Familienrecht

Keine sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Berichtigung des Protokolls des Versteigerungstermins

Aktenzeichen  42 T 42/16

Datum:
7.4.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 121461
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Aschaffenburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 163, § 164

 

Leitsatz

Die Entscheidung in der Sache über einen Protokollberichtigungsantrag kann nicht beschwerdefähig sein, weil die Verantwortlichkeit für den Protokollinhalt nach den §§ 163, 164 ZPO ausschließlich den dort bestimmten Teilnehmern der Sitzung übertragen ist. Es fehlt der Oberinstanz nicht allein der eigene Eindruck aus persönlicher Anwesenheit bei der Sitzung, sondern gerade die gesetzliche Kompetenz. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

43 T 41/16 2016-04-07 Bes LGASCHAFFENBURG LG Aschaffenburg

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 22.02.2016, Az. 851 K 138/14, wird verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 218.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Am 21.01.2016 fand der Versteigerungstermin hinsichtlich des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks statt. Das diesbezügliche Terminsprotokoll findet sich auf Bl. 297 ff d.A.
Mit Beschluss vom 21.01.2016 hat das Amtsgericht Aschaffenburg – Vollstreckungsgericht – den Zuschlag für das im Rubrum näher bezeichnete Grundstück aufgrund des bereits genannten Versteigerungstermins vom 21.01.2016 an die Ersteher … für den in bar zu zahlenden Betrag von 218.000,00 € erteilt. Wegen des genauen Inhalts der Entscheidung wird auf Blatt 302 ff d.A. Bezug genommen.
Gegen diesen Zuschlagbeschluss hat der Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom 04.02.2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls gestellt. Wegen des dortigen Vorbringens wird auf Blatt 335 ff d.A. verwiesen.
Mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 11.02.2016 und 18.02.2016 wurden Originale der eidesstattlichen Versicherungen des Antragsgegners, des Herrn …, der Frau … und des Rechtsanwalts … vorgelegt. Diesbezüglich wird auf Bl. 346 ff und 364 f d.A. Bezug genommen.
Des Weiteren wurden eidesstattliche Versicherungen von … und … (Bl. 350 d.A.), eine Stellungnahme samt eidesstattlicher Versicherung von … und … (Bl. 353 ff d.A.) und eine Stellungnahme des Rechtsanwalts … vom 16.02.2016 (Bl. 359 ff d.A.) zur Akte gereicht.
Mit Beschluss vom 22.02.2016 hat das Amtsgericht die Berichtigung der Niederschrift über den Versteigerungstermin vom 21.01.2016 abgelehnt. Hinsichtlich des genauen Inhalts dieser Entscheidung wird auf Bl. 370 ff d.A. Bezug genommen.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.03.2016 hat der Antragsgegner gegen diesen Beschluss vom 22.02.2016 sofortige Beschwerde eingelegt und sowohl den Protokollberichtigungsantrag als auch die Zuschlagsbeschwerde aufrecht erhalten. Hinsichtlich des dortigen Vorbringens wird auf Bl. 377 ff d.A. verwiesen.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde gegen den die Protokollberichtigung ablehnenden Beschluss vom 22.02.2016 mit Beschluss vom 11.03.2016 nicht abgeholfen (Blatt 384 f d.A.) und die Akten dem Landgericht Aschaffenburg zur Entscheidung vorgelegt.
Mit landgerichtlicher Verfügung vom 21.03.2016 wurde der Antragsgegner/Beschwerdeführer auf die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den die Protokollberichtigung ablehnenden Beschluss vom 22.02.2016 hingewiesen und ihm wurde insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.03.2016 eingeräumt. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Verfügung vom 21.03.2016 wird auf Bl. 389 d.A. Bezug genommen.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.03.2016 nahm der Beschwerdeführer innerhalb nachgelassener Frist ergänzend Stellung. Hinsichtlich des genauen Inhalts des dortigen Vorbringens wird auf Bl. 392 f d.A. verwiesen.
II.
Die eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Protokollberichtigung mit Beschluss vom 22.02.2016 ist nicht statthaft und damit unzulässig. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers in dem Schriftsatz vom 30.03.2016. Die Entscheidung in der Sache über einen Protokollberichtigungsantrag kann nicht beschwerdefähig sein, weil die Verantwortlichkeit für den Protokollinhalt nach den §§ 163, 164 ZPO ausschließlich den dort bestimmten Teilnehmern der Sitzung übertragen ist. Es fehlt der Oberinstanz nicht allein der eigene Eindruck aus persönlicher Anwesenheit bei der Sitzung, sondern gerade die gesetzliche Kompetenz (Münchener Kommentar, Wagner, ZPO, 4. Auflage, § 164, Rn. 12). Selbst wenn das Amtsgericht fälschlicherweise insoweit von einer Beschwerdemöglichkeit ausgeht, führt das nicht dazu, dass dem Antragsgegner tatsächlich eine solche Beschwerdemöglichkeit zusteht. Dies war auch Hintergrund des landgerichtlichen Hinweis mit Verfügung vom 21.03.2016. Aufgrund der klaren Regelungen der §§ 163, 164 ZPO fehlt der Kammer bereits die Kompetenz, um die beantragte Protokollberichtigung in der Sache vornehmen zu können, so dass die gegen die Ablehnung der Protokollberichtigung mit Beschluss vom 22.02.2016 eingelegte sofortige Beschwerde unstatthaft ist und als unzulässig zu verwerfen ist.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten vorliegend nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen. § 97 Abs. 1 ZPO ist deshalb nicht anzuwenden. Die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Gebühren hat der Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 3 GKG zu tragen.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2, 3 ZPO liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 54, 47 GKG, 3 ZPO. Maßgeblich ist dabei der Betrag des Zuschlags.


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