Europarecht

Widerruf einer Zuwendung hinsichtlich der Förderung eines Biomasseheizwerks

Aktenzeichen  RN 5 K 16.1211

Datum:
9.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 19482
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RL BioKlima 2010
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2a
ANBest-P
GG Art. 3 Abs. 1
GmbHG § 13 Abs. 1, § 60 Abs. 1, § 69 Abs. 1, § 70 Abs. 1, § 74 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

1 Eine aufgelöste Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 69 Abs. 1 GmbHG iVm § 13 Abs. 1 GmbHG besteht bis zur Beendigung der Liquidation als juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten fort und ist bis zum Abschluss der Liquidation beteiligungsfähig. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Liquidation kann frühestens dann beendet sein, wenn die gerichtlichen Verfahren zur Klärung von Streitigkeiten über die Existenz und den Umfang der Verbindlichkeiten der Gesellschaft abgeschlossen sind. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
3 Bei einem Zuwendungsbescheid, mit dem Wirtschaftssubventionen gewährt werden, handelt es sich um eine sog. Mischkonzession, bei denen neben der Beschaffenheit der Anlagen auch auf persönliche Merkmale abgestellt wird und die Bewilligung auch von personalen Voraussetzungen abhängig ist. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
4 Der Subventionsbescheid als Ganzes kann nicht durch privatrechtliche Erklärung des Subventionsnehmers auf einen Dritten übertragen werden und bedarf eines Änderungsbescheides der Subventionsbehörde über den Wechsel des Adressaten. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
5 Versagt eine Behörde regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung bzw. den Eintritt in einen bestehenden Zuwendungsbescheid mangels Antragsberechtigung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinwegsetzt und trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Leistung gewährt bzw. den Eintritt hier bejaht, so dass in einem solchen Fall die Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig ist. (Rn. 54 – 58) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
I.
Der Widerrufsbescheid vom 15.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 04.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
1. Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG aufgelöst ist und sich deshalb in Liquidation befindet. Denn die Klägerin ist dennoch nach § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO als juristische Person beteiligungsfähig, weil eine aufgelöste Gesellschaft mit beschränkter Haftung wie die Klägerin nach § 69 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 13 Abs. 1 GmbHG bis zur Beendigung der Liquidation als juristische Person mit eigenen Rechten und Pflichten fortbesteht, damit bis zum Abschluss der Liquidation beteiligungsfähig bleibt und die Liquidation hier noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Bier/Steinbeiß-Winkelmann VwGO § 61 Rn. 4, beck-online, BFH, Urt. v. 24.11.1977 – IV R 113/75, BFHE 125, 107 ff.).
Aufgabe des Liquidators ist es nach § 70 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen der Gesellschaft einzuziehen, deren Vermögen in Geld umzusetzen und sie gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Dabei können die Liquidatoren nach § 70 Abs. 1 Satz 2 GmbHG zur Beendigung schwebender Geschäfte auch neue Geschäfte eingehen. Hat der Liquidator aber die Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen und ist die Existenz oder die Höhe solcher Verbindlichkeiten streitig, so kann der Liquidator die Liquidation nur dann beenden, wenn feststeht, ob und in welcher Höhe die betreffenden Verbindlichkeiten bestehen. Die Liquidation kann deshalb frühestens dann beendet sein, wenn die gerichtlichen Verfahren zur Klärung von Streitigkeiten über die Existenz und den Umfang der Verbindlichkeiten der Gesellschaft abgeschlossen sind. Da die Rechtmäßigkeit des Umfangs des Widerrufs und die Höhe der Rückforderung zwischen der Klägerin und dem Beklagten streitig ist, ist die Liquidation vor Abschluss des aus diesem Grund geführten Rechtsstreits nicht abgeschlossen. Die Führung des Rechtsstreits als Teil der Beendigung des Subventionsverhältnisses stellt sich vielmehr als ein schwebenden Geschäft dar und erfolgt deshalb noch im Rahmen der Liquidation (vgl. BFH, Urt. v. 24.11.1977 – IV R 113/75, BFHE 125, 107 ff. und VG Bayreuth, Urteil vom 22. Dezember 2004 – B 4 K 02.1102 –, Rn. 25, juris).
2. Die danach zulässige Klage ist jedoch unbegründet.
Rechtsgrundlage des Widerrufs des Bewilligungsbescheids vom 06.06.2012, des Änderungsbescheids vom 10.12.2013 und des Auszahlungsbescheids vom 21.07.2014 ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 und 2 BayVwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Nr.1) oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend beide erfüllt.
a) Mit der Veräußerung des Biomasseheizwerks kann der Zuwendungszweck nicht mehr erreicht werden, Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG. Ausweislich des Zuwendungsbescheids ist Zuwendungszweck die Errichtung und der Betrieb des Biomasseheizwerks, wobei die zeitliche Bindung des Zuwendungszwecks 8 Jahre nach Inbetriebnahme des Biomasseheizwerks endet (vgl. Nr. 1.1 und 6.1 des Bescheids).
Der Klägerin ist zwar insoweit zuzustimmen, dass der Teilzweck der Errichtung durch die Klägerin bereits erfüllt ist und insoweit auch durch die spätere Veräußerung nicht mehr entfällt. Allerdings ist seit der Veräußerung der Betrieb des Biomasseheizwerks P … durch die Klägerin nicht mehr möglich. Zwar kann das Biomasseheizwerk durch die … weiterbetrieben werden. Bei einem Zuwendungsbescheid, mit dem Wirtschaftssubventionen gewährt werden, handelt es sich jedoch um eine sog. Mischkonzession, bei denen neben der Beschaffenheit der Anlagen auch auf persönliche Merkmale abgestellt wird und die Bewilligung auch von personalen Voraussetzungen abhängig ist. Dies ergibt sich bereits aus der Zwecksetzung der Subvention, die sich z.B. als Investitionszuschuss oder Investitionshilfe begreift, also die Durchführung einer bestimmten Investition durch den Subventionsnehmer erreichen will. Voraussetzung der Subventionsgewährung ist also auch die Einschätzung der Behörde, dass der Subventionsnehmer das Investitionsvorhaben wird durchführen können. Der Förderzweck wird hiernach auch durch die Person des Geförderten mitbestimmt (vgl. Vierhaus NVwZ 2000, 734 (735)).
Der Subventionsbescheid als Ganzes kann nicht durch privatrechtliche Erklärung des Subventionsnehmers auf einen Dritten übertragen werden. Vielmehr bedarf es hierzu eines Änderungsbescheides der Subventionsbehörde über den Wechsel des Adressaten; denn es wird dem Subventionsgeber grundsätzlich nicht gleichgültig sein, ob der unmittelbar Begünstigte die Subvention erhält oder ob er an einen ihm unbekannten Dritten leisten muss, da dann regelmäßig nicht sichergestellt sein wird, dass die Subvention auch zweckentsprechend verwendet wird (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 08. Mai 1979 – B 222-III/78 –, juris, VG Schwerin, Urteil vom 19. Juli 2005 – 3 A 696/01 –, Rn. 22, juris und Vierhaus NVwZ 2000, 734 und Töpfer/Butler, ZIP 2003, 1678). Einem solchen Wechsel hat der Beklagte beim streitgegenständlichen Biomassewerk in P … jedoch nicht zugestimmt.
b) Des Weiteren sind auch die Tatbestandsvoraussetzung des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG für einen Auflagenverstoß erfüllt, da die Klägerin in logischer Konsequenz der Veräußerung die ihr im Bescheid auferlegten fachlichen Verpflichtungen selbst in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr erfüllen kann und zudem mehrfach gegen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die nach Ziffer 5 des Zuwendungsbescheides vom 06.06.2012 zum Bestandteil des Bescheides erklärt worden waren, verstoßen hat. Bei den ANBest-P handelt es sich um Auflagen gemäß Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG (vgl. auch VG Köln, Gerichtsbescheid vom 18.06.2014 – 16 K 1220/12 – Rn. 25).
(1) Die Klägerin kann die ihr mit Bewilligungsbescheid vom 06.06.2012 aufgegeben fachlichen Auflagen (vgl. Ziffer 6 des Zuwendungsbescheids) aufgrund der Veräußerung aus tatsächlichen Gründen nicht mehr selbst erfüllen, weil ihr persönlich ein weiterer Betrieb des Biomasseheizwerks P … durch den Wegfall des Betriebssubstrats nicht mehr möglich ist (vgl. Töpfer/Butler, ZIP 2003, 1677-1686 [1678]). Diese Auflagen verpflichten die Klägerin als Zuwendungsempfängerin selbst und können von ihr – wie soeben dargestellt – nicht einfach einseitig auf Dritte übertragen werden.
(2) Des Weiteren hat die Klägerin durch die Veräußerung des Biomasseheizwerks gegen Ziffer 4. 1 Satz 2 ANBest-P verstoßen. Danach darf der Zuwendungsempfänger über die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften oder hergestellten Gegenstände vor Ablauf der im Zuwendungszweck festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen. Entgegen der Ansicht der Klägerin verstößt eine solche Auflage auch nicht gegen die Eigentumsgarantien aus Art. 14 GG und Art. 103 BV, da es sich insofern nicht um ein relatives oder gar absolutes Verfügungsverbot, dass die Unwirksamkeit einer Verfügung bzw. Veräußerung nach sich zieht, sondern um eine Förderbedingung handelt. Der Zuwendungsempfänger ist jederzeit befugt, sein Eigentum zu veräußern. Jedoch muss er dann auch die zuwendungsrechtlichen Konsequenzen aus der Veräußerung tragen.
(3) Überdies hat der Geschäftsführer der Klägerin entgegen der Auflage in Ziffer 5.2 der ANBest-P weder mitgeteilt, dass das Biomasseheizwerk an die … veräußert werden soll, noch dass sich die Klägerin in Liquidation befindet.
Nach Ziffer 5.2 ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen. Diese Auflage ist auch nicht unbestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Denn bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise war für den Geschäftsführer der Klägerin als erfahrenen Zuwendungsnehmer ohne weiteres erkennbar, dass sowohl die Veräußerung des Biomasseheizwerks als auch die Liquidation der Klägerin für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände darstellen und somit eine unverzügliche Mitteilung über die Veräußerung und die Liquidation erfolgen musste. Bereits im Zuwendungsantrag hat der Geschäftsführer der Klägerin unter Ziffer 13 ausdrücklich erklärt, dass er jede Änderung, die Auswirkungen auf die Förderung hat oder haben kann, dem Beklagten unverzüglich schriftlich mitteilt. Darüber hinaus wäre der Geschäftsführer der Klägerin bei eigener Unkenntnis über den Inhalt dieser Bestimmungen gehalten gewesen, sich zum Zwecke einer Klärung an den Beklagten zu wenden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. April 2012 – 4 A 1055/09 -, NVwZ-RR2012, 671, juris, und Beschluss vom 8. Januar 2013 – 4 A 149/12 -; auch: OVG Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2004 – 2 A 680/03 -, Rn. 11, juris). Die Obliegenheit, sich bei Unklarheiten über die konkreten Bedingungen der Auszahlung, der Verwendung und der Abwicklung der Zuwendung bei der zuwendenden Stelle zu informieren, folgt aus der Eigenart des Zuwendungsverhältnisses. Dieses ist dadurch geprägt, dass der Zuwendungsempfänger Steuergelder, die dem haushaltsrechtlichen Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unterfallen, letztlich für eigene Zwecke ausgibt. Diese besondere Qualität weist ein Zuwendungsverhältnis auch grundsätzlich und unabhängig davon auf, ob es sich bei dem jeweiligen Zuwendungsempfänger ebenfalls um eine öffentliche Stelle handelt oder nicht (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. August 2013 – 12 A 1751/12 –, Rn. 11, juris).
Nach Ansicht der Kammer stellen sowohl die Veräußerung des Biomasseheizwerks, als auch die Liquidation der Klägerin Änderungen dar, die Auswirkungen auf die Förderung haben können. Bei der Veräußerung folgt dies bereits aus dem rechtlichen Charakter von Bewilligungen im Zuwendungsrecht, die – wie bereits dargestellt – einen Mischcharakter aufweisen. Ebenso stellt die Auflösung bzw. Liquidation der Klägerin eine Änderung dar, die Auswirkungen auf die Förderung haben kann, nämlich spätestens dann, wenn die Gesellschaft nach § 74 Abs. 1 Satz 2 GmbH tatsächlich beendet und im Handelsregister gelöscht wird, da dann der Zuwendungsgeber schlicht und einfach wegfällt. Zwar trug der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2018 vor, dass die Auflösung der Gesellschaft lediglich aus Wettbewerbsgründen erfolgt sei und man die Gesellschaft nie tatsächlich auflösen wollte. Dies kann der Beklagte ohne eine entsprechende Information jedoch nicht wissen, sodass sich die Klägerin auf diesen Umstand, den sie selbst nicht mitgeteilt hat, auch nicht berufen kann.
Der Beklagte ist zudem auch zu Recht davon ausgegangen, dass die über die … erfolgte Mitteilung der Veräußerung nicht unverzüglich gewesen sei. Zwar ist der Klägerin insoweit Recht zu geben, dass die Wirksamkeit des notariellen Kauf- und Übernahmevertrags erst mit Eintritt der letzten aufschiebenden Bedingung am 13.08.2014 eingetreten ist. Jedoch ging die Beklagte richtigerweise davon aus, dass eine Mitteilungspflicht zumindest mit dem Abschluss des notariellen Kauf- und Übernahmevertrags am 14.03.2014 entstand. Der BGH geht nämlich davon aus, dass zwar die Wirksamkeit erst mit Bedingungseintritt zustande kommt, das aufschiebend bedingte Rechtsgeschäft aber mit seiner Vornahme bereits tatbestandlich vollendet ist, die Parteien also ab diesem Zeitpunkt bindet (BGHZ 127, 134 = NJW 1994, 3227 (3228)). Demgemäß kann der rechtsgeschäftliche Tatbestand vor Eintritt des zukünftigen Ereignisses als vollendet betrachtet werden (vgl. MüKoBGB/Westermann BGB § 158 Rn. 8 beck-online). Die Parteien haben durch den Abschluss des Rechtsgeschäfts für das Eintreten der Rechtswirkung kraft ihrer privatautonomen Regelung bereits so viel getan, dass eine Sonderverbindung zwischen ihnen besteht, die Schutz- und Treupflichten begründen kann (vgl. MüKoBGB/Westermann BGB § 158 Rn. 39, beck-online).
Aber selbst, wenn man mit der Ansicht der Klägerin erst auf den Zeitpunkt des Eintritts der letzten aufschiebenden Bedingung am 13.08.014 abstellt, so ergibt sich nichts anderes. Auch in diesem Fall erfolgte die Mitteilung fast drei Monate später und damit ebenfalls nicht unverzüglich. So mag es zwar verständlich sein, wenn der Geschäftsführer der Klägerin vorträgt, dass er nach den langen Vertragsverhandlungen mit der … zuerst einmal in den Urlaub gefahren ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er sich durch seinen Antrag bzw. den Bewilligungsbescheid zu einer unverzüglichen Mitteilung gegenüber dem Beklagten verpflichtet hat und damit auch hier bei Zuwiderhandlung die zuwendungsrechtlichen Konsequenzen tragen muss. Wenn die Klägerin anführt, auch der Beklagte sei bei Erlass des Widerrufbescheids gemäß den VV zu Art. 44 BayHO zum unverzüglichem Handeln aufgefordert gewesen und habe entgegen diesen Vorgaben sogar erst ein Jahr später gehandelt, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Umstand auch von der Klägerin zu vertreten war, da sich der Geschäftsführer der Klägerin aus Geheimhaltungsgründen lange Zeit weigerte den notariellen Kauf- und Übernahmevertrag vorzulegen und am 21.04.2015 letztendlich auch nur Auszüge aus den Kauf- und Übernahmeverträgen übergab, wobei die Beklagte den Geschäftsführer der Klägerin im Anhörungsschreiben vom 28.04.2015 bereits erneut darauf hinwies, dass die überreichten Kopien des Kaufvertrags für eine ausreichende Beurteilung nicht genügen würden und daher ein Widerruf des Bewilligungsbescheids weiterhin vorbehalten sei. Außerdem ist gem. Ziffer 8.4 der VV zu Art. 44 BayHO stets darauf zu achten, dass die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides innerhalb der Jahresfrist nach Art. 48 Abs. 4, Art. 49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2a Satz 2 BayVwVfG erfolgt. Die Frist beginnt, wenn einem zuständigen Amtswalter der Behörde die Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen, vollständig bekannt sind. Insofern liegt bereits kein Verstoß des Beklagten gegen die VV zu Art. 44 BayHO vor.
c) Der Beklagte hat schließlich auch ermessensfehlerfrei von seiner Widerrufsmöglichkeit Gebrauch gemacht.
Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO). Bei der Entscheidung über den Widerruf des Zuwendungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit sind die auf die Durchsetzung des Haushaltsrechts gerichteten öffentlichen Interessen gegen die Interessen der Zuwendungsempfängerin abzuwägen. Bei Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zwecks und bei Auflagenverstößen ist ein Widerruf im Regelfall intendiert. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) führen dazu, dass bei Verfehlung des mit der Gewährung der öffentlichen Förderung verfolgten Zwecks im Regelfall das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann. Die Haushaltsgrundsätze überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – 3 C 22/96 –, BVerwGE 105, 55-59, Rn. 16).
Daran gemessen sind die angeführten Ermessenserwägungen des Beklagten nicht zu beanstanden. Bei der Ausübung des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Widerrufsermessens konnte der Beklagte dem haushaltsrechtlichen Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vorrangige Bedeutung zumessen, insbesondere auch deswegen, da die Zweckverfehlung und die Auflagenverstöße allesamt in der Sphäre der Klägerin lagen.
(1) Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte von einer besonders schweren Verletzung der Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Veräußerung des Biomasseheizwerks ausgegangen ist, da es der Geschäftsführer der Klägerin, unabhängig davon ob die Mitteilung der … nun mit dem Geschäftsführer der Klägerin abgesprochen war oder nicht, unterlassen hat, die Veräußerung mitzuteilen. Nach Ziffer 5.2 trifft diese Pflicht jedoch eindeutig den Zuwendungsempfänger selbst und ist nicht einseitig auf Dritte übertragbar. Zudem versicherte der Geschäftsführer der Klägerin im Schlussverwendungsnachweis am 14.04.2014 und damit bereits nach Abschluss des notariellen Kauf- und Übernahmevertrags erneut, dass die Zuwendung ausschließlich zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid näher bezeichneten Zuwendungszwecks verwendet wird und die im Zuwendungsbescheid einschließlich den dort enthaltenen Nebenbestimmungen genannten Bedingungen und Auflagen, also auch die Mitteilungspflicht und die Auflage hinsichtlich der Veräußerung der zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände (vgl. Ziffer 4.1 ANBest-P), eingehalten werden (vgl. Blatt 218 der Behördenakte).
(2) Zudem ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das Unterlassen der Mitteilung der Liquidation als besonders schwer eingestuft hat, da der Umstand der Auflösung bzw. Liquidation trotz bereits erfolgter Eintragung im Handelsregister seitens des Geschäftsführers der Klägerin bei einem am 21.04.2015 stattgefundenen persönlichen Gespräch zwischen den Beteiligten nicht offen gelegt wurde.
Auch, wenn es der Wahrheit entsprechen mag, dass – wie vom Geschäftsführer der Klägerin vorgetragen – eine tatsächliche Auflösung der Klägerin nicht beabsichtigt war und diese weiterhin Bescheidsadressatin und Zuwendungsempfängerin bleiben sollte, so kann sich die Klägerin darauf nicht berufen, wenn sie dies dem Beklagten nicht mitteilt. Ohne diese Information, d.h. bei bloßer Einsicht in das Handelsregister ist es dem Beklagten jedenfalls nicht vorzuwerfen, dass er im Widerspruchsbescheid von einer besonders schweren Verletzung der Mitteilungspflichten ausging.
(3) Des Weiteren hat die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens die Möglichkeit eines Eintritts der … in alle Rechte und Pflichten des Förderbescheids geprüft. Dabei ist die Verweigerung der Zustimmung nicht zu beanstanden. Auf die Erteilung der Zustimmung besteht kein Anspruch. Der Zuwendungsempfänger hat lediglich ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung oder Versagung (vgl. Vierhaus NVwZ 2000, 734, (737)).
Die Beklagte trägt glaubhaft vor, dass es im Falle eines Wechsels des Zuwendungsempfängers gängige Verwaltungspraxis war und ist, diesem zuzustimmen, wenn auch für den neuen Zuwendungsempfänger eine Antragsberechtigung im Sinne der Richtlinie gegeben gewesen wäre. Diese Verwaltungspraxis verstößt gegen keinerlei rechtliche Bedenken und vermeidet Umgehungen (vgl. Töpfer/Butler, ZIP 2003, 1677-1686 (1678)). Weiterhin trägt der Beklagte vor, dass es gängige Förderpraxis und Rechtsauffassung des Beklagten gewesen sei, eine Antragsberechtigung von Großunternehmen (GU), die als Wärmecontractoren erfolgreich an einer öffentlichen Ausschreibung teilnahmen und hierfür den Zuschlag erhielten, zu verneinen und Förderanfragen abzulehnen, da für GU mit einem bereits erfolgten Zuschlag für das Wärmecontracting die Nachweisführung des Anreizeffekts nicht mehr möglich sei. Damit sei für die eben dargestellten GU eine Antragsberechtigung im Rahmen der Richtlinie BioKlima von 12.01.2010 faktisch nicht gegeben gewesen. Förderanfragen an den Beklagten mit einer derartigen Fallkonstellation sehen aufgrund fehlender Antragsberechtigung stets abgewiesen worden (vgl. Blatt 186 der Gerichtsakte).
Auch wenn die Klägerin bestreitet, dass in diesen Fällen eine Nachweisführung des Anreizeffektes nicht möglich und sich auf den Standpunkt stützt, dass die … sehr wohl antragsberechtigt gewesen sei, hat sich der Beklagte durch die zuvor beschriebene ständige Verwaltungspraxis selbst gebunden (Art. 3 GG).
Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Sie begründen nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht, und kann lediglich überprüfen, ob die ausgeübte Verwaltungspraxis den vorgenannten Grundsätzen genügt (BayVGH v. 28.10.1999 – 19 B 96.3964). Für die gerichtliche Überprüfung einer Förderung bzw. ihres Widerrufs ist deshalb entscheidend, wie die Behörden des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden sind (vgl. BVerwG NJW 1996, 1766 (1767)). Entscheidender Anknüpfungspunkt für den Selbstbindungsgrundsatz ist letztlich also „die tatsächliche Handhabung der Verwaltungsvorschriften in der Verwaltungspraxis zur maßgeblichen Zeit” (vgl. BVerwG DVBl. 1996, 814; ähnlich Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG § 40 Rn. 105, 111; BVerwG DÖV 2012, 780). Für den Zuwendungsbereich bedeutet dies vor allem, dass die zuständige Bewilligungsbehörde durch regelmäßige Wiederholung bestimmter Förderentscheidungen eine bestimmte Förderpraxis entwickelt. Diese bindet sie bei vergleichbaren Entscheidungen auch in Parallelverfahren und ist Maßstab für deren gerichtliche Kontrolle. Der Erwerber eines als KMU geförderten Unternehmens muss daher in erster Linie die jeweilige Verwaltungspraxis der zuwendenden Behörde beachten (Töpfer/Butler, ZIP 2003, 1677-1686 (1686)).
Dies führt dazu, dass das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 GG vorliegend zu Lasten der Klägerin Anwendung findet. Versagt eine Behörde regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung bzw. vorliegend den Eintritt in einen bestehenden Zuwendungsbescheid mangels Antragsberechtigung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinwegsetzt und trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Leistung gewährt bzw. den Eintritt hier bejaht, so dass in einem solchen Fall die Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig ist (vgl. Müller/Richter/Ziekow, Handbuch Zuwendungsrecht, A. Grundlagen Rn. 91, beck-online).
Hinsichtlich der von der Klägerin vorgebrachten Förderung der D … GmbH hat der Beklagte nachvollziehbar vorgetragen, dass der Unterschied insbesondere darin gelegen habe, dass D … im Gegensatz zur Klägerin gerade nicht an einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren mit Zuschlagserteilung teilnahm, damit eine eigene Entscheidungskompetenz besaß und eine technologieoffene Prüfung eines Wärmeversorgungskonzepts vorlag. Außerdem sei beim Projekt „… Di … D …“ keine Übernahme im Sinne einer Veräußerung erfolgt. Der Zuwendungsempfänger, die D … GmbH habe lediglich den Bau und den tatsächlichen Betrieb ihres Heizwerks an die M … GmbH übertragen, Investor und Eigentümer des Biomasseheizwerks sei weiterhin D … als Zuwendungsempfängerin geblieben (Blatt 171-172 der Gerichtsakte).
Wenn die Klägerin nun anführt, dass man auch berücksichtigten müsse, dass bei einem Gesellschaftsanteilsverkauf in Form eines „share deals“ die Förderung Bestand gehabt hätte, während es bei einem Unternehmensverkauf bzw. „asset deals“ nicht der Fall ist, so ist dem zwar insoweit zuzustimmen (vgl. auch Töpfler/Butler, ZIP 2013, 1677-1686 (1677)). Die Wahl der Verkaufsform liegt jedoch in der Sphäre der Klägerin, sodass sie dann aber auch die zuwendungsrechtlichen Konsequenzen ihrer Wahl tragen muss. Es wäre ihr aus zuwendungsrechtlicher Sicht unbenommen geblieben einen Gesellschaftsanteilsverkauf zu wählen.
Des Weiteren hat der Beklagte plausibel und nachvollziehbar den Unterschied zu den anderen zunächst von der Klägerin betriebenen und ebenfalls an die … veräußerten Biomasseheizwerken aufgezeigt, der zunächst darin besteht, dass diese Förderungen nach den Richtlinien „BioSol“ vom 25.05.2004 und vom 04.03.2008 bewilligt wurden und in diesen beiden Richtlinien nicht zwischen KMU und GU unterschieden wurde, d.h. auch GU ohne den Nachweis eines Anreizeffektes uneingeschränkt förderfähig waren (vgl. jeweils Ziffer 3 „Zuwendungsempfänger“). Zudem seien die anderen Biomasseheizwerke bereits zwischen 4 und 7 Jahren und damit länger als das Biomasseheizwerk in P … betrieben worden. Außerdem sei in diesen Fällen das Auszahlungsverfahren der Fördermittel bereits abgeschlossen gewesen, sodass kein regelmäßiger Kontakt mehr zur Beklagten bestand und diese Fälle damit einen ganz anderen Verfahrensstand aufgewiesen haben.
Die vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2018 beantragte Schriftsatzfrist von zwei Wochen, um zum letzten Schriftsatz des Beklagten vom 31.07.2018, eingegangen bei Gericht am 03.08.2018 und dem Klägervertreter per Fax am selben Tag zugegangen, Stellung nehmen zu können, war nicht zu gewähren, da der Schriftsatz des Beklagten vom 31.07.2018 lediglich eine Erwiderung auf den vorhergehenden Schriftsatz der Klägerin vom 04.07.2018 darstellte und der Schriftsatz des Beklagten vom 31.07.2018 keinerlei neues Vorbringen enthält.
(4) Zuletzt hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid auch die neu bekannt gewordenen Tatsache, dass die Klägerin bis einschließlich 31.01.2015 Betreiberin geblieben ist, berücksichtigt und daher den Rückforderungsbetrag zu Gunsten der Klägerin entsprechend reduziert.
d) Die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2, 48 Abs. 4 BayVwVfG, wonach der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt, an dem die Behörde von den widerrufsbegründenden Tatsachen Kenntnis erhält, ist vorliegend gewahrt. Dabei ist mit dem Beklagten nicht auf die erstmalige Mitteilung durch die … am 05.11.2014 abzustellen, sondern auf die positive und vollständige Kenntnis aller für den Widerruf relevanten Tatsachen. Dieser Zeitpunkt dürfte aufgrund der nur zähen Informationsweitergabe seitens der Klägerin weit später liegen. Aber selbst, wenn man auf die Mitteilung durch die … am 05.11.2015 abstellt, so würde der am 05.10.2015 erfolgte Widerruf noch immer in der Jahresfrist liegen.
e) Die Festsetzung der Zinsforderung gem. Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG ist nicht zu beanstanden.
3. Die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid begegnet ebenfalls keinerlei rechtlichen Bedenken.
II.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigen im Vorverfahren gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO musste nicht entschieden werden, da die Klägerin im Verfahren unterlegen ist (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 162 Rn. 12).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.


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