Familienrecht

Drittwiderspruchsklage gegen die Durchführung einer Teilungsversteigerung – Keine Widereinsetzung in den vorigen Stand wegen Feiertagen

Aktenzeichen  26 UF 261/18

Datum:
7.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 45910
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1, § 266
ZPO § 234

 

Leitsatz

Nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 234 ZPO muss die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb einer einmonatigen Frist beantragt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem das Hindernis zur Begründung der Beschwerde behoben wurde. Feiertage stellen kein (weiteres) Hindernis in diesem Sinne dar. (Rn. 8 – 12) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

5 F 216/17 2018-01-22 AGPASSAU AG Passau

Tenor

1. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist zur Begründung der Beschwerde vom 21.2.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 22.1.2018 wird verworfen.
2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 22.1.2018 wird verworfen.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000.- € festgesetzt.
5. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Die Beteiligten sind Ehegatten, die den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben. Die Antragsgegnerin hat ein Teilungsversteigerungsverfahren hinsichtlich mehrerer Grundstücke veranlasst. Im vorliegenden Verfahren wendet sich der Antragsteller mit der Drittwiderspruchsklage gegen die Durchführung der Teilungsversteigerung.
Mit Beschluss vom 22.1.2018 hat das Amtsgericht Passau die Teilungsversteigerung für unzulässig erklärt. Der Beschluss wurde der Antragsgegnervertreterin am 25.1.2018 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 21.2.2018, beim Amtsgericht eingegangen am 21.2.2018, hat die Antragsgegnervertreterin Beschwerde gegen den Beschluss vom 22.1.2018 eingelegt.
Die Beschwerdebegründungsfrist lief nach § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG bis einschließlich 26.3.2018. Mit Verfügung des Oberlandesgerichts München vom 21.3.2018 wurde die Beschwerdebegründungsfrist auf Antrag der Antragsgegnerin bis 20.4.2018 verlängert.
Mit Schriftsatz vom 16.4.2018 beantragte die Antragsgegnervertreterin eine weitere Verlängerung bis 29.5.2018. Der Antragstellervertreter widersetzte sich einer weiteren Verlängerung. Mit Verfügung vom 11.5.2018, der Antragsgegnervertreterin zugestellt am 18.5.2018, teilte das Oberlandesgericht der Antragsgegnervertreterin mit, dass die Gegenseite nicht einverstanden sei und eine nochmalige Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist ausscheide.
Mit Schriftsatz vom 29.5.2018, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, begründete die Antragsgegnerin ihre Beschwerde und führte aus, dass das Fristversäumnis auf Reha-Maßnahmen wegen multipler Sklerose beruhe.
Das Oberlandesgericht wies die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 1.6.2018 erneut auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hin und merkte an, dass die mit der Beschwerdebegründung vorgetragenen Umstände eine Wiedereinsetzung nicht rechtfertigen würden.
Mit Schriftsatz vom 22.6.2018, eingegangen am selben Tag, stellte die Antragsgegnervertreterin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist.
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Antragsgegnerin die Frist zur Beantragung einer Wiedereinsetzung versäumt hat.
Nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 234 ZPO muss die Wiedereinsetzung innerhalb einer einmonatigen Frist beantragt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem das Hindernis zur Begründung der Beschwerde behoben wurde.
Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 29.5.2018 unterzog sich die Antragsgegnerin bis 10.5.2018 einer Reha-Maßnahme. Wegen der Feiertage sei eine Besprechung mit der Antragsgegnervertreterin erst am 29.5.2018 möglich gewesen.
Das Hindernis, das nach Auffassung der Antragsgegnerin einer rechtzeitigen Begründung ihrer Beschwerde entgegenstand, war somit spätestens am 10.5.2018 behoben. Die Feiertage stellten kein Hindernis dar. Im Zeitraum vom 11.5.2018 bis 28.5.2018 fiel ein einziger Werktag durch einen gesetzlichen Feiertag weg (Pfingstmontag). Es ist kein Grund erkennbar, warum in diesem Zeitraum keine Besprechung der Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsanwältin möglich gewesen sein sollte. Die Frist zur Beantragung einer Wiedereinsetzung lief folglich am 11.6.2018, 24:00 Uhr, ab. Der am 22.6.2018 eingegangene Antrag war verspätet.
Auf die Frage, ob die Reha-Maßnahme tatsächlich ein Verschulden der Antragsgegnerin an der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist ausschloss, kommt es nicht entscheidend an.
III.
Die Beschwerde ist wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde nach §§ 117 Abs. 1 FamFG, 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Die Frist ist am 20.4.2018 abgelaufen. Die Beschwerdebegründung ist erst am 29.5.2018 eingegangen.
IV.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 ZPO.
V.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren entspricht der Verfahrenswertfestsetzung im ersten Rechtszug.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg aufweist, wie sich aus Ziffer II. der Gründe des vorliegenden Beschlusses ergibt, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO.


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