Familienrecht

Abschiebungshaftanordnung: Verstoß gegen die EG-Richtlinie über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger bei Unterbringung des Betroffenen auf dem Gelände einer Justizvollzugsanstalt

Aktenzeichen  V ZB 189/13

Datum:
17.9.2014
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 62a Abs 1 S 2 AufenthG
Art 16 Abs 1 S 1 EGRL 115/2008
Spruchkörper:
5. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Hannover, 14. November 2013, Az: 8 T 50/12vorgehend AG Hannover, 7. Dezember 2012, Az: 43 XIV 253/12

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 14. November 2013 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 7. Dezember 2012 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Peine auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

I.
1
Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2012 gegen den Betroffenen, einen kosovarischen Staatsangehörigen, Haft zur Sicherung seiner Abschiebung bis einschließlich 20. Dezember 2012 angeordnet. Die Haft wurde in einem separaten Gebäude, in dem nur Abschiebungshaftgefangene untergebracht sind, auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Hannover, Abteilung Langenhagen, vollzogen. Am 15. Dezember 2012 wurde der Betroffene in den Kosovo abgeschoben. Seine auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.
II.
2
Das Beschwerdegericht hält die Inhaftierung für rechtmäßig. Insbesondere sei der Betroffene in einer speziellen Hafteinrichtung für Abschiebungsgefangene untergebracht gewesen.
III.
3
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.
4
1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Unterbringung von Abschiebungshäftlingen in einer Justizvollzugsanstalt nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG in Deutschland unzulässig. Die in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie enthaltene Ausnahme ist nicht einschlägig, weil in mehreren deutschen Bundesländern spezielle Einrichtungen vorhanden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 – C-473/13 und C-514/13). § 62a Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist in diesem Sinne richtlinienkonform auszulegen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 – V ZB 137/14, juris Rn. 8). Im Hinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Union (effet utile) muss der Haftrichter die Anordnung von Sicherungshaft ablehnen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene rechtswidrig untergebracht werden wird (Senat, Vorlagebeschluss vom 11. Juli 2013 – V ZB 40/11, NVwZ 2014, 166 Rn. 20; Beschluss vom 25. Juli 2014 – V ZB 137/14, juris Rn. 5).
5
2. So lag es hier. Da sich der Betroffene aufgrund der vorher ergangenen einstweiligen Anordnung in der Justizvollzugsanstalt Hannover, Abteilung Langenhagen, befand, war im Zeitpunkt der Haftanordnung absehbar, dass er dort weiterhin untergebracht werden würde. Die Justizvollzugsanstalt Hannover, Abteilung Langenhagen, in der bis zum 31. Dezember 2013 auch Strafgefangene die Strafhaft verbüßten (vgl. Niedersächsischer Landtag, Drucksache 17/1535, S. 53), war keine spezielle Hafteinrichtung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG. Der Umstand, dass die Abschiebungshäftlinge in einem separaten Gebäude auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt untergebracht waren, ändert nichts daran, dass es sich um eine Unterbringung in einer gewöhnlichen Haftanstalt handelte (Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 – V ZB 137/14, Rn. 9, juris). Aus diesem Grund hätten die Vorinstanzen sicherstellen müssen, dass der Vollzug der Haft in einer speziellen Hafteinrichtung außerhalb des Landes Niedersachsen gewährleistet war (vgl. Senat, Vorlagebeschluss vom 11. Juli 2013 – V ZB 40/11, NVwZ 2014, 166 Rn. 11, 20).
6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
Stresemann                                Schmidt-Räntsch                               Roth
                         Brückner                                          Weinland


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