Familienrecht

Beschwerde, Betreuung, Aufhebung, Frist, Bestellung, FamFG, Voraussetzungen, Aufgabenkreise, Errichtung, Zweifel, Auseinandersetzung, Zeitraum, Auferlegung, Kammer, Wohl des Betroffenen, Auferlegung der Kosten

Aktenzeichen  4 T 765/20

Datum:
22.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 58568
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Traunstein
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

401 XVII 0178/92 2020-02-03 Bes AGALTOETTING AG Altötting

Tenor

1. Die Beschwerde der Frau A. W. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Altötting vom 03.02.2020 (Verlängerung der Betreuung des Betroffenen bis spätestens 23.01.2027) wird zurückgewiesen.
2. Von der Auferlegung von Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin wird abgesehen.

Gründe

I.
Die mit Schreiben vom 17.02.2020 fristwahrend eingelegte Beschwerde der Schwester des Betroffenen richtet sich gegen den Beschluss vom 03.02.2020, mit welchem das Amtsgericht Altötting die Betreuung des Betroffenen bis längstens 23.01.2027 für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Abschluss, Änderung, Kontrolle der Einhaltung und Entscheidung über die Beendigung eines Heim-/Pflegevertrages, Vertretung gegenüber Dritten, Postangelegenheiten im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise und Vertretung bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen die dem Betroffenen gegenüber der weiteren Beteiligten zu 1 zustehen, insbesondere auch Vertretung im Nachlassverfahren betreffend seine Mutter. Für den zuletzt genannten Aufgabenkreis blieb die weitere Beteiligte zu 2 als Ergänzungbetreuerin bestellt. Für die übrigen Aufgabenkreise blieb die weitere Beteiligte zu 1 als Betreuerin bestellt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Hinsichtlich des weiter zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluss vom 03.02.2020 und insbesondere den Nichtabhilfebeschluss vom 27.03.2020 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 03.02.2020 ist unbegründet.
1. Das Amtsgericht hat zutreffend die Verlängerung der Betreuung gem. § 295 Abs. 1 FamFG angeordnet. Dass die Voraussetzungen für die Errichtung einer Betreuung des Betroffenen für die angeordneten Aufgabenkreise weiterhin vorliegen, wird von keinem Beteiligten, auch nicht der Beschwerdeführerin, in Zweifel gezogen.
Der Betroffene leidet an einer psychischen Krankheit im Sinne des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB, nämlich an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit vor allem residualen Zustand und ist krankheitsbedingt weiterhin nicht in der Lage, die Angelegenheiten ausreichend zu besorgen, die zu den genannten Aufgabenkreisen gehören. Insoweit wird auf die rechtlich zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Altötting in dem angefochtenen Beschluss vom 03.02.2020 Bezug genommen.
Die weitere Beteiligte zu 4 wendet sich mit ihrer Beschwerde im Kern gegen die Bestellung der weiteren Beteiligten zu 1 zur Betreuerin des Betroffenen und begehrt zudem die Aufhebung der Ergänzungsbetreuung (Beschwerdebegründung vom 24.03.2020).
Nach § 1897 Abs. 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person als Betreuer. Gemäß § 1897 Abs. 4 BGB soll das Gericht dem Wunsch des Betreuten folgen, sofern der Vorschlag nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. Nach diesen Maßstäben ist die Bestellung der weiteren Beteiligten zu 1 zur Betreuerin für die benannten Aufgabenkreise rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit vollumfänglich auf die ausführlichen und rechtlich zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Altötting in dem angefochtenen Beschluss und insbesondere dem Nichtabhilfebeschluss vom 27.03.2020 Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat sich ebenfalls – rechtlich zutreffend – ausführlichst mit der Bestellung der Ergänzungsbetreuerin auseinander gesetzt, so dass auf die erstinstanzlichen Ausführungen ebenfalls vollumfänglich Bezug genommen werden kann. Die Bestellung der weiteren Beteiligten zu 2 zur Ergänzungbetreuerin war aufgrund der erbrechtlichen Auseinandersetzung, an der der Betroffene und die weitere Beteiligte zu 1 beteiligt waren bzw. sind, unbedingt veranlasst.
Eine weitere Einlassung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ist trotz nachlassender Fristsetzung nicht erfolgt.
Der durch das Erstgericht festgesetzte Zeitraum zur erneuten Entscheidung über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung bis 23.01.2027 entspricht den sachverständigen Ausführungen. Die Frist liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gem. § 295 Abs. 2 FamFG und ist aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden.
III.
Von der Auferlegung von Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin wird abgesehen, da diese die Beschwerde aus ihrer Sicht zum Wohl des Betroffenen eingelegt hat.


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