Europarecht

Zum Anspruch auf Erteilung eines Vorlaufattests für die innergemeinschaftliche Verbringung von Rindern

Aktenzeichen  RN 5 E 19.828

Datum:
8.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 9976
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BmTierSSchV § 8, § 12 Abs. 3
TierSchG § 17
VO (EG) 1/2005 Art. 14
VwGO § 123 Abs. 1
GG Art. 12, Art. 14, Art. 19 Abs. 4

 

Leitsatz

1 Der Viertransport zu einer Sammelstelle ist nicht beliebig verschiebbar, wenn der Transport, die anschließende Quarantäne und ggf. ein Weitertransport nur in Abhängigkeit der Trächtigkeitsdaten von zu transportierenden Zuchtfärsen möglich ist. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2 Liegen die viehseuchenrechtlichen Anforderungen an die innergemeinschaftliche Verbringung von Rindern vor, besteht ein Rechtsanspruch (des Händlers/Eigentümers) auf Ausstellung eines Vorlaufattests durch die zuständigen Amtsveterinäre (Anschluss an VG Schleswig BeckRS 2019, 2604). (Rn. 9,14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 30. April 2019 hin ein Vorlaufattest für Zuchtrinder nach Usbekistan zu erteilen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, mit dem der Antragsteller im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, das am 30. April 2019 beantragte Vorlaufzeugnis für die Ausfuhr von Zuchtrindern aus der Bundesrepublik Deutschland nach Usbekistan für die gelisteten sieben Rinder (Ohrenmarken 1 …, 2 …, 3 …,4 …, 5 …, 6 …, 7 …) zu erteilen, ist zulässig und begründet. Dem steht angesichts der Eilbedürftigkeit und der auswärtigen Kanzlei auf Antragstellerseite nicht die Falschbezeichnung des Antragsgegners (Landkreis statt Freistaat Bayern angesichts der verkannten Doppelfunktion des Landratsamts in Bayern) entgegen, da die Auslegung (vgl. Eyermann/Happ, 15. Aufl. 2019, VwGO § 78 Rn. 25) im konkreten Fall ergibt, dass das Vorlaufattest von demjenigen Rechtsträger verlangt wird, bei dem es beantragt worden war.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint, mithin also die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige einstweilige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Zunächst hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit hinreichend glaubhaft gemacht. Der Tiertransport zur Sammelstelle in Mecklenburg-Vorpommern ist zur Überzeugung des Gerichts nicht beliebig verschiebbar, da ein Transport, die anschließende Quarantäne und ggf. ein Weitertransport, nur in Abhängigkeit der Trächtigkeitsdaten der streitbefangenen Zuchtfärsen möglich ist. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung steht nach dem nachvollziehbaren und eidesstattlich versicherten Vortrag des Antragstellers fest, dass dem Antragsteller für einen rechtmäßigen Transport der streitbefangenen Tiere in die Sammelstelle nur eine gewisse Zeitspanne zur Verfügung steht. Deshalb ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts von einer hinreichenden Eilbedürftigkeit auszugehen, die zudem auch die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt.
Zwar ist die Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn ansonsten die Rechtschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen würde, nachträglicher Rechtschutz im Hauptsacheverfahren also nicht mehr das gewünschte Ergebnis oder den mit dem Rechtschutzbegehren gewünschten Erfolg herbeizuführen vermag. So verhält es sich vorliegend. Ein rechtmäßiger Transport trächtiger Färsen ist nämlich nur in bestimmten Stadien der Trächtigkeit möglich, und es ist ausgeschlossen, dass Rechtschutz in der Hauptsache in einer Zeit erlangt werden könnte, in der der Transport der streitbefangenen Färsen tierschutz- und -transportrechtlich überhaupt noch möglich wäre. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nämlich einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Wirksam ist nur ein Rechtschutz, der innerhalb angemessener Zeit gewährt wird und bei dem ausnahmsweise die Vorwegnahme der Hauptsache im Eilrechtschutzverfahren auch notwendig und möglich ist bei einer Maßnahme, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Stellte sich im Hauptsacheverfahren heraus, dass die Verweigerung des begehrten Vorlaufattestes rechtswidrig war, so könnten diese Folgen im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden, weil dann das Trächtigkeitsstadium der streitbefangenen Fersen zu weit fortgeschritten wäre, um diese überhaupt noch in legaler Weise transportieren zu können. Da bei dem Antragsteller zudem die Grundrechte aus Art. 12 oder Art. 14 GG im Raume stehen, ist es zur Gewährung effektiven Rechtschutzes geboten, in Konstellationen der vorliegenden Art auch im einstweiligen Anordnungsverfahren die Hauptsache vorweg zu nehmen. Jede andere Sichtweise liefe darauf hinaus, effektiven Rechtschutz im Sinne des Begehrens des Antragstellers endgültig zu vereiteln, weil ein Erfolg in der Hauptsache jedenfalls zu spät käme und nicht mehr geeignet wäre, einen eingetretenen Schaden rückgängig zu machen.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Anspruchsgrundlage für die Erteilung des begehrten Vorlaufattestes sind die Regelungen der Verordnungen über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, BmTierSSchutzV, vom 01.01.1993, neu gefasst am 06.04.2005, BGBl. I 2005, S. 997). Vorliegend hat der Antragsteller mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch gegenüber dem Antragsgegner auf Ausstellung des begehrten Vorlaufattestes. Hierzu hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in einem vergleichbaren Fall mit Beschluss vom 27. Februar 2019 (1 B 16/19) ausgeführt:
Die hier erstrebte Bescheinigung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 8 Abs. 1, 12 Abs. 3 BmTierSSchutzV. Diese (nationale) Verordnung regelt gemäß § 1 Abs. 1 das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr u.a. von Rindern. Die Verordnung dient damit der Regelung gewerblichen (Tier-)handels und regelt nicht eigenständig an die Tierhalter gerichtete inhaltliche tierschutz- und/oder tierseuchenrechtliche Anforderungen (…).
Nach § 12 Abs. 3 BmTierSSchutzV dürfen Klauentiere und Einhufer nur auf eine Sammelstelle verbracht werden, wenn sie von einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 (genehmigungsfreies Verbringen) begleitet sind. Nach § 8 Abs. 1 BmTierSSchutzV ist das innergemeinschaftliche Verbringen u.a. von Rindern von einer Bescheinigung nach Anlage 3 Spalte 2 der Verordnung abhängig. Hiernach bedarf es eines amtstierärztlichen Tiergesundheitszeugnisses nach Muster 1 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG (zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen).
Liegen diese viehseuchenrechtlichen Anforderungen an die innergemeinschaftliche Verbringung von Rindern vor, besteht ein Rechtsanspruch (des Händlers/Eigentümers) auf Ausstellung dieser Bescheinigung durch die zuständigen Amtsveterinäre. Andernfalls obläge es diesen, den innergemeinschaftlichen Handel auf der Grundlage von Aspekten, die der Binnenmarkttierseuchenschutzverordnung fremd sind, zu be-/verhindern.
Vorliegend geht es ausschließlich um dieses sogenannte Vorlaufattest für den Transport von 21 Zuchtrindern nach A. zu einer dort befindlichen (zugelassenen) Sammelstelle.
Nicht streitgegenständlich ist damit in diesem Verfahren, ob der von dort aus beabsichtigte Transport der 21 Rinder nach Marokko gemäß Art. 14 Abs. 1 c der VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005 DES RATES vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen(TTVO) durch die am Ort der Sammelstelle zuständigen Veterinäre genehmigungsfähig ist. Erst und nur dort können tierschutzrechtliche Aspekte des Transportes nach der TTVO und – insoweit rechtlich bislang ungeklärtgegebenenfalls auch tierschutzrechtliche Umstände des Drittlandes nach Transportende wie insbesondere die fachlich umstrittenen Schlachtbedingungen Berücksichtigung finden. Dies obliegt den für die Sammelstelle zuständigen Amtsveterinären bei der Ausstellung der grenzüberschreitenden Transportbescheinigung.
Vorliegend gibt es indes darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den 21 Rindern um Schlachtvieh handelt. … Anhaltspunkte dafür, dass tierseuchenrechtliche Anforderungen der RL 64/432/EWG der Erteilung des Vorlaufattestes entgegenstehen, sind weder geltend gemacht noch sonst erkennbar.
Auch steht einer Verpflichtung der amtlichen Tierärzte auf Erteilung des begehrten Vorlaufattestes nicht eine mögliche Strafbarkeit wegen Teilnahme an einem Delikt nach § 17 Nr. 2 lit. b Tierschutzgesetz (TierSchG) entgegen. Denn selbst wenn man – was die Kammer nicht für naheliegend erachtet, hier aber nicht weiter beurteilen möchte – das Vorliegen einer kausalen Beihilfehandlung annimmt, dürfte diese Handlung zumindest gerechtfertigt sein. Es besteht nämlich aus den oben genannten Gründen die öffentlich-rechtliche Verpflichtung der amtlichen Tierärzte, die Vorlaufatteste zu erteilen. Wenn ein bestimmtes Handeln nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften geboten ist, gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, dass dieses Handeln nicht zugleich strafrechtlich belangt werden kann. Es handelt sich hierbei um einen ungeschriebenen Rechtfertigungsgrund (vgl. Sternberg-Lieben, in: Schoenke, Kommentar StGB, 30. Auflage 2019, Vorbemerkungen zu den §§ 32 ff, Rn. 27 ff.).
Diesen Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts hat sich auch das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Beschluss vom 11. März 2019 (4 L 446/19. DA) in vollem Umfang angeschlossen, ebenso das VG Gießen, Beschlüsse vom 12. März 2019 – 4 L 1064/19.GI und 4 L 1065/19.GI -, und auch das erkennende Gericht schließt sich dieser Auffassung an. Nach Auffassung der Kammer ist in dem im Wesentlichen gleichgelagerten Fall – lediglich die geplante Ausfuhr der Tiere soll hier nach Usbekistan erfolgen – nichts Wesentliches hinzuzufügen. Insbesondere rechtfertigen auch eventuelle Abstimmungsprozesse auf politischer Ebene keine Verweigerung des begehrten einstweiligen Rechtschutzes, da diese die Anwendung der Rechtsgrundlagen nicht beeinflussen. Soweit vorgetragen wird, der beamtete Tierarzt könne sich mit Ausstellung des begehrten Vorlaufattestes einer strafrechtlich relevanten Beihilfe schuldig machen, vermag das Gericht dieser Argumentation nicht zu folgen. Das Problem der „neutralen“ Handlungen/Beihilfe steht im Strafrecht jedenfalls seit Jahrzehnten in Diskussion (BeckOK StGB, Neutrale Handlungen im Strafrecht Rn. 2, beck-online). Eine abschließenden Klärung ist nicht in einem verwaltungsrechtlichen Eilverfahren möglich. Jedenfalls scheint das bloße Sich-Zurückziehen darauf, dass es sich bei der Erteilung des Vorlaufat,ktests um eine conditio sine qua non handle, wie dies im vorgelegten Gutachten von … erfolgt, nicht das einzig zur Beurteilung dieser Frage heranzuziehende Kriterium zu sein. Vielmehr ist strafrechtlich anerkannt, dass die conditio sine qua non-Betrachtung zu einer zu weitgehenden Strafbarkeit führt, weshalb Kriterien der objektiven Zurechnung als Korrektiv bestehen. Dies auch im Rahmen der Beihilfe so zu handhaben schlägt z.B. Prof. Dr. H. K. vor in BeckOK StGB/Kudlich, 41. Ed. 1.2.2019, StGB § 27 Rn. 17. Derartige Diskussionsaspekte oder die kritische Auseinandersetzung mit bekannten strafrechtlichen Gegenmeinungen finden sich in dem vorgelegten Gutachten nicht. Es kann nicht als eine umfassende strafrechtliche Aufarbeitung verstanden werden, sondern versteht sich schon qua seines Eingangsstatements als Stellungnahme in der Hoffnung, einen wissenschaftlichen Diskurs anstoßen zu können.
Das begehrte Vorlaufattest enthält noch keine Aussage über die Zulässigkeit des endgültigen Transportes der Tiere nach Usbekistan. Erst nach Ankunft der Tiere in der Sammelstelle hat der dort zuständige Amtsveterinär darüber zu befinden, ob der geplante Transport nach Usbekistan zulässig ist oder ob ihm Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies nimmt das begehrte Vorlaufattest nicht vorweg. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass bei einem Verbringen der streitbefangenen Tiere in die Sammelstelle diesen derart erhebliche Leiden oder Schmerzen hinzugefügt werden könnten, dass der Transport nach Mecklenburg-Vorpommern selbst sich als tierschutzwidrig darstellt. Selbst wenn also der dort zuständige Amtsveterinär die Ausfuhrbescheinigung verweigern sollte, so bliebe es der Antragstellerin unbenommen, ihre Tiere in der Sammelstelle wieder abzuholen und in die Herkunftsbetriebe zu verbringen. Tierschutzwidrige Umstände im Rahmen eines innerdeutschen Tiertransportes sind im Zusammenhang damit nicht zu befürchten und der innerdeutsche Transport ist für die Tiere auch hinnehmbar.
Nach alledem hat der Antragsteller einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Ausstellung des beantragten Vorlaufattestes im Wege der einstweiligen Anordnung.
Abschließend ist festzuhalten, dass der Antragsgegner, sollte er aus Gründen des Tierschutzes tätig werden wollen (oder gar infolge Ermessensreduzierung auf Null müssen), sich der Mittel des Tierschutzrechts bedienen kann, wobei wohl darzulegen sein wird, weshalb bereits der innerdeutsche Transport insofern problematisch sein soll, wenn doch noch nachgelagerte tierschutzrechtliche Prüfungen stattfinden (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. März 2019 – 4 MB 24/19 -, Rn. 2, juris). Schließlich stellt das Ausladen an der Sammelstelle und die dortige Prüfung durch einen Veterinär eine hinreichende Zäsur dar, dass nicht von einem einheitlichen Lebenssachverhalt ausgegangen werden kann. (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. März 2019 – 4 MB 24/19 -, Rn. 4 bis 9, juris). Das Prüfprogramm der für das Vorlaufattest vorzunehmenden tierseuchenrechtlichen Beurteilung insb. im Blick auf den Herkunftsbetrieb beinhaltet jedoch nicht die Beurteilung des Transports oder der Schlachtbedingungen. Sollte tatsächlich offenkundig sein, dass bei der Prüfung am Ort der Sammelstelle eine Untersagung des Transports erfolgen wird oder offenkundig rechtswidrig nicht erfolgen würde, etwa weil es sich auch dort nur um eine Plausibilitätsprüfung handelt, obwohl konkrete Gefahren gesehen werden, so wird hierauf eine tierschutzrechtliche Maßnahme zu stützen sein. Die gebundene Erteilung eines Vorlaufattests lässt keinen Raum für eine Auslegung mit Blick auf Art. 20a GG oder Art. 13 AEUV. Anders könnte sich dies allerdings eventuell dann darstellen, wenn infolge einer sofort vollziehbaren auf Tierschutzrecht gestützten Untersagung des Transports dieser rechtlich nicht erfolgen kann. In der vorliegenden Konstellation sind jedoch keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse vorgetragen oder ersichtlich, weshalb es nicht zu einem Verbringen auf eine zugelassene Sammelstelle im Sinne von § 12 Abs. 3 BmTierSSchV kommen sollte.
Dass nun nachträglich im Eilverfahren von Antragsgegnerseite noch geltend gemacht wird, das beantragte Attest unterscheide sich von dem von Gesetzes wegen zu erteilenden Vorlaufattest hinsichtlich seines Inhalts und das erteilte Attest sei nun doch aus tierseuchenrechtlichen und nicht nur Tierschutzgründen zu verweigern, vermag nicht zu überzeugen. Der Antrag per Fax vom 30.04.2019 „Bitte Vorlaufzeugnis erstellen“ unter Beifügung einer Vorlage ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass eben das von Gesetzes wegen benötigte Zeugnis beantragt ist, wie auch immer dies nun genau bezeichnet wurde. Der Antragsgegner ist jedoch nicht gehindert, trotz Beifügen der Vorlage selbst das zutreffende und für den Transport zur Sammelstelle nötige Vorlaufzeugnis zu erstellen. Sollte das – auch in der bisherigen behördlichen Praxis existente und ausgestellte – Vorlaufattest in § 12 Abs. 3 S. 2 Nr.1 oder Nr.2 BmTierSSchV seine Grundlage haben, dann richtet sich der der Auslegung zugänglichen Antrag des Antragstellers eben auf Erstellung einer solchen erforderlichen Bescheinigung. Auf diese richtet sich dann der Anspruch des Antragstellers, auch wenn er in seinem Antrag bei der Behörde einen abweichenden Inhalt vorschlägt, indem er eine ihm bekannte Version eines Vordrucks vorlegt. Der Antragsgegner kann dann nicht die Erstellung jeglichen Vorlaufattests verweigern, sondern hat das zu erstellen, welches die nötigen Angaben enthält. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang zwar herausgearbeitet, dass er einzelne Inhalte des Vordrucks der Antragstellerseite aus tierseuchenrechtlichen Gründen nicht bescheinigen kann. Es wurde jedoch nicht dargelegt, weshalb das gesetzlich notwendige Vorlaufattest aus tierseuchenrechtlichen Gründen nicht erteilt werden könnte.
Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsgegner gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Hierbei nimmt das Gericht in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte den Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR für die Hauptsache an, der im Hinblick darauf, dass vorliegend die Hauptsache vorweggenommen wird, nicht reduziert wird.


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