Familienrecht

Erfolglose Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe

Aktenzeichen  6 W 1428/16 (PKH)

Datum:
11.10.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 115186
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 114, § 127 Abs. 4

 

Leitsatz

1. Auch im Rahmen der Beschwerde ist die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu prüfen. Sie beurteilt sich nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Beschwerdegericht ist im Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich an die rechtskräftige Entscheidung der Vorinstanz in der Hauptsache gebunden (ebenso BGH BeckRS 2012, 09224). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

3 O 4392/16 2016-06-24 Bes LGNUERNBERGFUERTH LG Nürnberg-Fürth

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Der Antragsteller beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Verfügungsverfahren. Die Antragsgegner erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Beschlüssen vom 24. Juni 2016 wies das Landgericht sowohl den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als auch den Prozesskostenhilfeantrag zurück, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe.
Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 28.06.2016 zugestellt. Mit Fax vom 12.07.2016, eingegangen beim Oberlandesgericht am 13.07.2016 legte der Antragsteller dagegen sofortige Beschwerde ein, der das Landgericht nicht abhalf.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Auch im Rahmen der Beschwerde ist die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu prüfen, § 114 ZPO. Sie beurteilt sich grundsätzlich nach dem Sach- und Streitstand zur Zeit der Beschwerdeentscheidung. Dabei ist das Beschwerdegericht im Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich an die rechtskräftige Entscheidung der Vorinstanz in der Hauptsache gebunden (BGH, NJW 2012, 1964 – juris Rn 11; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 127, Rn 50 m.w.N.).
Die Entscheidung des Landgerichts betreffend den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist rechtskräftig, da der Antragsteller gegen die diesbezügliche Entscheidung nicht rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt hat und die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung zu verneinen waren. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg in der Sache 6 W 1427/16 Bezug genommen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).


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