Handels- und Gesellschaftsrecht

Auszahlung von im „Schneeballsystem“ erzielten Scheingewinnen als unentgeltliche Leistung

Aktenzeichen  3 U 26/16

Datum:
28.6.2016
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 19772
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
InsO § 134 Abs. 1

 

Leitsatz

Der Insolvenzverwalter kann die Auszahlung von im „Schneeballsystem“ erzielten Scheingewinnen durch den späteren Insolvenzschuldner als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten (Anschluss an BGH BeckRS 2013, 13053). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

3 U 26/16 2016-06-06 Bes OLGBAMBERG OLG Bamberg

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 15.01.2016, Aktenzeichen 23 O 83/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Aschaffenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.240,44 € festgesetzt.

Gründe

I. 1. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 15.01.2016 sowie auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 06.06.2016 Bezug genommen.
Die Beklagten haben im Berufungsverfahren beantragt,
das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg 23 O 83/15 aufzuheben und die Klage vollständig abzuweisen.
2. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 15.01.2016, Aktenzeichen 23 O 83/15, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss vom 06.06.2016. Eine Gegenerklärung hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf.
II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
2. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
3. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO.


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