Europarecht

Zuständigkeit eines Schiedsgerichts im einstweiligen Rechtsschutz

Aktenzeichen  1 HK O 8126/16

Datum:
23.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO ZPO § 1031, § 1032, § 1033, § 1041, § 1042 Abs. 3

 

Leitsatz

1 Eine ausdrückliche Vereinbarung über die exklusive Zuständigkeit eines Schiedsgerichts ist auch für den Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes möglich. (redaktioneller Leitsatz)
2 Für die Frage der Dringlichkeit als Verfügungsgrund im vorbeugenden Rechtsschutz ist es nicht entscheidend, wann jemand subjektiv erkannt haben will, dass Androhungen tatsächlich in die Tat umgesetzt würden, sondern wann er objektiv in der Lage gewesen wäre, die Ernsthaftigkeit der Androhungen zu erkennen und die entsprechenden Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um eine Umsetzung der Androhungen zu unterbinden. (redaktioneller Leitsatz)
3 Hat die Antragstellerin bei der europäischen Kommission umfassend Beschwerde gegen die aus ihrer Sicht kartellwidrigen Sanktionsdrohungen der Antragsgegnerin eingelegt, ist nicht nachvollziehbar, warum gleichzeitig mit Blick auf die mögliche Anrufung eines staatlichen Gerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Dringlichkeit gesehen wurde. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung vom 2.6.2016 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen, soweit sich die einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner zu 1) (… Europe e.V.) richtet.
2. Der Antrag der Antragssteller vom 21.6.2016 gegen den Antragsgegner zu 1) wird zurückgewiesen.
3. Die Antragssteller tragen samtverbindlich die Kosten des Verfahrens.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die einstweilige Verfügung vom 02.06.2016 war im Hinblick auf den Antragsgegner zu 1) insgesamt aufzuheben. Ob sie auch im Verhältnis zum Antragsgegner zu 2) aufzuheben wäre, konnte im Termin vom 21.06.2016 mangels Zustellung der einstweiligen Verfügung und mangels Widerspruchs des Antragsgegners zu 2) nicht entschieden werden. Der Antrag der Antragsteller auf Veröffentlichung war als unzulässig zurückzuweisen.
I.
Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 02.06.2016 im Verhältnis zum Antragsgegner zu 1) (… Europe e.V.):
1. Schiedsgerichtseinrede gegen die Antragssteller zu 1 bis 12)
Der Antragsgegner zu 1) hat wirksam die Schiedsgerichtseinrede gemäß den §§ 1032, 1033, 1041 ZPO erhoben. Den Antragstellern zu 1)-12) ist es daher auch im Verfahren auf Erlangung einstweiligen Rechtschutzes verwehrt, staatliche Zivilgerichte anzurufen. Sie können ihre Ansprüche nur gegenüber dem internationalen Sportgerichtshof in … (…) geltend machen.
Der Antragsgegner hat glaubhaft gemacht, dass eine solche Schiedsvereinbarung zwischen den Antragstellern zu 1)-12) und dem Antragsgegner zu 1) besteht. Er hat hierzu einen Auszug aus der Satzung des Antragsgegners zu 1) (Anlage AG 22) vorgelegt. In Artikel 33 dieser Satzung ist bestimmt, dass „any dispute“ vor den … zu bringen ist.
„The parties concerned shall undertake to comply with the Statutes and Procedural Rules of this Court of Arbitration for Sport and to accept and enforce its decision in good faith.“
In den Regeln des … ist in Rule 37 einstweiliger Rechtsschutz vorgesehen, und zwar in der Form, dass die Parteien
„expressly waive their rights to request any such measures from state authorities or tribunals.“
Das bedeutet, dass der … in seinen Verfahren nicht nur einstweiligen Rechtsschutz vorsieht oder ermöglicht, sondern dass die Streitparteien zugleich darauf verzichten („waive“), in diesem Fall staatliche Gerichte anzurufen. Es geht also nicht darum, dass der … einstweiligen Rechtsschutz nur ermöglicht, sondern dass die Parteien ausdrücklich auf die Anrufung eines staatlichen Gerichts auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verzichten.
Gemäß § 1042 Abs. 3 ZPO können die Parteien „vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften der ZPO in diesem Buch“ das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln. Das Buch 10 der ZPO über schiedsrichterliche Verfahren enthält kein Verbot dahingehend, dass einstweiliger Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten durch Vereinbarung ausgeschlossen werden könnte. Insbesondere enthält § 1041, in dem Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes geregelt sind, weder ein Verbot noch ein Gebot für den Rechtsweg zu staatlichen Gerichten.
Eine ausdrückliche Vereinbarung über die exklusive Zuständigkeit ist daher auch für den Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes möglich (Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 1033 Rdn. 6) und wurde in Rule 37 der Verfahrensordnung des CAS getroffen.
Der Antragsgegner hat im Rahmen dieses Verfügungsverfahrens auch ausreichend glaubhaft gemacht, dass diese Rule 37 des … über Artikel 33 der Satzung des Antragsgegners zu 1) auch für die hier antragsstellenden Vereine und Ligen gilt (Antragssteller zu 1 bis 12). Unstreitig besteht die vom Antragsgegner dargestellte Verbandspyramide und unstreitig sind die Vereine und Ligen über die nationalen Verbände den Regelungen der … unterworfen. Es reicht daher zur Erschütterung der Glaubhaftmachung nicht aus, wenn die Antragssteller lediglich bestreiten, dass die Statuten des Antragsgegners und die Regeln des CAS im Verhältnis zu den Vereinen gelten würden. Jedenfalls für das Verfügungsverfahren reichen die vorgelegten Unterlagen des Antragsgegners aus, um eine formgerechte Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1031 auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darzulegen.
2. Fehlende Dringlichkeit als Verfügungsgrund im Sinne des § 940, 935, 920 ZPO:
Der Verfügungsgrund im Sinne des § 940 fehlt, wenn ein Antragsteller trotz ursprünglich bestehenden Regelungsbedürfnisses zu lange zugewartet hat, bevor er eine einstweilige Verfügung beantragt hat. Grundsätzlich wird im Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz ein Zuwarten von mehr als einen Monat nach Kenntnis der Umstände, die den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begründen könnten, als dringlichkeitsschädlich angesehen.
Im vorliegenden Fall stellen die Antragsteller zu Unrecht auf das Schreiben des Antraggegner vom 15.04.2016 als den Zeitpunkt ab, ab dem sie in der Lage gewesen wären, eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Die Antragsteller beantragen im Wesentlichen das Unterlassen von „Androhungen“ und „Verhängen“ von Sanktionen. Als das „Verhängen von Sanktionen“ soll den Antragsgegnern insbesondere verboten werden, …nationalmannschaften von der … 2017 auszuschließen oder mit einem solchen Ausschluss zu drohen, ferner …nationalmannschaften von den Olympischen Spielen 2016 und den entsprechenden Qualifikationsspielen vom 04.-10.07.2016 auszuschließen oder mit einem solchen Ausschluss zu drohen. Die Antragsteller haben hierzu selbst vorgetragen, dass die Sanktionsdrohungen „seit Monaten, nämlich seit Dezember 2015“ im Raum gestanden hätten. Allerdings habe die Antragsgegnerseite diese Drohungen nie umgesetzt. Auf Seiten der Antragsteller habe man nicht damit gerechnet, dass die Antragsgegner soweit gehen würden, erst recht nicht vor dem Hintergrund der laufenden Beschwerden vor der Europäischen Kommission. Erst aufgrund der verschiedenen Briefe vom 15.04.2016 sei klar geworden, dass die Antragsgegner „ernst machen“ würden. Die Anordnung einstweiliger Maßnahmen sei erforderlich, da jetzt die Planungen für die kommende Saison für die Vereine liefen.
Für die Frage der Dringlichkeit als Verfügungsgrund im vorbeugenden Rechtsschutz ist es jedoch nicht entscheidend, wann jemand subjektiv erkannt haben will, dass Androhungen tatsächlich in die Tat umgesetzt würden, sondern wann er objektiv in der Lage gewesen wäre, die Ernsthaftigkeit der Androhungen zu erkennen und die entsprechenden Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um eine solche Umsetzung von Androhungen zu unterbinden.
Das Verfahren vor der Europäischen Kommission wurde durch die Antragstellerin zu 13) bereits im Februar 2016 eingeleitet. In diesem Verfahren vor der Europäischen Kommission geht es genau um die behauptete Kartellwidrigkeit der Sanktionsdrohungen der Antragsgegner. Auch war die Antragstellerin zu 13) damals bereits in der Lage, vor der Europäischen Kommission die Anordnung einstweiliger Maßnahmen zu beantragen. Offensichtlich hat sie damit bereits damals die Sanktionsdrohungen der Antragsgegner vom Dezember 2015 ernst genommen. Es erschließt sich den Mitgliedern der erkennenden Kammer nicht, warum man einerseits vor der Europäischen Kommission noch vor der Umsetzung der Sanktionen die Einleitung einstweiliger Maßnahmen fordert, andererseits in einem Verfahren vor dem Zivilgericht zu einem späteren Zeitpunkt behauptet, man habe die Androhung von Sanktionen bis zum 15.04.2016 nicht ernst genommen.
Durch die von dem Antragsgegner vorgelegten Anlagen AG 14 (Schreiben der Antragstellerin zu 13) vom 25.11.2015 an die …), AG 15 (Schreiben der … vom 9.12.2015 an den Präsidenten der „Euroleague“), AG 19 (Schreiben der … vom 16.03.2016 an den Präsidenten der Euroleague) sowie die von der Antragstellerin zu 13) am 12.2.2016 eingereichte Beschwerde bei der europäischen Kommission vom Februar 2016 (Anlage ASt 8) hat der Antragsgegner glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin zu 13) ebenso wie die am Eurocup und an der Euroleague teilnehmenden oder teilnehmen wollenden Vereine und Ligen wie die Antragsteller zu 1)-2) gesehen haben und dies auch ernst genommen haben, welche potentiellen Auswirkungen die angedrohten Sanktionen und die Androhungen allein noch vor einer Umsetzung überhaupt auf die Planungen der Vereine und den Fortbestand der Euroleague bzw. des Eurocup haben könnten. In dem Antrag an die europäische Kommission (Anlage ASt 8, dort Ziffer 14) argumentiert die Antragstellerin zu 13) damit, dass es „extremly urgent“ sei, vorläufige Maßnahmen zu verhängen um die … daran zu hindern, Clubs für ihre Wettbewerbe zu registrieren, bevor nicht die … ihre wettbewerbswidrigen Regeln ändere, die Clubs, Spieler und Schiedsrichter zwinge, Wettbewerbe aufzugeben, die von der Euroleague organisiert würden (Anlage AST 8, deutsche Übersetzung Anlage AST 126). In dieser Beschwerde (Ziffer I.4 ff) spricht die Antragstellerin zu 13) mehrfach von den „drohenden und abschreckenden Wirkungen der …-Regelungen, die unter anderem eindeutig vorschreiben, dass nationale Mitgliedsverbände jederzeit sicherstellen müssen…“. Auch in den weiteren Ausführungen dieser Beschwerde unter Ziffer V. A (Seite 55) schreiben die Antragstellerin zu 13), dass der Druck, den die … aufgrund ihrer regulatorischen Befugnisse ausübe, die treibende Kraft darstelle, welche die Mitglieder, die Nationalverbände und die Vereine beeinflusse, „… da diese Konsequenzen in Form von Sanktionen seitens der … und der … Europe (bzw. im Fall der Vereine seitens der jeweiligen nationalen Verbände) befürchten“. Tatsächlich hat die Euroleague, wie bereits erwähnt wegen der wettbewerbswidrigen Regelungen… bereits Vereine an ihre Konkurrentin verloren und verliert laufend weitere.“ Dies ist nach der Darstellung der Antragstellerin zu 13) in der Beschwerde vom 12.02.2016 die Begründung für den Antrag auf Erlass vorläufiger Maßnahmen.
Wenn die Antragstellerin zu 13) und die mit ihr verbundenen Vereine und Ligen bereits im Februar in der Lage waren, bei der europäischen Kommission umfassend Beschwerde gegen die … einzulegen, dann erschließt sich den Mitgliedern der erkennenden Kammer nicht, warum die Antragsteller im Verhältnis zur möglichen Anrufung eines staatlichen Gerichts noch keine Dringlichkeit gesehen haben sollte bzw. warum sie den unstreitig spätestens am 24.03.2016 kommunizierten Beschluss vom 20.03.2016 nicht ernst genommen haben sollten. Bei diesem Beschluss handelt es sich nicht um die Meinung eines Mitglieds der … oder eines Nationalverbandes, sondern um einen Beschluss des Board der …. Mit dem Rundschreiben der … vom 24.03.2016 an alle nationalen Verbände wurde unmissverständlich klargestellt, dass es „beschlossen“ war (it was decided), dass jeder nationale Verband „automatisch“ das Recht verlieren wird, an Wettbewerben teilzunehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. Die Antragsteller haben keine Argumente dafür vorgetragen, warum sie objektiv diesen Beschluss nicht hätten ernst nehmen sollen und was sie veranlasst hat, weiter abzuwarten, ob die … diese Ankündigung bei der Erfüllung der genannten Bedingungen auch nochmals ausdrücklich umsetzen würde.
Die Stellungnahme der … im Verfahren vor der europäischen Kommission vom 04.04.2016 (Anlage AST 27) (deutsche Übersetzung AST 124 dort Rdn. 133 ff, 135) kann von den Antragstellern nicht als Begründung dafür genommen werden, dass die … ihren Beschluss vom 20.03.2016 nicht umsetzen würde. Der Antragsgegner hat mit der Vorlage der Email der europäischen Kommission vom 17.06.2016 (im Termin übergeben) glaubhaft gemacht, dass diese Stellungnahme der … der Antragstellerin zu 13) erst am 21.04.2016 übersandt wurde. Die Antragstellerin zu 13) hat im Termin zwar behauptet, sie habe schon früher von dem Inhalt dieser nicht -vertraulichen Version der Stellungnahme vom 04.04.2016 erfahren, konnte dies aber nicht glaubhaft machen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 13) und damit die ihr verbundenen Vereine und Ligen in dieser Stellungnahme vom 04.04.2016 keinen Grund sehen konnten, um den Beschluss des Board vom 20.03.2016 entgegen seinem Wortlaut nicht ernst zu nehmen. Gerade wenn die Androhungen des Antragsgegners bereits als Androhungen schon die behaupteten massiven Auswirkungen auf die Vorbereitung der nächsten Saison und die Bereitschaft der Vereine, sich über die Antragstellerinnen zu 13) und 14) organisieren, gehabt haben sollen, dann wird es nur noch unverständlicher, dass die Antragsteller nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei einem Zivilgericht gestellt hatten. Welche Motivation zu einem Abwarten geführt haben könnte, kann dahingestellt bleiben.
Selbst wenn man für die Dringlichkeit auf den Zeitpunkt des Schreibens vom 15.04.2016 an die Nationalverbände abstellen sollte, wäre die Stellung des Verfügungsantrags durch die Antragstellerinnen zu 13) und 14) am 20.05.2016 auf jeden Fall verspätet, da außerhalb der Monatsfrist. Es erschließt sich den Mitgliedern der erkennenden Handelskammer nicht, warum die vom Schreiben vom 15.04.2016 am stärksten wirtschaftlich betroffene Antragstellerin zu 13) (möglicherweise auch die Antragstellerin zu 14) immer noch nicht von der Ernsthaftigkeit des Umsetzungswillens des Antragsgegners ausgegangen ist, sondern erst abgewartet hat, bis die ersten Vereine (hier die italienischen Vereine) die bereits geschlossenen Verträge „gebrochen“ hätten. Allerdings ist für die Antragstellerin zu 13) (und 14) sowieso nicht auf das Schreiben vom 15.04.2016 abzustellen, sondern auf ihre Kenntnis von den Umständen zum Zeitpunkt ihres eigenen Beschwerdeantrags gegenüber der europäischen Kommission vom Februar 2016.
3. Aktivlegitimation:
Im Rahmen dieses Verfügungsverfahrens kann es dahingestellt bleiben, ob die Antragsteller zu 1) und 2) als außereuropäische Vereine überhaupt im Sinne des 102 AEUV aktivlegitimiert sind, ob die Antragsteller zu 1)-4) als Spieler in der Euroleague und nicht im Eurocup bzw. als Gesellschafter der Antragstellerin zu 13) aktivlegitimiert sind, ob die Antragsteller zu 5)-7), die sich nicht für den Eurocup 2016/2017 qualifiziert haben und die Antragsteller zu 11)-12) (Ligen), die nicht selbst betroffen sind, überhaupt aktivlegitimiert sind. Ferner kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsteller zu 14) als bloße Holding Gesellschaft, die aber Verträge mit den einzelnen Vereinen und Ligen über die Teilnahme an der Euroleague abgeschlossen hat, aktivlegitimiert ist. Hinsichtlich der Antragsteller zu 1)-12) greift die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit durch. Hinsichtlich der Antragsteller zu 1)-14) besteht kein Verfügungsgrund im Sinne der Dringlichkeit gemäß § 940 ZPO.
4. Passivlegitimation:
Auf die Frage, ob der Antragsgegner zu 1) nur im Rahmen der Ausübung seiner Verbandsautonomie oder auch als Unternehmer auf dem Markt der Wettbewerbe von …vereinen mit der Androhung der Sanktionen und Umsetzung tätig geworden ist, kann dahingestellt bleiben.
5. Missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung:
Die Entscheidung darüber, ob die von dem Antragsgegner behaupteten kartellwidrigen Praktiken der Antragstellerin zu 13) und (14??) einen berechtigten Grund darstellen können, von der Verbandsautonomie des Antragsgegners zu 1) Gebrauch zu machen und Sanktionen gegen die Nationalverbände anzudrohen bzw. zu verhängen und die Vereine vom Abschluss solcher unzulässigen Koppelungs- bzw. Ausschließlichkeitsverträge abzuhalten, kann ebenfalls dahingestellt bleiben.
II.
Veröffentlichungsantrag vom 21.06.2016:
Sofern man diesen Antrag als neuen Antrag zur Veröffentlichung ansieht, wäre er inhaltlich unbegründet, da die einstweilige Verfügung vom 02.06.2016 aufgehoben wurde und damit das ursprüngliche Unterlassungsgebot nicht mehr durch eine entsprechende Veröffentlichung gesichert werden kann.
Sofern man diesen Antrag auf Einschränkung und Fortführung des ursprünglichen Veröffentlichungsantrags vom 31.05.2016 sollte – wie von den Antragstellern im Schriftsatz vom 21.06.2016 dargestellt -, ist dieser Antrag unzulässig, da die Antragsteller den Beschluss des Landgerichts München I vom 02.06.2016, mit dem der ursprüngliche Veröffentlichungsantrag abgelehnt wurde, mit sofortiger Beschwerde hätte angreifen müssen. Der Antrag im Termin vom 21.06.2016 wurde nicht als sofortige Beschwerde bezeichnet. Wenn man diesen Antrag vom 21.06.2016 als sofortige Beschwerde umdeuten sollte – trotz fehlender Bezeichnung -, wäre eine sofortige Beschwerde auf jeden Fall verspätet eingelegt und damit unzulässig. Der Ablehnungsbeschluss wurde den Antragsstellern am 3.6.2016 zugestellt, eine am 21.6.2016 eingelegte sofortige Beschwerde wäre außerhalb der Frist von zwei Wochen gemäß § 567 ZPO.
III.
Kosten: § 91 ZPO
IV.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Nr. 6 ZPO.


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