Familienrecht

Zuordnung des Kinderzuschlags als Einkommen in der Prozess-/Verfahrenskostenhilfe

Aktenzeichen  2 WF 44/21

Datum:
31.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 11296
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO §§ 115
BKKG 6a

 

Leitsatz

Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist als Einkommen des beziehenden Elternteils zu berücksichtigen, soweit zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts des Kindes der Freibetrag für das Kind in voller Höhe vom Einkommen des Elternteils in Abzug gebracht wird.

Verfahrensgang

0217 F 590/20 2021-02-15 Bes AGBAMBERG AG Bamberg

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 15.02.2021, Aktenzeichen 0217 F 590/20, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Die Antragsgegnerin wendet sich nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren zum Zugewinnausgleich gegen die Anordnung von Ratenzahlungen in Höhe von 96,00 € mit Beschluss des Amtsgerichts vom 15.02.2021.
Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 17.02.2021 zugestellt worden. Mit ihrer am 09.03.2021 eingegangenen Beschwerde wendet sie sich gegen die Berücksichtigung eines Kinderzuschlags in Höhe von 182,00 € als Einkommen. Dieser sei wie Familiengeld zu behandeln und daher anrechnungsfrei. Hilfsweise käme entsprechend der Regelung beim Kindergeld nur eine hälftige Zurechnung bei der Beschwerdeführerin in Betracht.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10.03.2021 nicht abgeholfen.
II.
Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die vom Amtsgericht gemäß § 115 Abs. 2 ZPO festgesetzten Raten entsprechen den wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragsgegnerin. Der Kinderzuschlag erhöht mit den gesamten vereinnahmten 182,00 € das anrechenbare Einkommen der Antragsgegnerin.
Nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO gehören zum Einkommen im Sinne der Verfahrenskostenhilfe alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Der Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1 ZPO knüpft an denjenigen des Sozialhilferechts an. Dies erklärt sich auch daraus, dass Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe eine Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege darstellt (vgl. BGH, Beschluss v. 14.12.2016, Az. XII ZB 207/15).
a) Kinderzuschlag gemäß § 6a BKKG erhalten Eltern, die zwar ihren eigenen sozialrechtlichen Bedarf, nicht aber denjenigen ihrer minderjährigen Kinder decken können. Er soll an die Stelle von ansonsten bestehenden Ansprüchen nach dem SGB II treten (vgl. Schlegel/Voelzke-Kühl, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 6a BKGG, Rn. 36 m.w.N.). Dem Kinderzuschlag kommt dabei eine existenzsichernde Wirkung zu, wobei das SGB II und § 6a BKGG aufeinander bezogene Leistungssysteme bilden, ohne dass der Kinderzuschlag ein §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II vergleichbares Existenzsicherungssystem darstellt (BSG, Urteil v. 25.10.2017, Az. B 14 As 35/16 R). Auch im Rahmen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts stellt der Kinderzuschlag Einkommen dar, § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II.
Ausweislich § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Darunter fallen nach dem Wortlaut auch staatliche Geldleistungen nach dem SGB II. Anders als § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, der eine wortgleiche Definition des Einkommens aufweist, allerdings Leistungen nach dem SGB II vom Einkommensbegriff ausnimmt, enthält § 115 ZPO keinen solchen Ausnahmetatbestand. Dies spricht im Umkehrschluss dafür, dass nach § 115 ZPO auch SGB II-Leistungen Einkommen darstellen sollen. Danach sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Einkommen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss v. 05.05.2010, Az. XII ZB 65/10). Für den wirkungsgleichen Kinderzuschlag gemäß § 6a BKGG gilt nichts anderes.
b) Der Kinderzuschlag ist nicht eine entsprechend dem Elterngeld bzw. dem Bayerischen Familiengeld als von § 10 Abs. 1 BEEG erfasste vergleichbare Leistung der Länder in Höhe von bis zu 300,00 € anrechnungsfreie Leistung. Zwar gehört zu den § 10 Abs. 1 BEEG unterfallenden einkommensabhängigen Sozialleistungen, auf die eine Anrechnung unterbleibt, nach allgemeiner Meinung auch die von den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen des Berechtigten abhängige Verfahrenskostenhilfe. Elterngeld und diesem gleichgestellte Leistungen verfolgen jedoch als Zusatzleistungen sozialpolitische Zwecke, indem Paaren die Familiengründung erleichtert werden soll, um einen Beitrag zur nachhaltigen Sicherung von Familien zu leisten und die Wahlfreiheit zwischen den verschiedenen Lebensentwürfen mit Kindern zu unterstützen (vgl. BT-Drucks. 16/1889). Hingegen stellt der Kinderzuschlag keine Zusatzleistung dar, sondern dient in vollem Umfang der Bedarfsdeckung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 SGB II (BSG, Urteil v. 14.06.2018, Az. B 14 AS 37/17 R).
c) Auch eine anteilige Berücksichtigung des Kinderzuschlags beim barunterhaltsplichtigen Elternteil mit der Folge, dass er im anrechenbaren Einkommen der Beschwerdeführerin lediglich zur Hälfte Berücksichtigung finden würde, kommt nicht in Betracht. Der Anspruch auf Kinderzuschlag steht nur demjenigen Kindergeldberechtigten zu, in dessen Haushalt das Kind lebt. Ein dem Kindergeld vergleichbarer Ausgleich zwischen den Eltern ist vom Gesetz nicht angeordnet, weil der Kinderzuschlag weder Kindergeld im Sinne des § 1612b BGB ist noch eine der von § 1612c BGB erfassten kindbezogenen, den Anspruch auf Kindergeld ausschließenden Leistungen (vgl. BGH, Beschluss v. 28.10.2020, Az. XII ZB 512/19).
2. Es verbleibt daher bei der Ermittlung des einzusetzendes Einkommens der Beschwerdeführerin mit 193,17 € entsprechend der Berechnung im Beschluss des Amtsgerichts vom 15.02.2021. Weitergehende Einwände wurden mit der Beschwerde hiergegen nicht erhoben. Die Berechnung des Amtsgerichts ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführerin sind daher monatliche Raten vom 96,00 € aufzuerlegen.
Die sofortige Beschwerde ist somit nicht begründet.
3. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO). Die Kostentragung für die Zurückweisungsgebühr gem. Ziffer 1912 KV-FamGKG ergibt sich unmittelbar aus § 21 FamGKG.
Die Rechtsbeschwerde ist §§ 76 Abs. 2 FamFG, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO zuzulassen, da die grundsätzliche Frage der Berücksichtigung des Kinderzuschlags im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe bislang noch nicht in der Rechtsprechung behandelt ist.


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