Handels- und Gesellschaftsrecht

Berufung, Annahmeverzug, Fahrzeug, Software, Haftung, Pkw, Anspruch, Streitwert, Anordnung, Feststellung, Vollstreckbarkeit, Hinweisbeschluss, Annahme, Stellungnahme

Aktenzeichen  27 U 1964/21

Datum:
19.8.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 52565
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

27 U 1964/21 2021-06-30 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 02.03.2021, Aktenzeichen 033 O 1896/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klagepartei macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs wegen einer behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung geltend.
So erwarb die Klagepartei am 24.01.2015 bei der einen Pkw Opel Zafira Tourer zum Preis von 23.900 €, ausgestattet mit einem 1,6 l – Dieselmotor mit 100 kw (Euro-6-Norm).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für eine Haftung aus § 826 BGB fehle es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass das Fahrzeug mit einer Software ausgestattet ist, die die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu begründen vermag. Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB fehle es an einer zurechenbaren vorsätzlichen Täuschung im Sinne des Betrugstatbestandes. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 EG-FGV scheitere am fehlenden Schutzcharakter der genannten Normen.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Augsburg vom 02.03.2021 Bezug genommen, § 540 ZPO.
1. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klagepartei, die in der Berufungsinstanz beantragt (Bl. 159/168 d. A.): Das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 02.03.2021, Az. 033 O 1896/20, wird aufgehoben.
2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 23.900,00 € abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung, welche jedoch 9.089,75 € nicht überschreiten sollte, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs der Marke Opel Zafira Tourer, Fahrgestellnummer, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2020 zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des unter Ziff. 2) bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.430,38 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz freizustellen.
Wegen des Berufungsvortrags wird auf die Berufungsbegründung der Klagepartei vom 11.06.2021 (Bl 159/160 d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz, die Berufung zurückzuweisen (Bl. 155 d.A.).
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 03.03.2021, Aktenzeichen 033 O 1896/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Der Senat bleibt bei seiner im Hinweis vom 30.06.2021 dargelegten Rechtsauffassung, auf die gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO Bezug genommen wird.
Die Stellungnahme der Klagepartei vom 13.08.2021 enthält keine neuen Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
Insbesondere vermag das Vorbringen der Klagepartei zum gewählten Temperaturbereich des Thermofensters eine objektive Sittenwidrigkeit nicht zu begründen.
Im Übrigen vermögen die Ausführungen der Klagepartei betreffend die Frage der Substantiierung nicht zu überzeugen. Bezüglich der fehlenden Übertragbarkeit der in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.01.2020 (VIII ZR 57/19) aufgestellten Grundsätze kann nur auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss verwiesen werden. Aus der Anordnung der Stillegung lassen sich ebenso wenig Rückschlüsse auf eine Prüfstanderkennung ziehen wie – wie ausgeführt – aus einem verbindlichen Rückruf. Ansonsten kann nur wiederholend auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss Bezug genommen werden. III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.


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