Familienrecht

Fehlende Substanziierung bei Verfassungsbeschwerde – Frage des Aktenrückgriffs

Aktenzeichen  Vf. 64-VI-17

Datum:
20.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2019, 207
Gerichtsart:
VerfGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verfassungsgerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 1685 Abs. 1, § 1696
VfGHG Art. 51 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche Entscheidung in einem Umgangsrechtsverfahren, weil innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist weder die angegriffene Entscheidung vorgelegt noch deren wesentlicher Inhalt mitgeteilt wurde.

Verfahrensgang

33 UF 186/17 2017-08-10 Bes OLGMUENCHEN OLG München

Gründe

I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 10. August 2017 Az. 33 UF 186/17 in einem Umgangsrechtsverfahren, mit dem eine sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Ebersberg vom 23. Januar 2017 Az. 003 F 471/16 mit der Maßgabe zurückgewiesen wurde, dass deren Recht auf Umgang mit zwei Enkeln bis zum 31. Dezember 2018 ausgeschlossen werde.
1. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind die Großeltern mütterlicherseits der minderjährigen Kinder M. und R., die bei ihrem allein sorgeberechtigten Vater leben. Am 29. April 2016 schlossen die Großeltern mit dem Vater der Kinder eine Vereinbarung zum Umgangsrecht. Nach deren Nr. 2 wurde den Großeltern an jedem ersten Wochenende eines Monats, welches außerhalb der Ferienzeit liegt, in der Zeit von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr Umgang mit den beiden Kindern eingeräumt. Die Vereinbarung wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 16. Juni 2016 gebilligt.
2. Mit Schreiben vom 22. Juni 2016 beantragte der Vater der Kinder beim Amtsgericht Ebersberg eine Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. Juli 2016 wurde der Antrag dahingehend präzisiert, dass der Umgang der Großeltern mit den Kindern außerhalb der Ferienzeit nur noch in begleiteter Form an jedem ersten Wochenende eines Monats am Samstag von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr stattfinden solle. Die Großeltern beantragten, den Antrag zurückzuweisen, hilfsweise eine Umgangspflegschaft anzuordnen.
Mit Beschluss vom 23. Januar 2017 hob das Amtsgericht Ebersberg Nr. 2 der Vereinbarung vom 29. April 2016 (Umgangsregelung an Wochenenden) auf und wies den Hilfsantrag auf Einrichtung einer Umgangspflegschaft zurück. Die Voraussetzungen des § 1685 Abs. 1 BGB für ein Recht auf Umgang der Großeltern mit den Kindern lägen nicht vor. Es könne nicht positiv festgestellt werden, dass die Gewährung des Umgangs dem Kindeswohl förderlich sei. Auch eine Umgangspflegschaft oder Umgangsbegleitung sei nicht zielführend.
3. Gegen den Beschluss legten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sofortige Beschwerde ein, mit welcher sie das Ziel eines Umgangsrechts ohne Umgangsbegleitung verfolgten.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 10. August 2017 wies das Oberlandesgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns mit der Maßgabe zurück, dass deren Recht auf Umgang mit den Kindern M. und R. bis zum 31. Dezember 2018 ausgeschlossen werde. Die Vereinbarung vom 29. April 2016 sei nach § 1696 BGB aus triftigen, das Wohl der Kinder nachhaltig berührenden Gründen zu ändern. Das Umgangsrecht der Großeltern sei nach § 1685 Abs. 3 Satz 1, § 1684 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BGB auszusetzen.
Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 19. August 2017 zugestellt.
II.
1. In ihrer am 10. Oktober 2017 eingegangenen Verfassungsbeschwerde schildert die Beschwerdeführerin den Sachverhalt aus ihrer Sicht und führt insbesondere aus, dass der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 16. Juni 2016 eine gute und brauchbare Regelung dargestellt habe. Das Amtsgericht Ebersberg habe die Vereinbarung und den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck komplett ignoriert. Zum – der Verfassungsbeschwerde nicht beigefügten – Beschluss des Oberlandesgerichts München heißt es: Das Oberlandesgericht „begründete die Zurückweisung des Widerspruchs mit einem seitenlangen Loyalitätsgeflecht gegen mich als ehemalige Pflegemutter aber immer noch Oma der Kinder“. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, es gehe ihr darum, dass beim Familiengericht endlich der genaue Sachverhalt Beachtung finde. Beide Richter hätten weggehört. Ihnen sei „nach solchen Beschlüssen das Wohl der Kinder egal“. Die Vereinbarung und der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck seien richtig und für alle Beteiligten umsetzbar.
Mit einem am 23. November 2017 eingegangenen Schreiben legte die Beschwerdeführerin erstmals u. a. eine Kopie des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts München und mit Schreiben vom 5. Februar 2018 weitere Anlagen vor.
2. Das Bayerische Staatsministeriums der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Substanziierungsanforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG.
Eine Verfassungsbeschwerde ist nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VfGHG nur zulässig, wenn das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer geltend macht, innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist von zwei Monaten bezeichnet wird. Dazu muss erkennbar sein, inwiefern durch eine Maßnahme oder Entscheidung ein solches Recht verletzt ist. In dieser Hinsicht ist die Darstellung des wesentlichen zugrunde liegenden Sachverhalts, die genaue Bezeichnung der beanstandeten Handlung und des durch die Handlung verletzten verfassungsmäßigen Rechts erforderlich. Die bloße Behauptung, eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.9.2009 BayVBl 2010, 250/251; vom 2.5.2017 -Vf. 64-VI-15 – juris Rn. 19).
1. Den genannten Substanziierungsanforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde schon deshalb nicht, weil die Beschwerdeführerin innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist weder die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 10. August 2017 vorgelegt noch mitgeteilt hat, welche Entscheidung das Oberlandesgericht getroffen hat, welchen Sachverhalt es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und welche rechtlichen Erwägungen für seine Entscheidung maßgeblich waren.
Auf dieser Grundlage ist die Überprüfung eines etwaigen Verfassungsverstoßes nicht möglich. Bezieht sich ein Beschwerdeführer auf Schriftstücke, die nicht vorgelegt werden und die auch in dem laufenden verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht schon vorher Bestandteil der Akten geworden sind, so muss er zumindest ihren wesentlichen Inhalt angeben, damit zu erkennen ist, inwiefern er sich in einem verfassungsmäßigen Recht verletzt fühlt. Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar dargelegt werden, sodass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint (VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 16.3.2016 BayVBl 2017, 63 Rn. 11; vom 22.2.2017 – Vf. 82-VI-15 – juris Rn. 23; vom 18.7.2017 – Vf. 3-VI-16 – juris Rn. 14). Nur wenn die angegriffene Entscheidung selbst vorgelegt oder wenigstens ihr wesentlicher Inhalt mitgeteilt wird und sich die Verfassungsbeschwerde mit diesem Inhalt auseinandersetzt, ist der eine etwaige Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang vollständig in einer der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugänglichen Weise aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar dargelegt (vgl. z. B. auch BVerfG vom 11.9.2001 NJW 2002, 955; vom 10.5.2007 – 2 BvR 875/07 – juris Rn. 3; vom 12.8.2010 – 2 BvR 1465/10 – juris Rn. 5; VerfGH Sachsen vom 11.1.2018 – Vf. 139-IV-17 – juris Rn. 7; vom 11.1.2018 -Vf. 140-IV-17 – juris Rn. 13).
Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrem Schreiben vom 9. Oktober 2017 darauf beschränkt, einige Sachverhaltselemente aus ihrer Sicht zu schildern und insbesondere Verhalten und Charakter des Kindsvaters zu kritisieren sowie das eigene Verhalten darzustellen. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts findet nur insoweit Erwähnung, als es heißt, dort werde „die Zurückweisung des Widerspruchs mit einem seitenlangen Loyalitätsgeflecht gegen mich als ehemalige Pflegemutter aber immer noch Oma der Kinder“ begründet. Aus der Verfassungsbeschwerde ergibt sich weder, welche Entscheidung das Oberlandesgericht getroffen hat, noch welche tatsächlichen Feststellungen das Oberlandesgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt und auf welche rechtliche Grundlage es seine Entscheidung mit welcher Begründung gestützt hat. Dies ermöglicht in keiner Weise eine Prüfung, welche tatsächlichen und rechtlichen Umstände für das Oberlandesgericht entscheidungserheblich waren und ob auf dieser Grundlage ein Verfassungsverstoß zumindest möglich erscheint.
2. Dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. November 2017, beim Verfassungsgerichtshof eingegangen am 23. November 2017, den angegriffenen Beschluss, versehen mit handschriftlichen Bemerkungen, übersandt hat, vermag an der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nichts zu ändern.
Die zweimonatige Verfassungsbeschwerdefrist (Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG) war bereits im Oktober 2017 abgelaufen. Nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist können fehlende notwendige Bestandteile der Verfassungsbeschwerde nicht mehr nachgeschoben werden (VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/50; vom 26.7.2012 – Vf. 88-VI-11 – juris Rn. 19; vom 16.8.2017 NJW-RR 2017, 1423 Rn. 24; vgl. zur verspäteten Vorlage von notwendigen Unterlagen z. B. auch BVerfG vom 3.3.2017 – 1 BvR 2597/16 – juris Rn. 3; vom 5.7.2017 – 1 BvR 1136/17 – juris Rn. 3).
3. Sollte das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2018 so zu verstehen sein, dass sie eine Beiziehung der Akten des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck begehrt, war dem nicht nachzukommen, da die Verfassungsbeschwerde bereits mangels Substanziierung unzulässig ist und der Inhalt der Akten des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck daher nicht entscheidungserheblich ist (vgl. dazu z. B. VerfGH vom 27.1.2011 BayVBl 2011, 724). Die – im Übrigen nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist – begehrte Aktenbeiziehung könnte den Substanziierungsmangel auch nicht beheben, da der Verfassungsgerichtshof durch die Verfassungsbeschwerdebegründung in die Lage versetzt werden muss, gerade ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint (vgl. dazu bereits oben).
IV.
Es ist angemessen, der Beschwerdeführerin eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).


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