Familienrecht

Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) – Zu den Darlegungsanforderungen gemäß § 117 Abs 1 Satz 2 ZPO im sozialgerichtlichen PKH-Verfahren

Aktenzeichen  L 4 AS 390/21 B

Datum:
31.5.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 4. Senat
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:LSGST:2022:0531.L4AS390.21B.00
Normen:
§ 73a Abs 1 SGG
§ 114 ZPO
§ 117 Abs 1 S 2 ZPO
§ 103 SGG
§ 92 SGG
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Spruchkörper:
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Verfahrensgang

vorgehend SG Dessau-Roßlau, 20. Mai 2021, S 4 AS 642/20, Beschluss

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 20. Mai 2021 wird aufgehoben und dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren ab 23. November 2020 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. bewilligt.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (im Weiteren: Kläger) wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG), das seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Klageverfahren abgelehnt hat. In dem Klageverfahren macht er die Gewährung weiterer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geltend.
Der 1963 geborene Kläger bezog von dem Beklagten laufende SGB II-Leistungen. Er bewohnte eine 57,87 m² große Wohnung in der A.Straße, für die er eine Gesamtmiete von 576 € bis April 2020 und 503 € ab Mai 2020 zu zahlen hatte. Einkommen erzielte der Kläger nicht.
Mit Änderungsbescheid vom 23. April 2020 bewilligte der Beklagte Leistungen in einer monatlichen Gesamthöhe von 859,67 € für Februar bis April und Juni bis Oktober 2020, 674 € für Mai 2020 (nach Anrechnung eines Betriebskostenguthabens) und 857,17 € für November 2020 bis Januar 2021. Neben dem Regelbedarf berücksichtigte der Beklagte für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) regelmäßig 427,67 €, für Mai 2020 242 € und ab November 2020 425,17 €.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2020 wies der Beklagte den „wegen der Kosten für die Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.02.2020 bis 31.01.2021“ eingelegten Widerspruch nach Erteilung eines Änderungsbescheids vom 15. Juli 2020 (für die Monate ab Mai 2020) zurück. Zur Begründung führte er aus, es seien nur die angemessenen KdUH zu berücksichtigen, die sich für einen Einpersonenhaushalt in Dessau-Roßlau auf eine Bruttokaltmiete von 348,50 € bis April 2020 und 361,39 € ab Mai 2020 sowie auf Heizkosten (Fernwärme) von 76,67 € beliefen. Die tatsächlich höheren Gesamtaufwendungen seien nicht zu berücksichtigen, da er bereits mit Kostensenkungsaufforderung vom 12. Juni 2019 auf die Unangemessenheit seiner Unterkunftskosten hingewiesen worden sei. Die Guthaben aus den Jahresrechnungen über die Lieferung von Fernwärme und Trinkwasser sowie die Abwasserentsorgung von April 2020 seien im Folgemonat von den tatsächlichen KdUH abzuziehen. Mit Änderungsbescheid vom 15. Juli 2020 seien die Anrechnung des Betriebskostenguthabens im Mai 2020 korrigiert und die geänderten Vorauszahlungen berücksichtigt worden.
Am 18. August 2020 hat der anwaltlich vertretene Kläger beim SG Klage erhoben, PKH beantragt und die Abgabe einer Klagebegründung angekündigt. Der Klageschrift waren Kopien des Änderungsbescheids vom 23. April 2020 und des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2020 beigefügt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst zugehöriger Belege ist am 23. November 2020 bei dem SG eingegangen.
Im August 2020 hat das SG zweimal um eine Begründung der Klage gebeten. Daraufhin hat der Kläger im Schriftsatz vom 23. November 2020 einen Klageantrag formuliert (Abänderung der angegriffenen Bescheide und Bewilligung von Leistungen in gesetzlicher Höhe) und auf die Begründung in einem anderen Widerspruchsverfahren Bezug genommen. Zudem hat er ausgeführt, eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung über die angemessenen Heizkosten sei nicht feststellbar.
Die danach vom Beklagten in Zweitschrift übersandte Kostensenkungsaufforderung vom 12. Juni 2019 hat das SG am 11. Dezember 2020 an den Kläger übersandt und um Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen gebeten. Unter dem 27. Januar 2021 hat der Kläger an die Bescheidung seines PKH-Antrags erinnert und ausgeführt, die übersandte Kostensenkungsaufforderung entspreche den formalen Anforderungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), sodass nach der Produkttheorie monatlich 404 € für die KdUH zu berücksichtigen seien.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2021 hat das SG den Kläger unter Bezugnahme auf § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) darauf hingewiesen, dass es bislang an einer substantiierten Darlegung des Streitverhältnisses mangele. Es werde um weiteren Vortrag binnen einer Frist von drei Wochen gebeten. Andernfalls sei beabsichtigt, den PKH-Antrag abzulehnen.
Mit Beschluss vom 20. Mai 2021 hat das SG den PKH-Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es obliege gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO dem antragstellenden Beteiligten, im PKH-Antrag die hinreichenden Erfolgsaussichten anhand konkret zu bezeichnender und darzulegender Tatsachen schlüssig und substantiiert unter Angaben der Beweismittel aufzuzeigen. Dazu gehörten in erster Linie eine Klagebegründung und die Stellung eines sachdienlichen Antrags. Erforderlich seien Darlegungen, anhand derer das Gericht prüfen könne, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Das Gericht sei ohne die Angabe konkreter Anhaltspunkte, inwieweit die Leistungsberechnung des Beklagten fehlerhaft sei, bzw. ohne Vorlage von Nachweisen nicht verpflichtet, „ins Blaue hinein“ zu ermitteln und „zu erraten“, ob und warum möglicherweise ein höherer Leistungsanspruch bestehe. Mangels Klagebegründung könnten keine Erfolgsaussichten festgestellt werden.
Gegen den ihm am 14. Juni 2021 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 14. Juli 2021 Beschwerde eingelegt und ausgeführt: Das SG habe das Klagevorbringen tatsächlich und rechtlich unzutreffend gewürdigt. Einen voraussichtlichen Antrag habe er in der Klagebegründung vom 23. November 2020 formuliert. Das gerichtliche Schreiben vom 17. März 2021 genüge der richterlichen Hinweispflicht nicht. Es sei nicht hinreichend erläutert, was eine substantiierte Darlegung sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 20. Mai 2021 aufzuheben und ihm für das Klageverfahren rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. zu bewilligen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und das PKH-Beiheft ergänzend Bezug genommen. Die Unterlagen sind Gegenstand der Beratung des Senats gewesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden und statthaft nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG. Das SG hat die Bewilligung von PKH ausschließlich wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg verneint. In der Hauptsache bedürfte die Berufung nicht der Zulassung, denn der nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG notwendige Wert des Beschwerdegegenstands für eine zulassungsfreie Berufung von 750 € ist bei Annahme eines klageweise geltend gemachten weiteren Leistungsbetrags in Höhe der Differenz zu den tatsächlichen Unterkunftskosten (monatlich mindestens 64,94 €) im streitigen Bewilligungszeitraum von 12 Monaten überschritten.
Die Beschwerde ist auch begründet. Nach § 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag PKH zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.
Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, Az.: I BvR 94/88, NJW 1991 Seite 413f.). PKH kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1998, Az.: B 13 RJ 83/97 R, SozR III-1500, § 62 Nr. 19). Die Prüfung der Aussicht auf Erfolg soll aber nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Verfahren der PKH vorzuverlegen und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Insoweit kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Behandlung schwieriger Rechtsfragen in PKH-Verfahren zu einer unzulässigen Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens führen.
Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO obliegt es dem Antragsteller, im PKH-Antrag das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel anzugeben. Er hat folglich die hinreichende Erfolgsaussicht anhand konkret zu bezeichnender und darzulegender Tatsachen schlüssig und substantiiert aufzuzeigen. Ferner ist er verpflichtet, zur weiteren Mitwirkung im Rahmen des § 118 Abs. 2 ZPO an der Herbeiführung der Entscheidungsreife im Prozesskostenhilfeverfahren mitzuwirken. Erforderlich sind mithin Darlegungen, anhand derer das Gericht prüfen kann, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dazu hat der 5. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt in dem auch vom SG zitierten Beschluss vom 5. März 2010 (L 5 AS 344/09 B, juris RN 22 und 23) zutreffend weiter ausgeführt:
„Diese Anforderungen sind grundsätzlich auch im Rahmen der Prozesskostenhilfeverfahren in sozialgerichtlichen Klageverfahren zu erfüllen. Der in § 103 SGG verankerte Amtsermittlungsgrundsatz steht dem nicht entgegen. Zum einen verweist § 73a Abs. 1 SGG auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften der ZPO im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zum anderen sollen auch im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 92 SGG der Streitgegenstand und die zur Begründung des Klagebegehrens dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Der Amtsermittlungsgrundsatz bezweckt vornehmlich, dass das Gericht nicht an das Vorbringen der Parteien gebunden ist. Er normiert keine allgemeine Prüfungspflicht. Insbesondere ergibt sich daraus keine Verpflichtung der Gerichte, ohne konkrete Anhaltspunkte, quasi „ins Blaue“ hinein, Ermittlungen anzustellen.
Allerdings sind die in der ZPO normierten Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag insoweit an den Amtsermittlungsgrundsatz anzupassen, dass nicht nur Tatsachen aus der Gerichts-, sondern auch aus der Verwaltungsakte zur Prüfung der Erfolgsaussicht heranzuziehen sind (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. April 2009, L 8 SO 4/09 B; Beschluss des erkennenden Senats vom 9. Juli 2009, L 5 B 95/09 B).“
Insbesondere die Ausführungen im letzten Absatz machen deutlich, dass im sozialgerichtlichen Verfahren auch ohne substantiierte Darlegungen im Rahmen einer Klagebegründung die aus der Gerichtsakte und den Verwaltungsakten ersichtlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, die Aufschluss darüber geben, was den Kläger zur gerichtlichen Rechtsverfolgung bewegt hat. Dementsprechend hat auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Beschluss vom 19. Mai 2014, L 13 AS 491/14 B, juris RN 13) entschieden, dass eine fehlende Klagebegründung für sich genommen nicht zur Ablehnung eines PKH-Antrags berechtigt, wenn sich aus den dem Gericht vorliegenden Akten hinreichende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit der Klage angegriffenen Bescheids ergeben.
Hier ergibt sich schon aus den mit der Klageschrift vorgelegten Bescheiden, insbesondere dem Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2020, der den Widerspruch des Klägers wegen „der Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.02.2020 bis 31.01.2021“ betraf (Seite 1), um welche SGB II-Leistungen es für welchen Zeitraum ging. Damit lag eine vom Kläger angestrebte Prüfung des sog. schlüssigen Konzepts des Beklagten nahe. Dies bestätigte sich durch den klägerischen Schriftsatz vom 23. November 2020, in dem der Prozessbevollmächtigte sinngemäß ausführte, ihm sei eine in der Vergangenheit erfolgte Kostensenkungsaufforderung in Bezug auf die Heizkosten nicht bekannt. Nicht hilfreich, aber auch nicht schädlich war die Äußerung des Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 27. Januar 2021, es sei unter Berücksichtigung der Produkttheorie ein Betrag von 404 € monatlich für die KdUH zu berücksichtigen. Damit waren nicht die Gesamtkosten, sondern die Bruttokaltmiete gemeint.
Angesichts dieser bereits aus der Gerichtsakte ersichtlichen deutlichen Hinweise auf das Klagebegehren hält es der Senat für geboten, diese zu berücksichtigen. Von einer unzureichenden Klagebegründung kann nicht ausgegangen werden.
Das ersichtliche Klagebegehren auf Berücksichtigung der tatsächlichen, höheren Unterkunftskosten bei der Bewilligung von SGB II-Leistungen hat auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat hat noch nicht entschieden, ob die im Jahr 2020 geltenden Angemessenheitswerte des Beklagten für die KdUH auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts beruhen. Derzeit wäre der Ausgang entsprechender Berufungsverfahren zumindest offen.
Dementsprechend bietet das erstinstanzliche Klageverfahren (noch) hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es ist denkbar, dass der Kläger einen Anspruch auf weitere Leistungen für die KdUH hat.
Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine PKH-Bewilligung sind gegeben. Der Kläger verfügt nicht über Erwerbseinkommen und kann die Kosten der Prozessführung nicht finanzieren. Anhaltspunkte für das Vorhandensein von zu berücksichtigendem Vermögen bestehen nicht. PKH war mithin ab Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs mit Eingang der erforderlichen Unterlagen am 23. November 2020 zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).


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