Familienrecht

Berichtigungsbeschluss wegen eines offensichtlichen Diktat- oder Schreibversehens

Aktenzeichen  407 XVII 469/15

Datum:
10.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Schwandorf
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG FamFG § 38 Abs. 3 S. 3, § 42

 

Leitsatz

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Schwandorf vom 30.12.2015 wird im Tenor wie folgt berichtigt:
Anstelle des bisherigen Tenors:
Zum Betreuer wird bestellt:

– als Berufsbetreuer –
Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst:
– Vermögenssorge
– Aufenthaltsbestimmung
– Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrages
– Geltendmachung von Rechten d. Betreuten gegenüber ihrem Bevollmächtigten, insbesondere auch Widerruf der Vorsorgevollmacht vom 10.10.2013
– Geltendmachung von Rechten d. Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten
– Gesundheitsfürsorge einschließlich hiermit verbundener Aufenthaltsbestimmung
– Organisation der ambulanten Versorgung
– Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern
muss es richtigerweise lauten:
Zum Betreuer wird bestellt:

– als Berufsbetreuer –
Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst:
– Vermögenssorge
– Aufenthaltsbestimmung
– Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrages
– Geltendmachung von Rechten d. Betreuten gegenüber ihrem Bevollmächtigten, insbesondere auch Widerruf der Vorsorgevollmacht vom 10.10.2013
– Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise
– Gesundheitsfürsorge einschließlich hiermit verbundener Aufenthaltsbestimmung
– Organisation der ambulanten Versorgung
– Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 42 FamFG.
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen (Beschwerdefrist) bei dem
Amtsgericht Schwandorf
Kreuzbergstr. 19
92421 Schwandorf
oder bei dem
Landgericht Amberg
Regierungsstraße 8-10
92224 Amberg
einzulegen.
Die Notfrist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der genannten Frist innerhalb der für diese Klagen geltenden Fristen erhoben werden.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Beschwerdefrist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der Gerichte, bei denen die Beschwerde einzulegen ist, eingeht. Die Beschwerdeschrift bzw. die Niederschrift der Geschäftsstelle ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):
Übergabe an die Geschäftsstelle am 11.03.2016.


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