Familienrecht

Ergänzung eines selbständigen Beweisverfahrensbeschlusses mit Kostenentscheidung

Aktenzeichen  3 W 121/15

Datum:
13.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 109108
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 91, § 166 Abs. 2, § 321 Abs. 1, Abs. 2, § 329, § 485

 

Leitsatz

1. Die Vorschrift des § 321 Abs. 1 ZPO regelt ausdrücklich nur die Ergänzung von Urteilen. Der in ihr zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke lässt sich auf Beschlüsse übertragen, um versehentliche Entscheidungslücken nachträglich zu schließen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Wird ein Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens als unzulässig zurückgewiesen, ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass dem mit einem unzulässigen Verfahren überzogenen Gegner eine Kostenentscheidung analog § 91 ZPO zu versagen wäre. (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Frist des § 321 ZPO beginnt nur, wenn die zu ändernde Entscheidung förmlich zugestellt worden ist. Erfolgt nur eine formlose Mitteilung, scheidet eine Heilung nach der Vorschrift des § 189 ZPO mangels Zustellungswillen aus.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

73 OH 542/15 2015-09-30 Bes LGWUERZBURG LG Würzburg

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 30.09.2015, Az. 73 OH 542/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist so hoch wie die Kostenbelastung der Antragstellerin aus dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 30.09.2015.

Gründe

I.
1.a) Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz vom 25.03.2015 die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegnerin. Diesen Antrag wies das Landgericht Würzburg mit Beschluss vom 03.06.2015 als unzulässig zurück. Aufgrund einer Schiedsabrede zwischen den Parteien sei das „H. K. Arbitration Center“ für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zuständig, weshalb eine Zuständigkeit deutscher Gerichte und damit des Landgerichts Würzburg nicht gegeben sei. Dieser Beschluss war nicht mit einer Kostenentscheidung versehen. Er wurde nur der Beschwerdeführerin zugestellt, der Antragsgegnerin jedoch lediglich formlos mitgeteilt.
b) Gegen den ablehnenden Beschluss des Landgerichts legte die Antragstellerin am 29.06.2015 sofortige Beschwerde ein. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens äußerte sich auch die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29.07.2015. Aus diesem Schriftsatz ist zu entnehmen, dass ihr in diesem Zeitpunkt der Beschluss des Landgerichts vom 03.06.2015 bekannt war.
Das Oberlandesgericht Bamberg wies mit Beschluss vom 12.08.2015 die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück. Dieser Beschluss wurde beiden Parteien formlos mitgeteilt.
c) Mit Schriftsatz vom 01.09.2015, eingegangen beim Landgericht Würzburg am selben Tag, beantragte die Antragsgegnerin, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens „im Wege der Ergänzung oder Berichtigung des Landgerichtsbeschlusses“ der Antragstellerin unter entsprechender Anwendung des § 91 ZPO aufzuerlegen.
d) Die Antragstellerin wurde hierzu gehört. Sie hat erklärt, dass nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin bereits das Hauptsacheverfahren beim „H. K. Arbitration Center“ anhängig sei. Eine isolierte Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren scheide damit aus.
e) Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.09.2015 (Bl. 116-117 d.A.) legte das Landgericht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 91 ZPO die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens der Antragstellerin auf.
Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass zwar im selbständigen Beweisverfahren in der Regel keine isolierte Kostenentscheidung ergehe. Dies gelte jedoch nicht bei einer Zurückweisung eines Antrags als unzulässig. In diesen Fällen stehe das Unterliegen des Antragstellers endgültig fest.
Dieser Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 12.10.2015 zugestellt.
2. Mit ihrer am 22.10.2015 eingelegten sofortigen Beschwerde (Bl. 120 d.A.) beanstandet die Antragstellerin diese Entscheidung. Sie ist der Ansicht, dass eine Ergänzung des Beschlusses nach § 321 Abs. 2 ZPO innerhalb von zwei Wochen hätte beantragt werden müssen. Damit sei der Antrag der Antragsgegnerin verfristet. Außerdem werde das Hauptverfahren durchgeführt.
Die Antragsgegnerin hatte hierzu rechtliches Gehör. Sie hält die sofortige Beschwerde für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Der Antrag auf Ergänzung des Beschlusses des Landgerichts Würzburg vom 03.06.2015 sei nicht außerhalb der Frist des § 321 ZPO gestellt worden, weil diese erst mit förmlicher Zustellung zu laufen beginne. Der Antragsgegnerin sei der Beschluss jedoch nur formlos mitgeteilt worden. Zudem habe erst mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12.08.2015 die Unzulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens festgestanden. Materielle Fehler weise der angefochtene Beschluss des Landgerichts nicht auf.
3. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 26.11.2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt. Dort hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 17.12.2015 das Verfahren dem Senat in der nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zur Entscheidung übertragen.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 91 Abs. 1, 567, 569 ZPO). Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR. Das Rechtsmittel ist allerdings nicht begründet.
1. Rechtsgrundlage für eine Ergänzung des Beschlusses des Landgerichts vom 03.06.2015 ist die Vorschrift des § 321 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung.
a) Die Vorschrift des § 321 Abs. 1 ZPO regelt ausdrücklich nur die Ergänzung von Urteilen. Der in ihr zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke lässt sich jedoch nach allgemeiner Meinung auf Beschlüsse übertragen, um versehentliche Entscheidungslücken nachträglich zu schließen (s. BGH NJW 2014, S. 2436; BGH, Beschluss vom 10.02.2011, Az.: IX ZR 110/09; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 321 Rn. 1 m. N.).
b) Das Landgericht hat im Beschluss vom 03.06.2015 versehentlich keine Kostenentscheidung getroffen.
aa) Eine Kostenentscheidung war vorliegend veranlasst. Zwar ergeht eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren außerhalb des Anwendungsbereichs von § 494 a ZPO in der Regel nicht, weil eine Kostenerstattung grundsätzlich nur und erst im Hauptsacheprozess möglich ist (Zöller/Herget a. a. O., § 490, Rn. 5). Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens als unzulässig zurückgewiesen wurde (Zöller/Herget a. a. O., § 91, Rnr. 13 [selbstständiges Beweisverfahren] m. w. N.). Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass dem mit einem unzulässigen Verfahren überzogenen Gegner eine Kostenentscheidung analog § 91 ZPO zu versagen wäre (OLG Naumburg, JurBüro 2011, S. 33; OLG Bremen, Beschluss vom 12.09.2003, Az.: 2 W 69/03; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2014, S. 767; Schulz in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 91 Rnr. 25). Daran ändert auch die von der Antragstellerin vorgetragene Behauptung nichts, dass bereits das Schiedsverfahren beim „H. K. Arbitration Center“ eingeleitet worden ist. Ein Hauptverfahren, das kostenmäßig an ein selbständiges Beweisverfahren anknüpft, kann es im Fall einer Antragszurückweisung als unzulässig nicht geben (OLG Naumburg a.a.O.).
bb) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht sich „bewusst“ gegen eine Kostenentscheidung entschieden hätte, womit es an einer nach § 321 Abs. 1 ZPO zu schließenden Entscheidungslücke fehlen würde (vgl. BGH NJW 2006, S. 1351). Das Fehlen jeglicher Ausführungen dazu im Beschluss spricht vielmehr dafür, dass das Landgericht eine Kostenentscheidung nicht im Blick gehabt hat.
c) Eine Ergänzung des Beschlusses mit der Kostenentscheidung ist allerdings grundsätzlich innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO zu stellen.
aa) Unrichtig ist in diesem Zusammenhang die Auffassung der Antragsgegnerin, dass für den Beginn der Frist maßgeblich die Entscheidung des Oberlandesgerichts am 12.08.2015 über die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 03.06.2015 ist. Die Vorschrift des § 321 Abs. 2 ZPO knüpft ausschließlich an Übermittlung der unvollständigen Entscheidung selbst an.
bb) Vorliegend ist die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO nicht in Gang gesetzt worden.
(1) Nach dieser Vorschrift ist die Ergänzung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach „Zustellung des Urteils“ zu beantragen. Allerdings wurde der Antragsgegnerin der Beschluss des Landgerichts vom 03.06.2015 nur formlos mitgeteilt, jedoch nicht zugestellt. In einem solchen Fall ist der Fristbeginn streitig (vgl. zum Meinungsstand KG, JurBüro 2015, S. 144). Unterschiedlich wird insbesondere die Frage beantwortet, ob bei einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift für eine Beschlussergänzung die Frist regelmäßig bereits mit formlosem Zugang des lückenhaften Beschlusses beginnt (OLG Jena, Beschluss vom 09.03.2011, Az.: 4 U 111/08), oder ob sie stets und unabhängig davon, ob die Vorschrift des § 329 ZPO eine Zustellung des Beschlusses gebietet, erst ab einer etwaigen förmlichen Zustellung beginnt (so KG a.a.O.; OLG Karlsruhe NJW 2014, S. 2053).
(2) Der Senat ist der Auffassung, dass der Lauf der Frist zur Beantragung der Ergänzung des Beschlusses vom 03.06.2015 erst mit dessen Zustellung beginnt.
Das Ergänzungsverfahren nach § 321 ZPO ist aufgrund seiner Befristung rechtsmittelähnlich ausgestaltet. Daher ist es für einen effektiven Rechtsschutz erforderlich, dass derjenige, der durch die Unvollständigkeit einer Entscheidung einen Nachteil erleiden kann, von dieser Kenntnis erlangt. Dies wird jedoch zuverlässig nur durch in § 321 Abs. 2 ZPO geregelte förmliche Zustellung sichergestellt. Diese muss nach der Vorschrift des § 317 Abs. 1 ZPO von Amts wegen nach § 166 Abs. 2 ZPO erfolgen. Wird stattdessen nur eine formlose Mitteilung angeordnet, scheidet eine Heilung nach der Vorschrift des § 189 ZPO mangels Zustellungswillen aus (BGH NJW 1952, S. 1375; BGH NJOZ 2010, S. 2115). Daher ist die förmliche Zustellung zwingend erforderlich, um den Lauf der Frist aus der Vorschrift des § 321 Abs. 2 ZPO in Gang zu setzen.
Da die Vorschrift des § 321 ZPO nicht nur auf Urteile, sondern analog auch auf Beschlüsse Anwendung findet, ist kein Grund ersichtlich, für diese einen anderen Maßstab anzulegen. Daher kann es auch nicht darauf ankommen, ob nach § 329 Abs. 2 S. 1 ZPO eine förmliche Zustellung an sich nicht geboten gewesen wäre. Dagegen spricht der Wortlaut der Vorschrift des § 321 Abs. 2 ZPO, der jedenfalls für das Ergänzungsverfahren abschließend den Fristbeginn an die erfolgte förmliche Zustellung der Ausgangsentscheidung knüpft. Im Sinne einer ausreichenden Rechtsschutzmöglichkeit für die Parteien für eine nachträgliche Ergänzung ist die Konsequenz, dass eine Ergänzung mangels Zustellung auch noch nach Rechtskraft bzw. Unanfechtbarkeit der Entscheidung beantragt werden kann, hinzunehmen (KG a.a.O.; OLG Karlsruhe NJW 2014, S. 2053).
2. Hinsichtlich der Kostenentscheidung selbst ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Der Antrag der Antragstellerin wurde als unzulässig abgewiesen. Dies rechtfertigt es, ihr die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in analoger Anwendung des § 91 ZPO aufzuerlegen (OLG Naumburg a.a.O.; OLG Bremen a.a.O.; Schulz in Münchener Kommentar zur ZPO a.a.O.).
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus § 47 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.
3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO liegen vor, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Frage, wann für die Ergänzung von Beschlüssen die Frist entsprechend der Vorschrift des § 321 Abs. 2 ZPO beginnt, grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Die ergänzte Ausgangsentscheidung wäre bei Zulassung der Rechtsbeschwerde anfechtbar (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2009, S. 209). Auch steht das Verbot der isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung nach § 99 Abs. 1 ZPO nicht entgegen. Vorliegend geht es nicht um eine nochmalige Überprüfung der Hauptsache im Rahmen der Kostenentscheidung, sondern darum, ob sie zulässigerweise nachgeholt werden kann.


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