Familienrecht

Sachverständigenvergütung

Aktenzeichen  34 O 22225/13

Datum:
14.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 55281
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
JVEG § 4 Abs. 1, § 8, § 8a Abs. 2 Nr. 2

 

Leitsatz

Die in dem gerichtlichen Beweisbeschluss gestellte Beweisfrage ist mittels des Sachverständigengutachten nicht beantwortet worden. Das Gutachten leidet insofern an schweren inhaltlichen Mängeln und ist nicht verwertbar.  (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Vergütung der Sachverständigen … wird auf … festgesetzt.

Gründe

Gem. § 4 Abs. 1 JVEG ist die Festsetzung der Vergütung eines Sachverständigen zu treffen, wenn das Gericht sie für angemessen hält.
So verhält es sich hier.
Gem. Beweisbeschluss vom … wurde die Sachverständige angewiesen, ein Gutachten über den objektiven Verkehrswert des Gebrauchsvorteils der Beklagten an der Sondernutzungsfläche des Hauses … für einen bestimmten Zeitraum zu erstellen.
Das Gutachten der Sachverständigen (Bl. 91/145 d.A.) ermittelt jedoch entgegen der Beweisfrage nicht den objektiven Verkehrswert des Gebrauchsvorteils der Beklagten, sondern ermittelt einerseits die Wertminderung des Miteigentumanteils der Kläger und andererseits eine den Klägern entgangene Vergütung.
Die in dem Beweisbeschluss enthaltene Fragestellung an die Sachverständige wurde mithin nicht beantwortet, für eine Entscheidung durch Endurteil wäre das Sachverständigengutachten vom … unbrauchbar gewesen.
Die Sachverständige hat mithin eine mangelhafte Leistung im Sinne von § 8 a Abs. 2 Nr. 2 JVEG erbracht. Die Sachverständige hätte dem Gericht mitteilen müssen, dass die im Beweisbeschluss enthaltene Fragestellung von ihr nicht beantwortet werden kann. Dies stellt einen erheblichen Pflichtverstoß dar, das Gutachten weist schwere inhaltliche Mängel auf und ist nicht verwertbar.
Der Sachverständigen ist auch ein vorsätzliches Handeln vorzuwerfen, da sie nach dem Studium der Akten wohl erkannt hat, dass die Beweisfrage von ihr nicht beantwortet werden kann. Dies wäre dem Gericht umgehend mitzuteilen gewesen.
Im zeitlichen Geltungsbereich trat § 8 a JVEG am 1.8.2013 durch das zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft. Zuvor war unter den gleichen Voraussetzungen bei Unverwertbarkeit der Leistung die Vergütung eines Sachverständigen nach § 8 JVEG zu kürzen.
Da das Gutachten schwere inhaltliche Mängel aufweist und daher nicht verwertbar ist, steht dies einem Vergütungsanspruch vollständig entgegen, § 8 a Abs. 2 Nr. 2 JVEG. Damit entfällt der gesamte Vergütungsanspruch der Sachverständigen, d.h. sowohl der Anspruch auf Leistungsentschädigung als auch der Anspruch auf Auslagenersatz (vgl. Meyer-Höver-Bach-Oberlack-Jahnke, 27. Auflage, § 8 a JVEG, Rd.Nr. 14).
Die Sachverständige hat daher den bereits ausbezahlten Betrag zurückzuerstatten.


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