Handels- und Gesellschaftsrecht

Bereicherungsanspruch und Kondiktionsausschluss

Aktenzeichen  14 U 3519/18

Datum:
19.6.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 48531
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 812 Abs. 1, § 814

 

Leitsatz

1. Eine Leistung ohne rechtlichen Grund iSv § 812 BGB liegt auch dann vor, wenn im Rahmen eines nach wie vor bestehenden Dauerschuldverhältnisses die Voraussetzungen für eine oder mehrere bestimmte Einzelleistungen nicht vorliegen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Kondiktionsausschluss nach § 814 BGB greift erst dann, wenn der Leistende nicht nur die Tatumstände kennt, aus denen sich ergibt, dass er nicht verpflichtet ist, sondern auch weiß, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet, wobei Zweifel daran zu Lasten des Leistungsempfängers gehen (Anschluss an BGH BeckRS 2002, 8619). (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

14 U 3519/18 2019-03-15 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13.09.2018, Aktenzeichen 1 HK O 4268/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 72.404,54 € festgesetzt.

Gründe

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13.09.2018 und hinsichtlich der Antragstellung im Berufungsverfahren auf den Hinweisbeschluss vom 15.3.2019 (Bl. 169/182 d.A.) Bezug genommen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13.09.2018, Aktenzeichen 1 HK O 4268/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
Der von beiden Beklagtenvertretern unterzeichnete Schriftsatz vom 16.5.2019 gibt Anlass für folgende ergänzende Ausführungen:
1. Streitgegenständlich sind Leistungen, die die Klägerin bereits mit dem Erstellungsdatum 18.12.2013 (vgl. Umsatzsummen zum Kontoauszug Nr. 1/2014 nebst Einzelnachweisen im Anlagenkonvolut B2B – 22 – 2013) als Courtage bzw. Courtagevorschuss für die Betreuung von Versicherungsverträgen mit Unternehmen aus der P-D Gruppe aus Beiträgen errechnet hat, die zu Beginn des Jahres 2014 fällig werden sollten, und die sie dann – soweit sie nicht vor Klageerhebung anderweitig eine Verrechnung vorgenommen hat – mit dem Kontoauszug Nr. 1/2014 vom 06.01.2014 gut geschrieben hat.
Aus der Kopfzeile der vorgelegten Kontoauszüge zum Maklerverdienstkonto der Beklagten gemäß Anlage K 7 ergibt sich, dass die bereits Ende 2013 buchhalterisch erfassten, aber zu diesem Zeitpunkt dem Verdienstkonto der Beklagten gemäß den Kontoauszügen Nr. 22 und Nr. 23 für das Jahr 2013 – entgegen dem Verständnis der Beklagten – gerade noch nicht gutgeschriebenen Betreuungsprovisionen in Höhe von insgesamt 83.352,32 Euro das Geschäftsjahr 2014 betrafen, und sich eben gerade nicht auf die von der Beklagten in diesem Schriftsatz (vgl. dort insbesondere S. 4) angesprochenen Ansprüche für das Jahr 2013 bezogen.
Der Bezug auf das Geschäftsjahr 2014 ist sowohl in den am 18.12.2013 erstellten Umsatzsummen zum Kontoauszug Nr. 1/2014 so festgehalten als auch in der Kopfzeile und in der Bezeichnung des Buchungsvorgangs des Kontoauszugs Nr. 1/2014 vom 6.1.2014.
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass der damalige Betrag von 83.352,32 Euro bei den Gutschriften auf dem Verdienstkonto der Beklagten gemäß den vorgelegten Auszügen Nr. 22 und Nr. 23 noch nicht berücksichtigt ist, sondern nur in (nach den nachvollziehbaren Klägerangaben) vorbereitenden Buchungen für den Kontoauszug Nr. 1/2014, der – anders als die Kontoauszüge Nr. 22 vom 18.12.2013 und Nr. 23 vom 30.12.2013 – überschrieben ist mit „Umsatzsummen zum“ Kontoauszug Nr.1/2014“.
Bei den Einzelnachweisen zu den Kontoauszügen vom 18.12.2013 (vorgelegt auch als Anlage B 3) wird in der Kopfzeile differenziert zwischen Buchungen betreffend das Geschäftsjahr 2013 und Buchungen betreffend das Geschäftsjahr 2014.
Ein vom Zeugen H. bei seiner erstinstanzlichen Einvernahme am 2.8.2018 (S. 4 des Protokolls = Bl. 88 d.A.) beschriebene Buchungsvorgang vom 9.12.2013 im Hause der Klägerin dürfte der Beklagten vor dem 18.12.2013 nicht bekannt geworden sein.
Uneingeschränkt gutgeschrieben wurde der Betrag entsprechend den Umsatzsummen vom 18.12.2013 auf dem Verdienstkonto der Beklagten erst Anfang 2014 gemäß Auszug 1/2014 vom 6.1.2014.
Zutreffend ist, dass – was der Beklagten zu diesem Zeitpunkt wohl noch nicht bekannt gewesen sein dürfte – nach dem klägerischen Vortrag die der Darstellung der Umsatzsummen in dem automatisierten Verfahren am 18.12.2013 zugrunde gelegten Verträge wegen der erfolgten „Umstrukturierung“ durch den Nachfolgemakler mit diesem Inhalt im Jahr 2014 nicht mehr bestanden.
Zutreffend ist auch, dass dem Mitarbeiter M. der Klägerin nach deren Vortrag und Anlage K 5 der Maklerwechsel betreffend die P-D Gruppe bereits am 11.11.2013 mitgeteilt worden war.
Die Weiterleitung an andere Mitarbeiter innerhalb des Unternehmens im Hinblick auf Betreuungsprovisionen erfolgte ausweislich Anlage K 5 erst am 13.1.2014.
Wie der Zeuge H. im erstinstanzlichen Termin erläuterte, war der Maklerwechsel zum Zeitpunkt der – im Hinblick auf die zahlreichen zum Jahreswechsel anstehenden Buchungsvorgänge und Rechnungsstellungen – auf den 9.12.2013 vorgezogenen Buchungen noch nicht im System verarbeitet, weswegen die Beklagte weiterhin als Makler der P-D Gruppe geführt worden sei.
2. Ein vertraglicher Rückforderungsanspruch der Klägerin ist in Ziffer 3. des Vertrags Anlage K 1 in entsprechender Höhe für den Fall vorgesehen, dass dem Versicherungsnehmer Beitragsraten ganz oder teilweise erstattet werden, oder anteilig im Fall der bevorschussten Courtageauszahlungen, soweit der Versicherungsnehmer den dem Vorschuss zugrunde gelegten Betrag nicht oder nur teilweise gezahlt hat oder ein solcher erstattet werden musste.
Nach dem klägerischen Sachvortrag wurden zwar aufgrund des automatisierten Verfahrens zunächst für das Jahr 2014 Rechnungen entsprechend den Vertragsverhältnissen im Jahr 2013 an die P-D Gruppe versandt, dann aber wider storniert, weswegen keine entsprechenden Prämienzahlungen erfolgten.
Abgesehen davon, dass die Klägerin erstinstanzlich keinen vertraglichen Rückzahlungsanspruch geltend gemacht hat, legt der Senat diese Klausel dahingehend aus, dass ein bestehendes Versicherungsverhältnis mit dem Versicherungsnehmer vorausgesetzt wird, aus dem der betreffende Courtageanspruch zunächst hergeleitet werden konnte.
Im vorliegenden Fall wurden jedoch nach dem klägerischen Sachvortrag die vertraglichen Kündigungsfristen der P-D Gruppe betreffend die Versicherungsverträge bei der Klägerin auf dem 30.11.2013 verkürzt, die bestehenden Verträge, auf deren Basis die streitgegenständlichen Zahlungen berechnet worden seien, gekündigt und die Versicherungen durch den neuen Makler „umstrukturiert“, wofür dieser entsprechende Courtagen bekommen haben soll.
Die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rückforderungsanspruchs gemäß Ziffer 3 des Vertrags zwischen den Parteien dürften daher nach dem klägerischen Sachvortrag nicht vorliegen.
Damit kommt es auch auf die von der Beklagtenseite (vgl. insbesondere S. 6 des Schriftsatzes vom 16.05.2019) problematisierten Fragen der Rechtzeitigkeit der Irrtumsanfechtung der Klägerin und des AGB-Charakters der Courtagevereinbarung nicht mehr an.
3. Dem klägerischen Anspruch aus § 812 BGB steht nicht entgegen, dass die Courtage-Zusage gemäß Anlage K 1, in die die Beklagte unstreitig anstelle des damaligen Vertragspartners der Klägerin V. S. eingetreten ist, bisher nicht gekündigt wurde.
Wie im Hinweisbeschluss vom 15.3.2019 bereits dargelegt wurde, ist jedoch nach Ziffer 1 dieses Vertrags Voraussetzung für die streitgegenständliche Betreuungscourtage, dass der Versicherungsnehmer in der Zeit, für die die Beitragspflicht entstanden ist, von der Beklagten aufgrund eines Maklervertrags mit diesem betreut wurde.
Unstreitig wurde der nach dem Beklagtenvortrag (S. 3 Mitte des Schriftsatzes vom 14.3.2018 = Bl. 13 d.A.) seit Dezember 2012 bestehende Maklervertrag zwischen der Beklagten und den Gesellschaften der P-D-Gruppe im November 2013 beendet.
Ein Anspruch der Beklagten auf eine Betreuungsprovision für das Jahr 2014, die gemäß Ziffer 3 Satz 1 des Vertrags mit Eingang der jeweiligen Beitragsrate fällig wurde, bestand demnach nicht mehr. Dementsprechend hat der erstinstanzliche Beklagtenvertreter auf S. 4 unten seiner Klageerwiderung auch zutreffend ausgeführt: „Da der Beklagten für 2014 das Mandat entzogen war, konnte für die Zukunft keine Betreuungsprovision mehr entstehen“. Die Beklagte hat sich gegen die Klageforderung mit einem Schuldanerkenntnis in Form einer Gutbuchung vom 18.12.2013 bzw. § 814 BGB verteidigt.
4. Eine Leistung ohne rechtlichen Grund i.S. von § 812 BGB liegt auch dann vor, wenn im Rahmen eines nach wie vor bestehenden Dauerschuldverhältnisses die Voraussetzungen für eine oder mehrere bestimmte Einzelleistungen nicht vorlagen.
Ein Irrtum über die Leistungspflicht ist nicht positive Voraussetzung einer Kondiktion (vgl. Lorenz in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2007, Rn. 12 zu § 814).
Bei dem Rechtsgrund i.S. von § 812 Abs. 1 BGB handelt es sich um dasjenige Kausalverhältnis, auf das zum Zwecke der Erfüllung geleistet wurde, also den Anspruch, der dem Empfänger gegen den Leistenden zugestanden hat. Rechtsgrundlos ist nicht nur geleistet, wenn ein Kausalverhältnis überhaupt fehlte oder unwirksam war. Zum Teil wird darauf abgestellt, ob der mit der Leistung bezweckte Erfolg eingetreten ist (vgl. Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., Rn. 396 m.w.N.) bzw. ob – wie es von Seiten der Beklagten auf S. 7 oben ihrer Berufung zitiert wurde – der Empfänger zum Zeitpunkt der Leistung ein Recht auf diese hatte, und ob ein bestehendes Kausalverhältnis die Leistung nicht oder nicht so erforderte.
Der Rechtsgrund fehlt sogar, wenn der Schuldner einen fälligen Betrag auf ein Konto des Gläubigers einbezahlt, aber mit dem Gläubiger ursprünglich die Zahlung auf ein anderes Konto vereinbart hatte. Da die Zahlung des Schuldners in diesem Fall die Forderung des Gläubigers nicht zum Erlöschen bringt, hat der Gläubiger sie ohne Rechtsgrund empfangen und steht demzufolge dem Leistenden ein Bereicherungsanspruch zu (vgl. BGH, Urteil vom 14.7.2008, Az.II ZR 132/17 = NJW-RR 2008, 1512, 1513, Tz 14 f m.w.N.)
Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung begründen keinen Rechtsanspruch i.S. von § 812 BGB. Auch ein rechtsgrundlos abgegebenes Schuldanerkenntnis unterliegt einem Kondiktionsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB (vgl. Lorenz in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2007, Rn. 15 zu § 812). 
In erster Instanz hat die Beklagte noch auf S. 5 der Klageerwiderung zugestanden, dass zu ihren Gunsten für das Jahr 2014 kein Betreuungsprovisionanspruch entstehen konnten, was der Klägerin bekannt gewesen sei.
Soweit die Beklagte nunmehr geltend macht, dass sich das „Courtagevolumen“ alleine einer Gesellschaft der P-D Gruppe mit dem Namen V. G. AG auf ca. 90 TEUR pro Jahr belaufen würde und dass der Beklagten ein Rechtsanspruch auf Betreuungsprovision in angemessener Größe für das Jahr 2013, nämlich in Höhe von zumindest 10/12 der für das Jahr 2014 gebuchten Betreuungsprovision zustehen würde, auf den die Beklagte im Laufe des Jahres 2013 nur 18.672,59 Euro gutgebucht und ausgezahlt bekommen habe, betrifft dies nicht die klägerische Leistung für das Geschäftsjahr 2014, die zurückgefordert wird.
Im Übrigen ist die Argumentation der Beklagten auch nicht nachvollziehbar. Eine V. G. AG findet sich weder in der Liste der P-D Unternehmen auf S. 5 der Klageschrift noch in der tabellarischen Darstellung der Gutschriften auf S. 8 bis 11 der Klage noch im Eingang des Maklervertrags mit dem Nachfolger der Beklagten gemäß Anlage K 4.
5. Der Senat bleibt auch bei seiner Rechtsaufassung, dass der klägerische Anspruch nicht nach § 814 BGB, der auf dem Gedanken der Unzulässigkeit eines (bewusst) widersprüchlichen Verhaltens beruht (vgl. BGH NJW 1997, 2381, 2382), ausgeschlossen ist, wenngleich der Beklagten zuzugestehen ist, dass die Arbeitsweise im Haus der Klägerin Verwunderung hervorrufen kann.
Nach den Gesetzesmaterialien und der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es Sache des Leistungsempfängers, die den Bereicherungsanspruch ausschließende positive Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld zu beweisen (vgl. Lorenz in Staudinger, Neubearbeitung 2007, Rn. 12 zu § 814 m.w.N.). Der Kondiktionsausschluss greift nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erst dann, wenn der Leistende nicht nur die Tatumstände kennt, aus denen sich ergibt, dass er nicht verpflichtet ist, sondern auch weiß, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet, wobei Zweifel daran zu Lasten des Leistungsempfängers gehen (BGH NJW 2002, 3772, 3773).
Es mag sein, dass die von der Beklagten im Berufungsverfahren benannten Zeugen M. und W. Mitte November 2013 davon erfahren hatten, dass hinsichtlich der P-D Gruppe ein Maklerwechsel stattgefunden hat. Aufgrund dieses Umstands sowie der auf Veranlassung der Beklagten erfolgten Verkürzung der vertraglichen Kündigungsfristen hätten diese die Schlussfolgerung ziehen können und müssen, dass der Beklagten keine Betreuungscourtage hinsichtlich der Versicherungsverträge der P-D Gruppe für das Jahr 2014 zustand.
Ohne Verkürzung der Kündigungsfristen hätten der Beklagten nach dem Vortrag in der Klageschrift die Betreuungsprovisionen für das Jahr 2014 noch zugestanden.
Dass einem oder mehreren Mitarbeitern der Klägerin, die die Gutschrift auf dem Verdienstkonto der Beklagten und/oder die Auszahlung des Guthabens an die Beklagte Anfang 2014 veranlasst hätten, zu diesem Zeitpunkt beide provisionsrelevante Umstände positiv bekannt gewesen wären, ist von Seiten der Beklagten weder nachvollziehbar vorgetragen noch unter Beweis gestellt worden.
Es kann dahinstehen, ob die Zeugen M. und W., denen die Beendigung des Maklermandats bekannt gewesen sei, bestätigen könnten, dass der die Auszahlung veranlassende Mitarbeiter der Klägerin grundsätzlich nach Weisung der beiden Zeugen gehandelt habe.
Insbesondere ergibt sich aus der Aussage des Zeugen H., dass die Übertragung eines Maklermandats durch Personal erfolge, wobei die Beklagte von München aus und der Vorgänger- und zugleich Nachfolgemakler von Hamburg aus betreut worden sei, und die Buchung der Courtagen nach Erfassung der Bestandsübertragung automatisiert erfolge.
Im vorliegenden Fall sei der Maklerwechsel trotz einer Anweisung, dies so schnell als möglich zu erledigen, wegen der nicht unerheblichen Menge am 9.12.2013 noch nicht in das System eingepflegt gewesen.
6. Wie bereits dargelegt wurde, ist der streitgegenständliche Rückforderungsanspruch weder verjährt noch verwirkt.
Die Klägerin hat ihre Forderung außergerichtlich Mitte 2014 geltend gemacht (Schreiben vom 22.5.2014 gemäß Anlage B 1 und vom 21.7.2014 gemäß Anlage K 8).
Da der Beklagten bekannt war, dass sie nach Verkürzung der Kündigungsfristen im November 2013 die Betreuung der P-D Gruppe an einen anderen Makler verloren hatte, wusste sie auch, dass ihr für das Geschäftsjahr 2014 die aus den Umsatzsummen vom 18.12.2013 ersichtliche und am 6.1.2014 auf ihrem Verdienstkonto gutgeschriebene Betreuungsprovision nicht zustand.
7. Über die Frage, ob und ggf. In welchem Umfang der Beklagte für die Betreuung der P-D Unternehmen im Jahr 2013 aus den für dieses Jahr zu entrichtenden Versicherungsbeiträgen noch weitere Courtageansprüche zustehen, zu deren Geltendmachung die Beklagte nach Erhalt des klägerischen Schreibens vom 22.5.2014 gemäß Anlage B 1 Veranlassung gehabt hätte, ist hier nicht zu entscheiden, insbesondere hat die Beklagte derartige Ansprüche weder ausreichend substantiiert vorgetragen noch eine Aufrechnung gegen die klägerische Forderung erklärt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben