Handels- und Gesellschaftsrecht

Auseinandersetzung einer Kommanditgesellschaft durch eine Realteilungsvereinbarung

Aktenzeichen  081 O 1605/14

Datum:
11.4.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 150365
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 117, § 119 ff., § 142 Abs. 1, § 779
ZPO § 286, § 416

 

Leitsatz

1 Geben die Vertragsparteien zur Erreichung eines beabsichtigten steuerlichen Erfolgs verbindliche Willenserklärungen ab, handeln sie mit zivilrechtlichem Rechtsbindungswillen. (Rn. 83) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Privaturkunde ist bereits dann begründet, wenn der Urkundstext nach Wortlaut und innerem Zusammenhang unter Berücksichtigung der Verkehrssitte einen bestimmten Geschäftsinhalt zum Ausdruck bringt. (Rn. 109) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger wird verurteilt, 1.531,15 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2015 an die … GmbH Co. KG zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass bei Abschluss der Auseinandersetzung der … GmbH & Co. KG ein Betrag in Höhe von 2.269,58 € zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen ist.
4. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, der Überweisung eines Betrages in Höhe von 936,15 € von dem Konto der … GmbH & Co. KG zu Gunsten der … GmbH Steuerberatungsgesellschaft zuzustimmen.
5. Es wird festgestellt, dass der Kläger und Widerbeklagte sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der der … GmbH & Co. KG dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass der Kläger seiner Verpflichtung gemäß TOP III 1. des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 19.05.2015 zur Zahlung des hälftigen Betrages der verbleibenden Verbindlichkeit der …-GmbH Steuerberatergesellschaft nicht auf erstes Anfordern nachgekommen ist.
6. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
7. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A) Klage
Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klageansprüchen steht die Realteilungsvereinbarung entgegen, durch die die zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten über die jeweiligen Ansprüche und Verbindlichkeiten gegenüber der KG im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wurden. Anderslautende Erklärungen der Beteiligten außerhalb der Realteilungsvereinbarung entkräften die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der über die Realteilungsvereinbarung erstellten Urkunde nicht. Die Vermutungswirkung wird vielmehr zusätzlich durch die von den Parteien in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Mediation und der Realteilungsvereinbarung festgestellten Jahresabschlüssen zum 31.12.2010 und zum 01.05.2011 gestützt. Die Realteilungsvereinbarung wurde durch die Parteien nicht nachträglich aufgehoben. Eine Unwirksamkeit der Realteilungsvereinbarung ergibt sich auch weder aus § 779 BGB oder durch eine wirksame Anfechtung der Realteilungsvereinbarung nach den §§ 119 ff, 142 Abs. 1 BGB.
Über die Hilfsanträge ist nicht zu entscheiden. Deren Bedingung ist, dass die Klage mangels Aktivlegitimation des Klägers oder wegen Eingreifens der Durchsetzungssperre abgewiesen wird. Die Klage erfolgt aber aus keinem dieser Gründe, sondern deshalb, weil die Ansprüche selbst nicht bestehen.
Das Gericht lässt ausdrücklich die Fragen dahinstehen, ob die Klage auch deshalb abzuweisen wäre, weil die Ansprüche nicht vom Kläger sondern nur von der KG bzw. der Komplementär-GmbH geltend gemacht werden können und ob durch die Auseinandersetzungsvereinbarung wirksam Ansprüche der KG gegen den Beklagten an den Kläger abgetreten worden sind.
I. Realteilungsvereinbarung
1. Wirksamer fortdauernder Vertragsschluss
a) Wie die Vertragsurkunde erstellt wurde, wurde durch die Beweisaufnahme geklärt. Das Gericht geht aufgrund der Beweisaufnahme davon aus, dass der Rohentwurf der Realteilungsvereinbarung vom Zeugen … stammt und die unterschriebene Endfassung das Ergebnis der Abstimmung zwischen den Steuerberatern, den Zeugen … und … ist. Urkundenmäßig belegt und unstreitig ist der zeitliche Ablauf der Unterschriftsleistungen zunächst durch den Beklagten und dann durch den Kläger, wie er im Tatbestand wiedergegeben ist.
b) Damit haben die Parteien einen Vergleichsvertrag nach den §§ 145 ff., 779 BGB geschlossen.
aa) Die vor Abschluss der Realteilungsvereinbarung zwischen den Parteien gewechselten Schreiben vom 02.07.2012 (Anlagen K97 und K98) stehen dieser Einigung nicht entgegen. Soweit die Schreiben jeweils als Willenserklärung beurteilt werden, wird diese Willenserklärung durch die von ihr abweichende, spätere, auf den Abschluss der Realteilungsvereinbarung gerichtete Willenserklärung konkludent aufgehoben. Falls durch die spiegelbildlich übereinstimmenden Schreiben vom 02.07.2012 zwischen den Parteien ein Vertrag geschlossen worden sein sollte, konnte dieser durch die Einigung im Sinn der Realteilungsvereinbarung durch übereinstimmende konkludente Erklärungen auch jederzeit wieder aufgehoben werden.
bb) Ein wirksamer Realteilungsvertrag scheitert auch nicht an einer Versäumung der Annahmefrist.
§ 147 Abs. 2 BGB räumt für die Annahme eines Angebots die Frist ein, nach der der Beklagte die Annahme seines Vertragsangebots vom 03.07.2012 erwarten konnte. Vorliegend hat der Kläger am 02.08.2012 unterzeichnet. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere dem Erfordernis der laufenden Abstimmung, der vorangegangenen Dauer des Mediationsverfahrens erscheint vorliegend die Frist von einem Monat nach vertretbar. Im übrigen macht keine Partei geltend, dass die Annahmefrist nicht eingehalten worden sei. Außerdem wäre in der späteren, die Realteilungsvereinbarung vollziehenden Unterzeichnung der Jahresabschlüsse eine Neuvornahme der Realteilungsvereinbarung zu sehen. Das Gleiche gilt für die Übersendung der Realteilungsvereinbarung an das Finanzamt.
cc) Die Realteilungsvereinbarung ist nicht als Scheingeschäft nach § 117 BGB unwirksam. Ziel der Parteien war es, durch die Realteilungsvereinbarung steuerrechtlich die Realisierung von stillen Reserven zu vermeiden. Die Parteien haben also die in der Realteilungsvereinbarung enthaltenen Willenserklärungen nicht mit Einverständnis des jeweils anderen zum Schein abgegeben, sondern mit zivilrechtlichem Rechtsbindungswillen zur Erreichung eines beabsichtigten steuerlichen Erfolgs verbindliche Willenserklärungen abgegeben (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2009, Az II ZR 264/07, Textziffer 13, zitiert nach juris).
Dem stehen auch nicht die Schreiben der Parteien vom 02.07.2012 entgegen. Diese Erklärungen haben keinen dauernd bindenden Charakter und konnten durch abweichende spätere Erklärungen jederzeit aufgehoben werden.
c) Die Realteilungsvereinbarung ist auch nicht nachträglich unwirksam geworden.
aa) Der Kläger macht keinen Sachverhalt geltend, wonach ein der Realteilungsvereinbarung zugrunde gelegter Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprochen habe. Damit ist der Vergleich nicht nach § 779 BGB unwirksam.
bb) Die Realteilungsvereinbarung wurde nicht durch vertragliche Vereinbarungen der Parteien später aufgehoben.
(1) Eine solche Aufhebungsvereinbarung ergibt sich nicht konkludent aus den jeweils wechselseitig erklärten Verjährungsverzichten. Dass in der Vergangenheit liegende Willenserklärungen oder auch ein Vertrag insgesamt als Folge der Verjährungsverzichtserklärung nicht mehr gelten soll, ist den jeweiligen Erklärungen nicht zu entnehmen. Insbesondere der Beklagte hat seine Verjährungsverzichtserklärung jeweils lediglich für etwaige Zahlungsansprüche abgegeben.
(2) Auch die Auseinandersetzungsvereinbarung vom 03.05.2013 enthält keine Aufhebung der Realteilungsvereinbarung.
Aus der Präambel der Auseinandersetzung ergibt sich, was auch dem durch die Zeugeneinvernahmen erlangten Bild entspricht, dass Anlass für die Auseinandersetzungsvereinbarung Steuerberatungforderungen gegen die KG waren sowie die Sorge insbesondere des Zeugen Prof. … dass für die nach der Realteilungsvereinbarung vermögenslose KG infolge dessen eine Insolvenzantragspflicht entstehen könnte. Soweit in der Präambel darüberhinaus auch angegeben ist, dass keine Einigkeit zu der Frage erzielt worden sei, in welcher Höhe die KG noch Forderungen gegen die Parteien hat, ergibt sich auch hieraus keine Aufhebung der Realteilungsvereinbarung. Eine ausdrückliche Aufhebung der Realteilungsvereinbarung äußern die Vertragschließenden nicht. Der entsprechende Text steht unter der Überschrift Präambel, sodass eine Vermutung dafür spricht, dass in diesem Teil der Auseinandersetzungsvereinbarung nicht auf die Rechtslage Einfluss genommen, sondern die bestehende Rechtslage dargestellt wird. Es handelt sich deshalb lediglich um die unzutreffende rechtliche Bewertung der Vertragschließenden, dass insoweit eine rechtlich verbindliche Regelung durch die Realteilungsvereinbarung nicht getroffen ist oder dass die Reichweite der Vereinbarung nachträglich wieder in Streit geraten ist.
Auch unter Ziffer II der Auseinandersetzungsvereinbarung ist eine Vertragsaufhebung nicht enthalten. Es ist dort zwar unzutreffend von Schulden der KG gegenüber den Gesellschaftern die Rede. Auch insoweit setzt sich aber lediglich eine falsche Einschätzung der Rechtslage fort. Das was die Parteien in der Auseinandersetzungsvereinbarung rechtsgeschäftlich erklärt haben, beschränkt sich darauf, dass Forderungen eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft im Wege der jeweils befreienden Schuldübernahme an den jeweils anderen Gesellschafter abgetreten und die Gesellschaft damit entschuldet wird. Irgendwie geartete Regelungen zu Grund oder Höhe der Ansprüche trifft die Auseinandersetzungsvereinbarung gerade nicht. Auch insoweit steht das Motiv der Vermeidung einer Insolvenzantragspflicht im Raum. Vor diesem Hintergrund ist eine ergänzende Auslegung dahingehend, dass gleichzeitig die Realteilungsvereinbarung aufgehoben werden soll, nicht möglich.
cc) Der Vergleich ist auch nicht wegen Anfechtung nach § 142 Abs. 1 BGB unwirksam.
Falls der Kläger bei der Unterzeichnung der Realteilungsvereinbarung der Meinung gewesen sein sollte, dass die Urkunde nur für das Finanzamt sei und keine zivilrechtliche Wirkung entfalte, würde dies einer Willenserklärung mit Rechtsbindungswillen nicht entgegen stehen, weil der Rechtsbindungswille vom Empfängerhorizont des Erklärungsadressaten aus gegeben war. In Betracht käme allenfalls ein Irrtum über den Gehalt der Erklärung.
Ob ein Anfechtungsgrund in Form eines Irrtums im Sinn von § 119 BGB vorgelegen hat, kann aber dahin stehen, weil der Kläger jedenfalls innerhalb der Anfechtungsfrist eine Anfechtung nicht erklärt hat. Insbesondere stellt das Schreiben des Klägers vom 28.01.2014 (Anlage K65) keine Anfechtungserklärung im Hinblick auf die Realteilungsvereinbarung dar. Nach § 143 Abs. 1 BGB erfolgt die Anfechtung durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner. Die Erklärung muss erkennen lassen, dass die Partei das Rechtsgeschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will. Das Wort „anfechten“ braucht nicht verwandt zu werden. Ebensowenig der Anfechtungsgrund. Erforderlich ist aber, dass für den Anfechtungsgegner erkennbar ist, auf welchen tatsächlichen Grund die Anfechtung gestützt wird (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Auflage, § 143 Rz 1).
Nach diesen Grundsätzen ist das Schreiben des Rechtsanwalts des Klägers vom 28.01.2014 keine Anfechtungserklärung. Ausdrücklich enthält es weder eine Anfechtungserklärung noch ein anzufechtendes Rechtsgeschäft. Auch inhaltlich lässt sich derartiges durch Auslegung nicht ermitteln. Ein irgendwie gearteter Hinweis auf die Realteilungsvereinbarung fehlt vollständig. Die Erklärung geht in ihrem Ziel auch nicht dahin, die Wirkung einer anderen Erklärung aufzuheben. Der Inhalt des Schreibens vom 28.01.2014 beschränkt sich letztlich darauf, klarzustellen, dass bestrittene Forderungen nach Unterzeichnung der Bilanzen bestritten bleiben. Das Schreiben steht damit zwar im Widerspruch zur Realteilungsvereinbarung und den zuvor festgestellten Jahresabschlüssen. Es lässt sich ihr aber bereits mit Blick auf die Bilanzen ein Erklärungswille nicht entnehmen, dass diese in den angegebenen Positionen unwirksam sein oder geändert werden sollen.
Letztlich kommt in dem Schreiben nichts anders zum Ausdruck als die unzutreffende Rechtsauffassung des Klägervertreters, dass man über denselben Sachverhalt bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und im Zivilprozess und in den Steuererklärungen unterschiedliche Angaben machen kann.
Ein Wille, Positionen in der Bilanz selbst oder gar in der Realteilungsvereinbarung zu ändern, lässt sich dem Schreiben dagegen nicht entnehmen.
2. Inhalt der Realteilungsvereinbarung
Die Realteilungsvereinbarung enthält eine vollständige Aufteilung des Unternehmens der KG in die Teilbetriebe Gasproduktion und Stromproduktion. Diese Aufteilung betrifft sämtliche Aktiva und Passiva. Soweit die Realteilungsvereinbarung auf in der Anlage beigefügte Aufstellungen verweist, sind hierunter einerseits die für die Ermittlung des prozentualen Wertes von 30 zu 70 % erforderliche Aufstellung des Anlagevermögens gemäß Anlage B7 zu verstehen und im übrigen der Jahresabschluss zum 31.12.2010. Über die dort enthaltenen Positionen hinaus gibt es, sowohl was evtl. Ansprüche der KG gegen Gesellschafter als auch was evtl. Ansprüche von Gesellschaftern gegen die KG betrifft abweichend keinen Raum.
a) Dass mit der Realteilungvereinbarung eine vollständige Auseinandersetzung des Vermögens der beiden Parteien erreicht werden sollte, ergibt deren Wortlaut eindeutig. Die Vereinbarung enthält dabei nicht nur die Begründung von Verpflichtungen, sondern auch jeweils den rechtsgeschäftlichen Erfüllung.
Die vollständige Aufteilung ergibt sich bereits aus den Ziffern 1.1 und 1.2 der Realteilungsvereinbarung. Nach dieser übernimmt der Beklagte ohne Einschränkung den Teilbetrieb Gasproduktion mit den jeweils zugehörigen Aktiva und Passiva, Vertragsverhältnissen einschließlich schwebender Geschäfte im Innenverhältnis ab 02.05.2011 entsprechend lautet die Regelung betreffend die Übernahme des Teilbetriebs Stromproduktion für den Kläger.
Diese Regelungen bedeuten zweierlei. Da die KG keiner anderen Geschäftstätigkeit als Stromproduktion und Gasproduktion nachging, war sämtliches Vermögen der GmbH verteilt. Diese Vereinbarung bedeutet aber auch, dass die KG und damit auch der Kläger im Wege der actio pro socio oder nach einer späteren Abtretungserklärung keine Ansprüche im Sinne der streitgegenständlichen Ansprüche mehr gegen den Beklagten geltend machen kann. Sämtliches Fehlverhalten, das der Kläger gegenüber dem Beklagten geltend macht, betrifft die Sphäre der Gasproduktion. Falls die KG bis zum 01.05.2011 Ansprüche gegen den Beklagten aus dem Bereich der Gasproduktion hatte, sind diese gemäß der Regelung unter Ziffer 1.1 des Vertrages ab 02.05.2011 auf den Beklagten übergegangen und können weder vom Kläger noch von der Gesellschaft geltend gemacht werden.
b) Dass die Verteilung des gesamten Vermögens Gegenstand der Realteilungsvereinbarung ist, ergibt sich auch in den folgenden Regelungen des Vertrages, der unter der Ziffer 4 seinen Vollzug regelt. Diese Regelung bezieht sich wiederum ohne eine Einschränkung vorzunehmen auf das Gesellschaftsvermögen. Damit ist vom Wortlaut das gesamte Gesellschaftsvermögen umfasst. Soweit dann weiter auf in der Anlage beigefügte Aufstellungen Bezug genommen wird, ist dies nicht als Einschränkung zu verstehen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass zwar der Urkunde Anlagen rein körperlich nicht beigefügt sind. Sie hat aber ergeben, dass eine Aufstellung des Anlagevermögens bereits zur Zeit des Aufstellungsbeschlusses lange Zeit vor Unterzeichnung der Realteilungsvereinbarung vorlag. Die Beweisaufnahme hat weiter ergeben, dass im Mediationsverfahren durch den Zeugen … im Zusammenwirken mit den Parteien und teilweise auch den rechtlichen Beratern umfangreiche Listen mit Einzelpositionen bearbeitet und bewertet wurden. Für das Gericht ist letztlich schlüssig, dass auf dieser Grundlage die streitigen Werte in die Buchhaltung und den Jahresabschluss zum 31.12.2010 eingearbeitet worden sind und Grundlage der Realteilungsvereinbarung waren
Der Zeuge G. hat in der Beweisaufnahme am 18.10.2016 ausgesagt, dass sich die Parteien einig waren, dass die Werte, so wie sie in den Positionen 1641 und 1652 stehen in die Bilanz kommen.
Schließlich enthält die Realteilungsvereinbarung in der Ziffer 3 noch die ausdrückliche Regelung, dass Ausgleichszahlungen zwischen den Gesellschaftern nicht zu leisten sind.
Damit lässt der Wortlaut der Realteilungsvereinbarung keinen Raum dafür, dass es zusätzliche Vermögensgegenstände gibt, hinsichtlich derer noch außerhalb der Realteilungsvereinbarung Ansprüche geltend zu machen sind.
Die Parteien haben diese Vereinbarung sowohl als Gesellschafter der KG als auch als Geschäftsführer der GmbH getroffen und damit die Auseinandersetzung umfassend geregelt.
c) Auszulegen ist diese Vereinbarung als Vergleich. Der als Voraussetzung für einen Vergleich erforderliche Streit über Rechtsverhältnisse ist im Verfahren außergewöhnlich plastisch geworden. Sämtliche Zeugen haben mehr oder weniger deutlich außergewöhnliche Meinungsverschiedenheiten der Parteien zu Beginn ihrer Tätigkeit angegeben. Sämtliche Zeugen haben aber auch mehr oder weniger deutlich geschildert, dass es dem Zeugen … gelungen ist, eine weitgehende Annäherung der Parteien zu vermitteln, die ein klassisches gegenseitiges Nachgeben im Sinn von § 779 BGB darstellt.
Vor dem Hintergrund des Mediationsverfahrens ist die Realteilungsvereinbarung, so wie sie formuliert ist, so zu verstehen, dass die Beteiligten einen Schlussstrich ziehen wollen und dass auch keine bislang unbekannten Ansprüche mehr zwischen ihnen bzw. der KG und ihnen stehen sollen. Zwar hat keiner der Zeugen behauptet, dass letztlich eine Einigung der Parteien erreicht worden sei. Dies stellt aber eine unzutreffende rechtliche Würdigung dar, weil richtigerweise die Parteien den letzten Schritt zur Einigung doch dadurch getan haben, dass sie jeweils die Realteilungsvereinbarung unterzeichnet haben.
3. Beweiswirkung der Urkunde über die Realteilungsvereinbarung
a) Nach ständiger Rechtsprechung besteht für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommene Urkunde auch bei gewillkürter Schriftform die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände – sei es zum Nachweis eines vom Urkundentext abweichenden übereinstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zweck der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers – beruft, trifft die Beweislast für deren Vorliegen. Die Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermutung setzt allerdings voraus, dass der Geschäftsinhalt durch den Urkundentext bestimmt werden kann; unklar Bleibendes kann keine Vermutung für eine bestimmte Erklärung begründen. Dies bedeutet aber nicht, dass das Beurkundete so eindeutig zu sein hätte, dass für eine Auslegung kein Raum bleibt. Die Vermutung ist vielmehr bereits dann begründet, wenn der Urkundstext nach Wortlaut und innerem Zusammenhang unter Berücksichtigung der Verkehrssitte einen bestimmten Geschäftsinhalt zum Ausdruck bringt. Die außerhalb der Urkunde liegenden Mittel der Auslegung, die Begleitumstände des Vertragsabschlusses, dessen Entstehungsgeschichte, Äußerungen der Parteien außerhalb der Urkunde u.a., bleiben hierbei allerdings außer Betracht. Sie sind Hilfsmittel zur Widerlegung der durch die Urkunde begründeten Vermutung des Geschäftsinhalts (BGH Urteil vom 05.07.2002, Az V ZR 143/01).
b) Nach diesen Kriterien hat die Realteilungsvereinbarung die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. Die Regelung ist bereits vom Wortlaut her eindeutig, jedenfalls ergibt ihre Auslegung ein eindeutiges Ergebnis. Das sie auf außer ihr selbst liegende Umstände in Aufstellungen verweist, macht sie nicht unbestimmt, sondern liegt in der Natur der Sache. Eine Auseinandersetzungsurkunde eines Unternehmen, in der selbst sämtliche Vermögensgegenstände erfasst sind, ist kaum vorstellbar. Die Parteien haben am 20.06.2012 den Jahresabschluss zum 31.12.2010 festgestellt, den die in der Mediation ermittelten Werte zugrunde lagen. Diese sind im Bezug zur Realteilungsvereinbarung zu sehen.
4. Keine Widerlegung der sich aus der Urkunde resultierenden Vermutung
Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Realteilungsvereinbarungs-Urkunde wird durch die gewechselten Erklärungen darüber, dass streitige Positionen bestritten bleiben und durch die Verzichtserklärungen nicht widerlegt. Erforderlich ist der Gegenbeweis. Die reine Möglichkeit eines anderen Sachverhalts reicht für die Erschütterung der Beweiskraft der Urkunde nicht aus. Es wäre Aufgabe des Klägers zu beweisen, dass die Parteien bei der jeweiligen Unterzeichnung der Urkunde nicht den Willen hatten, sich rechtlich mit dem oben festgestellten Inhalt der Urkunde zu binden. Die Erklärungen der Parteien, dass die in der Bilanz anzusetzenden bzw. dann auch angesetzten Positionen bestritten bleiben, geben zwar einen Hinweis in diese Richtung. Diese Erklärungen können aber zahlreichen Einflüssen ausgesetzt sein. Demgegenüber können die Parteien in dem Moment, in dem sie die Realteilungsvereinbarung unterzeichneten, den Willen gehabt haben, nunmehr den letzten, nach dem Verständnis der Zeugen … und … nur noch kleinen und wohl auch nach dem Verständnis der zurückhaltenderen Zeugen … nicht unmöglichen letzten Schritt auf den anderen zuzugehen und einen Schlussstrich zu ziehen. Auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen Erklärungen ist dies jedenfalls der Erklärungsinhalt vom Empfängerhorizont aus betrachtet. Die Beweisaufnahme hat damit nicht das Ergebnis erbracht, dass die Parteien das, was sie unterzeichnet haben, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung inhaltlich nicht gewollt haben.
II. Bedeutung der Jahresabschlüsse
Die Jahresabschlüsse wirken zugunsten des Beklagten. Dahinstehen kann, ob sie allein ohne die Realteilungsvereinbarung den Klageansprüchen entgegenstehen würden. Jedenfalls stellt die Unterzeichnung der Jahresabschlüsse durch die Parteien einen Umstand dar, der den Erklärungen des Klägers entgegensteht, dass die Positionen bestritten bleiben. Die Jahresabschlüsse sind jeweils mit in die Würdigung einzubeziehen, wenn die Frage geprüft wird, ob es dem Kläger gelungen ist, die Beweiskraft der Urkunde über die Realteilungsvereinbarung zu erschüttern.
1. Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Wirkung einer Bilanz
a) Irritiert bleibt das Gericht weiterhin, ohne es selbst im Urteil nochmals mit der Deutlichkeit der Verfügung vom 05.02.2016 (Ziffer 3. b) aa)) zu artikulieren vom Verständnis der rechtlichen Berater, das in der Aussage des Zeugen … gipfelt, dass er die Realteilungsvereinbarung als rein steuerrechtliche Vereinbarung immer verstanden habe und klar gewesen sei, dass zivilrechtliche Ansprüche nicht abgegolten seien. Auch ein Steuerberater sollte erkennen, dass Übertragungen von Vermögensgegenständen, Regelungen zu Ausgleichszahlungen etc. Rechtsgeschäfte des Zivilrechts sind und keine rein steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten.
Dass die Realteilungsvereinbarung von den Parteien tatsächlich gewollt war, ergibt sich auch aus einem Motiv, das der Zeuge … auf den Punkt gebracht hat. Er hat in der Verhandlung am 18.10.2016 ausgesagt, dass die Vereinbarung (ausschließlich) der Möglichkeit diente, die Betriebe zu teilen und steuerlich die Realteilung zu ermöglichen. Es habe ein wirtschaftlicher Totalschaden vermieden werden sollen!
b) Nicht nur der BGH (Urteil vom 02.03.2009, Az II ZR 264/07) sondern ihm folgend, wenngleich es für die vorliegende Entscheidung nicht darauf ankommt, auch der BFH (Urteil vom 10.05.2016, Az IX R 13/15) geht von der Maßgeblichkeit des Zivilrechts für Jahresabschlüsse und Steuererklärungen aus.
Der BGH schreibt deutlich (a.a.O., zitiert nach juris, Textziffer 13): „Die Annahme des Berufungsgerichts, die Gesellschafter der Schuldnerin hätten allein mit steuerrechtlicher Wirkung Darlehen in den Jahresabschlüssen ausweisen wollen, ohne zugleich eine zivilrechtlich wirksame Darlehensverbindlichkeit zu begründen oder zuvor begründet zu haben ist unvertretbar. Sie übersieht, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine bestimmte vertragliche Regelung nicht gleichzeitig steuerrechtlich gewollt, zivilrechtlich aber nicht gewollt sein kann. Wählen dementsprechend die Parteien eine bestimmte Rechtsgestaltung lediglich aus steuerlichen Gründen, fehlt es in der Regel nicht am erforderlichen Rechtsbindungswillen, weil die steuerliche Anerkennung ein gültiges ernstlich gewolltes Rechtsgeschäft voraussetzt. Erweist sich die gewählte Vertragsgestaltung nachträglich als zivilrechtlich nachteilig, begründet das nicht den Einwand des Scheingeschäfts. Für die Annahme, die – steuerlich beratenen – Beteiligten hätten eine Steuerhinterziehung begehen wollen, fehlt jeglicher Anhaltspunkt.“
Der BGH führt weiter aus (Rz 15):
„Zu kurz greift die Annahme des Berufungsgerichts, dem Jahresabschluss komme keine Beweiskraft gemäß § 416 ZPO im Hinblick auf die inhaltliche Richtigkeit der Bilanz zu. Zwar mag dies insoweit zutreffen, als außenstehende Gläubiger aus bilanziellen Ausweisen allein nicht den Beweis für das Bestehen zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Gesellschaft und deren rechtliche Qualifizierung ableiten können. Darum geht es hier indessen nicht; vielmehr steht im vorliegenden Fall allein die Bedeutung des festgestellten Jahresabschlusses für das gesellschaftsinterne Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern in Rede. Insoweit handelt es sich bei der Feststellung des Jahresabschlusses um einen konstitutiv wirkenden Akt der Billigung des aufgestellten Jahresabschlusses durch die Gesellschafter, mit der diese dessen Richtigkeit anerkennen.“
2. Bedeutung für die streitigen Positionen im vorliegenden Fall
Die Klage setzt sowohl Ansprüche des Klägers gegen die KG als auch solche der KG gegen den Beklagten voraus. Die streitgegenständlichen Geschäftsvorfälle sind in diesen Bilanzpositionen unstreitig nicht enthalten. Die Bilanz hat damit die Wirkung eines Schuldanerkenntnisses bzw. eines negativen Schuldanerkenntnisses.
a) Die vom Klägervertreter vorgelegten Kommentarstellen haben für die vorliegende Fragestellung keine Bedeutung. Sie betreffen die rückwirkende Änderung von Jahresabschlüssen bei nachträglicher Feststellung eines anderen Sachverhalts oder einer anderen Rechtslage. Auch wenn es in den Kommentarstellen nicht zum Ausdruck kommt, wird es um Geschäftsvorfälle mit Außenwirkung gehen, die nicht allein von der Entscheidung der Gesellschafter abhängen.
b) Vorlegend geht es dagegen um die Frage, welche zivilrechtlich wirksamen Erklärungen die Gesellschafter gegenüber einander mit der Unterzeichnung der Bilanz abgegeben haben.
Diese Beurteilung ist vorliegend eindeutig. Nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags muss jeder Gesellschafter der Bilanz zugestimmt haben. Die Frage, welche Aussagekraft eine Bilanz zivilrechtlich gegenüber einem überstimmten Gesellschafter hat, stellt sich vorliegend nicht. Der Kläger muss sich daran festhalten lassen, dass er jedem einzelnen Bilanzansatz zugestimmt hat. Dies betrifft insbesondere die Nichtberücksichtigung der streitgegenständlichen Geschäftsvorfälle im Sinne eines Verzichts bzw. die für den Beklagten gegen die KG angesetzten Forderungen im Sinne eines Anerkenntnisses.
Eine von allen Gesellschaftern unterschriebene Bilanz bringt zum Ausdruck, dass sich die Gesellschafter über den Ansatz des Bilanzpostens einig sind. Vorliegend sind die Gesellschafter hälftig beteiligt. Da die Komplementärin keinen Kapitalanteil hält, sind allein die Kommanditisten nach § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages stimmberechtigt. Der Ansatz eines Bilanzpostens erfordert die Mehrheit der Gesellschafter. Das bedeutet, dass der Kläger zu jeder einzelnen Position verhindern konnte, dass sie in die Bilanz aufgenommen wird. Umgekehrt ist, dass seine Unterzeichnung der Bilanz auf sein Einverständnis mit dem Bilanzansatz zu schließen.
III. Zusammenfassend zur Bedeutung der Auseinandersetzungsvereinbarung
Die Auseinandersetzungsvereinbarung ist unter Berücksichtigung der chronologischen Entwicklung zu sehen. Die zuerst geschlossene Realteilungsvereinbarung, die im Zusammenhang mit der Auflösung der Gesellschaft steht und deren Konsequenzen detailliert regelt, hat der Kläger dem Gericht zunächst vorenthalten. Dass aber tatsächlich die Realteilungsvereinbarung zunächst die Auseinandersetzung der Parteien zivilrechtlich unfassend geregelt hat und die spätere Auseinandersetzungsvereinbarung an den getroffenen Regelungen nichts mehr geändert hat, wurde bereits ausgeführt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Auseinandersetzungsvereinbarung in erster Linie daraus entstanden ist, dass es galt, die Steuerberater zu bezahlen. Sie sollte dann auch der Tatsache Rechnung tragen, dass der Kläger die Auffassung vertrat, noch umfangreiche Ansprüche geben die Gesellschaft zu haben. Zur Vermeidung einer Insolvenzantragspflicht wurden diese eventuellen Ansprüche durch befreiende Schuldübernahme vorsorglich aus der Gesellschaft herausgenommen. Die Bedeutung, die der Kläger der Auseinandersetzungsvereinbarung im Rechtsstreit beimessen will, hat sie nicht gehabt.
B) Widerklage
Die Widerklage ist zulässig und weitgehend begründet.
Die Ansprüche gegen den Kläger ergeben sich aus dem Gesellschafterbeschluss vom 19.05.2015.
Soweit der Kläger behauptet, dass entgegen der Vereinbarung der Beklagte nicht versucht habe, mit der … zu verhandeln, kann dies dahinstehen. Diese Vereinbarung ist nicht als Bedingung zu verstehen. Sie begründet lediglich eine Pflicht des Beklagten zu verhandeln. Solange er diese Pflicht nicht erfüllt hat, könnte der Kläger unter Umständen ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seiner Anteile an der Steuerberatervergütung geltend machen. Vorliegend kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte, wie er behauptet, mit dem Mitarbeiter der … GmbH erfolglos verhandelt hat. Unstreitig hat der Kläger verhandelt und eine Herabsetzung von 4.000,00 € erreicht. Ein nochmaliges Verhandeln des Beklagten konnte er bei dieser Sachlage nicht erwarten. Er hat vielmehr durch eigenes Verhandeln die Pflicht des Beklagten selbst übernommen.
Damit ergeben sich die Ansprüche gegen den Kläger schlüssig, so wie sie vom Beklagten und Widerkläger dargelegt sind. Lediglich hinsichtlich des Widerklageantrags 2) kann der Beklagte noch nicht Zahlung des Betrages an sich verlangen. Es gilt insoweit noch die Durchsetzungssperre. Es ist nicht dargelegt, das die KG nicht noch weitere Schulden, insbesondere aus Steuerberater- oder Rechtsanwaltstätigkeiten hat, für deren Erfüllung vorhandenes Guthaben noch erforderlich ist. Begründet ist insbesondere auch der Widerklageantrag 4, weil die Gefahr besteht, dass der ausgehandelte Nachlass durch die nicht vollständige Zahlung entfallen könnte.
C) Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.


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