Europarecht

Widerruf der Zuweisung eines Marktstandes

Aktenzeichen  M 7 S 16.4968

Datum:
25.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 128239
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Markthallen-Satzung der Landeshauptstadt München § 5 Abs. 4 Nr. 9 Buchst. f

 

Leitsatz

1. Nach der Satzungsregelung über den Widerruf der Zuweisung eines Marktstandes müssen wiederholte Verstöße gegen lebensmittelrechtliche, hygienerechtliche und andere dem Verbraucherschutz dienende Vorschriften – anders als ein einmaliger Verstoß – nicht schwerwiegend sein. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Verpflichtung eines Lebensmittelunternehmers zur Reinigung und Sauberhaltung des ihm zugewiesenen Marktstandes besteht unabhängig von einer etwaigen Instandhaltungspflicht des Marktbetreibers. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Widerruf der Zuteilung eines Marktstandes kommt nicht annährend einer gewerberechtlichen Untersagung gleich, wenn das Gewerbe des Standbetreibers nicht auf den Marktvertrieb beschränkt ist. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Widerruf der Zuweisung eines Verkaufsstandes und der dazugehörigen Marktfläche auf dem Viktualienmarkt in München.
Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. November 2002 wurden dem Antragsteller und seiner im Jahre 2012 verstorbenen Mutter der Verkaufsstand Nr. 15/16 und die Marktfläche zu diesem Stand in Abteilung III des Viktualienmarkts zugewiesen. Mit Änderungsbescheiden vom 26. Mai 2003 und vom 16. Februar 2016 wurden jeweils Sortimentserweiterungen gestattet. Im Wege von Auflagen (Nr. 1 Buchst. c der Zuweisung in der Fassung vom 16. Februar 2016 bzw. Nr. 2 Buchst. c in der Zuweisung vom 27. November 2002) sind dem Nutzer (Antragsteller) weitgehende Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten im Innen- und Außenbereich (betreffend Markisen samt Gestänge, Wasserhähne, Lichtschalter, Rollläden mit Gurten, Fenster, Türen, Fußböden, Kellerklappen) sowie die Schönheitsreparaturen übertragen.
Bei lebensmittelrechtlichen Kontrollen am 9. April 2015 stellte die Lebensmittelüberwachungsbehörde der Antragsgegnerin im Verkaufsstand des Antragstellers erhebliche Bau- und Hygienemängel fest, die bis zu einer Nachkontrolle am 21. Mai 2015 nicht beseitigt waren. Mit Bescheid vom 8. Juli 2015 wurde der Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzuges zur Vornahme zahlreicher Instandsetzungs- und Reinigungsmaßnahmen aufgefordert. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage (M 18 K 15.3377) mit der Begründung, nicht er, sondern die Antragsgegnerin habe die Mängel zu beseitigen. Die Baumängel seien schon bei der Übergabe am 30. November/ 1. Dezember 2002 vorhanden gewesen. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie aufgrund der Pflichtenverteilung im Verhältnis zum Zuweisungsnehmer (dem Antragsteller) das Verputzen der schadhaften Stellen an den Wänden in Erdgeschoss und Keller und die Instandsetzung des Fußbodens im Erdgeschoss übernehme und kündigte an, dass ein Mitarbeiter des Bauunterhalts die Terminierung der Maßnahmen vornehmen werde. Bei einem Telefonat mit diesem am 16. Oktober 2015 wollte der Antragsteller keinen Termin vereinbaren, sondern versprach, von sich aus auf die Immobilienverwaltung zuzukommen, was in der Folge trotz zwei weiterer Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. November 2015 und 11. Dezember 2015 jedoch nicht geschah. Bei einer Nachkontrolle der Lebensmittelüberwachung am 2. Dezember 2015 wurde festgestellt, dass der Antragsteller die beanstandeten Mängel nur teilweise behoben hatte, im Einzelnen (Bl. 400f. der Behördenakte), dass die Eingangstüre wie bei allen Kontrollen offen stand, sich im Bereich der Eingangstür zum Lagerraum im Erdgeschoss eine Kakerlake befand und die Gefahr bestand, dass die Kakerlake den Mohn oder andere Lebensmittel kontaminiere; dass der Fußboden, wie bei drei vorangegangenen Kontrollen im Jahr 2015, und die Fensterbretter durch Straßenschmutz und Rückstände von Schädlingen verunreinigt waren und sich in unmittelbarer Nähe bzw. direkt auf den Verschmutzungen Behälter mit Lebensmitteln befanden, dass eine regelmäßige Reinigung offenkundig nicht stattfand und Reinigungsnachweise nicht vorzeigbar waren; dass sich an einigen Stellen Spinnen und Spinnweben und in unmittelbarer Nähe Behälter mit Lebensmitteln befanden, so dass eine entsprechende Gefahr der Kontamination bestand. Im Bereich des Straßenverkaufs wurde festgestellt, dass in den Unterschränken Fertigpackungen mit Lebensmitteln lagerten und der Boden durch Mäusekot verunreinigt war, aber kein Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen vorhanden war. Daraufhin ordnete die Lebensmittelüberwachungsbehörde der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 11. Dezember 2015 an, dass bestimmte Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten bis spätestens drei Werktage nach Zustellung des Bescheides bzw. bis 15. Januar 2016 vorzunehmen seien. Auch gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller Klage (M 18 K 16.167) erheben. Bei einer Nachkontrolle am 1. Februar 2016 wurde festgestellt, dass alle beanstandeten Pflichtverstöße behoben waren. Mit Bescheid vom 14. Juli 2016 wurde gegen den Antragsteller ein Bußgeld verhängt. In den beiden lebensmittelrechtlichen Klageverfahren erklärte der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung am 21. September 2016 die Hauptsache unter Übernahme der Kosten für erledigt.
Ohne vorherige Anhörung widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20. Oktober 2016 gestützt auf § 5 Abs. 4 Nr. 9 Buchst. f der Satzung über die Benutzung der Markthallen München der Landeshauptstadt München vom 17. Dezember 2008 (MüABl. S. 714) – Markthallen-Satzung – die dem Antragsteller mit Verwaltungsakt vom 27. November 2002 nach § 4 der Markthallen-Satzung erteilte Zuweisung, zuletzt geändert durch Änderungszuweisung vom 26. Mai 2003 (Nummer 1) und gab ihm auf, den Verkaufsstand und die dazugehörige Marktfläche zu räumen und in gereinigtem, benutzbarem und bestimmungsgemäßem Zustand den Markthallen München (zuständiger Eigenbetrieb der Antragsgegnerin) zu übergeben (Nummer 2). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nummer 3) und für den Fall, dass der Antragsteller der in Nummer 2 genannten Pflicht nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 4.500,- EUR zur Zahlung angedroht (Nummer 4).
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller wiederholt gegen lebensmittelrechtliche, hygienerechtliche oder andere dem Verbraucherschutz dienende Vorschriften verstoßen und damit den Tatbestand von § 5 Abs. 4 Nr. 9 Buchst. f der Markthallen-Satzung erfüllt habe. In seiner Funktion als Betreiber des Verkaufsstandes 15/16 und der Marktfläche außerhalb des Standes sei er für die Beanstandungen des Kreisverwaltungsreferats bzw. die Rechtsverstöße vollumfänglich verantwortlich. Zur Vermeidung der Fortsetzung derartiger Verstöße und damit zur Verhinderung weiterer Gefährdungen von Verbrauchern bzw. Konsumenten sei ein Tätigwerden der Markthallen München geboten. Unter Berücksichtigung der Anzahl und der Schwere der Rechtsverstöße und der Bemühungen der Antragsgegnerin, den Antragsteller zur Bereinigung der Situation zu bewegen, sei der Widerruf der Zuweisung das einzig verbliebene, geeignete Mittel, um nachhaltig und dauerhaft sicherzustellen, dass der Antragsteller auf dem Viktualienmarkt keine weiteren Rechtsverstöße mehr begehen könne. Ein Marktausschluss komme wegen seiner nur temporären Wirkung und des nicht mehr vorhandenen Vertrauens in den Antragsteller nicht in Betracht. Auf eine Anhörung sei nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1, Alt. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – verzichtet worden, da der Widerruf der Zuweisung aufgrund der wiederholten Verstöße gegen lebensmittelrechtliche, hygienerechtliche bzw. andere dem Verbraucherschutz dienende Vorschriften im öffentlichen Interesse notwendig erscheine. Gem. § 6 Nr. 3 der Markthallen-Satzung sei der Antragsteller zur Räumung und Rückgabe der zugewiesenen Flächen verpflichtet. Die eingeräumte Frist von zwei Wochen sei zumutbar und im Hinblick auf den Aufwand angemessen. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 29, 31, 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG.
Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten am 2. November 2016 Klage (M 7 K 16.4966) erheben und weiter beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der dem Antragsteller zugewiesene Verkaufsstand von Anfang an bauliche Mängel aufgewiesen habe, die weitgehend ursächlich für die Beanstandungen der Lebensmittelüberwachung gewesen seien. Deshalb habe der Antragsteller die Antragsgegnerin in den zurückliegenden Jahren mehrfach zur Beseitigung der baulichen Mängel aufgefordert. Insbesondere im Jahr 2015 und in den zurückliegenden Monaten sei hierüber eine ausführliche Korrespondenz geführt und Ortsbesichtigungen vorgenommen worden. Am 27. September 2016 sei mit der Antragsgegnerin eine Einigung dahingehend getroffen worden, dass sie den Fußboden im Erdgeschoss und den Verputz des Mauerwerks im Keller und Erdgeschoss instand setzen und die Decke sanieren werde. Der Antragsteller habe die Tür des Verkaufsraums streichen und an deren unterer Kante ein L-Profil anbringen lassen sollen. Diese Arbeiten seien im Oktober 2016 begonnen worden und würden demnächst abgeschlossen. Die Beteiligten bemühten sich derzeit um die Lösung der Probleme beim Bodenbelag. Wegen der Arbeiten sei dem Antragsteller mit Sondervereinbarung vom 20. Oktober 2016 bis zum 13. November 2016 eine Ausweichfläche zur Verfügung gestellt worden. Diese Sondervereinbarung stehe in Widerspruch zu dem ebenfalls vom Leiter Kaufmännisches Immobilienmanagement unterzeichneten streitgegenständlichen Bescheid, wonach der Antragsteller seinen Stand bis zum 5. November 2016 zu räumen habe. Für den Antragsteller stelle der Verkaufsstand einen wesentlichen und unverzichtbaren Bestandteil seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage dar. Mit Rücksicht hierauf war er in den zurückliegenden Jahren auch bis zuletzt immer wieder bereit, auf seine Kosten bauliche Sanierungsmaßnahmen durchführen zu lassen, obwohl seiner Überzeugung nach dies zumindest zum Teil Aufgabe der Antragsgegnerin gewesen wäre. Der Widerrufsbescheid verletze den Antragsteller in teils verfassungsrechtlich geschützten Rechten. Der Bescheid sei ohne vorherige Anhörung des Antragstellers erlassen worden. Wäre er angehört worden, hätte die Antragsgegnerin nicht zu der Einschätzung gelangen können, dass er wiederholt gegen lebensmittelrechtliche, hygienerechtliche oder andere dem Verbraucherschutz dienende Vorschriften verstoßen habe. Diese Einschätzung beruhe auf Feststellungen vom 9. April und 21. Mai 2015. Dabei habe der Antragsteller die Auflagenbescheide vom 8. Juli und 11. Dezember 2015, sofern nicht Maßnahmen betroffen seien, die Gegenstand der momentan laufenden baulichen Sanierungsmaßnahmen seien, zwischenzeitlich im Wesentlichen erfüllt. In den Klageverfahren gegen diese Bescheide sei es zur Abgabe der übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen nach der Erklärung der Antragsgegnerin gekommen, dass sie die angedrohten Zwangsgelder innerhalb der nächsten zwei Monate nicht fällig stellen werde, wenn der jeweilige Mangel innerhalb dieser Zeit behoben werde. Mit Rücksicht darauf, dass die Beanstandungen schon mehr als 18 Monate zurücklägen, die Durchführung der erforderlichen baulichen Sanierungsmaßnahmen erörtert worden seien und man sich am 27. September 2016 über die noch durchzuführenden baulichen Maßnahmen verständigt habe, sei nicht ansatzweise nachvollziehbar, warum dieselben Tatsachen nun den Widerrufstatbestand erfüllen sollten. Selbst wenn die Erfolgsaussichten der Klage als offen einzuschätzen wären, wären die Belange des Antragstellers so gewichtig, dass sie ein eventuell entgegenstehendes öffentliches Interesse des Antragstellers überwögen. Die sofortige Räumung und Rückgabe des Verkaufsstandes wären aufgrund ihrer existenziellen Auswirkungen ein starker und völlig irreparabler Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz – GG). Wäre das geltend gemachte öffentliche Interesse so dringlich, wie nunmehr behauptet, hätte eigentlich schon seit längerem Anlass zum Widerruf bestanden.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen, und führte dazu aus, die lebensmittelrechtlichen Bescheide bezögen sich zu einem wesentlichen Teil auf eine unzureichende Reinigung im maßgeblichen Verkaufsstand. Reinigungspflichten oblägen nach der Zuweisung ausschließlich dem Antragsteller. Im Vorfeld und auch nach Erlass des Bescheides vom 8. Juli 2015 seien durch das Kreisverwaltungsreferat wiederholt Reinigungsmängel festgestellt worden. Im Kontrollbericht vom 2. Dezember 2015 heiße es, dass eine regelmäßige Reinigung dieser Bereiche (Fußboden, Fensterbretter) offenkundig nicht stattfinde und auch keine Reinigungsnachweise vorzeigbar gewesen seien. Ein verunreinigter Fußboden sei in den zurückliegenden Jahren durch verschiedene Kontrolleure immer wieder beanstandet worden. Derselbe Sachverhalt sei auch am 12. Januar 2015, am 9. April 2015 und am 21. Mai 2015 festgestellt worden. Angesichts dieser Vorgeschichte liege es nahe, dass die offensichtlich seit längerer Zeit mangelnde Betriebshygiene auch eine maßgebliche Ursache für den im Kontrollbericht vom 2. Dezember 2015 geschilderten Schädlingsbefall gewesen sei. Aus diesem Verlauf ergebe sich, dass trotz wiederholter Kontrollen und den dabei immer wieder eingeräumten Möglichkeiten der Mängelbeseitigung die Mängel offensichtlich nicht bzw. nicht in ausreichendem Umfang abgestellt worden seien. Der Einleitung des Bußgeldverfahrens vom 8. Dezember 2015 sei die Aussage zu entnehmen, dass bei einem normal empfindenden Verbraucher die Kenntnis über eine Zubereitung von Lebensmitteln unter diesen Umständen Ekel oder Widerwillen hervorrufen würde. Darüber hinaus bestehe laut Kreisverwaltungsreferat eine konkrete Wiederholungsgefahr gleichartiger lebensmittelrechtlicher Verstöße. Die Antragsgegnerin habe sich daher nach entsprechender Abwägung zum Widerruf veranlasst gesehen. Es sei zulässig gewesen, die Bestandskraft der lebensmittelrechtlichen Bescheide abzuwarten. Durch den Widerruf sei eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers nicht ersichtlich, da er mit seinem Geschäft „Gewürzwerk“ auch deutschlandweit auf Messen vertreten sei und einen Online-Handel betreibe. Da der Antragsteller ausführlich auf die Thematik baulicher Mängel eingehe, sei hierzu hilfsweise vorgetragen, dass er die Antragsgegnerin erstmals nach Erlass des Bescheides vom 8. Juli 2015 über erhebliche bauliche Mängel in Kenntnis gesetzt habe. Frühere Kontakte seien nicht aktenkundig. Die Antragsgegnerin habe zeitnah mit dem Antragsteller Kontakt aufgenommen, um Maßnahmen zur Behebung der Baumängel abzustimmen. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 habe sie den Antragsteller informiert, dass sie das Verputzen der schadhaften Stellen an den Wänden in Erdgeschoss und Keller und die Instandsetzung des Fußbodens im Erdgeschoß als ihre Pflicht ansehe und um Vereinbarung eines Termins gebeten. Darauf sei der Antragsteller nicht eingegangen und habe auch in der Folge einen gemeinsamen Termin verweigert. Daher hätten sich die Markthallen München außerstande gesehen, die Maßnahmen umzusetzen, und schließlich den Auftrag an die Abteilung Bauunterhalt storniert, was dem Antragsteller mitgeteilt worden sei. Erst im Oktober 2016 hätten die Markthallen schließlich Maßnahmen zur Mängelbeseitigung einleiten können. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass Ursache der vom Antragsteller erwähnten baulichen Mängeln gerade auch unterbliebene Schönheitsreparaturen bzw. ein wenig pfleglicher Umgang mit dem Objekt sein könnte. Der Antragsteller sei als Nutzer nach der Zuweisung zur fachgerechten Durchführung regelmäßiger Schönheitsreparaturen auf seine Kosten verpflichtet. In der Zuweisung seien lediglich nicht abschließende Beispielsfälle genannt. Zudem seien ausdrücklich auch Instandsetzungspflichten (z.B. der Fenster) übertragen worden. Jedenfalls seien die im Übergabeprotokoll vom 3. Dezember 2002 aufgeführten leichten Mängel ihrem Umfang und vor allem ihrer Intensität nach keinesfalls mit denen vergleichbar, die zu den Beanstandungen des Kreisverwaltungsreferats geführt hätten. Hinzugekommen sei, dass der Antragsteller den Verkaufsstand in der dazwischenliegenden Nutzungszeit von 15 Jahren „heruntergewirtschaftet“ habe. Bei einer pfleglichen Behandlung des Standes wären Mängel von derartigem Ausmaß nicht vorhanden. Zudem hätte sich die Antragsgegnerin nach entsprechender Aufforderung ihren Pflichten selbstverständlich angenommen. Die Behauptung, er habe angesichts des baulichen Zustands nicht reinigen können, stelle eine Schutzbehauptung dar. Das besondere öffentliche Interesse, potenzielle Gesundheitsgefährdungen, ausgelöst durch mangelnde Betriebshygiene, möglichst schnell und effektiv zu unterbinden, sei nach wie vor höher einzuschätzen, als das wirtschaftliche Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 nahm der Bevollmächtigte des Antragstellers dahingehend Stellung, dass die Einschätzung der in dem Übergabeprotokoll aufgelisteten baulichen Mängel durch die Antragsgegnerin nicht zutreffe. Offenbar schätze sie diese intern auch kritischer ein, wie sich aus der Anmerkung auf Blatt 465 der Behördenakte („Widerruf könnte bei der Vorgeschichte (vgl. Gerichtsbeschluss vom 21.9.2016: Problematik besteht offensichtlich zwischen dem Kläger und Eigentümer) ggf. vom Gericht als unbillig angesehen werden.“) ergebe. Auf Blatt 466 der Behördenakten befinde sich eine weitere handschriftliche Anmerkung, der zufolge das öffentliche Interesse daher abgelehnt werden könnte und die Anhörung ggf. nachgeholt werden müsste, die wegen angeblicher Verdunkelungsgefahr unterblieben sei. Der Vorwurf, der Antragsteller sei mit dem Verkaufsstand wenig pfleglich umgegangen und habe ihn „heruntergewirtschaftet“ entbehre vor diesem Hintergrund der Tatsachengrundlage. Zudem werde der Stand regelmäßig gereinigt, worüber auch Reinigungsnachweise am Stand vorhanden seien, die auf Initiative des Antragstellers eingeführt worden seien. Die Lebensmittelkontrolle am 2. Dezember 2015 und alle vorherigen hätten bei laufendem Geschäftsbetrieb stattgefunden. Da im Verkaufsstand unter Verwendung einer Nuss-, Leinsaat-, Mohn- und Getreidemühle sowie eines Spülbeckens alles frisch gemahlen werde, werde im Schnitt der Innenraums des Standes 70 bis 80 mal am Tag vom Antragstellern bzw. seinen Mitarbeitern betreten. Hierdurch entstünden jeden Tag Mühlstaub und Reste, die sich auf dem Kleinen Raum von 10 qm überall hin verteilten. Ebenso würden während der Ladenöffnungszeiten Großgebinde abgefüllt, die nicht im Außenbereich gelagert werden dürften. Die gesamte Menge von Getreide, Gewürzen, Hülsenfrüchten, Salz, Trockenfrüchten, etc. in großen Säcken à 25 – 50 kg werde im Erdgeschoß oder im Keller des Verkaufsraums in Abfülleimer à 2 – 4 kg umgefüllt. Da nicht maschinell, sondern von Hand um- oder abgefüllt werde, entstünden bei den gesamten Umfüllvorgängen der Lebensmittel entsprechend Staub sowie Rückstände oder es falle dabei etwas daneben. Aufgrund der Art und Konsistenz der Lebensmittel könnten sich Staub und Rückstände bis in die kleinste Ritze verteilen, so dass diese Verschmutzungen von natürlicher Herkunft seien und jeden Tag aufs Neue entstehen könnten. Somit sei nachvollziehbar, dass trotz regelmäßiger Reinigung zeitweise Verschmutzungen nicht völlig vermieden werden könnten. Zu dem von der Antragsgegnerin angeführten Schädlingsbefall sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller sofort die Fachfirma B. & S. Hygiene GmbH beauftragt habe, die aber zwischen dem 22. Dezember 2015 und dem 19. Januar 2016 keinen Schaben- und Mäusebefall festgestellt habe. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass Spinnen nach fachlicher Einschätzung gemeinhin nicht als Lebensmittelschädlinge, sondern nur als „Lästlinge“ anzusehen und generell kaum zu verhindern seien, insbesondere wenn die Bausubstanz älter sei. Der Antragsteller habe den Schädlingsbefall in den Staukästen mit E-Mail vom 15. März 2016 mitgeteilt; die Antragsgegnerin habe ihm die Instandsetzung aber erst mit E-Mail vom 30. Juni 2016 für den 5. Juli 2016 angekündigt. Die am 27. September 2016 besprochene Instandsetzung des Fußbodens im Erdgeschoss und die Instandsetzung des Verputzes des Mauerwerks, insbesondere die Sanierung der Decke im Erdgeschoss, solle im Lauf der nächsten Wochen abgeschlossen werden. Die Sanierung des Fußbodens habe sich nicht zuletzt dadurch verzögert, dass er alte Belag asbesthaltig gewesen sei. Eine Anfang November 2016 durch einen Sachverständigen durchgeführte Raumluftmessung habe aber ergeben, dass gegen die vorläufige weitere Nutzung des Verkaufsstandes keine fachlichen Bedenken bestünden. Der Boden sei in der Vergangenheit nicht generell verunreinigt gewesen, sondern habe aufgrund seiner Beschaffenheit und Beschädigung so ausgesehen, als ob er verunreinigt gewesen sei. Dies ergebe sich auf den Fotografien in der Behördenakte.
Darauf erwiderte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 9. März 2017, dass der Widerrufsbescheid sich zu weiten Teilen auf die mit Bescheiden vom 8. Juli 2015 und 11. Dezember 2015 beanstandete, unzureichende Reinigung des Standes stütze. Bei diesen Reinigungsmängeln seien beispielsweise Verunreinigungen durch Straßenschmutz und Schädlinge beanstandet worden, nicht aber von frischen Resten aus den Betrieb diverser Mühlen. Offenkundig habe eine regelmäßige Reinigung nicht stattgefunden, Reinigungsnachweise hätten nicht vorgelegt werden können. Die im Nachgang erfolgte Beseitigung könne an diesen wiederholten und nachhaltigen Mängeln, hervorgerufen durch unterlassene Reinigungspflichten, nichts ändern. Zudem seien bauliche getrennt von hygienischen Mängeln zu betrachten. Die Behauptung, man habe angesichts des baulichen Zustands nicht reinigen können, stelle lediglich eine Schutzbehauptung dar. Es bestehe auch ein Zusammenhang zwischen unterbliebenen Instandhaltungspflichten sowie wenig pfleglichem Umgang des Antragstellers mit dem zugewiesenen Objekt und dem Ausmaß vorhandener Baumängel. Die im Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 2. Februar 2017 zitierten Anmerkungen aus dem Behördenakt seien völlig aus dem Zusammenhang gerissen.
Am 4. August 2017 verwies der Bevollmächtigte des Antragstellers ergänzend auf die Reduzierung der ursprünglich verhängten Geldbuße (550 Euro, s.o.) auf 200 Euro durch Urteil des Amtsgerichts München vom 10. Mai 2017. Gemäß § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewerbeordnungGewO – werde eine Geldbuße in dieser Höhe nicht ins Gewerbezentralregister eingetragen, weshalb § 5 Abs. 5 Nr. 9 Buchst. e Markthallen-Satzung nicht erfüllt sei. Im Übrigen habe es seit Dezember 2015 keine weiteren den Antragsteller betreffenden Beanstandungen gegeben. Auch insoweit sei ein Widerruf unverhältnismäßig, zumal es sich beim Verkaufsstand um die Existenzgrundlage des Antragstellers handle.
Wegen weiterer Einzelheiten wird gem. § 117 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – analog auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.
1. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist gem. §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel dahin auszulegen, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehrt, soweit diese von Gesetzes wegen entfällt (hier die Androhung des Zwangsgeldes in Nr. 4 des angefochtenen Bescheides gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 VwZVG), sowie deren Wiederherstellung, soweit die aufschiebende Wirkung der Klage wegen der behördlichen Anordnungen der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen ist (Nr. 1 und 2 des angefochtenen Bescheides).
2. Der Antrag ist unbegründet.
2.1 Die Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Nr. 1 und 2 des Bescheids vom 20. Oktober 2016, gestützt auf das Gewicht des gefährdeten Rechtsguts und die zu erwartende Dauer eines Rechtsstreits, den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet (vgl. zu den – nicht zu hoch anzusetzenden – Anforderungen im Einzelnen Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014 § 80 Rn. 43).
2.2 Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Indiz für die vorzunehmende Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt die summarische Prüfung, dass der Bescheid vom 20. Oktober 2016 nach Sach- und Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses rechtmäßig ist, der Antragsteller somit nicht in seinen Rechten verletzt und die deshalb hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In einem solchen Fall verbleibt es bei der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen bzw. gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids.
2.2.1 Das Verfahren weist zwar einen formellen Rechtsfehler auf, weil die Antragsgegnerin vor dem Widerruf der Zuweisung von einer Anhörung des Antragstellers abgesehen hat, obwohl die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG nicht vorlagen. Nach dieser Vorschrift kann eine Anhörung unterbleiben, wenn dies im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Anders als Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG (Gefahr im Verzug) steht hier nicht das zeitliche Dringlichkeitselement im Vordergrund, sondern die inhaltliche Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter, wobei über die Rechtmäßigkeit des Behördenhandelns hinaus qualifizierende Merkmale vorliegen müssen (Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl. 2014 § 28 Rn. 53). Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, darunter der menschlichen Gesundheit, kommt zwar ein Absehen von der vorgeschriebenen Anhörung durchaus in Betracht, allerdings nur, soweit durch eine vorherige Anhörung wichtige Schutzgüter gefährdet wären. Dies kann kaum angenommen werden, wenn wie hier die lebensmittel- bzw. hygienerechtlichen Beanstandungen, die zum Widerruf der Zuweisung führten, auf Kontrollen vom April, Mai und Dezember 2015 beruhen, der Widerruf aber erst mehr als zehn Monate nach der letzten Kontrolle erfolgt und anderweitige, z.B. lebensmittel- bzw. hygienerechtlichen Sofortmaßnahmen nicht verfügt werden. Es erschließt sich nicht, weshalb bei diesem Verlauf des Verfahrens eine Anhörung, ggf. unter kurzer Fristsetzung, wegen des öffentlichen Interesses ausgeschlossen gewesen sein soll. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin – um sicherzustellen, dass ein Widerruf auf einer möglichst unanfechtbaren rechtlichen und tatsächlichen Grundlage erfolgen kann – den Ausgang der gerichtlichen Klageverfahren abwarten wollte. Allerdings hätte der Antragsteller auch noch nach rechtskräftiger Beendigung der Klageverfahren am 21. September 2016 angehört werden können, ohne dass dies den Widerruf verzögert hätte. Für anderweitige Gründe, die ein Absehen von einer Anhörung rechtfertigen können, wie konkrete Anzeichen für eine Beweisvereitelung (Kallerhoff, a.a.O.), haben sich keine Anhaltspunkte ergeben.
Der Anhörungsmangel führt indes nicht zur Rechtswidrigkeit des ergangenen Widerrufsbescheides, weil er gem. Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden ist, was bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist (Art. 45 Abs. 2 VwVfG). Der Antragsteller hatte in dem anhängigen Klage- und Eilverfahren Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu äußern, und hat hiervon auch Gebrauch gemacht. Die Antragsgegnerin hat sich mit seinem Vorbringen in ihrem Schreiben vom 2. Dezember 2016 inhaltlich ausführlich auseinandergesetzt (vgl. BayVGH, B. v. 13.12.2016 – 22 ZB 15.2476 – juris Rn. 18 zur Nachholung der Anhörung im gerichtlichen Eilverfahren). Dabei ist deutlich zu erkennen (vgl. insbesondere die Ausführungen auf Seite 2 unten und 4 des Schreibens („nach wie vor“)), dass sie die eigene Entscheidung nochmals am Vorbringen des Antragstellers kritisch gemessen hat und nicht nur ihre getroffene Sachentscheidung verteidigt (zu den Anforderungen an eine Heilung einer fehlenden Anhörung im Rahmen einer Ermessensentscheidung vgl. BVerwG, U. v. 17. 12.2015 – 7 C 5/14 – juris Rn. 17).
2.2.2 Nach § 5 Abs. 4 Nr. 9 Buchst. f der der Markthallen-Satzung kann eine Zuweisung jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden, insbesondere wenn der Zuweisungsnehmer, dessen Vertreter oder Beauftragter vorsätzlich oder grob fahrlässig schwerwiegend oder wiederholt gegen lebensmittelrechtliche, hygienerechtliche oder andere dem Verbraucherschutz dienende Vorschriften verstößt. Aus der Systematik dieser Regelung folgt, dass wiederholte Verstöße gegen die genannten Vorschriften (2. Alternative) anders als ein einmaliger Verstoß (1. Alternative) nicht schwerwiegend sein müssen.
Auch wenn man die Beseitigung von Verputzschäden an den Wänden und die Instandsetzung des Fußbodens außer Acht lässt, hat der Antragsteller wiederholt gegen lebensmittelrechtliche, hygienerechtliche oder andere dem Verbraucherschutz dienende Vorschriften verstoßen, zumindest gegen Art. 4 Abs. 2 der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EG) 852/2004 vom 29. April 2004 i.V.m. Anhang II Kapitel II Nr. 1 Buchst. a, b, f, wonach Bodenbeläge, Wandflächen und sonstige Flächen (einschließlich Flächen von Ausrüstungen) in Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, und insbesondere Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, in einwandfreiem Zustand zu halten sind, sowie Anhang II Kapitel IX Nr. 2, wonach Lebensmittelunternehmer Rohstoffe und alle Zutaten, die in einem Lebensmittelunternehmen vorrätig gehalten werden, so zu lagern haben, dass gesundheitsgefährdender Verderb verhindert wird und Schutz vor Kontamination gewährleistet ist. Wiederholt wurde auch gegen Anhang II Kapitel IX Nr. 3 und 4 dieser Verordnung verstoßen, wonach Lebensmittel auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs vor Kontaminationen zu schützen und geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen vorzusehen sind. Zudem liegt ein wiederholter Verstoß gegen § 3 Satz 1 der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln – LMHV – in der bis 16. März 2016 geltenden Fassung vor, wonach Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden durften, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.
Diese Verstöße ergeben sich aus den bestandskräftigen lebensmittelrechtlichen Bescheiden vom 8. Juli 2015 und 11. Dezember 2015 und aus dem Beiblatt zum Bußgeldbescheid vom 14. Juli 2016 (Bl. 400 f. der Behördenakte). Bei den lebensmittelrechtlichen Kontrollen am 9. April 2015 und 21. Mai 2015 sind im Verkaufsstand unter anderem Hygienemängel festgestellt worden, die die Lebensmittelüberwachungsbehörde als erheblich bzw. gravierend einstufte und die zu dem nachfolgenden Auflagenbescheid vom 8. Juli 2015 führten. Bei einer Nachkontrolle am 2. Dezember 2015 waren die hygienischen Mängel nur zum Teil beseitigt. So waren im Lager- und Vorbereitungsraum des Verkaufsstandes im Erdgeschoss der Fußboden, die Eingangstüre sowie der Rahmen und das Fensterbrett im Bereich der Spüle noch nicht instandgesetzt bzw. gereinigt. Auch der Verputz vom Mauerwerk war noch nicht instandgesetzt. Daraufhin ist am 11. Dezember 2015 ein weiterer Auflagenbescheid erlassen worden. Im Einzelnen ist dem Antragsteller mit jeweils sofort vollziehbaren Bescheiden vom 8. Juli 2015 und vom 11. Dezember 2015 aufgegeben worden, innerhalb von drei Werktagen nach Zustellung des Bescheides im Lager- und Vorbereitungsraum im Erdgeschoss den Fußboden und die Eingangstüre instand zu setzen und zu reinigen und innerhalb von drei Werktagen nach Zustellung des Bescheides bzw. bis spätestens 15. Januar 2016 den Rahmen und das Fensterbrett im Bereich der Spüle instand zu setzen und zu reinigen bzw. nur instand zu setzen. Weiter ist er mit Bescheid vom 11. Dezember 2015 aufgefordert worden, den Verputz des Mauerwerks instand zu setzen. Mit Bescheid vom 8. Juli 2015 war ihm ferner aufgegeben worden, innerhalb von drei Werktagen nach Zustellung des Bescheides den Treppenabgang zu reinigen und den Befall durch Spinnen zu beseitigen. Am 2. Dezember 2015 beanstandete der Lebensmittelkontrolleur weiterhin, dass die Eingangstüre zum wiederholten Male offen stand, so dass Schädlinge ungehindert in den Betrieb gelangen konnten und sich im Bereich der Eingangstüre und in unmittelbarer Nähe eines geöffneten Sacks Mohn eine Kakerlake befand; dass, wie schon am 12. Januar, 9. April und 21. Mai 2015, Fußboden und Fensterbretter durch Straßenschmutz und Rückstände von Schädlingen verunreinigt waren und sich in unmittelbarer Nähe oder auf den Verschmutzungen Behälter mit Lebensmitteln befunden haben und dass sich Spinnen und Spinnweben und Mäusekot in unmittelbarer Nähe von Lebensmitteln befunden haben (vgl. Bl. 362 der Behördenakte).
Diese wiederholten Rechtsverstöße sind auch vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen des Antragstellers, begangen worden, insbesondere nachdem er anlässlich der Lebensmittelkontrollen mehrmals auf die Missstände hingewiesen worden ist.
Der Antragsteller trägt für die Rechtsverstöße die Verantwortung und hätte den zugrundeliegenden Reinigungssowie Unterhaltungspflichten auch ungeachtet etwaiger der Antragsgegnerin obliegender Instandsetzungsarbeiten nachkommen müssen. Verputzschäden an den Wänden und ein nicht instandgesetzter Fußboden hindern nicht an einer Reinigung des Verkaufsstands und der Instandhaltung sonstiger Bereiche. Abgesehen davon kommt es nicht darauf an, inwieweit nach der Zuweisung auch der Antragsgegnerin Instandhaltungspflichten obliegen, da der Antragsteller als Lebensmittelunternehmer für die Einhaltung der hygienerechtlichen Vorschriften rechtlich verantwortlich ist (Art. 3, 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) 852/ 2004 vom 29. April 2004). Für die Reinigung und Sauberhaltung des zugewiesenen Standes ist er in jedem Falle, sowohl nach Lebensmittelrecht als auch nach der Zuweisung, allein verantwortlich (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) 852/2004 vom 29. April 2004 i.V.m. Anhang II Kapitel I Nr. 1; Auflage Nr. 2 Buchst. b bzw. Nr. 1 Buchst. b der o.g. Zuweisungen). Abgesehen davon ist es – soweit der Antragsgegnerin Instandhaltungspflichten obliegen – auch nicht treuwidrig (zur Geltung des Grundsatzes von Treu und Glauben entsprechend § 242 BGB auch im Verwaltungsrecht vgl. BVerwG, B. v. 1.4.2004 – 4 B 17.04 – juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 12.8.2016 – 15 ZB 15.696 – juris Rn. 14), wenn sie die hygienerechtlichen Verstöße zum Anlass eines Widerrufs der Zuweisung nimmt. Denn als Nutzer des Verkaufsstandes hätte es dem Antragsteller, soweit er nach der Zuweisung zur Instandhaltung nicht verpflichtet ist, oblegen, der Antragsgegnerin unverzüglich zu melden, dass und welche von ihr instand zu setzenden Baubestandteile oder Einrichtungsgegenstände der Instandsetzung bedürfen und dies zu verlangen. Dies ist jedoch erstmals rund sechs Wochen nach der zweiten Lebensmittelkontrolle in der ersten Jahreshälfte 2015 geschehen, nämlich zu dem Zeitpunkt, als der erste Beanstandungsbescheid erlassen worden ist. Der Antragsgegnerin war dieser Sachverhalt auch nicht schon aufgrund ihrer Kenntnis des Objekts bei Übergabe am 3. Dezember 2002 bekannt. Denn in dem Übergabeprotokoll (Bl. 278 der Behördenakten) ist im Hinblick auf die von der Lebensmittelüberwachung beanstandeten Schäden lediglich davon die Rede, dass die Mauererarbeiten, insbesondere die Decke, Schäden aufwiesen und der PVC-Fußboden leicht beschädigt sei. Daraus ergibt sich nicht, dass die Schönheitsreparaturen an Wänden und Decken oder die Reinigung des Fußbodens ohne vorherige Instandsetzung unausführbar gewesen wären.
Ebenso wenig führt die Sondervereinbarung über eine Ausweichfläche, die in etwa zeitgleich mit dem Widerruf der Zuweisung geschlossen wurde, zur Rechtswidrigkeit oder Unwirksamkeit des Widerrufs. Ungeachtet dessen, wie dieser Einwand rechtlich zu qualifizieren ist, steht der Umstand, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Ausweichfläche zur Ermöglichung von Instandsetzungsarbeiten zur Verfügung gestellt hat, nicht in Widerspruch zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses. Denn die dringend notwendigen Instandsetzungsarbeiten waren im Interesse des Substanzerhalts nicht länger aufschiebbar und, wie sich aus den Nebenbestimmungen zur Zuweisung ergibt, trotz oder gerade wegen der Beendigung des Nutzungsverhältnisses durchzuführen. Nach Nr. 2 Buchst. c bzw. Nr. 1 Buchst. c der Nebenbestimmungen ist der Verkaufsstand in ordnungsgemäß erhaltenem und renoviertem Zustand zurückzugeben. Außerdem musste die Antragsgegnerin im Oktober 2016 bei lebensnaher Betrachtung davon ausgehen, dass der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz suchen, den Verkaufsstand deshalb nicht sofort räumen und daher auf eine Ausweichfläche angewiesen sein würde.
Weiter stellt sich der Widerruf der Zuweisung auch nicht als ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig dar. Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass ihr hinsichtlich des Widerrufs Ermessen zukommt und die wesentlichen Gesichtspunkte entsprechend dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage (Art. 40 VwVfG) zutreffend abgewogen. Im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers (auch im Sinne der nachgeholten Anhörung) hat sie ihre Erwägungen mit dem Schreiben vom 2. Dezember 2016 gem. § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzt und ist dabei insbesondere auf die besondere Funktion des Viktualienmarkts und die geltend gemachte Existenzgefährdung eingegangen. Insoweit durfte sie in Rechnung stellen, dass das Gewerbe des Antragstellers nicht auf den Marktvertrieb beschränkt ist und er neben dem Verkaufsstand auf dem Viktualienmarkt noch einen Online- und Messe-Handel betreibt. Im Übrigen ist er nicht daran gehindert, andernorts einen neuen Verkaufsstand oder Laden zu eröffnen, so dass der Widerruf der Zuweisung einer gewerberechtlichen Untersagung nicht annähernd gleichkommt, sondern einer Kündigung entspricht, die jeden Gewerberaummieter jederzeit treffen kann. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin aufgrund der Mehrfachverstöße auf eine Wiederholungsgefahr geschlossen und deshalb sowie wegen der Schwere der Verstöße und des Zeitraums, in den der Verkaufsstand des Antragstellers nicht den lebensmittel- und hygienerechtlichen Vorschriften entsprach, einen Ausschluss des Antragstellers von der Marktnutzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 Markthallen-Satzung (als milderes Mittel) nicht als ausreichend und geeignet erachtet hat. Diese Einschätzung erscheint nach Aktenlage gerechtfertigt, insbesondere auch im Hinblick auf die Reaktion des Antragstellers auf den ersten lebensmittelrechtlichen Bescheid. So hat er auf die ihn treffenden Verpflichtungen mit dem Verlangen nach einem Tätigwerden der Antragsgegnerin reagiert (Schreiben vom 3. und 7. August 2015), dann aber die Vornahme von Instandsetzungsarbeiten durch sie dadurch verzögert, dass er keinen Termin für deren Vornahme vereinbart hat. Aus dem Vortrag im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 11. April 2016 (Seite 3; Bl. 348 der Behördenakte) geht deutlich hervor, dass der Antragsteller seine wirtschaftlichen Interessen am Geschäft zum Jahresende höher bewertet hat, als die ihm obliegenden lebensmittel- und hygienerechtlichen Pflichten. Zudem lässt sein Verhalten darauf schließen, dass ihm die Einsicht in die Notwendigkeit dieser Anforderungen bzw. Willen und/oder die Fähigkeit fehlen, entsprechend zu handeln und die gebotene Sauberkeit und Hygiene zu gewährleisten. Gehandelt hat er erst unter dem unmittelbaren Druck von Zwangsmitteln. Bei den über einen längeren Zeitraum vernachlässigten Reinigungs- und Instandhaltungspflichten handelt es sich nicht um Bagatellverstöße. Denn zum einen gehört die menschliche Gesundheit, deren Schutz die lebensmittelrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf Hygiene und Sauberkeit im Umgang mit Lebensmitteln und in Bezug auf die Räumlichkeiten, in denen Lebensmittel gelagert und verarbeitet werden, dienen, zu den besonders wichtigen Rechtsgütern (vgl. z.B. BayVGH, B. v. 28.4.2014 – 22 CS 14.182 – juris Rn. 19). Die Einhaltung der Hygienevorschriften gehört zu den zentralen Pflichten eines lebensmittelverarbeitenden bzw. -abgebenden Betriebs. Zum andern sind die Verstöße nach dem Eindruck der in der Akte vorhandenen Lichtbilder und den Feststellungen der Lebensmittelüberwachung tatsächlich schwerwiegend, was der Tatbestand des § 5 Abs. 4 Nr. 9 Buchst. f Markthallen-Satzung, wie ausgeführt, nicht einmal voraussetzt.
Damit braucht auf die Ausführungen des Bevollmächtigten des Antragstellers im Schriftsatz vom 4. August 2017 bzgl. § 5 Abs. 4 Nr. 9 Buchst. e Markthallen-Satzung nicht näher eingegangen zu werden, weil der Widerruf zu Recht auf Buchst. f gestützt werden kann.
2.2.3 Vor diesem Hintergrund sind mit hoher Wahrscheinlichkeit auch die in Nummer 2 und 4 des angefochtenen Bescheides vorgenommenen Verfügungen rechtmäßig; insoweit wird gem. § 117 Abs. 5 VwGO analog auf dessen Gründe Bezug genommen.
2.3 Damit überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug des verfahrensgegenständlichen Bescheids vom 20. Oktober 2016. Gründe, die ausnahmsweise trotz der mangelnden Erfolgsaussichten der Hauptsache für eine Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich weder im Hinblick auf Art. 12 GG, noch aus Art. 14 GG (Existenzgefährdung, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) solche Gründe, zumal das Gewerbe des Antragstellers nicht auf den Marktvertrieb beschränkt ist und er neben dem Verkaufsstand auf dem Viktualienmarkt noch einen Online- und Messe-Handel betreibt (s.o. unter 2.2 – Ausführungen zum Ermessen).
3. Im Ergebnis war der Antrag daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 2, 22.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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