Familienrecht

Berufung, Verfassungsbeschwerde, Verletzung, Revision, Frist, Sachmangel, Widerspruch, Anspruch, Revisionszulassung, Mangelhaftigkeit, Mangel, Aufhebung, Zugang, Kenntnis, Die Fortbildung des Rechts, Aussicht auf Erfolg, keine Aussicht auf Erfolg

Aktenzeichen  Vf. 66-VI-19

Datum:
7.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 7612
Gerichtsart:
VerfGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verfassungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

13 S 2732/18 2019-02-27 Bes LGINGOLSTADT LG Ingolstadt

Tenor

1. Das Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 27. November 2018 Az. 13 C 1353/17 und der Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 27. Februar 2019 Az. 13 S 2732/18 verstoßen gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV). Beide Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Ingolstadt zurückverwiesen.
2. Der Beschwerdeführerin sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren verursachten notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten.

Gründe

I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
– das Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 27. November 2018 Az. 13 C 1353/17, mit dem eine Klage der Beschwerdeführerin auf Zahlung von 669 € nebst Zinsen abgewiesen wurde, sowie
– die Beschlüsse des Landgerichts Ingolstadt vom 27. Februar und 15. April 2019 Az. 13 S 2732/18, durch welche die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil und eine der Berufungsentscheidung nachfolgende Anhörungsrüge zurückgewiesen wurden.
1. Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, erwarb am 12. Dezember 2012 bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) einen Staubsauger-Roboter zum Preis von 699 €. Nach ihren Angaben erklärte die Beschwerdeführerin im Juli 2013 wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte erfolglos Rückzahlung des Kaufpreises. Am 2. Januar 2017 beantragte der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Coburg – Zentrales Mahngericht – den Erlass eines Mahnbescheids über die Kaufpreisrückforderung. Dieser wurde am 3. Januar 2017 erlassen und der Beklagten am 9. Januar 2017 zugestellt. Nachdem die Beklagte am 13. Januar 2017 Widerspruch eingelegt hatte, wurde vom Gericht am 16. Januar 2017 eine Nachricht über den Gesamtwiderspruch abgesandt mit dem Hinweis, dass zur Abgabe des Verfahrens ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens erforderlich sei und als Antrag auch die Zahlung der Kosten für das streitige Verfahren angesehen werde. Am 20. Juli 2017 ging bei Gericht der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens ein und am 21. Juli 2017 erfolgte die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Ingolstadt. Nachdem sich die Beklagte im weiteren Verfahren u. a. auf Verjährung berufen hatte, weil der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids erst am 2. Januar 2017 eingegangen sei, obwohl schon am 31. Dezember 2016 Verjährung eingetreten sei, ließ die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11. April 2018 u. a. vortragen: „Die Beklagte übersieht, dass der 31.12.2016 ein Samstag war und sich das Fristende daher gemäß § 193 BGB auf den 02.01.2017 verschob.“
Mit dem angegriffenen Urteil vom 27. November 2018 wies das Amtsgericht Ingolstadt die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2018 ab. Zwar sei das Gericht nach Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass ein Sachmangel an dem Gerät vorgelegen habe, sodass sich – nach entsprechender, aber erfolgloser Nachfristsetzung – mit der berechtigten und erfolgten Rücktrittserklärung vom 31. Juli 2013 der ursprüngliche Anspruch auf Nacherfüllung in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt habe, kraft dessen die Beschwerdeführerin Rückzahlung des Kaufpreises nach § 346 Abs. 1 BGB verlangen könne. Dieser Anspruch sei jedoch verjährt. Zwar sei der Rücktritt (selbst) nicht bereits nach § 218 BGB unwirksam; er sei vielmehr noch innerhalb der Verjährungsfristen des Nacherfüllungsanspruchs erfolgt. Allerdings gelte für den Rückgewähranspruch aus § 346 Abs. 1 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Diese beginne vorliegend mit Ablauf des 31. Dezember 2013 (§ 199 Abs. 1 BGB), da der Anspruch auf Rückgewähr spätestens mit Zugang der Rücktrittserklärung vom 31. Juli 2013 entstanden und fällig geworden sei. Von der Erklärung des Rücktritts und deren Zugang sei das Gericht überzeugt, zumal die Beklagte auf die Vorlage des Sendeprotokolls nicht substanziiert erwidert habe. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin bereits Kenntnis von der Mangelhaftigkeit gehabt, wie sich aus den Angaben des Zeugen B. ergebe. Danach habe sich der Mangel bereits unmittelbar beim ersten bzw. den ersten Fahrversuch(en) mit dem Saugroboter gezeigt. Zudem werde der Rücktritt gerade auch auf diese Umstände gestützt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB ende mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Eine Hemmung oder ein Neubeginn der Verjährung sei nicht ersichtlich. Insbesondere liege keine Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 (gemeint wohl: Nr. 3) BGB vor, da der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids erst am 2. Januar 2017 und damit bereits nach Eintritt der Verjährung beim Mahngericht eingegangen sei. Die Beklagte berufe sich ausdrücklich auf Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB).
2. In der gegen das Urteil eingelegten Berufung führte der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass der 31. Dezember 2016 ein Samstag gewesen sei und sich das Ende der Verjährungsfrist daher gemäß § 193 BGB auf Montag, den 2. Januar 2017 verschoben habe. Der an diesem Tag eingereichte Mahnantrag habe die Verjährung gehemmt.
Am 30. Januar 2019 wies das Landgericht darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die zulässige Berufung habe offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht habe die Sach- und Rechtslage nach korrekter Beweiserhebung im Ergebnis zutreffend gewürdigt und gewertet. Bezüglich der Verjährung sei der Berufung zwar recht zu geben, dass es sich beim 31. Dezember 2016 um einen Samstag gehandelt und sich daher das Ende der Verjährungsfrist gemäß § 193 BGB auf Montag, den 2. Januar 2017 verschoben habe. Dies ändere allerdings im Ergebnis nichts daran, dass der Anspruch aus § 346 Abs. 1 BGB zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits verjährt gewesen sei. Der Mahnantrag sei am letzten Tag der Verjährungsfrist (2. Januar 2017) beim Amtsgericht Coburg eingegangen. Am 9. Januar 2017 sei der Mahnbescheid der Beklagten „demnächst“ im Sinn des § 167 ZPO zugestellt worden, sodass die Verjährung durch den zugestellten Mahnantrag ab dem 2. Januar 2017 zunächst gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt gewesen sei. Am 13. Januar 2017 sei sodann der Gesamtwiderspruch der Beklagten gegen den Mahnbescheid beim zuständigen Amtsgericht Coburg eingegangen. Hierüber sei die Beschwerdeführerin durch Nachricht des Gerichts vom 16. Januar 2017 in Kenntnis gesetzt worden. Da bis zum Eingang des Abgabeantrags der Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Coburg am 20. Juli 2017 keine weiteren Verfahrenshandlungen vorgenommen worden seien oder das Verfahren in sonstiger Weise betrieben worden sei, stelle die Mitteilung des Amtsgerichts Coburg vom 16. Januar 2017 „die letzte Verfahrenshandlung im Sinne des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB [a. F., nunmehr § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB] dar“. Somit habe ab dem 17. Januar 2017 die Frist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB zu laufen begonnen. Diese habe sechs Monate später mit Ablauf des 16. Juli 2017 geendet. Mit Ablauf dieser Frist habe sodann der letzte verbleibende Tag der ursprünglichen Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Diese Frist habe schließlich mit Ablauf des 17. Juli 2017 geendet, sodass ab dem 18. Juli 2017 Verjährung eingetreten sei. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Abgabe des Verfahrens an das zur Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht sei beim Amtsgericht Coburg erst am 20. Juli 2017 eingegangen, sodass diese Verfahrenshandlung die Verjährungsfrist nicht mehr erneut habe hemmen können, da zu diesem Zeitpunkt der mit der Klage begehrte Anspruch aus § 346 Abs. 1 BGB bereits verjährt gewesen sei.
Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2019 wandte der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin ein, dass „die Widerspruchsnachricht des Mahngerichts vom 16.01.2017 als Prozesshandlung erst mit ihrem Zugang wirksam [geworden] und daher für die Berechnung der Verjährungsfrist der Zugangszeitpunkt maßgeblich [sei] (BGH NJW 2010, 1662; BGHZ 134, 387; OLGR Stuttgart 1998,170)“. Die Widerspruchsnachricht sei dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 20. Januar 2017 zugegangen. Die Hemmung der Verjährung habe daher erst am 20. Juli 2017 geendet. Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens vom 20. Juli 2017, der am selben Tag bei Gericht eingegangen sei, habe die Verjährung weiter gehemmt.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 27. Februar 2019 wies das Landgericht die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, weil sie nach einstimmiger Auffassung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukomme, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordere und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten sei. Soweit der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin darauf abstelle, dass er die Mitteilung des Amtsgerichts Coburg vom 16. Januar 2017 (Montag) erst am Freitag, den 20. Januar 2017 erhalten haben wolle, erscheine dies bereits zweifelhaft. Hierauf komme es aber im Ergebnis nicht an. Die „letzte für § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB relevante Prozesshandlung [sei] der Gesamtwiderspruch der Beklagten“ gewesen, der am 13. Januar 2017 beim Amtsgericht Coburg eingegangen sei. Nur dieser Umstand sei durch das Amtsgericht am 16. Januar 2017 dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden. Die reine Mitteilung dieses Umstandes sei „aber keine prozessfördernde Handlung des Gerichts, wie etwa die Anforderung eines Auslagenvorschusses (vgl. MüKo, BGB 8. Aufl. § 204 Rn. 82)“. Aus diesem Grund führe auch die seitens der Berufung zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu keinem anderen Ergebnis, „da es dort um eine prozessfördernde Handlung des Gerichts (Anforderung eines Auslagenvorschusses)“ gegangen sei. Dies sei mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar. Da die Ablaufhemmung damit bereits am 14. Januar 2017 zu laufen begonnen habe, sei der Antrag auf Abgabe an das streitige Gericht vom 20. Juli 2017 in bereits verjährter Zeit erfolgt.
3. Mit Anhörungsrüge vom 25. März 2019 wandte der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin ein, das Gericht habe deren Recht auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, weil es vor der Berufungszurückweisung nicht darauf hingewiesen habe, dass es entgegen dem Hinweisbeschluss vom 30. Januar 2019 nun die Widerspruchsnachricht vom 16. Januar 2017 nicht mehr als Verfahrenshandlung im Sinn des § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB ansehe, weil es sich dabei nicht um eine prozessfördernde Handlung des Gerichts (wie etwa die Anforderung eines Auslagenvorschusses) handeln solle. Bei entsprechendem Hinweis hätte die Beschwerdeführerin vorgetragen, dass die Mitteilung des Widerspruchs, die in § 695 ZPO geregelt sei, eine Verfahrenshandlung darstelle. Das Gericht stelle sich „nicht nur gegen die herrschende Meinung in der Literatur […], sondern auch gegen die bereits zitierte Entscheidung OLGR Stuttgart 1998, 170 (sowie gegen LG Neuruppin, Urteil vom 20. November 2007 – 5 O 184/06 – jurisRn. 102)“. Zur näheren Bestimmung des Begriffs der Verfahrenshandlung im Sinn von § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB könne ohne Weiteres auf die Rechtsprechung vor der Schuldrechtsreform zurückgegriffen werden, „da diese Vorschrift die Regelung des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. nahezu inhaltsgleich übernommen hat (BGH NJW 2010, 1662)“. Das Gericht hätte konsequenterweise die Revision zulassen müssen.
Zusammen mit der Mitteilung des Widerspruchs habe das Mahngericht am 16. Januar 2017 die weiteren Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens angefordert. Dies habe das Landgericht wissen müssen, denn dies sei im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren immer der Fall. Auch im Aktenausdruck gemäß § 696 Abs. 2 ZPO, der sich in der Gerichtsakte befinde, sei die Anforderung der weiteren Kosten am 16. Januar 2017 verzeichnet. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass das Gericht ohne jeglichen diesbezüglichen Vortrag der für das Ende der Verjährungshemmung darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten von sich aus den Akten entnommen habe, dass die Widerspruchsnachricht vom 16. Januar 2017 datierte. Es sei bereits fraglich, ob dies prozessual zulässig gewesen sei. Die Anforderung der weiteren Kosten sei mit der Anforderung eines Auslagenvorschusses vergleichbar und stelle „damit auch nach Ansicht des Gerichtes eine prozessfördernde Verfahrenshandlung dar (so auch BGH NJW-RR 1998, 954; BGHZ 88, 174; OLG Köln, Urteil vom 30. März 2011 – 13 U 87/10 – juris-Rn. 35)“. Für die Berechnung der Verjährungsfrist sei der Zugang bei der Partei maßgeblich.
Nicht nachvollziehbar sei, wieso das Gericht den Zeitpunkt des Eingangs der Widerspruchsnachricht (und Kostenanforderung) vom 16. Januar 2017 am 20. Januar 2017 beim Unterzeichner als „zweifelhaft“ bezeichne. Das Bestreiten der diesseitigen Behauptungen obliege grundsätzlich der Gegenpartei. Im Übrigen sei der Datensatz der Widerspruchsnachricht am 16. Januar 2019 automatisiert in der EDV des automatisierten gerichtlichen Mahnverfahrens erzeugt worden. Nach dem üblichen Verfahrensablauf erfolge der Ausdruck, das Kuvertieren und das Frankieren im Druckzentrum der Auftragsverarbeiterin AKDB in Bayreuth sowie die Übergabe an die Deutsche Post erst in den folgenden Tagen. Unter Verwahrung gegen die Darlegungslast werde vorgetragen, dass die Widerspruchsnachricht vom 16. Januar 2017 mit dem Eingangsstempel des Unterzeichners vom 20. Januar 2017 versehen sei. Unter Verwahrung gegen die Beweislast werde Urkundenbeweis angeboten.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 15. April 2019, der am 8. Mai 2019 formlos versandt wurde, wies das Landgericht die Anhörungsrüge zurück. Diese sei zwar zulässig, aber unbegründet. Sie erfülle nicht die Voraussetzungen des § 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör seien nicht hinreichend dargelegt. Die mit der Anhörungsrüge behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs könne sich nur auf den bisherigen Sachvortrag bis einschließlich des Schriftsatzes vom 20. Februar 2019 beziehen, nicht aber auf den neuen Sachvortrag aus dem Schriftsatz vom 25. März 2019, da dieser nicht der angegriffenen Entscheidung zugrunde gelegen habe. Der bis zur Entscheidung erfolgte Sachvortrag, insbesondere auch aus dem Schriftsatz vom 20. Februar 2019 sei durch die Kammer rechtlich und tatsächlich gewürdigt worden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liege daher nicht vor. Eine Rechtsverkürzung der Beschwerdeführerin sei mit der angegriffenen Entscheidung nicht verbunden, da die Beschwerdeführerin selbst mitgeteilt habe, dass sie auch im Fall eines weiteren Hinweises nach § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung nicht zurückgenommen hätte.
Soweit der Schriftsatz vom 25. März 2019 weitere Ausführungen enthalte, seien diese in der Sache nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Bei der im Aktenauszug gemäß § 696 Abs. 2 ZPO erwähnten Kostenanforderung handle es sich „nicht um eine entscheidungserhebliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 204 Abs. 2 S. 3 BGB“. Das Amtsgericht Coburg habe zusammen mit der Mitteilung des Eingangs des Widerspruchs im automatisierten Verfahren am 16. Januar 2017 lediglich mitgeteilt: „Zur Abgabe des Verfahren ist ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens erforderlich, der bisher nicht gestellt wurde. Als Antrag wird auch die Zahlung der unten berechneten Kosten angesehen.“ Diese Kosten seien mit 127 € beziffert worden. Auch insoweit handle es sich bei der genannten „Kostenanforderung“ in der Sache nur um eine reine Mitteilung des Gerichts, in welcher Höhe – alternativ zum ausdrücklichen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens – die Kosten einzuzahlen wären, für den Fall, dass die Abgabe an das Streitgericht gewünscht werde. Diese Mitteilung über die Höhe der Kosten sei in der Sache nicht vergleichbar mit einer Kostenanforderung nach Eingang einer Klage im streitigen Verfahren, da es sich nur um eine Mitteilung über bestehende Handlungsoptionen nach Abschluss des Mahnverfahrens und nicht um eine unbedingte Kostenanforderung handle. Für die Berechnung der Ablaufhemmung nach § 204 BGB sei daher auf den Eingang des Widerspruchs beim Amtsgericht Coburg am 13. Januar 2017 abzustellen. Insoweit verbleibe es bei den Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 27. Februar 2019.
II.
1. Mit der am 15. Juli 2019 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV) und des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) bzw. auf effektiven Rechtsschutz.
a) Das Amtsgericht Ingolstadt habe bei der Klageabweisung übersehen, dass der
31. Dezember 2016 ein Samstag gewesen sei und sich das Fristende daher gemäß § 193 BGB auf Montag, den 2. Januar 2017 verschoben habe. Der an diesem Tag eingereichte Mahnantrag habe die Verjährung gehemmt. Die Nichtanwendung des § 193 BGB sei willkürlich. Das Amtsgericht habe zudem das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem es den Vortrag der Beschwerdeführerin, wonach der 31. Dezember 2016 ein Samstag gewesen sei und sich das Fristende daher gemäß § 193 BGB auf den 2. Januar 2017 verschoben habe, nicht berücksichtigt und auch vor seiner Entscheidung nicht darauf hingewiesen habe, dass es § 193 BGB nicht anwenden werde. Unerheblich sei dabei, dass die Nichtanwendung des § 193 BGB durch das Amtsgericht wohl auf einem Versehen beruht habe.
b) Das Landgericht habe das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, weil es vor der Berufungszurückweisung nicht darauf hingewiesen habe, dass es entgegen dem Hinweisbeschluss vom 30. Januar 2019 die Widerspruchsnachricht vom 16. Januar 2017 nicht mehr als Verfahrenshandlung im Sinn des § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB ansehe, weil es sich dabei nicht um eine prozessfördernde Handlung des Gerichts (wie etwa die Anforderung eines Auslagenvorschusses) handeln solle. Die Gehörsverletzung sei auch entscheidungserheblich, denn die Beschwerdeführerin hätte bei entsprechendem Hinweis ausgeführt, „dass die Widerspruchsnachricht nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLGR Stuttgart 1998, 170) eine Verfahrenshandlung im Sinne von § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB darstellt“. Bei Kenntnis dieser Rechtsprechung hätte das Gericht möglicherweise keine Verjährung angenommen oder zumindest die Revision zugelassen. Ferner hätte die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass das Mahngericht am 16. Januar 2017 zusammen mit der Mitteilung des Widerspruchs die weiteren Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens angefordert habe. Die Mitteilung des Widerspruchs zusammen mit der Anforderung der weiteren Kosten sei „nach der BGH-Rechtsprechung eine prozessfördernde Verfahrenshandlung (BGH NJW-RR 1998, 954; BGHZ 88, 174)“. Auch sei die Anforderung der weiteren Kosten mit der Anforderung eines Auslagenvorschusses vergleichbar, welche auch nach Ansicht des Gerichts eine prozessfördernde Verfahrenshandlung darstelle.
In der Anhörungsrügeentscheidung verkenne das Landgericht, dass die Verletzung einer Hinweispflicht immer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Im Rahmen der Entscheidungserheblichkeit sei dann zu prüfen, ob das, was der Verletzte bei rechtzeitigem Hinweis vorgebracht hätte, zu einer anderen Entscheidung führen könnte. Soweit das Landgericht ergänzend ausführe, die Kostenanforderung im Mahnverfahren nach Widerspruch sei nicht mit einer Kostenanforderung nach Eingang einer Klage im streitigen Verfahren zu vergleichen, da es sich nur um eine Mitteilung über bestehende Handlungsoptionen und nicht um eine unbedingte Kostenanforderung handle, übersehe es, dass die in der Anhörungsrüge zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade die Kostenanforderung nach Widerspruch betreffe. Ferner übersehe es, dass – worauf die Beschwerdeführerin bereits in der Anhörungsrüge hingewiesen habe – die Kostenanforderung nach Widerspruch vergleichbar sei mit der Anforderung eines Auslagenvorschusses (die auch nach Ansicht des Gerichts eine prozessfördernde Handlung sei). Denn in beiden Fällen erfolge die beabsichtigte Handlung (Abgabe ans Streitgericht bzw. Erteilung des Gutachtenauftrags) erst nach Zahlung und führe die Nichtzahlung nicht zu einer Forderungseinziehung durch die Gerichtskasse. Auf die in der Anhörungsrüge zitierte obergerichtliche Rechtsprechung, wonach bereits die Widerspruchsnachricht an sich eine prozessfördernde Handlung sei, gehe das Gericht nicht ein. Zum Antrag auf Revisionszulassung schweige es.
Ferner sei die Nichtzulassung der Revision willkürlich und offensichtlich unhaltbar und verstoße gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter bzw. auf effektiven Rechtsschutz, da das Gericht von obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung abweiche.
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig und begründet, weil die angegriffenen Entscheidungen vom 27. November 2018 und 27. Februar 2019 das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzten (Art. 91 Abs. 1 BV). Hinsichtlich der Entscheidung des Landgerichts vom 27. Februar 2019 komme zudem ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 1 BV) und das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) in Betracht.
3. Der Beklagten des Ausgangsverfahrens wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
III.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
a) Insbesondere wurde der hier für den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist maßgebliche Beschluss vom 15. April 2019 über die Anhörungsrüge (vgl. dazu VerfGH vom 19.10.2010 VerfGHE 63, 182/186; vom 7.8.2019 – Vf. 97-VI-13 – juris Rn. 50) dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin nach dessen nicht widerlegter Angabe erst am 13. Mai 2019 bekanntgegeben, sodass mit Eingang der Verfassungsbeschwerde am 15. Juli 2019 (Montag) die Zweimonatsfrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG gewahrt ist (Art. 17 Abs. 1 VfGHG i. V. m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB).
b) Die Beschwerdeführerin rügt in substanziierter Weise (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG) eine Verletzung u. a. ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) durch das Amtsgericht sowie eine eigenständige Verletzung dieses Rechts durch das Landgericht. Sie ist als Partei des Ausgangsverfahrens auch als juristische Person Trägerin dieses Grundrechts (vgl. VerfGH vom 2.2.1962 VerfGHE 15, 8/9; Schulz in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 91 Rn. 5), hat durch Herbeiführung einer Anhörungsrügeentscheidung nach § 321 a ZPO den Rechtsweg erschöpft (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG) und auch dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität genügt, demgemäß ein Beschwerdeführer bereits in dem nach der einschlägigen Prozessordnung offenstehenden Rechtsmittelverfahren formgerecht und substanziiert diejenigen Beanstandungen vorgetragen haben muss, die er nunmehr im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend machen will (vgl. VerfGH vom 13.1.2022 – Vf. 61-VI-19 – juris Rn. 39).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Sowohl das angegriffene Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 27. November 2018 als auch der angegriffene Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 27. Februar 2019 verstoßen gegen das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV).
a) Maßgeblicher Prüfungsgegenstand in Bezug auf die Rüge einer Gehörsverletzung ist zunächst der angegriffene Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 27. Februar 2019. Wäre dieser verfassungskonform, wären eventuelle Verstöße allein des Amtsgerichts gegen Art. 91 Abs. 1 BV durch das nachfolgende Berufungsverfahren vor dem Landgericht geheilt (vgl. dazu z. B. VerfGH vom 9.11.2021 – Vf. 23-VI-21 – juris Rn. 30). Da die Entscheidung des Landgerichts aus verfassungsrechtlichen Gründen aber keinen Bestand haben kann (vgl. nachfolgend unter b)), ist auch das Urteil des Amtsgerichts der Überprüfung zugänglich (vgl. nachfolgend unter c)).
b) Der Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 27. Februar 2019 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV).
aa) Dieser Grundsatz hat eine zweifache Ausprägung: Zum einen untersagt er dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.10.1993 VerfGHE 46, 293/296; vom 6.4.2001 VerfGHE 54, 29/31; vom 20.4.2021 – Vf. 44-VI-20 – juris Rn. 32). Zum anderen gibt er den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 20.4.2021 – Vf. 44-VI-20 – juris Rn. 32 m. w. N.). Hat das Gericht die Ausführungen eines Beteiligten entgegengenommen, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie bei der Entscheidung erwogen worden sind. Das Gericht wird durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nämlich nicht verpflichtet, auf alle Ausführungen oder Anliegen eines Beteiligten einzugehen (VerfGH vom 29.6.2004 VerfGHE 57, 62/66; vom 8.10.2013 – Vf. 71-VI-13 – juris Rn. 58; vom 7.7.2020 – Vf. 68-VI-19 – juris Rn. 30). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.7.2020 – Vf. 93-VI-19 – juris Rn. 35 m. w. N.). Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/52; vom 8.10.2013 NStZ-RR 2014, 50; vom 8.7.2020 – Vf. 93-VI-19 – juris Rn. 35). Entsprechendes gilt für die wesentlichen Rechtsausführungen einer Partei (VerfGH vom 20.12.2021 – Vf. 18-VI-21 – juris Rn. 29). Hingegen ergibt sich aus Art. 91 Abs. 1 BV kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“. Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.7.2020 – Vf. 93-VI-19 – juris Rn. 35 m. w. N.).
bb) An diesem Maßstab gemessen liegt eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung durch das Landgericht vor.
(1) Anders als das Amtsgericht stützte das Landgericht die entscheidungstragende Annahme der Verjährung im Beschluss vom 27. Februar 2019 nicht darauf, dass der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids erst am 2. Januar 2017 bei Gericht eingegangen sei, sondern darauf, dass der Antrag auf Abgabe an das für das streitige Verfahren zuständige Gericht vom 20. Juli 2017 in bereits verjährter Zeit erfolgt sei. Insbesondere sei die Mitteilung des Amtsgerichts Coburg vom 16. Januar 2017 über den Gesamtwiderspruch der Beklagten „keine prozessfördernde Handlung des Gerichts, wie etwa die Anforderung eines Auslagenvorschusses (vgl. MüKo, BGB 8. Aufl. § 204 Rn. 82)“ gewesen. Im vorangegangenen Hinweisbeschluss vom 30. Januar 2019 hatte das Landgericht dagegen noch ausgeführt, dass „die Mitteilung des Amtsgerichts Coburg vom 16.01.2017 die letzte Verfahrenshandlung im Sinne des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB dar[gestellt]“ habe.
Damit hat das Gericht nicht nur seine Hinweispflicht verletzt, sondern auch den Anspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 91 Abs. 1 BV. Zwar stellt nicht jeder Verstoß gegen § 139 ZPO zugleich eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör dar. Das Grundrecht des Art. 91 Abs. 1 BV begründet keine allgemeine und unbegrenzte Aufklärungs- und Hinweispflicht. Das Gericht ist verfassungsrechtlich nicht gehalten, die Rechtslage mit den Parteien zu erörtern, sie auf alle möglicherweise maßgeblichen Umstände hinzuweisen oder vor dem Erlass seiner Entscheidung darzulegen, welchen Sachverhalt oder welche Rechtsmeinung es seiner Entscheidung zugrunde legen wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.3.1998 VerfGHE 51, 49/54; vom 28.11.2005 VerfGHE 58, 266/269 f.; vom 29.1.2014 BayVBl 2014, 448 Rn. 35). Hinweis-, Aufklärungs- und Erörterungspflichten, die über die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen, sich zu dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt zu äußern, sind, auch wenn sie im einfachen Prozessrecht verankert sind, nicht von der Schutzwirkung des Rechts auf Gehör umfasst (VerfGH vom 9.8.1991 VerfGHE 44, 96/102; BayVBl 2014, 448 Rn. 35). Mit der Behauptung, das Gericht habe die Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 ZPO verletzt, kann daher ein Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV grundsätzlich nicht dargetan werden. Verletzungen der Aufklärungspflicht können aber insbesondere dann zu einem Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV führen, wenn das Gericht einen vor seiner Entscheidung überhaupt nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und dadurch dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Parteien nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen konnten. In einem solchen Fall legt das Gericht seiner Entscheidung letztlich einen Sachverhalt zugrunde, zu dem sich die Parteien nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 44, 96/102; 58, 266/270; BayVBl 2014, 448 Rn. 35).
So liegt der Fall hier. Nachdem das Landgericht im Hinweisbeschluss selbst davon ausgegangen war, dass die Mitteilung des Amtsgerichts Coburg vom 16. Januar 2017 die letzte Verfahrenshandlung im Sinn des § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB dargestellt habe, hat es seine Entscheidung vom 27. Februar 2019 auf die gegenteilige Auffassung gestützt. Damit hat es dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben, mit der die Beschwerdeführerin nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen konnte, und ihr die Möglichkeit genommen, zu diesem entscheidungserheblichen Aspekt auszuführen, wie sie es dann in der Anhörungsrüge getan hat.
Der Beschluss beruht auch auf der dargelegten Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn es der Beschwerdeführerin vor Erlass des Beschlusses Gelegenheit gegeben hätte, zu dem genannten Aspekt und der Änderung seiner Auffassung Stellung zu nehmen, und das Gericht diese Stellungnahme dann wiederum verfassungskonform behandelt hätte (vgl. dazu nachfolgend unter (2)).
(2) Der Gehörsverstoß ist nicht durch die Anhörungsrügeentscheidung vom 15. April 2019 geheilt.
Zwar führt das Landgericht in dieser Entscheidung aus, soweit der Schriftsatz vom 25. März 2019 Ausführungen zur Mitteilung vom 16. Januar 2017 enthalte, seien diese in der Sache nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen; denn bei der erwähnten Kostenanforderung habe es sich nicht um eine entscheidungserhebliche Verfahrenshandlung im Sinn des § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB gehandelt. Diese Ausführungen verstoßen jedoch wiederum gegen das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV).
Die Beschwerdeführerin hatte in der Anhörungsrüge u. a. darauf hingewiesen, dass die Mitteilung des Widerspruchs eine Verfahrenshandlung darstelle, und insoweit unter Benennung konkreter Fundstellen auf „die herrschende Meinung in der Literatur“ sowie Rechtsprechung verwiesen. Darauf geht das Landgericht jedoch in keiner Weise ein. Dies, obwohl z. B. der Bundesgerichtshof in der von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheidung vom 5. Februar 1998 (NJW-RR 1998, 954) über einen Fall entschieden hat, in welchem „dem Kl. [nach § 695 Satz 1 ZPO] der Widerspruch mitgeteilt und ein weiterer Gerichtskostenvorschuß angefordert“ worden war; diese Mitteilung sah der Bundesgerichtshof (zum damals geltenden § 211 Abs. 2 BGB) als „letzte Prozeßhandlung vor dem Stillstand des Verfahrens“ an. Diese Entscheidung wurde und wird auch für § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB (bzw. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F. vor dem 1. November 2018) für weiterhin maßgeblich gehalten und die Mitteilung als verjährungshemmend angesehen. Das von der Beschwerdeführerin zitierte Oberlandesgericht Stuttgart (vom 26.2.1998 – 6 W 11/98 – juris Rn. 10) führte zu § 211 BGB a. F. aus: „Die Einlegung des Widerspruchs und dessen Mitteilung sowie die Kostenanforderung durch das Gericht sind Prozeßhandlungen im Sinne von § 211 Abs. 2 BGB […]. Für den Zeitpunkt der Beendigung der dadurch bewirkten Verjährungsunterbrechung ist der Zugang der gerichtlichen Verfügung maßgebend“. Auch das Oberlandesgericht Saarbrücken (vom 25.11.2010 NJW-RR 2011, 1004/1005) sah als Verfahrenshandlung im Sinn des § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB „das an die Prozessbevollmächtigten der Kl. gerichtete Schreiben […], mit welchem diese über den Eingang des Widerspruchs der Bekl. benachrichtigt und darauf hingewiesen wurden, dass zur Abgabe des Verfahrens ein – bisher noch nicht gestellter – Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens erforderlich sei, als ein solcher Antrag auch die Zahlung der in dem Schreiben berechneten weiteren Kosten […] angesehen werde und das Verfahren erst dann an das […] abgegeben werde, wenn diese Kosten bezahlt seien“. Das Oberlandesgericht Köln stellte in der von der Beschwerdeführerin in der Anhörungsrüge genannten Entscheidung vom 30. März 2011 (Az. 13 U 87/10 – juris Rn. 35) im Rahmen der Verjährung ebenfalls auf den Zugang „der gerichtlichen Kostenanforderung“ im Mahnverfahren ab. Diese Auffassung ist auch in der Kommentarliteratur absolut vorherrschend. So kommentiert (aktuell) z. B. Seibel (in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 695 Rn. 1) unter Bezugnahme u. a. auf die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs: „bei nachfolgendem Verfahrensstillstand ist die Widerspruchsmitteilung die letzte Prozesshandlung des Gerichts gem § 204 II 3 BGB; maßgebend ist der Zeitpunkt des Zugangs beim ASt (BGH MDR 97, 628 = NJW 97, 1777 f; BGH NJW-RR 98, 954)“. Dörndorfer führt (in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, § 695 Rn. 2) aus: „Kommt das Verfahren danach zum Stillstand, ist der Zugang der Widerspruchsmitteilung die letzte Verfahrenshandlung des Gerichts und damit für die Berechnung der Frist nach § 204 Abs. 2 S. 2 BGB maßgebend“. Schüler merkt (im Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 695 Rn. 1) an: „Die Mitteilung ist letzte Prozesshandlung des Mahngerichts im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB“. Olzen (in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 695) ist ebenfalls der Auffassung: „Insbesondere kann die Widerspruchsmitteilung als letzte gerichtliche Handlung i. S. d. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB Bedeutung erlangen und die Verjährungshemmung beenden“; ebenso Becker (in Anders/Gehle, ZPO, 80. Aufl. 2022, § 695 Rn. 5): „Der Zugang der Mitteilung kann eine materiellrechtliche Wirkung haben. Er kann zB die Hemmung einer Verjährung nach § 204 II 2 BGB beenden, BGH NJW-RR 1998, 954; Mü NJW-RR 1988, 896“. Dementsprechend hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof am 10. November 2000 eine fachgerichtliche Entscheidung wegen Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör aufgehoben, weil das Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausreichend berücksichtigt habe, wonach „als Prozesshandlung in diesem Sinn [§ 211 BGB a. F.] die Mitteilung des Amtsgerichts […] über die Einlegung des Widerspruchs (§ 695 Satz 1 ZPO) und die Aufforderung zur Einzahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses nach § 65 Abs. 1 Satz 2 GKG in Betracht [komme] (BGH NJW-RR 1998, 954)“ (VerfGH vom 10.11.2000 VerfGHE 53, 162/166).
Zwar ergibt sich aus Art. 91 Abs. 1 BV kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“ (s. o.). Angesichts des Umstands, dass das Landgericht die Mitteilung vom 16. Januar 2017 jedoch ohne nähere Begründung als nicht maßgeblich ansah und nur darauf verwies, diese sei „nicht vergleichbar mit einer Kostenanforderung nach Eingang einer Klage im streitigen Verfahren“, ergibt sich, dass es die Ausführungen in der Anhörungsrüge zu der entgegenstehenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur entweder nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht ausreichend erwogen hat. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der zentralen Bedeutung dieses Aspekts wäre es ansonsten zumindest zu erwarten gewesen, dass das Landgericht zu erkennen gibt, ob und gegebenenfalls warum es die herrschende Auffassung zur Maßgeblichkeit der Mitteilung nicht teilt bzw. im konkreten Fall für nicht einschlägig hält. Ob es bei einer entsprechenden Prüfung tatsächlich zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, kann dahinstehen, wobei sich dann gegebenenfalls die Frage der Notwendigkeit einer Revisionszulassung gestellt hätte.
c) Das Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 17. Oktober 2018 verstößt ebenfalls gegen das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV).
Das Amtsgericht stützte seine Entscheidung maßgeblich darauf, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB „mit Ablauf des 31.12.2016“ geendet habe und „der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids erst am 02.01.2017 und damit bereits nach Eintritt der Verjährung beim Mahngericht“ eingegangen sei. Dabei hat das Gericht offensichtlich den zutreffenden Vortrag des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 11. April 2018 übersehen, wonach es sich beim 31. Dezember 2016 um einen Samstag handelte und die Frist daher erst mit Ablauf des 2. Januar 2017 endete (§ 193 BGB). Das Amtsgericht ging insoweit auf den wesentlichen Kern des Vortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung war (hier: Zeitpunkt des Fristablaufs unter Berücksichtigung von § 193 BGB), in den Entscheidungsgründen nicht ein. Dies lässt im vorliegenden konkreten Einzelfall eindeutig auf ein unzulässiges Übergehen des Vorbringens schließen.
3. Da die vorgenannten beiden Entscheidungen bereits aus den angeführten Gründen aufzuheben sind, kann offenbleiben, ob darüber hinaus auch weitere Grundrechtsverletzungen (Verstoß gegen das Willkürverbot bzw. das Recht auf den gesetzlichen Richter) vorliegen. Das gilt auch in Bezug auf die Rüge der Verletzung des grundgesetzlich verbürgten Rechts auf effektiven Rechtsschutz, ungeachtet der Frage, ob ein entsprechendes Grundrecht auch von der Bayerischen Verfassung geschützt wird (vom Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen; vgl. VerfGH vom 11.12.1990 VerfGHE 43, 187/190; vom 22.6.2009 BayVBl 2010, 272/274; vom 20.4.2021 – Vf. 44-VI-20 – juris Rn. 42).
Gemäß Art. 54 Satz 2 VfGHG bestimmt der Verfassungsgerichtshof, in welcher Weise der Beschwerde abzuhelfen ist. Im vorliegenden Fall erscheint es sachgerecht, die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts Ingolstadt vom 27. November 2018 und des Landgerichts Ingolstadt vom 27. Februar 2019 aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Mit der Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts vom 27. Februar 2019 wird der Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge vom 15. April 2019 gegenstandslos (VerfGH vom 14.7.2014 VerfGHE 67, 175 Rn. 26; vom 5.3.2020 – Vf. 65-VI-18 – juris Rn. 32). Eine gesonderte Aufhebung ist nicht geboten.
IV.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Der Beschwerdeführerin sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren verursachten notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten (Art. 27 Abs. 4 Satz 1 VfGHG).


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