Familienrecht

Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist: Unwirksamkeit der Verlängerung einer bei Eingang des Verlängerungsantrags bereits abgelaufenen Rechtsmittelbegründungsfrist

Aktenzeichen  7 UF 136/16

Datum:
23.8.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 119221
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG § 117 Abs. 1 S. 4
FamGKG § 40, § 42
ZPO § 78, § 97, § 522 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

In einem Rechtsmittelverfahren, für das Anwaltszwang besteht, ist die Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist durch das Rechtsmittelgericht unwirksam, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des von einem Rechtsanwalt unterschriebenen Verlängerungsantrags die Frist zur Rechtsmittelbegründung bereits abgelaufen war. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

001 F 618/15 2016-05-03 Bes AGBADKISSINGEN AG Bad Kissingen

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht – Bad Kissingen vom 03.05.2016 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 85.265 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Beschwerde des Antragstellers vom 17.05.2016 gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Kissingen vom 03.05.2016 ist als unzulässig zu verwerfen, da die Beschwerde nicht fristgerecht begründet wurde (§§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Beschwerdeschrift des Antragstellers gegen den ihm am 06.05.2016 zugestellten Endbeschluss ging am 19.05.2016 beim Amtsgericht Bad Kissingen ein. Mit Verfügung des Senats vom 27.05.2016 wurde dem Antragsteller zur Begründung der Beschwerde Frist gesetzt bis zum 06.07.2016.
Mit Schriftsatz vom 06.07.2016, beim Oberlandesgericht eingegangen am 06.07.2016, beantragte Rechtsfachwirtin A. für den Antragsteller, die Begründungsfrist bis zum 27.07.2016 zu verlängern. Dem Antragsteller wurde daraufhin mitgeteilt, dass das Verlängerungsgesuch vom 06.07.2016 unwirksam ist, weil es nicht von einem Rechtsanwalt eingereicht wurde und auch insoweit Anwaltszwang bestehe.
Am 08.07.2016 ging daraufhin ein vom Antragsteller-Vertreter unterschriebener Antrag auf Fristverlängerung ein.
Mit Schreiben des Senats vom 01.08.2016 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass das vom Antragsteller-Vertreter unterschriebene Verlängerungsgesuch erst am 08.07.2016 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangen ist. Der Antragsteller hat auf diesen Hinweis nicht reagiert.
2. Die Frist zur Begründung der Beschwerde endete vorliegend am 06.07.2016, weil das an diesem Tag eingegangene Gesuch auf Fristverlängerung entgegen § 78 ZPO – auch insoweit besteht im vorliegenden Verfahren Anwaltszwang (Zöller / Heßler, ZPO, 31. Auflage, § 520 Rn. 16) – nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben war und das von einem Rechtsanwalt unterschriebene Gesuch erst am 08.07.2016 und damit nach Fristablauf beim Oberlandesgericht einging.
Dass mit Verfügung des Senats vom 11.07.2016 gleichwohl „Fristverlängerung antragsgemäß bis 27.07.2016 genehmigt“ wurde, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil eine abgelaufene Frist grundsätzlich nicht verlängert werden kann. Der Ablauf der Frist führt vielmehr unmittelbar zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Die gewährte Fristverlängerung ist unwirksam (Zöller / Heßler, a.a.O. Rn. 16a).
Ergänzend bleibt festzustellen, dass weder der am 08.07.2016 eingegangene Antrag, noch der Schriftsatz vom 28.07.2016 als Antrag auf Wiedereinsetzung ausgelegt werden kann (BGH MDR 68, 1004). Ausdrücklich wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung trotz der Hinweise des Senats nicht gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren auf §§ 40, 42 FamGKG.


Ähnliche Artikel

Die Scheidung einer Ehe

War es bis vor etlichen Jahren noch undenkbar, eine Ehe scheiden zu lassen, so ist eine Scheidung heute gesellschaftlich akzeptiert. Die Zahlen der letzten Jahre zeigen einen deutlichen Trend: Beinahe jede zweite Ehe wird im Laufe der Zeit geschieden. Was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Mehr lesen


Nach oben