen Vermögensschadenshaftpflichtversicherungsvertrag abge-schlossen. Zum Nachweis legte die Klägerin einen Versicherungsnachweis der R+V Allgemeine Versicherung AG vor, welcher auf den 12. Mai 2021 datiert ist. Hierbei sei es unschädlich, dass der Versicherungsvertrag nach dem 17. Februar 2021 abgeschlossen worden ist, da dieser einen lückenlosen Versicherungsschutz ab dem 24. Dezember 2020 gewährleiste und damit mit Wirkung für die Vergangenheit eine rechtliche Veränderung herbeigeführt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2021 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt die Beklagte aus, die Klägerin verkenne, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Widerrufsentscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung ankomme. Soweit die Klägerin geltend mache, inzwischen einen neuen Versicherungsvertrag abge-schlossen zu haben, ergebe sich aus der vorgelegten Bestätigung vom 12. Mai 2021 nicht, dass der Abschluss des neuen Vertrages bereits vor dem 17. Februar 2021 erfolgt sei. Ein nachträglicher Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages mit Wirkung für die Vergangenheit ändere indes nichts daran, dass im Zeitpunkt der Entscheidung durch Bescheid vom 16. Februar 2021 und der Zustellung dieses Bescheides keine Haftpflichtversicherung bestanden habe.
Die Klägerin erklärte sich mit Schreiben vom 29. Dezember 2021, die Beklagte mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.
Die zulässige Klage, über die die Einzelrichterin im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§§ 6 Abs. 1 VwGO, 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.
1.  Die in Form einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthafte Klage ist insbesondere fristgerecht erhoben worden.
Entgegen der Behauptung der Klägerin geht das Gericht aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Postzustellungsurkunde von einer Zustellung des Bescheides am 2. März 2021 aus. Unerheblich ist hierbei, dass die Klägerin den Posteingang erst am 5. März 2021 vermerkte, da es allein auf den Tag der Zustellung ankommt. Indes ist auch unter Zugrundelegung einer Bekanntgabe am 2. März 2021 die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO gewahrt. Fristbeginn ist gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO, §§ 187 ff. BGB der 3. März 2021, Fristende grundsätzlich der 2. April 2021. Da es sich bei dem 2. April 2021 um Karfreitag und dem 5. April 2021 um Ostermontag als staatlich anerkannte Feiertage im Sinne des § 2 FeiertG LSA und dem 3. und 4. April um Samstag und Sonntag handelt, tritt an die Stelle dieser als Fristende der nächste Werktag, § 193 BGB. Die Klagefrist endete demnach am 6. April 2021, an welchem die Klägerin Klage erhoben hat.
2. Der angefochtene Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 16. Februar ist recht-mäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
a)  Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der mit Bescheid vom 12. Januar 2009 erteilten Erlaubnis zur Tätigkeit als Versicherungsvermittler nach § 34 d GewO stellt § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 34 d Abs. 1, 5 Nr. 3 S. 1 Nr. 3 GewO dar.
Nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG darf ein rechtmäßiger, begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Nach § 34 d Abs. 5 S. 1 Nr. 3 GewO ist die Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 und 2 GewO zu versagen, wenn der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie nicht erbringen kann.
b)  Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Beklagte ist als für die Erteilung der Erlaub-nis gemäß § 34 d Abs. 1 GewO zuständige Industrie- und Handelskammer nach § 49 Abs. 5 VwVfG auch für deren Widerruf zuständig. Die nach § 28 VwVfG vorgesehene Anhörung ist durch Schreiben vom 28. Januar 2021 erfolgt.
c)  Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der angefochtene Bescheid nicht zu bean-standen.
aa)  Zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung am 16. Februar 2021 hat die Klägerin trotz mehrmaliger Aufforderung der Beklagten keinen Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie erbracht.
Bei dem Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung handelt es sich um eine zwingende Erlaubnisvoraussetzung, ohne die die Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes nach § 34 d GewO zu versagen ist beziehungsweise ohne dessen Vorliegen eine Erlaubnis gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG zu entziehen ist (Landmann/Rohmer GewO/Schönleiter, 86. EL Februar 2021, GewO § 34 d Rn. 143, 147). Die betroffene Person, welche eine Erlaubnis nach § 34 d GewO begehrt, muss für den Nachweis einer den Anforderungen der §§ 11 ff. VersVermV genügenden Berufshaftpflichtversicherung grundsätzlich die entsprechenden Unterlagen in Form einer Versicherungsbestätigung vorlegen.
bb)  Aus der Natur des Verwaltungsakts, die Rechtslage für einen Einzelfall zu konkret-isieren, der immer durch die Umstände des jeweiligen Zeitpunkts geprägt ist und aus § 49 Abs. 2 Nr. 3 und 4, § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG lässt sich folgern, dass für die Rechtmäßigkeit von eingreifenden Verwaltungsakten grundsätzlich der Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung maßgeblich ist (NK-VwGO/Heinrich Amadeus A., 5. Aufl. 2018, VwGO § 113 Rn. 97-101). Dies gilt nach stetiger Rechtsprechung auch im Falle von Gewerbeuntersagungen (ständige Rechtsprechung seit BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146/80 – juris Rn. 15; GewArch 1995, 200 f.; BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Oktober 2021 – 12 B 46/21 –, juris; VG Bremen, Urteil vom 5. März 2020 – 5 K 840/18 –, juris Rn. 27). Nicht entscheidend ist, ob und wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. Soweit sich die zitierte Rechtsprechung hierbei auf Gewerbe-untersagungen nach § 35 GewO bezieht, sind keine Gründe dafür ersichtlich, diese nicht entsprechend auf eine Gewerbeuntersagung nach § 34 d GewO anzuwenden.
Die Einführung einer obligatorischen Berufshaftpflichtversicherung diente – in Umsetz-ung der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung – dem Zweck, den Verbraucherschutz zu verbessern (BT-Drucks 16/1935 vom 23.06.2006). So bestünde für den jeweiligen Verbraucher bei Inanspruchnahme einer Versicherungsvermittlungsleistung die konkrete Gefahr eines Haftungsausfalls im Falle einer potentiellen Falschberatung. Der Verbraucher hätte insoweit in vielen Fällen, insbesondere bei hohen finanziellen Schäden, keinen ausreichend solventen Schuldner, an den er sich im Falle einer Haftung halten könnte. Es stünden dementsprechend erhebliche Vermögensinteressen der (potentiellen) Kunden des Versicherungsvermittlers auf dem Spiel (vgl. VG München Beschluss vom 23. März 2009 – M 16 S 09.76, BeckRS 2009, 48423).
cc)  Die Tatsache, dass die Klägerin durch einen nach der Behördenentscheidung vom 16. Februar 2021 durchgeführten Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht-versicherung rückwirkend einen lückenlosen Versicherungsschutz herstellte, kann zu keinem abweichenden Ergebnis führen.
Dadurch, dass der Versicherungsschutz der Klägerin seit dem 24. Dezember 2020 um 12:00 Uhr endete, bestand konkret ab diesem Zeitpunkt bis zum Abschluss des neuen Vermögensschadenhaftpflichtversicherungsvertrages kein entsprechender Versicher-ungsschutz und damit für die jeweiligen Kunden der Klägerin eine Gefahr eines Haftungsausfallschadens. Hierbei stünde eine erhebliche Rechtsunsicherheit im Raum, wenn es den Anforderungen des § 34 d Abs. 5 S. 1 Nr. 3 GewO genüge, nachträglich einen entsprechenden Schutz herbeizuführen. Dies gilt umso mehr, als dass nicht garantiert ist, dass der Abschluss eines neuen Vermögensschadenhaftpflichtversicher-ungsvertrages auch erfolgt wäre, wenn es nicht zu einem Widerruf der Gewerbe-erlaubnis gekommen wäre. Auch ist ungewiss, ob die neue Versicherung konkret für Schäden einzutreten bereit ist, die die Klägerin wissentlich in der Zeit zwischen dem 24. Dezember 2020 12:00 Uhr und dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages verursacht hat. In einem solchen Fall bestünde eine erhebliche Rechtsunsicherheit, welche nicht mit dem Sinn und Zweck der Einführung der Versicherungspflicht des Versicherungsvermittlers vereinbar ist. Es muss vielmehr zu jeder Zeit ein entsprechender Versicherungsschutz gewährleistet sein. Aus den genannten Gründen ist die vorliegende Fallgestaltung daher – entgegen den Ansicht der Klägerin – auch nicht mit dem Fall einer rückwirkenden Rechtsänderung gleichzusetzen. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 1981, Az. 8 C 14/81, ist insoweit bereits nicht einschlägig, als dass im dortigen Fall eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist, vorliegend jedoch eine Änderung der Sachlage durch die Klägerin herbeigeführt wurde.
dd)  Im Ergebnis hat die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentschei-dung, trotz mehrmaliger Aufforderung mit Fristsetzung, keinen Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung als unumgängliche Voraussetzung einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO erbracht. Vielmehr ist der Versicherungs-vertragsschluss sogar erst nach dem Widerruf erfolgt. In Konsequenz war daher aufgrund des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen das Wiederrufs-ermessen der Beklagten nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 11 VwVfG LSA eröffnet. Dieses Widerrufsermessen, dessen Einräumung durch das Gesetz sich die Beklagte auch bewusst war, hat sie in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
Der Widerruf der Erlaubnis zur gewerblichen Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin gemäß § 34 d Abs. 1 GewO (Ziffer 1 des Bescheides) war demnach rechtmäßig.
ee) Die im Bescheid unter Ziffer 2 ausgesprochene Löschung der Registrierung der Klägerin im Versicherungsvermittlungsregister ergibt sich aus § 11a Abs. 3 S. 2 GewO. Hiernach war die Beklagte zur Löschung der gespeicherten Daten sogar verpflichtet.
Die Verpflichtung zur Rückgabe der der Klägerin ausgehändigten Erlaubnisurkunde zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin (Ziffer 4 des Bescheides) findet ihre Grundlage in § § 52 S. 2 VwVfG i.V.m § 1 VwVfG LSA. Die Anordnungen zu Ziffer 2 und 4 des Bescheides sind jeweils rechtmäßig.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.


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