Familienrecht

Unzulässige Beschwerde – keine Erstattung von Aufwendungen

Aktenzeichen  L 11 AS 218/18 B PKH

Datum:
26.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 23727
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 172

 

Leitsatz

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.

Verfahrensgang

S 10 AS 43/18 2018-02-21 Bes SGNUERNBERG SG Nürnberg

Tenor

I. Die mit Schreiben vom 15.02.2018 erhobene Beschwerde wird verworfen.
II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.02.2018 wird verworfen.
III. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.
Streitig ist die Erstattung der zusätzlichen Aufwendungen des Klägers für die Beschaffung einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung in Höhe von 14,00 €.
Wegen der Ablehnung der Erstattung dieser Aufwendungen mit Bescheid vom 08.11.2017 hat der Kläger am 29.11.2017 Untätigkeitsklage zuletzt zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren begehrt. Es sei unverzüglich über den gegen den Bescheid vom 08.11.2017 erhobenen Widerspruch zu entscheiden. Er habe mit Schreiben vom 11.11.2017 den Beklagten aufgefordert, den „Ablehnungsbescheid in einen anfechtbaren Widerspruchsbescheid zu verbescheiden“. Der Beklagte hat mitgeteilt, gegen den Bescheid vom 08.11.2017 sei kein Widerspruch eingegangen. Mit Beschluss vom 21.02.2018 hat das SG die Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Gegen den Bescheid vom 08.11.2017 sei kein Widerspruch beim Beklagten eingegangen. Die erhobene Untätigkeitsklage sei daher unzulässig. Der Beschluss sei unanfechtbar. Zudem hat das SG die Klage mit Urteil vom 09.03.2018 abgewiesen.
Mit Schreiben vom 15.02.2018 hat der Kläger Beschwerde gegen einen Beschluss des SG vom 05.02.2018 und mit vom SG erst am 19.03.2018 nachgereichtem Schreiben vom 02.03.2018 gegen den Beschluss vom 21.02.2018 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben und die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Akten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Die mit Schreiben vom 15.02.2018 erhobene Beschwerde ist wegen Unzulässigkeit zu verwerfen, denn zu diesem Zeitpunkt lag in Verfahren S 10 AS 43/18 noch keine (beschwerdefähige) Entscheidung vor.
Die mit Schreiben vom 02.03.2018 gegen den Beschluss vom 21.02.2018 erhobene Beschwerde ist unzulässig und daher ebenfalls zu verwerfen.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2b Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von PKH, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.
So ist es hier. In der Hauptsache streiten sich die Beteiligten um die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von insgesamt 14,00 €. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wird damit ein Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 € nicht erreicht. Somit war die Beschwerde zu verwerfen.
PKH für das Beschwerdeverfahren über die PKH ist nicht zu bewilligen (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 73a RdNr. 2b).
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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