Familienrecht

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Aktenzeichen  65 T 1243/21

Datum:
31.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 31933
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Landshut
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

XVII 351/09 2021-02-24 AGERDING AG Erding

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Betreuers wird der Beschluss des Amtsgerichts Erding vom 24.02.2021, abgeändert durch Beschluss vom 22.04.2021, dahingehend geändert, dass der Betrag, den der Betreute W gem. §§ 1908i, 1836e BGB aus seinem Vermögen an die Staatskasse zu erstatten hat, auf 368,58 € festgesetzt wird.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
III. Der Gegenstandwert wird auf 1.455 € festgesetzt.

Gründe

I.
Für den Betreuten besteht seit 17.12.1980 eine Betreuung. Die Betreuung wurde seitdem mehrmals verlängert, zuletzt mit Beschluss vom 17.06.2020 (Bl. 454 bis 456 der Akte). Bis zum Beschluss vom 17.06.2020 waren sowohl der Bruder des Betreuten, M.W., als auch eine berufsmäßig tätige Betreuerin als Betreuer bestellt. Mit Beschluss vom 17.06.2020 wurde die beruflich tätige Betreuerin entlassen, so dass der Bruder die Betreuung seitdem allein führt.
Den Betreuern wurden auf ihre Anträge, eingegangen am 13.09.2018 und am 09.01.2019 Betreuervergütung und Aufwandsentschädigung in Höhe von insgesamt 1.455 € aus der Staatskasse ausgezahlt. Die Beträge stehen den Betreuern in der ausgezahlten Höhe zu.
Das Gesamtvermögen des Betreuten beläuft sich derzeit auf 7.368,58 €. Am 08.01.2020 und am 09.12.2020 erhielt der Betreute jeweils 1.000 € Landespflegegeld für die Jahre 2019 und 2020, wobei beide Beträge wegen der Corona-Pandemie bisher nicht ausgegeben wurden.
Mit Beschluss vom 03.02.2021 bestellte das Amtsgericht Erding dem Betreuten einen berufsmäßigen Verfahrenspfleger für das Verfahren der Rückforderung der aus der Staatskasse an die Betreuer erstattete Vergütung und Auslagen gem. § 1908i, 1836 e BGB (Bl. 474, 475 der Akten).
Der Verfahrenspfleger nahm mit Schreiben vom 16.02.2021 zum beabsichtigten Regress aus dem Vermögen des Betreuten Stellung.
Mit Beschluss vom 24.02.2021 setzte das Amtsgericht Erding den aus dem Vermögen des Betreuten zu erstattenden Betrag für die Betreuervergütung und Aufwandspauschale auf 1.455 € fest (Bl. 481, 482 der Akten).
Gegen diesen Beschluss legte der Betreuer mit Schreiben vom 01.03.2021 Beschwerde ein (Bl. 488 der Akte). Die Beschwerde wurde damit begründet, dass der Grund für die Überschreitung der Vermögensgrenze die Auszahlung des Landespflegegelds für das Jahr 2019 sei, das bis heute nicht habe ausgegeben werden können, weil sich der geistig behinderte Betreute weigere, einen Mund- und Nasenschutz zu tragen und Einkäufe mit ihm daher nicht möglich waren.
Nach Anhörung der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Landshut half das AG Erding der Beschwerde mit Beschluss vom 22.04.2021 in Höhe von 86,42 € ab und legte im Übrigen die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor (Bl. 516 bis 519 der Akten).
Das Beschwerdegericht hat mit Verfügung vom 04.05.2021 den Bezirksrevisor angehört, der mit Schreiben vom 19.05.2021 Stellung genommen hat.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Änderung des Beschlusses im tenorierten Umfang. Die Staatskasse kann den Betreuten nur in Höhe von 368,58 € in Anspruch nehmen.
1. Vergütungsschuldner des Berufsbetreuers ist bei Mittellosigkeit des Betreuten die Staatskasse (§§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB i. V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG) und bei vorhandenem verwertbaren Vermögen des Betreuten dieser (§§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG). Soweit die Staatskasse Leistungen zur Vergütung eines Betreuers erbracht hat, geht gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB der Anspruch des Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über. Ob bzw. inwieweit die Staatskasse den Betreuten aus der übergegangenen Forderung tatsächlich in Anspruch nehmen kann, bestimmt sich nach dessen Leistungsfähigkeit. Maßstab hierfür ist das nach § 1836c BGB einzusetzende Einkommen und Vermögen des Betreuten, auf das seine Inanspruchnahme begrenzt ist. Demzufolge muss auch ein zur Zeit der Betreuertätigkeit mittelloser Betreuter grundsätzlich später vorhandene Mittel im Rahmen des § 1836c BGB für die Kosten der Betreuung einsetzen (BGH, 9. Januar 2013 – XII ZB 478/11 – FamRZ 2013, 440). Dabei ist für die Feststellung, ob der Betreute mittellos oder vermögend ist, auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen (BGH, 6. Februar 2013 – XII ZB 582/12 – FamRZ 2013, 620).
Das vom Betreuten einzusetzende Vermögen bestimmt sich gemäß § 1836c Nr. 2 BGB nach § 90 SGB XII. Dabei geht § 90 Abs. 1 SGB XII von dem Grundsatz aus, dass das gesamte verwertbare Vermögen für die Betreuervergütung einzusetzen ist (BGH vom 9. Juni 2010 – XII ZB 120/08 – FamRZ 2010, 1643), soweit es nicht zu dem in § 90 Abs. 2 SGB XII abschließend aufgezählten Schonvermögen gehört. Im Übrigen bleibt gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII Vermögen unberücksichtigt, dessen Einsatz oder Verwertung für den Betroffenen eine Härte bedeuten würde.
2. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts beträgt das Vermögen des Betroffenen derzeit 7.368,58 €. Davon hat das Amtsgericht einen Betrag von 5.000 € als Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Abzug gebracht, so dass der Betroffene über ein einzusetzendes Vermögen von 2.368,58 € verfügt.
Von diesem Betrag hat das Amtsgericht 1.000 € angespartes Landespflegegeld in Abzug gebracht, das der Betroffene am 09.12.2020 für das Jahr 2020 erhalten hatte, weil dieses Geld noch zweckgebunden sei.
Aus dem vorgelegten Kontoauszug des Taschengeldkontos des Betreuten und aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass auch das Landespflegegeld in Höhe von 1.000 €, das der Betreute am 08.01.2020 für das Jahr 2019 erhalten hatte, angespart worden war.
Die Verwertung von angespartem Landespflegegeld für die Betreuervergütung stellt nach Ansicht der Kammer eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar.
Anders als das Pflegegeld nach § 37 SGB XI, für das der BGH (BGH, 29.1.2020 XII ZB 500/19 NZFam 2020, 455) eine Härte verneint hat, hat das Landespflegegeld nach Art. 1 BayLPflGG nicht den Zweck, die laufenden Pflegekosten zu decken. Ausweislich der gesetzlichen Bestimmung in Art. 1 Satz 2 BayLPflGG soll es gerade nicht der Deckung des Pflegebedarfs, des Teilhabebedarfs oder der Existenzsicherung dienen. Vielmehr soll über den notwendigen Alltag hinaus das Selbstbestimmungsrecht pflegebedürftiger Menschen verwirklicht werden können. Das Landespflegegeld ist dafür gedacht, dass sich der Empfänger oder nach seinem Willen seine pflegenden Angehörigen außer der Reihe etwas Besonderes leisten können. Anders als beim laufenden und monatlich ausgezahlten Pflegegeld, das dazu bestimmt ist, den monatlich anfallenden Pflegebedarf zu decken, mit der Folge, dass das Pflegegeld nach Ablauf des jeweiligen Monats nicht mehr benötigt wird, weil für den nächsten Monat erneut die nächste Rate zur Verfügung steht, ist das Landespflegegeld nicht dazu bestimmt, in einem bestimmten Zeitraum für einen bestimmten vorgegebenen Zweck verwendet zu werden. Vielmehr entspricht es der Zweckbestimmung der freien Verwendung genauso, das Landespflegegeld über einen längeren Zeitraum anzusparen, um eine größere Anschaffung oder Unternehmung davon zu bezahlen.
Dieser Zweckbestimmung liefe es zuwider, wenn die Empfänger des Landespflegegelds dieses binnen eines Jahres verwenden müssten, um eine Verwendung für die Betreuervergütung zu vermeiden.
Das Landespflegegeld ist daher seiner Grundkonzeption nach weniger dem Pflegegeld nach § 37 SGB XI vergleichbar, als eher dem Blindengeld, für das die Rechtsprechung eine Härte im Sinn des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII angenommen hat (BSG FEVS 59, 441).
Für diese Auslegung spricht nach Ansicht der Kammer auch die Anrechnungsverbotsregelung in Art. 1 Satz 3 BayLPflGG. Hiernach darf das Landespflegegeld nicht auf Leistungen zur Deckung des pflegerischen Bedarfs oder von Teilhabebedarfen sowie auf existenzsichernde Sozialleistungen angerechnet werden. Dadurch wollte der Gesetzgeber erkennbar erreichen, dass das Landespflegegeld den Betroffenen wirklich zusätzlich verbleiben soll und nicht zur Begleichung anderer aus Staatskosten getragener Hilfeleistungen herangezogen wird. Die Auszahlung des Landespflegegelds sollte also nicht die Folge haben, dass andere aus Staatskosten getragene Sozialleistungen gekürzt werden. Die für den Betroffenen wirtschaftlich gleiche Folge ergäbe sich, wenn andere aus Staatskosten getragenen Sozialleistungen zwar nicht gekürzt werden, der Betroffene aber im Wege des Staatsregresses aus dem Landespflegegeld die Kosten für die Sozialleistungen erstatten müsste.
Aus Sicht der Kammer handelt es sich bei der Bestellung eines Betreuers um eine soziale Hilfeleistung, die zum Teilhabebedarf des Betroffenen zu rechnen ist. Denn die rechtliche Betreuung dient dazu, dass die Betroffenen Verträge schließen, Erklärungen abgeben, sich Gegenstände kaufen, Dienstleistungen in Anspruch nehmen und mit Hilfe ihres Betreuers, der sie ggf. nach außen rechtlich vertritt, am Leben teilhaben können.
Das Landespflegegeld nach Art. 1 BayLPflGG soll dem Willen des Gesetzgebers zufolge nicht für die Betreuervergütung eingesetzt werden müssen.
Beide im Jahr 2020 ausgezahlten Landespflegegeldbeträge von jeweils 1.000 € müssen daher von dem einzusetzenden Vermögen in Abzug gebracht werden. Dieses beträgt damit nur noch 368,58 €. Da die Staatskasse 1.455 € an Betreuervergütung und pauschaler Aufwandsentschädigung verauslagt hat, beträgt der festzusetzende Regressbetrag nurmehr 368,58 €.
3. Die Rechtsbeschwerde war gem. § 70 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 FamFG zuzulassen. Die Rechtssache weist grundsätzliche Bedeutung auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Im vorliegenden Verfahren kommt es darauf an, ob der Einsatz des nach dem BayLPflGG ausgezahlten Landespflegegelds für die Betreuervergütung eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII darstellt. Diese Frage kann sich in allen Verfahren stellen, in denen Betreute Landespflegegeld erhalten, ansparen und ihr Vermögen deshalb die Schonvermögensgrenze übersteigt. Die Rechtsfrage ist zudem nicht nur für den Staatsregress in Bezug auf gesetzlich übergegangene Ansprüche relevant, sondern auch für die Bemessung der Höhe der Betreuervergütung, da sich die Höhe der Fallpauschale u.a. auch nach dem Vermögensstatus des Betreuten am Ende des Abrechnungsmonats richtet (§§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 VBVG; §§ 1836d Nr. 1, 1836c BGB).
4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 36 Abs. 1, 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.


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