Familienrecht

Kartellverwaltungssache: Kostentragung bei Rücknahme der Beschwerde

Aktenzeichen  KVR 75/13

Datum:
16.3.2015
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 78 GWB
Spruchkörper:
Kartellsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Düsseldorf, 14. August 2013, Az: VI-Kart 1/12 (V), Beschluss

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. August 2013 ist wirkungslos.
2. Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten des Beschwerde-und des Rechtsbeschwerdeverfahrens, einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten des Bundeskartellamts, der Rechtsbeschwerdeführerin und der Verfahrensbeteiligten zu 2.
3. Der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 26 Mio. € (1 Mio. € für die Beschwerdeführerin zu 1, 25 Mio. € für die Beschwerdeführerin zu 2) festgesetzt.

Gründe

1
Die im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässige Rücknahme der Beschwerde durch die Beschwerdeführerinnen bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 – EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 – EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN).
2
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 GWB. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn der Beschwerdeführer bei offenem Verfahrensausgang, insbesondere wenn eine Sachprüfung bisher nicht erfolgt ist, seine Beschwerde zurücknimmt und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begibt (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 – EnVR 75/07, juris Rn. 1; Beschluss vom 7. November 2006 – KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 Rn. 2 – Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
3
Auch im Streitfall besteht zu einer anderen Handhabung kein Anlass. Aus der Akte ist nicht ersichtlich und von den Beteiligten auch nicht vorgetragen, dass die Rücknahme der Beschwerden im Hinblick auf eine vergleichsweise Einigung erfolgte und mithin als Teil eines gegenseitigen Nachgebens anzusehen wäre.
4
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert auf 26 Mio. € (1 Mio. € für die Beschwerdeführerin zu 1, 25 Mio. € für die Beschwerdeführerin zu 2) festgesetzt.
Limperg                            Meier-Beck                            Raum
                    Strohn                                 Deichfuß

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