Familienrecht

Beginn der Beschwerdefrist für die sofortige Beschwerde

Aktenzeichen  6 W 1427/16

Datum:
11.10.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 115266
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 166, § 180, § 222 Abs. 1, § 569 Abs. 1 S. 2
BGB § 187 Abs. 2

 

Leitsatz

Die sich nach § 222 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 187 Abs. 2 BGB berechnende zweiwöchige Beschwerdefrist für die sofortige Beschwerde beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO. Dabei kommt es nicht auf die Kenntnisnahme durch den Zustellungsempfänger, sondern auf die Bekanntgabe in der in den §§ 166 ff. ZPO für die Zustellung bestimmten Form an. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

3 O 4392/16 2016-06-24 Bes LGNUERNBERGFUERTH LG Nürnberg-Fürth

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.
2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg vom 24.06.2016 wird verworfen.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
5. Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 9.500,00 €.

Gründe

I. Der Antragsteller beantragte im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung die Erteilung einer Löschungsbewilligung betreffend die in Abteilung zwei im Grundbuch des streitgegenständlichen Grundbesitzes eingetragene Pfändung des Erbanteils des Antragstellers. Zugleich beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren. Die Antragsgegner erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Prozesskostenhilfeantrag.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 24.06.2016 zurück. Zur Begründung führte es aus, weder sei nach dem Vorbringen des Antragstellers ein Verfügungsanspruch, noch ein Verfügungsgrund gegeben. Außerdem würde bei einem Erlass der begehrten Bewilligung nicht nur eine vorläufige Sicherung bewirkt.
Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 28.06.2016 in seinen Briefkasten eingeworfen. Mit Fax vom 13.07.2016, eingegangen beim Oberlandesgericht selben Tag, legte der Antragsteller dagegen sofortige Beschwerde ein. Auf dem Fax vermerkte er handschriftlich, am 12.07.2016 sei trotz wiederholter Versuche eine Übertragung gescheitert. Zwischen 20.45 Uhr bis 23.17 Uhr sei die Meldung „Störung beim Empfänger“, nach 23.17 Uhr die Meldung „keine Verbindung möglich“ erschienen.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II. 1. Die sofortige Beschwerde ist bereits unzulässig, da sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist (§ 936, § 922 Abs. 1 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt wurde.
Die zweiwöchige Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Dabei kommt es nicht auf die Kenntnisnahme durch den Zustellungsempfänger, sondern auf die Bekanntgabe in der in den §§ 166 ff. ZPO für die Zustellung bestimmten Form an. Die Zustellung erfolgte vorliegend im Wege der Ersatzzustellung durch Einwurf in den Briefkasten des Antragstellers gemäß § 180 Satz 1 ZPO.
Die Frist berechnet sich nach § 222 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 187 Abs. 2 BGB. Da es sich um eine Wochenfrist handelt, endet die Frist mit Ablauf des Tages, der seiner Benennung nach dem Zustellungstag entspricht (unstreitig, vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 222, Rn. 5; BeckOK/Henrich, BGB, Stand 2016, § 188, Rn. 2). Nachdem der Beschluss am Dienstag, den 28.06.2016 zugestellt wurde, endete die Beschwerdefrist mit Ablauf des 12.07.2016. Dass der Antragsteller den Beschluss wegen einer Ortsabwesenheit erst am 30.06.2016 zur Kenntnis genommen hat, ist ohne Belang für den Fristablauf.
2. Der Antragsteller war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Beschwerdefrist einzuhalten, § 233 Satz 1 ZPO. Der als Antrag auf Wiedereinsetzung auszulegende handschriftliche Vermerk auf dem Fax vom 13.07.2016 war daher ebenfalls zurückzuweisen.
Die Behauptung des Antragstellers, das Empfangsgerät des Oberlandesgerichts sei gestört gewesen, ist nicht ausreichend. Das Faxjournal weist zwar für den Zeitraum, 12.07.2016, 20.28 Uhr bis 13.07.2016, 7.20 Uhr keine Faxeingänge aus. Dies genügt jedoch nicht, um von einer Störung des Empfangsgeräts auszugehen. Die eingehenden Faxe sind durchlaufend nummeriert. Das Journal vermerkte auch Fehlermeldungen, jedoch keine im fraglichen Zeitraum.
Darauf kommt es im Ergebnis aber nicht an. Der Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Beschlusses ist zu entnehmen, dass die sofortige Beschwerde sowohl beim Land- als auch beim Oberlandesgericht fristwahrend eingelegt werden kann. Dem Anschreiben des zugestellten Beschlusses lässt sich auch stets eine Fax-Nummer des erstinstanzlichen Gerichts entnehmen. Dass diese dem Antragsteller bekannt war, zeigt schon sein Fax vom 12.07.2016 an das Landgericht, in dem er zum Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegner Stellung genommen hat.
Auf seine Fahrtauglichkeit kommt es daher für eine fristgerechte Einlegung der Beschwerde ebenfalls nicht an, ebenso wenig auf die nur pauschal behauptete Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeit.
3. Dass das Landgericht am gleichen Tag über den Prozesskostenhilfeantrag und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entschieden hat, vermag den Wiedereinsetzungsantrag ebenfalls nicht zu begründen.
Dies war schon nicht ursächlich für die Fristversäumnis. Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch grundsätzlich von der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 27.10.2011, III ZB 31/11). Während es dort um die Versäumung einer Berufungsbegründungsfrist ging, weil trotz fristgerechten Prozesskostenhilfeantrags über diesen nicht entschieden wurde und daher der Anwalt auch keine Begründung anfertigte, bedurfte der Antragsteller vorliegend nicht der Mitwirkung eines Rechtsanwalts, um die Beschwerde wirksam einlegen zu können. Darauf wurde in der Rechtsmittelbelehrung ebenfalls hingewiesen. Die fristgerechte Mitteilung des Antragstellers, er lege Beschwerde ein, wäre ohne anwaltliche Unterstützung und auch ohne Begründung ausreichend gewesen.
4. Mangels Aussicht auf Erfolg war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
6. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.


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