Familienrecht

Zahlungsaufforderung des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio

Aktenzeichen  B 3 K 15.713

Datum:
11.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO ZPO §§ 114 ff., § 121 Abs. 2
VwGO VwGO § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 2
BayVwVfG BayVwVfG Art. 35

 

Leitsatz

Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio haben keine Verwaltungsaktqualität. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Gründe

1. Der Antrag hat keinen Erfolg.
Gemäß § 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, so ist in Verfahren ohne Anwaltszwang nach § 121 Abs. 2 ZPO ein Anwalt beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich ist.
Hinreichende Erfolgsaussicht für Rechtsverfolgung oder -verteidigung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Zöller/Philippi, ZPO, 21. Auflage, § 114, Rdnr. 19, m.w.N.).
Weil der angekündigte Klageantrag, der mit Hilfe des Antrags auf Prozesskostenhilfe verfolgt werden sollte, sich bereits vor Erhebung der Klage aufgrund der Annahme des Vergleichsvorschlages des Antragsgegners im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens erledigt hatte und die fragliche Rechtsverfolgung nunmehr nicht mehr beabsichtigt ist (vgl. Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 31.12.2015), fehlt dem Antrag das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
Selbst wenn der Prozesskostenhilfeantrag für zulässig erachtet würde, weil die Erledigung durch einen Vergleichsvorschlag des Antragsgegners ohne Zutun der Antragstellerin herbeigeführt wurde, hätte er keinen Erfolg, weil die angekündigte Klage unzulässig gewesen wäre.
Die angekündigte Feststellungsklage mit dem Antrag festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, den geforderten Rundfunkbeitrag zu zahlen, ist unzulässig. Grundsätzlich ist die Feststellungsklage gemäß § 43 Absatz 2 VwGO subsidiär und setzt voraus, dass die Klägerin ihre Rechte nicht durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies wäre ihr aber möglich, sobald ihr gegenüber ein Beitragsbescheid ergangen ist. Ein Abwarten eines solchen Beitragsbescheides ist ihr auch zumutbar, da ein nicht wiedergutzumachender Schaden nicht zu befürchten war.
Auch wenn man das klägerische Vorbringen als vorbeugende Unterlassungsklage auslegt, wäre die so verstandene Klage ebenfalls unzulässig. Die rechtsverbindliche Festsetzung der Rundfunkbeiträge erfolgt durch einen Beitragsbescheid des Beklagten. Nur ein solcher Bescheid wäre ein Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG, den die Klägerin als Adressat mit der Anfechtungsklage gemäß § 42 Absatz 1 VwGO anfechten hätte können. Eine vorbeugende Unterlassungsklage mit dem Ziel, der Behörde den Erlass eines Verwaltungsaktes zu untersagen, ist prinzipiell unzulässig (Kopp/Schenke, VwGO 19. Aufl. 2013, vor § 40 Rn. 33).
Durch die Anfechtungsklage kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt werden. In diesem Rahmen kann gerügt werden, dass ein entsprechender Verwaltungsakt dem Kläger zustehende individuelle Rechte verletzen würde, etwa weil der Verwaltungsakt zu Unrecht erlassen wurde. Gegenüber der Klägerin war aber vor Antragstellung noch kein Verwaltungsakt ergangen. Die der Klägerin zugegangenen und von ihr angegriffenen Schreiben des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio stellen bloße Zahlungsaufforderungen dar, aber noch keine rechtsmittelfähigen Bescheide, d.h. keine Regelung für den Einzelfall mit Rechtswirkung nach außen. Somit waren auch die Voraussetzungen für die Erhebung einer Anfechtungsklage (noch) nicht gegeben.
2. Eine Kostenentscheidung erübrigt sich, da im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Gerichtsgebühren nicht erhoben und Kosten der Beteiligten nicht erstattet werden (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).


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