Familienrecht

Beschwerde, Rechtsbeschwerde, Aufenthaltsrecht, Justizvollzugsanstalt, Anordnung, Freiheitsentziehung, Folter, Freiheitsentziehungssache, FamFG, Rechtswidrigkeit, verwerfen, Ausschluss, Dauer, Fortdauer, richterliche Anordnung, sachlicher Grund, Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Aktenzeichen  103 ZBR-PAG 1/22

Datum:
30.5.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 12114
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

23 T 32/21 2022-01-18 Bes LGWEIDEN LG Weiden

Tenor

I. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 18.01.2022 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Anschlussrechtsbeschwerde der beteiligten Behörde ist wirkungslos.
III. Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
IV. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 7.500 Euro.

Gründe

I.
Die Stadt W. i. d. OPf. legte mit Allgemeinverfügung vom 23.02.2021 als zuständige Kreisverwaltungsbehörde die gesamte Fußgängerzone der Stadt als zentrale Begegnungsfläche in Innenstädten fest. Danach bestand in der gesamten Fußgängerzone von W. eine sogenannte „Maskenpflicht“. Gemäß § 29 Nr. 20 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung handelt ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 24 Abs. 1 der Maskenpflicht nicht nachkommt.
Die Betroffene hielt sich am 17.03.2021 gegen 10.00 Uhr in der Fußgängerzone der Stadt W. i. d. OPf. auf, ohne eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Sie trug ein Schild mit der Aufschrift „Maske ist Folter – ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit – Völkerrecht“.
Gegen 10.10 Uhr wurde die Betroffene von PHM O. aufgefordert, eine Schutzmaske anzulegen. Dieser Aufforderung kam die Betroffene nicht nach. Daraufhin erteilte ihr der Polizeibeamte einen Platzverweis. Als Reaktion auf diese polizeiliche Maßnahme meldete die Betroffene um 10.10 Uhr bei PHM O. eine Spontanversammlung an. EPHK M. lehnte die Betroffene wegen „Unzuverlässigkeit“ als Versammlungsleiterin ab und bot ihr mehrere Örtlichkeiten außerhalb der Weidener Fußgängerzone für die Durchführung ihrer Versammlung an. Daraufhin zog die Betroffene ihre Versammlungsanmeldung zurück. Sie erklärte sodann mehrfach, dass sie auch in Zukunft gegen die Maskenpflicht protestieren und hierzu die Weidener Fußgängerzone ohne Maske aufsuchen werde.
Hierauf erklärte ihr EPHK M. gegen 10.24 Uhr „nach telefonischer Rücksprache mit dem Amtsgericht Weiden i. d. OPf.“ die Gewahrsamnahme. Die Polizeiinspektion W. i. d. OPf. beantragte daraufhin schriftlich beim Amtsgericht Weiden i. d. OPf. die richterliche Anordnung eines längerfristigen Gewahrsams gemäß Art. 17 BayPAG für die Dauer von einer Woche.
Am 17.03.2021 wurde die Betroffene in der Zeit von 13.00 Uhr bis 14.30 Uhr richterlich angehört. Sie weigerte sich zunächst auch in der Anhörung, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Nach Beratung durch den ihr als Verfahrenspfleger beigeordneten Rechtsanwalt erklärte sie, sie werde in Zukunft die Weidener Innenstadt in dem Bereich, in dem die Maskenpflicht gelte, nicht mehr ohne Maske betreten.
Nach der Anhörung der Betroffenen hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 17.03.2021 „die durch die PI W. i. d. OPf. angeordnete Freiheitsentziehung der Betroffenen“ für zulässig erklärt und deren Fortdauer bis längstens 22.03.2021 um 12.00 Uhr angeordnet. Die Betroffene wurde weiter in Gewahrsam gehalten und ist am 22.03.2021 um 12.00 Uhr aus der Justizvollzugsanstalt Nürnberg entlassen worden.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weiden i. d. OPf. vom 17.03.2021 hat die Betroffene am 16.04.2021 Beschwerde eingelegt, der vom Amtsgericht nicht abgeholfen worden ist. Mit Beschluss vom 18.01.2022 hat das Landgericht Weiden i. d. OPf. festgestellt, dass die durch Beschluss des Amtsgerichts vom 17.03.2021 angeordnete Freiheitsentziehung bis längstens 22.03.2021 um 12.00 Uhr rechtswidrig war. Im Übrigen hat das Landgericht die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen, soweit die Gewahrsamnahme der Betroffenen „durch die Polizei am 17.03.2021 von 10.24 Uhr bis zur Vorführung am Amtsgericht Weiden i. d. OPf. um 13.00 Uhr“ betroffen war. Zur Begründung hierfür hat das Beschwerdegericht im Wesentlichen ausgeführt, für diesen Zeitraum hätten die materiellen Voraussetzungen der Gewahrsamnahme vorgelegen. Die spezifischen verfahrensrechtlichen Sicherungen seien eingehalten worden.
Gegen den Beschluss des Landgerichts hat die Betroffene mit Schreiben ihres Anwalts am 12.02.2022 Rechtsbeschwerde zum Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt. Sie beantragt,
– den Beschluss des Landgerichts Weiden i. d. OPf. hinsichtlich des zurückgewiesenen Teils der durch den Antragsteller angeordneten freiheitsentziehenden Maßnahme vom 17.03.2021 aufzuheben
– und auch die Rechtswidrigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahme vor der für rechtswidrig erklärten Anordnung der Freiheitsentziehung bis längstens 22.03.2021 festzustellen.
Die Beschwerde wurde begründet.
Der Senat hat die Polizeiinspektion W. i. d. OPf. an dem Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt. Am 18.03.2022 hat die Beteiligte Anschlussrechtsbeschwerde erhoben und beantragt,
– den Beschluss des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 18.01.2022 insoweit aufzuheben, als das Landgericht die Rechtswidrigkeit der durch Beschluss des Amtsgericht Weiden i. d. OPf. vom 17.03.2021 angeordneten Freiheitsentziehung bis längstens 22.03.2021, 12.00 Uhr festgestellt hat
– und die Beschwerde vom 15.04.2021 sowie die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 12.02.2022 zurückzuweisen bzw. als unbegründet zu verwerfen.
Die Anschlussrechtsbeschwerde wurde begründet.
II.
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist mit Blick auf die gestellten Anträge und das in der Rechtsbeschwerdebegründung zum Ausdruck gebrachte Anfechtungsziel dahin zu verstehen, dass die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer polizeilichen Gewahrsamnahme am 17.03.2021 begehrt. Zusätzlich begehrt die Betroffene die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses, soweit der polizeiliche Gewahrsam am 17.03.2021 von 10.24 Uhr bis 13.00 Uhr betroffen ist.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 4 FamFG analog nicht statthaft, weil sie sich gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Gewahrsams wendet.
1) Gemäß Art. 99 Abs. 2 Satz 2 BayPAG findet in Freiheitsentziehungssachen nach dem Polizeiaufgabengesetz als Rechtsmittel gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe der §§ 70 bis 75 FamFG statt. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde richtet sich nach § 70 FamFG. Nach dieser Bestimmung ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie aus einem der in § 70 Abs. 2 FamFG genannten Gründe zugelassen hat (§ 70 Abs. 1 FamFG), sowie darüber hinaus in Freiheitsentziehungssachen ohne Zulassung, wenn sie sich gegen den die Freiheitsentziehung anordnenden oder in den in § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG genannten Verfahren gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss richtet (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, 3 FamFG). Demgegenüber findet nach § 70 Abs. 4 FamFG gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests die Rechtsbeschwerde nicht statt.
2) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt für das Aufenthaltsrecht Folgendes:
Der Regelung des § 70 Abs. 4 FamFG unterfällt die vorläufige richterliche Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung nach § 427 FamFG i. V. m. § 62 AufenthG. Dem gleich steht die einer richterlichen Beschlussfassung vorgelagerte Möglichkeit der Behörde, einen Ausländer unter strengen Voraussetzungen für einen kurzen Zeitraum vorläufig in Gewahrsam zu nehmen, um diesen unverzüglich dem Richter vorzuführen (§ 428 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 62 Abs. 5 n. F. bzw. Abs. 4 a. F. AufenthG). Denn nach § 428 Abs. 2 FamFG ist auch über die Anfechtung behördlich angeordneter Freiheitsentziehungen im Sinne von § 428 Abs. 1 Satz 1 FamFG „nach den Vorschriften dieses Buches“ zu entscheiden. Daraus wird deutlich, dass der gerichtliche Rechtsschutz gegen solche Maßnahmen den Regelungen folgen soll, die auf die Anfechtung gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehungen Anwendung finden. Hierzu zählt § 70 Abs. 4 FamFG (BGH, Beschluss vom 10.06.2020, StB 23/18, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 09.03.2017, V ZB 119/16, FGPrax 2017, 184, 185 Rn. 6ff; BGH, Beschluss vom 12.05.2011, V ZB 135/10, FGPrax 2011, 253 Rn. 5;).
3) Für die behördlich angeordnete Freiheitsentziehung zum Zweck der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung über den Gewahrsam nach den Vorschriften des bayerischen Polizei- und Ordnungsrechts gilt nichts anderes. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der es insoweit rechtfertigen würde, im Hinblick auf das Rechtsmittelrecht zwischen den beiden Rechtsgebieten zu differenzieren. Vielmehr ist in der jeweils zu beurteilenden Verfahrenskonstellation der maßgebliche sachliche Grund für den Ausschluss der Rechtsbeschwerde, dass der behördliche Gewahrsam im Vorfeld der richterlichen Entscheidung generell nur vorläufigen Charakter hat (vgl. BGH, Beschl. v 08.02.2022, 3 ZB 4/21, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 10.06.2020, StB 23/18, juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 23.05.2011, V ZA 29/10, juris; BeckOK FamFG/Günter, 41. Ed. 01.01.2022, FamFG § 428 Rn. 5; Keidel/Göbel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 428 Rn. 12; MüKoFamFG/Wendtland, 3. Aufl. 2019, § 428 Rn. 10).
4) Nach den aufgezeigten Maßstäben ist die Rechtsbeschwerde im vorliegenden Verfahren daher nicht statthaft. Die Betroffene begehrt ausschließlich die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahme, soweit der Zeitraum des polizeilichen Gewahrsams betroffen ist. Sie richtet sich demnach ausschließlich gegen den von der Behörde angeordneten Gewahrsam im Vorfeld der gerichtlichen Entscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist mit dieser Angriffsrichtung analog § 70 Abs. 4 FamFG nicht eröffnet und daher unzulässig.
IV.
Gemäß § 73 Satz 3 FamFG verliert die Anschlussrechtsbeschwerde ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen wird. Diese gesetzliche Wirkung ist aus Gründen der Klarheit in der Entscheidungsformel wiedergegeben.
V.
1) Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 96 Abs. 1 BayPAG i. V. m. § 84 FamFG.
a) Gemäß § 84 FamFG sollen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen auferlegt werden, der es eingelegt hat. Umstände, die es rechtfertigen würden, von diesem Grundsatz hier abzuweichen sind nicht ersichtlich. Im Hinblick darauf, dass die Rechtsbeschwerde unzulässig ist und daher auch die Anschlussrechtsbeschwerde ihre Wirkung verliert, ist es sachgerecht, die Gerichtskosten der Betroffenen ganz aufzuerlegen, § 84 FamFG.
b) Die Kosten einer Anschlussrechtsbeschwerde unterliegen keiner gesonderten Entscheidung. Sie gehören vielmehr zu den Rechtsmittelkosten (Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 66 Rn. 20).
2) Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Verfahrens folgt aus Art. 97 Abs. 6 Satz 1 BayPAG i. V. m. § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 2 und 3, § 62 analog GNotKG. Das Verfahren betrifft zwei Verfahrensgegenstände, deren Werte zu addieren sind: Soweit es sich gegen die Rechtmäßigkeit der vorläufigen behördlichen Ingewahrsamnahme richtet, beträgt der Wert 2.500 Euro. Soweit es sich gegen die Feststellung der Rechtswidrigkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung über den Gewahrsam richtet, beträgt der Wert 5.000 Euro.


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