Familienrecht

Unstatthaftigkeit von Gegenvorstellungen gegen rechtskräftige Entscheidungen

Aktenzeichen  12 Qs 25/20

Datum:
20.1.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 1356
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StPO § 33a S. 1, § 310, § 411 Abs. 1 S. 1
GG Art. 103 Abs. 1

 

Leitsatz

Hat das Amtsgericht den Einspruch gegen einen Strafbefehl verworfen und hatte die dagegen erhobene sofortige Beschwerde keinen Erfolg, so ist gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts eine Gegenvorstellung nicht statthaft. (Rn. 4)

Tenor

Mit dem Beschluss der Kammer vom 15. Dezember 2020 hat es sein Bewenden.

Gründe

I.
Der Beschwerdeführer hat gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Nürnberg in hiesiger Sache Einspruch eingelegt. Dieser wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 28. Januar 2020 verworfen. Die sofortige Beschwerde dagegen wurde von der Kammer mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit weiterem – undatiertem – Schreiben, das unter Nennung des Aktenzeichens der Beschwerdeentscheidung als „Widerspruch“ überschrieben und am 5. Januar 2021 bei Gericht eingegangen ist.
II.
Der als Gegenvorstellung auszulegende „Widerspruch“ des Beschwerdeführers ist unstatthaft und bleibt daher ohne Erfolg.
1. Während gegen den den Einspruch verwerfenden Beschluss des Amtsgerichts die sofortige Beschwerde eröffnet war (§ 411 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StPO), ist die am 15. Dezember 2020 ergangene Beschwerdeentscheidung der Kammer nicht weiter anfechtbar (§ 310 Abs. 2 StPO). Eine Auslegung des Schreibens als weitere Beschwerde (§ 310 Abs. 1 StPO) führte demnach nicht zum Erfolg des Beschwerdeführers, weil eine solche hier nicht statthaft ist.
2. Legt man infolgedessen das Schreiben des Beschwerdeführers als (formlose) Gegenvorstellung aus, verhilft das dem Beschwerdeführer jedoch ebenso wenig zum Erfolg. Denn auch eine Gegenvorstellung ist vorliegend unstatthaft, weil auf ihrer Grundlage die angegriffene Entscheidung nicht aufgehoben, abgeändert oder ergänzt werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. April 2019 – 2 Ws 336/18, BeckRS 2019, 29680 Rn. 4; OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 2 VAs 12/14, juris Rn. 4; Allgayer in MünchKomm, StPO, § 296 Rn. 15, alle je m. w. N.). Über die Beschwerde hat die Kammer nämlich bereits rechtskräftig entschieden. Wie § 310 Abs. 2 StPO belegt, ist gegen die Beschwerdeentscheidung der Kammer ein Rechtsmittel nicht gegeben, ist die angegriffene Entscheidung mithin in Rechtskraft erwachsen. Gegenvorstellungen gegen rechtskräftige Entscheidungen sind jedoch grundsätzlich ausgeschlossen. Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein. Deshalb ist es den Gerichten untersagt, tatsächliche oder vermeintliche „Lücken“ im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu schließen (zutreffend OLG Karlsruhe, aaO). Eine Änderung unanfechtbarer gerichtlicher Beschlüsse ist in der Strafprozessordnung nur zugelassen, wenn das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (dazu nachfolgend unter 3). Damit kann die Kammer ihre eigene Sachentscheidung nicht mehr abändern.
Soweit die Literatur teilweise (Matt in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 310 Rn. 8) die Abänderbarkeit der eigenen Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht auf eine Gegenvorstellung hin zu bejahen oder diese vorauszusetzen scheint, wird das schon von der zum Beleg herangezogenen Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 15. Mai 1962 – 2 Ws 130/62, GA 1962, 381 – von Matt als „OLG Köln“ zitiert) nicht nur nicht getragen, sondern geradezu widerlegt.
3. Ein Vorgehen nach § 33a Satz 1 StPO war der Kammer schlussendlich ebenfalls verwehrt, weil der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung weder geltend macht noch eine solche ersichtlich ist. Auf die formalen Unzulänglichkeiten des „Widerspruchs“, die im Übrigen der Wirksamkeit einer etwaigen Gehörsrüge entgegenstünden (zu den formalen Voraussetzungen etwa OLG München, Beschluss vom 10. März 2020 – 2 Ws 283/20, juris Rn. 4) kommt es daher nicht mehr an.


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