Europarecht

Zuständigkeit Griechenlands nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Art. 23 Dublin III-VO für Klägerin, die eine Eheschließung im Heimatland mit einem in Deutschland anerkanntem Landsmann geltend macht, Kein Berufen auf Art. 9 Dublin III-VO im Wiederaufnahmeverfahren nach Rechtsprechung des EuGH, U.v. 2.4.2019 – C-582/17, C-583/171, Familienasyl und § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG, Lage für weibliche Asylbewerber in Griechenland

Aktenzeichen  AN 17 K 19.50954

Datum:
28.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 24526
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1a)
AsylG § 34a
Dublin III-VO Art. 9, 18 Abs. 1 Buchst. b), 23

 

Leitsatz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzuweisen. Der Bescheid vom 10. September 2019 erweist sich im Ergebnis als rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 AsylG.
1. Die Anfechtungsklage ist fristgerecht erhoben und die statthafte Klageart gegen die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG (Ziffer 1 des Bescheids vom 10.9.2019) und die Folgeentscheidungen in Ziffern 2 bis 4 des Bescheids. Eine erfolgreiche Anfechtungsklage führt gegebenenfalls zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrags durch die Beklagte und damit zum erstrebten Rechtsschutzziel, so dass es eines zusätzlichen, auf die Durchführung eines Asylverfahrens gerichteten Verpflichtungsantrags nicht bedurfte (vgl. BVerwG U.v. 1.7.2017 – 1 C 9.17 – NVwZ 2017, 1625; BayVGH U.v. 13.10.2016 – 20 B 14.30212 – juris). Ein „Durchentscheiden“ des Gerichts über das Asylbegehren im Falle einer erfolgreichen Anfechtung der Unzulässigkeitsentscheidung könnte nicht stattfinden, da die Gliederung des Asylverfahrens in zwei Prüfungsstufen auch prozessual fortzuführen ist. Zunächst hat stets das Bundesamt über das Asylbegehren (Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz) inhaltlich zu befinden (vgl. BVerwG U.v. 14.12.2016, 1 C 4/16 – juris Rn. 19). Ein hilfsweiser Verpflichtungsantrag im Hinblick auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurde nicht gestellt, war aber auch nicht veranlasst. Er wäre zwar zulässig gewesen, da das Bundesamt nach § 31 Abs. 3 AsylG insoweit bereits eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat, die gerichtlicherseits überprüft werden kann (BVerwG U.v. 14.12.2016, 1 C 4/16 – juris Rn. 20), eine inhaltlich weitergehende Überprüfung als mit der Anfechtung gegen die Unzulässigkeitsentscheidung wäre damit nicht zu erreichen gewesen.
2. Die Klage gegen Ziffer 1 des Bescheides vom 10. September 2019 ist aber unbegründet. Das Bundesamt hat den Antrag der Klägerin zu Recht als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG abgelehnt. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
a) Griechenland ist für die Behandlung des Asylgesuchs der Klägerin zuständig. Art. 9 Dublin III-VO greift zugunsten der Klägerin nicht ein. Die Zuständigkeit Griechenlands folgt vielmehr aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Art. 23 ff. Dublin III-VO Dublin III-VO. Danach hat ein Mitgliedstaat einen Asylantragsteller, der während der Antragsprüfung in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich in einem anderen Mitgliedstaat ohne Aufenthaltstitel aufhält, wiederaufzunehmen.
Die Klägerin hat erstmals in Griechenland einen Asylantrag gestellt, wovon aufgrund des Eurodac-Treffers der Kategorie 1 und der ausdrücklichen Bestätigung durch Griechenland im Schreiben von 9. September 2019 auszugehen ist. Es wurde vom Bundesamt auch fristgerecht nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO ein Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 23 Abs. 1 Dublin III-VO eingeleitet und Griechenland hat der Rückübernahme der Klägerin zugestimmt.
In Wiederaufnahmeverfahren kann sich der Asylantragsteller anders als in Aufnahmeverfahren nach Art. 21 ff. Dublin III-VO nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) grundsätzlich nicht auf Art. 9 Dublin III-VO berufen (EuGH, U.v. 2.4.2019 – C-582/17, C-583/17 – juris Rn.38 ff., Leitsatz 2; VG Ansbach, B.v. 10.5.2021 – AN 17 S 21.50090 – juris, VG München, B.v. 27.11.2020 – M 1 S 20.50531 – juris Rn. 20). Für ein Wiederaufnahmeverfahren muss die Zuständigkeit des ersten Mitgliedstaates für das Asylverfahren des Antragstellers nämlich gerade nicht feststehen, vielmehr findet die Rücküberstellung des Antragstellers zur Klärung der Zuständigkeit und zum Abschluss dieses Verfahrens statt, das nicht notwendigerweise mit der Zuständigkeit des ersten Mitgliedstaates enden muss. Die Entscheidung des EuGH ist zwar für einen Fall eines im ersten Mitgliedstaat aufgrund zurückgenommenen Asylantrags bereits abgeschlossenen Verfahrens ergangen (Fall nach Art. 20 Abs. 5 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) Dublin III-VO), sie ist nach den Darlegungen des EuGH aber gleichermaßen und erst recht in den Fällen eines im ersten Mitgliedstaat noch offenen Verfahrens einschlägig.
In der vom EuGH entschiedenen Konstellation nach Art. 20 Abs. 5 i.V.m. Art. 18 Abs. 1
Buchst. c) Dublin III-VO hat dieser zwar eine Ausnahme für den Fall gemacht, dass die betroffene Person dem Zweitstaat, in dem sie sich befindet, Gesichtspunkte übermittelt, die offensichtlich belegen, dass dieser Mitgliedstaat gemäß den Zuständigkeitskriterien – hier also nach Art. 9 Dublin III-VO – für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall habe der für das Prüfungsverfahren unzuständige Staat seine Zuständigkeit gleich anzuerkennen (EuGH, U.v. 2.4.2019 – C-582/17, C-583/17 – juris Rn. 83 ff., Leitsatz 3). Andernfalls entstünde ein vermeidbares und uneffektives Hin- und Herverschieben von Asylantragstellern.
Vorliegend ist jedoch nicht offensichtlich von der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für das Asylverfahren der Klägerin nach Art. 9 Dublin III-VO auszugehen. Diese trägt zwar vor, mit Herrn H1. verheiratet zu sein, es bestehen für das Gericht jedoch erhebliche Zweifel, ob eine wirksame standesamtliche Eheschließung vorliegt. Wie im vorausgegangenen Eilverfahren dargelegt, ist es zwar nicht ausgeschlossen, eine Ehe wirksam bzw. für deutsche Behörden als wirksam zu akzeptieren auch im Wege einer Stellvertreterehe im Ausland zu schließen, wenn die dortige Rechtsordnung dies zulässt, allerdings wurde eine solche Stellvertreterehe im Irak gerade nicht eingegangen. Es ergibt sich aus der vorgelegten Urkunde des Personenstandsgericht … nämlich nicht, dass die Klägerin mit Herrn H1. an diesem Tag, dem 3. Juni 2018, die Ehe einging. Vielmehr stellt diese lediglich eine Bestätigung aufgrund der Bezeugung der Klägerin und eines Vertreters des Herrn H1. dar, dass diese die Ehe rund 3 ½ Jahre zuvor, am 6. Januar 2015, eingegangen sind. Der Inhalt des Dokuments, der durch die Übersetzungen in der Behördenakte nicht ganz klar war, wurde vom Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit Hilfe des anwesenden Dolmetschers geklärt. Diese (bloße) Bestätigung einer geschlossenen Ehe entspricht auch dem Vorbringen der Klägerin und von Herrn H1. in der mündlichen Verhandlung.
An der bezeugten und gerichtlich bestätigten Eheschließung vom 6. Januar 2015 hat die Einzelrichterin jedoch erhebliche Zweifel, da die Klägerin im Vergleich zur Bestätigung abweichende und sehr unsichere Angaben zum Eheschließungstermin gemacht hat. Auf gerichtliche Frage gab sie in der mündlichen Verhandlung als Tag der Eheschließung den 1. Juni 2015 statt den 6. Januar 2015 an, offenbar aufgrund eines Zahlendrehers beim Datum (1.6. statt 6.1.). Sie bestätigte auf Nachfrage des Gerichts aber, dass sie im Sommer und nicht im Winter geheiratet habe, sodass das genannte fehlerhafte Datum nicht auf Aufregung oder ein Versprechen zurückzuführen sein kann, sondern wohl auf auswendig gelernte und falsch abgerufene Daten. Auch die weiteren Umstände, wie sie sich aus der Asylakte von Herrn H1. ergeben, sprechen gegen eine Eheschließung am 6. Januar 2015. Herr H1. hat bei seiner Asylantragstellung in Deutschland am 23. April 2015 (genauso wie die Klägerin bei ihrer Antragstellung 2019 in Griechenland) angegeben, ledig zu sein. Weiter gab Herr H1. an, bereits 2014 aus dem Heimatort Richtung Kurdistan geflohen zu sein und im März 2015 mit seinem Bruder aus dem Irak ausgereist zu sein. Wie unter diesen Umständen eine standesamtliche Eheschließung stattfinden konnte und warum kurz danach eine Trennung durch die Ausreise von Herrn H1. erfolgte, wurden von der Klägerin und ihrem angeblichen Ehemann nicht erklärt. Zwar hat das Gericht keine Zweifel am Bestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und Herrn H1. Eine solche genügt für das Eingreifen von Art. 9 Dublin III-VO aber nicht (vgl. Art. 2 Buchst. g) Dublin III-VO).
Kann nicht von einer Eheschließung im Januar 2015 ausgegangen werden, führt auch die Bestätigung des irakischen Gerichts vom 3. Juni 2018, dessen Echtheit unterstellt werden kann, zu keinem anderen Ergebnis. Eine Eheschließung wurde vom Gericht gerade nicht vorgenommen, sondern lediglich eine inhaltlich fehlerhafte Bestätigung erteilt. Eine solche kann für die deutsche Rechtsordnung keine Wirkung entfalten. Sie belegt die Eheschließung nicht. Eine beglaubigte Abschrift der Eintragung einer nach irakischen Recht wirksam geschlossenen Ehe in das irakische Standesregister im Sinne von Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 EGBGB, die den vollen Beweis der Eheschließung erbracht hätte, wurde nicht vorgelegt.
Eine offensichtliche Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für das Asylverfahren der Kläger nach Art. 9 Dublin III-VO ergibt sich in dieser Situation somit nicht, sodass es bei der Rücküberstellung nach Griechenland bleibt.
b) Es liegen auch keine Umstände aufgrund der allgemeinen Lage für Asylbewerber in Griechenland vor, die ausnahmsweise die Zuständigkeit der Beklagten nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO begründen oder zur Verpflichtung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO führen würden.
Nach dem System der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996, 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 31.12.2011, C-411/10 und C-433/10 – NVwZ 2012, 417) gilt die Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union (EU) den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der EU (ChGR) entspricht. Diese Vermutung ist jedoch widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedsland systemische Mängel aufweisen, die zu der Gefahr für den Asylbewerber führen, bei Rückführung in den Mitgliedsstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 ChGR bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.
Derartige systemische Mängel, mit dem der Asylbewerber der Überstellung alleine entgegentreten kann (EuGH Gr. Kammer, U.v. 10.12.2013, C-394/12 – juris), erkennt das Gericht für Griechenland nicht, auch nicht für den Personenkreis von allein reisende Frauen (vgl. bereits VG Ansbach, B.v. 18.2.2021 – AN 17 S 19.50910; für allein reisenden Mann: VG Ansbach, B.v. 10.2.2021 – AN 17 S 21.50009 – juris). An die Annahme des Ausnahmefalls des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Es müsste die ernsthafte Gefahr grundlegender Verfahrensmängel oder erheblich defizitäre Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem Mitgliedsland erkennbar und für den Rechtschutzsuchenden im zu entscheidenden Einzelfall zu befürchten sein (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014, 10 B 6/14 – juris).
Das erkennende Gericht legt nach den bestehenden Erkenntnissen zu Griechenland folgende aktuelle Lage seiner Entscheidung zu Grunde:
aa) Asylbewerbern steht in Griechenland seit 2016 ein grundsätzlich rechtstaatliches Asylverfahren zur Verfügung. Das aktuelle griechische Asylgesetz vom 1. November 2019, gültig seit dem 1. Januar 2020, setzt in seinem ersten Teil (Art. 1 bis Art. 38) die RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Anerkennungs-RL), also die materiellen europäischen Asylstandards um, in seinem zweiten Teil (Art. 40 bis 92) die RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrens-RL), somit die verfahrensrechtlichen europäischen Regelungen. Das griechische Asylverfahren weist für die Personengruppe der Dublin-Rückkehrer auch keine besonderen Zugangshürden auf. Der Zugang zum Asylverfahren nach einer Dublin-Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in Griechenland abhängig. Im Fall der Klägerin wäre ein Asylverfahren durch Antragstellung erst noch einzuleiten. Bedenkliche Nachteile entstehen der Klägerin durch die von ihr erfolgte Weiterreise nach Deutschland voraussehbar nicht. Den regelmäßig seitens der griechischen Behörden bei Annahme eines (Rück-)Übernahmeersuchens erteilten Zusicherungen ist zu entnehmen, dass die zuständigen Polizeistellen die überstellte Person bei Ankunft am Flughafen in Empfang nehmen und mit Hilfe eines Dolmetschers umfassend unter anderem über ihre Rechte als Asylantragsteller und den Verfahrensablauf informieren. Dies ergibt sich für die Klägerin ausdrücklich aus der Übernahmeerklärung vom 9. September 2019 (vgl. allgemein auch die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 4.12.2019, S. 3).
Zwar wurden mit dem zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen (und im März 2020 überarbeiteten) griechischen Asylgesetz auch einige Verschärfungen gegenüber der Rechtslage seit 2016 eingeführt wie die Beschränkung von Einspruchsmöglichkeiten, die Festlegung von sicheren Herkunftsländern, die Möglichkeit der Unterbringung in geschlossenen Flüchtlingszentren für letztinstanzlich abgelehnte Asylbewerber, den Verlust des Asylrechts in bestimmten Fällen, insbesondere bei Straffälligkeit (vgl. insoweit Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Sachstand Änderungen im griechischen Asylgesetz vom 3.5.2020), Zweifel an einer grundsätzlichen Rechtstaatlichkeit ergeben sich hieraus jedoch nicht. Die Regelungen dienen der Verfahrensbeschleunigung und der Missbrauchsverhinderung.
Die Problematik von sogenannten Push-Backs an der Grenze zur Türkei, wonach Ausländern faktisch die Asylantragstellung in Griechenland verwehrt wird (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Griechenland, Gesamtaktualisierung am 4.10.2019 mit Informationsstand vom 19.3.2020, S. 5 f.), sind für die Klägerin irrelevant, da dies nicht für Rückkehrer bzw. für Grenzübertritte aus den Dublin-Staaten gilt.
Für Asylantragsteller hat sich die Rechtslage im Vergleich zur Situation in den Jahren 2011 bis 2016 damit grundlegend geändert, so dass die auf der damaligen Sach- und Rechtslage beruhende Rechtsprechung einschließlich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die von systemischen Mängeln in Griechenland ausgegangen ist (BVerfG, B.v. 8.5.2017 – 2 BvR 157/17, juris, Rn. 16), keine Gültigkeit mehr hat. Am 8. Dezember 2016 stellte auch die Europäische Kommission (vgl. Empfehlung C (2016) 8525, abrufbar unter https://ec.europa.eu/) die Verbesserungen und Bemühungen des griechischen Staats im Hinblick auf die Dublin III-VO fest und empfahl die Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland mit Ausnahme von Personen, bei denen die Zuständigkeit Griechenlands vor dem 15. März 2017 begründet wurde sowie schutzbedürftiger Asylbewerber einschließlich unbegleiteter Minderjähriger. Das Bundesministerium des Innern kommt seit dem Erlass vom 15. März 2017 dieser Empfehlung nach und hält seitdem die Überstellung von nicht vulnerablen Antragstellern mit einer Zusicherung Griechenlands für möglich. Auch der UNHCR erhob im April 2017 keine Einwendungen gegen die von der Europäischen Kommission ausgesprochene Empfehlung (vgl. VG Regensburg, B.v. 16.8.2018 – 13 S 18.50524 – BeckRS 2018, 19523 Rn. 25).
bb) Auch die humanitäre Lage steht einer Rücküberstellung von nicht vulnerablen Personen nach Griechenland nicht entgegen.
In Griechenland haben laut Gesetz alle Asylantragsteller, darunter auch sog. Dublin-Rückkehrer, grundsätzlich ein Recht auf angemessene Unterbringung. Rückkehrende Dublin-Überstellte kommen regelmäßig im Camp Eleonas auf dem griechischen Festland unter. Für dieses Camp liegen keine Kenntnisse über eine Einschränkung der Standards der europäischen Richtlinien vor. Das (als offenes Camp geführte) Camp Eleonas verfügt über eine zentrale Lage in der Nähe der Großstadt Athen, gute Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr, umfassende ärztliche Versorgung (allgemeinärztlich und zahnmedizinisch vor Ort) sowie SAT-TV und Freizeitmöglichkeiten (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Berlin vom 4.12.2019, S. 3) und auch der Möglichkeit der Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen (vgl. z.B. https://projectelea.org/about-us). Zudem besteht die Möglichkeit einer Unterkunft über das ESTIA-Programm (ESTIA: Emergency Support to Accomodation and Integration System) mit angemieteten Wohnungen des UNHCR bzw. der Unterbringung in Containern und Zelten in Flüchtlingslagern, verwaltet von IOM, ASB oder DRC (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020). Das griechische Migrationsministerium betreibt derzeit ca. 15.400 und der UNHCR ca. 13.500 Unterkünfte (UNHCR, Fact sheet Greece, Stand November 2020). Von den zum Teil extrem schlechten Unterbringungsverhältnisse auf den griechischen Inseln sind Dublin-Rückkehrer nicht betroffen.
Zwar besteht für alleinstehende Frauen im Allgemeinen eine größere Gefahr, als dies für alleinstehende Männer der Fall ist, Opfer von (sexuellen) Übergriffen zu werden und existieren auch Berichte von Frauen, die große Angst vor derartigen Übergriffen in und außerhalb von Flüchtlingscamps in Griechenland haben (vgl. OXFAM, diminished, derogated, denied, 2.7.2020, S. 7), den zum Verfahren beigezogenen Erkenntnisquellen lassen sich jedoch kaum konkrete Fälle von Übergriffen entnehmen (etwa United States Department of State, Greece 2019 Human Rights Report, S. 3, 13 f.). Die ursprünglich auf den Festlandcamps durchgeführten polizeilichen Einlasskontrollen bei Flüchtlingscamps, finden seit dem 11. September 2019 zwar nicht mehr statt (wobei unklar ist, ob dies auch für das Camp Eleonas gilt; vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 4), jedoch kann nicht festgestellt werden, dass ein signifikant erhöhtes Risiko für Frauen besteht, Opfer von Gewalt zu werden, zumal im Camp Eleonas separate Unterbringungsmöglichkeiten und sanitäre Einrichtungen für Frauen und Kinder bestanden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 4) und mangels anderweitiger Berichte auch davon auszugehen ist, dass diese Schutzvorkehrungen dort weiter bestehen. Die Gefahr, Opfer von sexueller oder sonstiger Gewalt zu werden, bewegt sich für alleinstehende Frauen jedenfalls nicht im Bereich eines „real risk“.
Dublin-Rückkehrer haben auch ausnahmslos Zugang zum sog. Cash-Card-Programm (Auskunft des Auswärtiges Amts an VG Berlin vom 4.12.2019). Hierbei handelt es sich um ein von der EUfinanziertes Programm des UNHCR. Der Auszahlungsbetrag liegt für Alleinstehende bei 150,00 Euro pro Monat und damit leicht unter der staatlichen Grundsicherung in Griechenland. Damit soll u. a. die Versorgung mit Lebensmitteln gewährleisten werden (Auskunft des Auswärtiges Amts an das VG Greifswald vom 26.8.2018). Seit 1. Januar 2020 besteht in Griechenland eine medizinische Notfallversorgung für alle Asylantragsteller (Auskunft des Auswärtiges Amts an das VG Berlin vom 4.12.2019). Soweit das griechische Gesundheitssystem durch Sparmaßnahmen des griechischen Staates oft an seine Belastungsgrenzen stößt und insbesondere in lokalen Krankenhäusern mit teilweise langen Wartezeiten zu rechnen ist (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Griechenland, Gesamtaktualisierung am 4.10.2019 mit Informationsstand vom 19.3.2020, S. 25), trifft dies jedenfalls alle Einwohner des Landes unabhängig von ihrem Rechtsstatus.
Zusammenfassend sind daher systemische Schwachstellen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK mit sich bringen, im griechischen Asylsystem für Dublin-Rückkehrer nicht ersichtlich (VG Ansbach, B.v. 14.9.2020 – AN 17 S 19.50793; B.v. 10.2.2021 – AN 17 S 21.50009 -; ebenso VG Cottbus, B.v. 18.2.2020 – 5 L 545/19.A; Saarländisches VG, B.v. 6.9.2019 – 5 L 1112/19; VG Leipzig, B.v. 27.2.2020 – 6 L 413/19; VG München, B.v. 23.7.2019 – M 5 S 19.50682; VG Berlin, U.v.10.12.2019 – 3 K 503.19A; a. A. beispielsweise VG Aachen, U.v. 28.9.2020 – 10 K 2203/19.A – jeweils juris).
c) Die Klägerin erwartet, was weiter in den Blick zu nehmen ist, nach Überzeugung des Gerichts auch im Falle einer Anerkennung als international Schutzberechtigte keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 93 f.; EuGH, U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 97). Die Lebensverhältnisse in Griechenland stellen sich für anerkannte arbeitsfähige, alleinlebende, gesunde Erwachsene nicht generell als unzumutbar im Hinblick auf „Brot, Bett und Seife“ (VGH BW, B.v. 27.5.2019 – A 4 S 1329/19 – juris Rn. 5) dar. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte sind in Griechenland griechischen Staatsbürgern in allen maßgeblichen Bereichen gleichgestellt und können unter den gleichen Voraussetzungen staatliche und karitative Hilfe in Anspruch nehmen, um ihre Grundbedürfnisse zu decken.
aa) Die Kammer geht dabei in ihrer ständigen Rechtsprechung zu Drittstaatenbescheiden (vgl. VG Ansbach, U.v. 17.3.2020 – AN 17 K 18.50394; U.v. 10.7.2020 – AN 17 K 18.50449; U.v. 28.1.2021 – AN 17 K 18.50329/AN 17 K 20.348 – jeweils juris) von folgender tatsächlicher Situation aus:
Asylbewerber, die bereits von Griechenland als international Schutzberechtigte anerkannt worden sind, werden im Falle einer Abschiebung dorthin von den zuständigen Polizeidienststellen in Empfang genommen und mit Hilfe eines Dolmetschers umfassend über ihre Rechte aufgeklärt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 3; anders, aber nur „nach bisheriger Kenntnis“: Stiftung Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 5). Die betroffenen Personen erhalten insbesondere Informationen zur nächsten Ausländerbehörde, um dort ihren Aufenthaltstitel verlängern zu können. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels geht jedoch nach jüngeren Berichten mit bürokratischen Hindernissen und zeitlichen Verzögerungen einher. So genügt ein bestandskräftiger Anerkennungsbescheid der griechischen Behörden, mit dem internationaler Schutz zuerkannt wird, für sich genommen nicht, um eine Aufenthaltserlaubnis beantragen zu können. Zusätzlich erforderlich ist ein sogenannter „ADET-Bescheid“, der häufig, aber nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. Verfügt der Anerkannte über keinen ADET-Bescheid muss er ihn beim zuständigen Regionalbüro der Asylbehörde zuerst beantragen und kann erst nach Erhalt beim regional zuständigen Passamt der griechischen Polizei einen Termin zur Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis vereinbaren (Stiftung Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 11 ff.). Zwischen der Beantragung und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vergehen in der Praxis mehrere Wochen, Monate oder gar ein Jahr (Erkenntnisquellen insoweit uneinheitlich, s. Stiftung Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 14 f.; AIDA, Country Report Greece, Update 2019, S. 104 ff.). Der Grund für die langen Wartezeiten liegt nach Auskunft der griechischen Polizei in behördlichen Zuständigkeitsverschiebungen im Januar und Juli 2020 und einem mit einhergehenden Bearbeitungsrückstau (Stiftung Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 14).
Spezielle staatliche Hilfsangebote für Rückkehrer werden vom griechischen Staat nicht zur Verfügung gestellt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 8).
Eine funktionierende nationale Integrationspolitik bzw. Integrationsstrategie für anerkannte Flüchtlinge existiert, v.a. aufgrund fehlender Geldmittel, in Griechenland aktuell kaum (Pro Asyl, Update Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 30.8.2018, S. 11; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 7 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Griechenland, aktualisierte Gesamtausgabe vom 4.10.2019 mit Informationsstand vom 19.3.2020, S. 27 f.). Hinsichtlich staatlicher Kurse zu Sprache sowie Kultur und Geschichte des Landes ist das Bild unklar (für die Existenz kostenloser Kurse: Konrad-Adenauer-Stiftung, Integrationspolitik in Griechenland, Stand Juli 2018, S. 11), wobei aktuellere und insofern vorzugswürdige Erkenntnismittel ein solches Angebot verneinen (Raphaelswerk, Informationen für Geflüchtete, die nach Griechenland rücküberstellt werden, Stand Dezember 2019, S. 12). Die Integrationsprogramme sind von der Finanzierung durch die EU abhängig, da auf nationaler und kommunaler Ebene keine nennenswerten Ressourcen zur Verfügung stehen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 7; BFA a.a.O.).
In diese Lücke stoßen jedoch zahlreiche Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die auf verschiedensten Feldern Integrationshilfe leisten und mit denen die griechischen Behörden, insbesondere die lokalen, auch kooperieren (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Athen, Hilfsorganisationen – Hilfe für Flüchtlinge in Griechenland, Stand Dezember 2019; OVG SH, U.v. 6.9.2019 – 4 LB 17/18 – BeckRS 2019, 22068 Rn. 91 f.; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 2; United States Departement of State [USDOS], Greece 2020 Human Rights Report, S. 15; BFA a.a.O. S. 32). Die Arbeit der NGOs ist jedoch räumlich vorwiegend auf die Ballungsräume Athen und Thessaloniki konzentriert (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 2).
Hinsichtlich des Zugangs zu einer Unterkunft gilt für anerkannte Schutzberechtigte der Grundsatz der Inländergleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Da es in Griechenland kein staatliches Programm für Wohnungszuweisungen an Inländer gibt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Bayreuth vom 21.8.2020, S. 1), entfällt dies auch für anerkannt Schutzberechtigte. Auch findet keine staatliche Beratung zur Wohnraumsuche statt. Sie sind zur Beschaffung von Wohnraum grundsätzlich auf den freien Markt verwiesen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 3; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 2; BFA a.a.O., S. 30; Amnesty International, Amnesty Report Griechenland 2020 vom 7.4.2021). Das Anmieten von Wohnungen auf dem freien Markt ist durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte oder Studenten sowie gelegentlich durch Vorurteile gegenüber Flüchtlingen erschwert (BFA a.a.O., S. 30).
Zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigten werden nicht in den Flüchtlingslagern oder staatlichen Unterkünften untergebracht. Zwar leben dort auch anerkannt Schutzberechtigte, jedoch nur solche, die bereits als Asylsuchende dort untergebracht waren; diese können über die Anerkennung hinaus für einen Übergangszeitraum von 30 Tagen dort verbleiben (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 1 f.). Zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte haben insbesondere keinen Zugang zu einer Unterbringung im Rahmen des EUfinanzierten und durch das UNHCR betriebenen ESTIA-Programms (Emergency Support to Accomodation and Integration System). Der UNHCR stellte – Stand Anfang Januar 2021 – ca. 11.550 Plätze, das griechische Migrationsministerium ca. 16.600 Plätze zur Verfügung (UNHCR, Fact Sheet Greece, Dezember 2020), aber nur für Asylsuchende und für anerkannte Schutzberechtigte in den ersten 30 Tagen nach ihrer Anerkennung (Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 1 f., an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 1 f., an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 5; an das VG Potsdam vom 23.8.2019, S. 2). Das neue Asylgesetz Nr. 4636/2019, das am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, und eine weitere Gesetzesänderung von März 2020 haben die früheren Bedingungen, die ein Verbleiben in der Flüchtlingsunterkunft für sechs Monate ermöglicht haben, verschärft (Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2 und an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 1 f.). Seit Juni 2020 wird die Verpflichtung zum Auszug, von der ca. 11.500 Personen betroffen sind, auch umgesetzt. Allerdings kann die Zahl der Personen, die die Unterkünfte für Asylbewerber tatsächlich verlassen mussten, nicht sicher eingeschätzt werden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 2).
Das Programm Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection (Helios 2-Programm), ein von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Abstimmung mit dem griechischen Migrationsministerium entwickeltes und durch die EU finanziertes Integrationsprogramm, sieht zwar 5.000 Wohnungsplätze für anerkannte Schutzberechtigte vor. Die Wohnungsangebote werden dabei von NGOs und Entwicklungsgesellschaften griechischer Kommunen als Kooperationspartner der IOM zur Verfügung gestellt und von den Schutzberechtigten, unter Zahlung einer Wohnungsbeihilfe an sie, angemietet (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Potsdam vom 23.8.2019, S. 2 f.). Das Programm richtet sich aber nur an international Schutzberechtigte, die nach dem 1. Januar 2018 anerkannt wurden, die im Zeitpunkt der Unterrichtung über ihre Anerkennung in einer Flüchtlingsunterkunft (insbesondere im ESTIA-Programm) untergebracht waren und innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Anerkennung einen entsprechenden Antrag gestellt haben (Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 2 f. und an das VG Bayreuth vom 21.8.2020, S. 2). Ob Rückkehrern aus dem Ausland diese Möglichkeit offensteht, ist unklar, einen solchen Fall hat es bislang jedenfalls noch nicht gegeben (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig vom 15.10.2020, S. 3). Seit September 2020 kann über das Helios 2-Programm auch eine zweimonatige Unterkunft von Anerkannten in Hotels sichergestellt werden. Zusätzlich sollen Notfallkapazitäten in einem Lager in Athen zur Verfügung gestellt werden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 3). Neueren Quellen nach läuft das Helios II-Programm zunächst bis Juni 2021 (Stiftung Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 7).
Auch eine Unterbringung in Obdachlosenunterkünften für anerkannt Schutzberechtigte ist grundsätzlich möglich. Allerdings sind die Kapazitäten in den kommunalen und durch NGOs betriebenen Unterkünften, etwa in Athen, knapp bemessen und oft chronisch überfüllt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Griechenland, Stand 19.3.2020, S.30; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 3). Die Wartelisten sind entsprechend lang und teils stellen die Unterkünfte weitere Anforderungen an die Interessenten, wie etwa Griechisch- oder Englischkenntnisse und psychische Gesundheit. Ein Rechtsanspruch auf Obdachlosenunterbringung besteht nicht (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig vom 15.10.2020). Im Hinblick auf die begrenzten Kapazitäten bewerben sich viele Schutzberechtigte erst gar nicht für einen Platz in einer dieser Herbergen. Im Ergebnis bleiben viele anerkannt Schutzberechtigte, die selbst nicht über hinreichende finanzielle Mittel für das Anmieten privaten Wohnraums verfügen oder nicht am Helios 2-Programm teilnehmen können, obdachlos oder wohnen in verlassenen Häusern oder überfüllten Wohnungen (Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 30.8.2018, S. 5 ff.). Obdachlosigkeit ist unter Flüchtlingen in Athen dennoch kein augenscheinliches Massenphänomen, was wohl auf landsmannschaftliche Strukturen und Vernetzung untereinander zurückzuführen ist (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 3). Allerdings deuten jüngere Berichte an, dass durchaus anerkannte Flüchtlinge auf öffentlichen Straßen und Plätzen in Athen schlafen (Wölfl, „Anerkannte Flüchtlinge auf griechischem Festland obdachlos“, Der Standard, 22.1.2021).
Wohnungsbezogene Sozialleistungen, die das Anmieten einer eigenen Wohnung unterstützen könnten, gibt es seit dem 1. Januar 2019 mit dem neu eingeführten sozialen Wohngeld, dessen Höhe maximal 70,00 EUR für eine Einzelperson und maximal 210,00 EUR für einen Mehrpersonenhaushalt beträgt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2). Für besonders Vulnerable können zur Vermeidung von Obdachlosigkeit Mietsubventionierungen gezahlt werden (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig vom 15.10.2020, S. 2). Das soziale Wohngeld bzw. die Mietsubventionierung setzen allerdings einen legalen Voraufenthalt in Griechenland von mindestens fünf Jahren voraus (Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2 und an das VG Schleswig vom 15.10.2020, S. 2), wobei bei international Schutzberechtigten die Aufenthaltsdauer ab Asylantragstellung angerechnet wird (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Bayreuth vom 21.8.2020, S. 1). Auch ist der legale Voraufenthalt von fünf Jahren durch fristgerecht eingereichte Steuererklärungen für die einzelnen Jahre nachzuweisen (vgl. Stiftung Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 19). Die Einzelheiten regeln zahlreiche Erlasse. Der tatsächliche Versorgungsumfang ist unklar (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig vom 15.10.2020, S. 2).
Zugang zu weiteren Sozialleistungen besteht für anerkannt Schutzberechtigte, die nach Griechenland zurückkehren, auch sonst unter den gleichen Voraussetzungen wie für Inländer. Das im Februar 2017 eingeführte System der Sozialhilfe basiert auf drei Säulen. Die erste Säule sieht ein Sozialgeld in Höhe von 200,00 EUR pro Einzelperson vor, welches sich um 100,00 EUR je weiterer erwachsener Person und um 50,00 EUR je weiterer minderjähriger Person im Haushalt erhöht. Alle Haushaltsmitglieder werden zusammen betrachtet, die maximale Leistung beträgt 900,00 EUR pro Haushalt. Die zweite Säule besteht aus Sachleistungen wie einer prioritären Unterbringung in der Kindertagesstätte, freien Schulmahlzeiten, Teilnahme an Programmen des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, aber auch trockenen Grundnahrungsmitteln wie Mehl und Reis, Kleidung und Hygieneartikeln. Alles steht jedoch unter dem Vorbehalt der vorhandenen staatlichen Haushaltsmittel. Die dritte Säule besteht in der Arbeitsvermittlung. Neben zahlreichen Dokumenten zur Registrierung für die genannten Leistungen – unter anderem ein Aufenthaltstitel, ein Nachweis des Aufenthalts (z.B. elektronisch registrierter Mietvertrag, Gas-/Wasser-/Stromrechnungen auf eigenen Namen oder der Nachweis, dass man von einem griechischen Residenten beherbergt wird), eine Bankverbindung, die Steuernummer, die Sozialversicherungsnummer, die Arbeitslosenkarte und eine Kopie der Steuererklärung für das Vorjahr – wird ein legaler Voraufenthalt in Griechenland von zwei Jahren vorausgesetzt (Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2 f. und an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 4 ff.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Griechenland, Stand 19.3.2020, S. 28: Mindestaufenthalt ein Jahr). Das sogenannte Cash-Card System des UNHCR, welches über eine Scheckkarte Geldleistungen je nach Familiengröße zur Verfügung stellt, steht nur Asylbewerbern, nicht aber anerkannt Schutzberechtigten, die zurückkehren, offen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2; BFA a.a.O., S. 29).
Der Zugang zum griechischen Arbeitsmarkt ist für international Schutzberechtigte grundsätzlich gleichermaßen wie für Inländer gegeben. Allerdings sind die Aussichten auf Vermittlung eines Arbeitsplatzes im Allgemeinen als eher schwierig einzustufen, da die staatliche Arbeitsverwaltung schon für die griechischen Staatsangehörigen kaum Ressourcen für eine aktive Arbeitsvermittlung hat. Zudem haben sich die allgemeinen Arbeitsmarktbedingungen durch die andauernde Wirtschafts- und Finanzkrise verschlechtert (BFA a.a.O., S. 31), in deren Folge zahlreiche Beschäftigte insbesondere der Dienstleistungsbranche, im Verkauf und in haushaltsnahen Tätigkeiten arbeitslos wurden, wobei Frauen noch stärker betroffen sind als Männer (Eures, Kurzer Überblick über den Arbeitsmarkt, S. 1. u. 3). Dazu tritt derzeit noch der wirtschaftliche Einbruch in Folge der Corona-Pandemie: Das Corona-Virus und der staatliche angeordnete Lockdown haben zu einem Einbruch der griechischen Wirtschaft im dritten Quartal 2020 von 11,7% geführt. Im wirtschaftlich bedeutsamen Tourismus-Sektor, der im Jahr 2019 noch ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes beigetragen hatte, gingen die Urlauberzahlen 2020 um 80% zurück. Im Jahr 2021 erwartet die Regierung jedoch statt eines Zuwachses beim Bruttoinlandsprodukt von 7,5% immerhin noch ein Plus von 4,8%. Um den Folgen des Coronabedingten Wirtschaftseinbruchs zu begegnen, stellte der griechische Staat im Jahr 2020 23,9 Milliarden Euro an Hilfen für die Wirtschaft zur Verfügung und plant diese im Jahr 2021 um weitere 7,5 Milliarden Euro zu erhöhen. Trotz der hohen Schuldenquote von 209% des Bruttoinlandsproduktes ist die Finanzierung des griechischen Staates wegen eines Liquiditätspuffers von 30 Milliarden Euro derzeit nicht in Gefahr (Höhler, „Corona wirft Griechenland weit zurück“, Redaktionsnetzwerk Deutschland, 25.12.2020). Auch sind Anzeichen für eine weitere Erholung der griechischen Wirtschaft erkennbar: Die Einreise nach Griechenland zu touristischen Zwecken ist unter Auflagen wieder möglich und es wird seitens griechischer und ausländischer Investoren vermehrt in Hotel- und Energieprojekte investiert (Germany Trade and Invest [GTAI], Griechenland: Zurück zur Normalität, Stand 28.5.2021). Rechtmäßig ansässige Drittstaatsangehörige sind allerdings meist im niedrigqualifizierten Bereich und in hochprekären Beschäftigungsverhältnissen oder in der Schattenwirtschaft tätig (Konrad-Adenauer-Stiftung, Integrationspolitik in Griechenland, Stand Juli 2018, S. 9). Dazu treten regelmäßig die Sprachbarriere (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 7) sowie bürokratische Hürden beim Eintritt in den legalen Arbeitsmarkt wie die Beantragung der Steueridentifikationsnummer (Tax Registration Number – AFM) und der Sozialversicherungsnummer. Die Ausstellung einer Steueridentifikationsnummer setzt einen Wohnsitznachweis voraus und nimmt in etwa zwei Monate in Anspruch (Stiftung Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 15 f.; AIDA, Country Report Greece, Update 2019, S. 219 f.; Respond, Working Papers, Integration – Greece Country Report, Stand Juni 2020, S. 25: zusätzlich „residence permit“ erforderlich). Hinsichtlich der Ausstellung der Sozialversicherungsnummer – Social Security Number (AMKA) – wird vereinzelt berichtet, dass diese seit Juli 2019 für nicht-griechische Staatsbürger nicht mehr möglich sei (Respond, Working Papers, Integration – Greece Country Report, Stand Juni 2020, S. 26). Andere Quellen berichten zwar von Schwierigkeiten, nehmen aber keine Unmöglichkeit an (Stiftung Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 16 f.; AIDA, Country Report Greece, Update 2019, S. 222 f.). Jedenfalls erfordert die Beantragung einer Sozialversicherungsnummer wiederum u.a. eine gültige Aufenthaltserlaubnis mit den damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen (s.o.) sowie eine Steueridentifikationsnummer (Stiftung Pro Asyl/RSA a.a.O.). Eine spezielle Förderung zur Arbeitsmarktintegration anerkannter Schutzberechtigter findet derzeit nicht statt (Pro Asyl, Update Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 30.8.2018, S. 10), vereinzelt haben NGOs bzw. kirchliche Institutionen Initiativen zur Arbeitsvermittlung gestartet, etwa der Arbeiter-Samariter-Bund und die Diakonie. Für gut ausgebildete Schutzberechtigte besteht im Einzelfall auch die Chance auf Anstellung bei einer solchen Organisation, etwa als Dolmetscher oder Team-Mitarbeiter (für alles Vorstehende: Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 7; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Griechenland, Stand 19.3.2020, S. 31).
Der Zugang zu medizinischer Versorgung und zum Gesundheitssystem ist für anerkannt Schutzberechtigte grundsätzlich zu den gleichen Bedingungen wie für griechische Staatsangehörige gegeben. Es besteht Zugang zum regulären öffentlichen Gesundheitssystem. Für Medikamente besteht eine Zuzahlungspflicht (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 9). Die Versorgung unterliegt denselben Beschränkungen durch Budgetierung und restriktive Medikamentenausgabe wie für griechische Staatsbürger (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 9; OVG SH, U.v. 6.9.2019 – 4 LB 17/18 – BeckRS 2019, 22068 Rn. 141 f.). Von der im Grundsatz kostenfreien staatlichen Gesundheitsfürsorge ist auch die Hilfe bei psychischen Erkrankungen umfasst (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 5). Auch beim Zugang zum Gesundheitssystem sind – vergleichbar mit dem Zugang zum legalen Arbeitsmarkt – bürokratische Hindernisse zu überwinden. Insbesondere muss vor Inanspruchnahme des Gesundheitssystems die Sozialversicherungsnummer (AMKA) ausgestellt sein, was mit den bereits beschriebenen Schwierigkeiten und Wartezeiten verbunden ist (s.o. und Stiftung Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 20; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg vom 26.11.2020, S. 5; AIDA, Country Report Greece, Update 2019, S. 222 f.). Eine Notfallversorgung wird jedoch stets und unabhängig vom Rechtsstatus gewährleistet (BFA a.a.O., S. 25).
bb) Unter Berücksichtigung des strengen rechtlichen Maßstabes für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh bezüglich der Versorgungs- und Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigter, der im Hinblick auf eine eigenverantwortliche Lebensführung anzulegen ist (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 93 f.; EuGH, U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 97), ist unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Klägerin eine solche Verletzung für sie im Falle einer Anerkennung nicht ernsthaft („real risk“ – vgl. OVG RhPf, B.v. 17.3.2020 – 7 A 10903/18.OVG – BeckRS 2020, 5694 Rn. 28 unter Verweis auf VGH BW, U.v. 3.11.2017 – A 11 S 1704/17 – juris Rn. 184 ff. m.w.N. zur Rspr. des EGMR) zu befürchten.
Zwar ist der Zugang zu Sozialleistungen in einer Anfangsphase von zwei Jahren nicht gewährleistet und ist es allgemein in der Tat sehr schwierig, an geregelte Arbeit und eine angemessene Unterkunft zu kommen, jedoch können der Klägerin als erwachsener und gesunder Person vorübergehend zum einen auch schwierige Verhältnisse zugemutet werden. Sie ist in ihrer Eigeninitiative nicht durch familiäre Zwänge oder Verpflichtungen eingeschränkt, ist niemandem zum Unterhalt oder zur Personensorge verpflichtet, sondern kann sich ohne Einschränkung der Alltagsbewältigung und der Erwirtschaftung ihres Lebensunterhalts widmen.
Auch sind Frauen in Folge der Wirtschafts- und Finanzkrise und der steigenden Arbeitslosigkeit derzeit wohl stärker betroffen als Männer (s.o. und Eures, Kurzer Überblick über den Arbeitsmarkt, S. 1. u. 3., BFA a.a.O., S. 31). Da der größte Teil der Beschäftigten Mitarbeiter im Dienstleistungsgewerbe und im Verkauf sind (23,8%), ist für Frauen eher von einer geringeren Wahrscheinlichkeit auszugehen, den eigenen Lebensunterhalt selbständig verdienen zu können. Dies dürfte sich aller Wahrscheinlichkeit nach im Zuge der Corona-Krise und des damit einhergehenden Einbruchs im Tourismussektor, der für ein Fünftel des griechischen Bruttoinlandsproduktes steht, noch weiter verschärft haben. Frauen steht dabei im Vergleich zu Männern auch nur ein schmalerer Arbeitsmarkt offen, da etwa schwere körperliche Tätigkeiten in der Land- und Bauwirtschaft typischerweise und mehrheitlich von Männern wahrgenommen werden (vgl. hierzu VG Ansbach, U.v. 28.1.2021 – AN 17 K 18.50329/AN 17 K 20.50348 – juris). Bis der Klägerin – gegebenenfalls – internationaler Schutz in Griechenland verliehen sein wird und sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, dürften sich die aktuell noch verschärften Verhältnisse in Zusammenhang mit der Corona-Krise (weiter) normalisiert haben und insbesondere der Tourismus und der sich daraus ergebende Arbeitsmarkt umfassender angefahren sein. Im Tourismussektor steht dann auch Frauen wieder ein gewisser Arbeitsmarkt zur Verfügung.
Die Prognose von dauerhaft extrem schwierigen, unzumutbaren Verhältnissen bzw. einer sofort mit der Rückkehr nach Griechenland eintretenden extrem schwierigen Lebenssituation, ist jedenfalls nicht zu stellen. Zunächst einmal wird die Klägerin in das griechische Asylsystem aufgenommen und erhält dort in der Anfangsphase Unterkunft und finanzielle Unterstützung über das Cash-Card-System. Sie erhält damit auch ausreichend Zeit für eine Orientierung in den griechischen Lebensverhältnissen und Strukturen und ist nicht sofort auf sich allein gestellt. Im Anschluss an das Asylverfahren ist zudem ein vorübergehender Verbleib in einer ESTIA-Unterkunft, wenn auch nur noch für bis zu 30 Tage, möglich sowie die Inanspruchnahme des Helios 2-Programm im Anschluss an eine Anerkennung. Als nicht vulnerable Person wäre ihr grundsätzlich vorübergehend auch eine Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft zumutbar, jedenfalls ist nicht ersichtlich, was dem im Fall der Klägerin entgegenstünde.
Im Gegensatz zu international Schutzberechtigten, die nach Griechenland zurückkehren (vgl. VG Ansbach für Familien, U.v. 17.3.2020 – AN 17 K 18.50394 – juris; für allein reisende Frauen U.v. 28.1.2021 – AN 17 K 17.51229 – juris), hat die Klägerin nach einer etwaigen Asylanerkennung damit eine realistische Chance, eine Unterkunft zu finden. Für das Gericht ist, da für die Klägerin mit einem Leben auf der Straße oder in informellen Strukturen nicht zu rechnen ist, eine Gefahr – mit einer Gefahrenwahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ -, Opfer von (sexuellen) Übergriffen zu werden, nicht ersichtlich. Überdies kann sie, wie griechische Staatsbürger auch, bei gegebenenfalls drohenden Übergriffen die Hilfe von Polizei und Behörden in Anspruch nehmen.
Unterstützung bei der Alltagsbewältigung und Integration leisten in Griechenland – wie ausgeführt – hauptsächlich die NGOs, an die sich die Klägerin wenden kann. Mit einer hilflosen Lage und einer Verelendung ist bei zuzumutender Eigeninitiative und bei Inanspruchnahme dieser Hilfeleistungen damit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Die Projekte der NGOs können in ihrer Gesamtheit das Fehlen eines staatlichen Integrationsplans jedenfalls teilweise kompensieren und sicherstellen, dass die elementaren Bedürfnisse von anerkannten Schutzberechtigten in der ersten Zeit nach Beendigung des Asylverfahrens befriedigt werden können.
d) Schließlich ergibt sich ein Klageerfolg auch nicht nach § 26 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 AsylG, und zwar unabhängig von der Rechtsfrage, ob das Familienasyl nach § 26 Abs. 1, Abs. 5 AsylG einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG gegebenenfalls überhaupt vorgeht (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.202 – 1 C 8.19 – juris, aber nur für das Verhältnis zwischen § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu § 26 AsylG). Wie oben dargestellt, geht das Gericht nicht von einer wirksamen Eheschließung der Klägerin mit Herrn H1. vor ihrer Einreise aus, so dass § 26 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 AsylG nicht einschlägig ist.
3. Des Weiteren liegt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor und begegnet die nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ergangene Abschiebungsanordnung auch keinen sonstigen rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG stellt insoweit ausdrücklich klar, dass es einer vorherigen Androhung und Fristsetzung nicht bedarf. Für die im Wesentlichen gesunde Klägerin liegt insbesondere kein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vor. Die attestierten kleineren Gesundheitsprobleme hindern, falls dieses überhaupt noch vorhanden sein sollten, die Rückkehr nach Griechenland nicht.
Eine Abschiebung der Klägerin ist sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht möglich, womit auch feststeht, dass diese im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG durchgeführt werden kann; Griechenland hat der Rückübernahme der Klägerin auch zugestimmt. Durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. November 2020 (AN 17 S 19.50954) ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) auch die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO von sechs Monaten nicht abgelaufen.
4. Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß §§ 11 Abs. 1, Abs. 2, 75 Nr. 12 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Befristung steht dabei im Ermessen der Behörde, vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, womit das Gericht die Festsetzung in zeitlicher Hinsicht nur auf – im Vorliegenden nicht ersichtliche – Ermessensfehler hin überprüft (§ 114 Satz 1 VwGO).
5. Nach alledem waren die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen, wobei Gerichtskosten gemäß § 83b AsylG nicht erhoben werden.


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