Handels- und Gesellschaftsrecht

Bewertung einer Fortbildungsprüfung Bilanzbuchhalter

Aktenzeichen  RO 5 K 16.1224

Datum:
29.11.2018
Fundstelle:
GewA – 2019, 197
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RDGEG § 3, § 5
UStG § 13b
KStG § 8 Abs. 4 S. 7
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
BayVwVfG Art. 45 Abs. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

1 Bei der gerichtlichen Überprüfung berufsbezogener Prüfungen geht es in einem ersten Schritt um die fachwissenschaftliche Beurteilung, also um die Frage, ob eine Antwort richtig, falsch oder vertretbar ist. Hier steht der Prüfungsbehörde kein Bewertungsspielraum zu. Vielmehr hat das Gericht eine vollständige Kontrolle vorzunehmen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2 In einem zweiten Schritt geht es um die Überprüfung von prüfungsspezifischen Wertungen, d.h. um die Bewertung der Prüfungsleistung im eigentlichen Sinne und die Notenfindung. Hier steht den Prüfern ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zu. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene gerichtliche Überprüfung beschränkt sich deshalb darauf, ob die Prüfer von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind, ob sie allgemein gültige Bewertungsgrundsätze beachtet haben bzw. ob sie sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und schließlich ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, weil bei der Bewertung der Prüfung weder rechtlich erhebliche Bewertungsfehler noch beachtliche Verfahrensfehler erkennbar sind und somit der Bescheid der Beklagten vom 19.07.2016 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Die von der Klägerin begehrte Aufhebung der Prüfungsentscheidung und der Ausspruch zur Verpflichtung, die Prüfung als bestanden zu werten, setzt voraus, dass die Bewertung fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1994 – 6 C 5/93 – NVwZ-RR 1994, 582). Dabei ist die gerichtliche Überprüfung bei berufsbezogenen Prüfungen zweigeteilt:
a. In einem ersten Schritt geht es um die fachwissenschaftliche Beurteilung, also um die Frage, ob eine Antwort richtig, falsch oder vertretbar ist. Hier steht der Prüfungsbehörde kein Bewertungsspielraum zu. Vielmehr hat das Gericht eine vollständige Kontrolle vorzunehmen (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage 2012, § 40 Rn. 96). Es reicht dabei aber nicht aus, eine fehlerhafte fachliche Beurteilung zu behaupten. Die Klägerin muss vielmehr darlegen, worin der den Prüfern unterlaufene fachliche Fehler im Einzelnen liegt. Es ist Sache des Prüflings, die Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit seiner Auffassung gegenüber der anderen Auffassung der Prüfer mit Hilfe objektiver Kriterien deutlich zu machen, z.B. mit Hilfe qualifizierter fachwissenschaftlicher Äußerungen (BayVGH, B.v. 28.8.2012 – 7 ZB 12.467 – PflR 2013, 46).
b. In einem zweiten Schritt geht es um die Überprüfung von prüfungsspezifischen Wertungen, d.h. um die Bewertung der Prüfungsleistung im eigentlichen Sinne und die Notenfindung. Dieser zweite Teil erstreckt sich auf den Schwierigkeitsgrad und Angemessenheit der Prüfungsaufgabe, auf die Beurteilung, was an Kenntnissen und Fertigkeiten von den Prüflingen nach Art und Stand der Ausbildung erwartet werden kann, auf die Qualität der Darstellung und die Überzeugungskraft der Argumente, auf die Gewichtung von Fehlern und positiver Ausführungen, auf die Bedeutung einzelner Teile der Prüfungsarbeit auf das Gesamtergebnis, auf den Gesamteindruck der erbrachten Leistungen und nicht zuletzt auf die „durchschnittlichen“ Anforderungen als Maßstab für Differenzierungen bei der Notenvergabe (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rn. 635). Hier steht den Prüfern ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zu. Grund für die zurückgenommene Kontrolldichte ist letztlich die Tatsache, dass Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch persönliche Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfpraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben. Nach dem Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG, der das Prüfungsrecht beherrscht, müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten (BVerfG, B.v. 17.04.1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 58).
c. Die nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene gerichtliche Überprüfung beschränkt sich deshalb darauf, ob die Prüfer von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind, ob sie allgemein gültige Bewertungsgrundsätze beachtet haben bzw. ob sie sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und schließlich ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist. Prüfungsspezifische Wertungen, die keinen von den Gerichten zu kontrollierenden Verstoß erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – BVerfGE 84, 34/50 ff. und B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 1529/84 – BVerfGE 84, 59/77 ff; BVerwG, B.v. 16.8.2011 – 6 B 18.11 – juris Rn. 16).
Gemessen an den vorstehenden Erwägungen konnte die Klägerin durch ihre im Klageverfahren erhobenen Einwendungen gegen die Bewertung der schriftlichen Prüfungen keine relevanten Bewertungsfehler darlegen. Im Einzelnen:
2. Dem Einwand, dass dem Bescheid schon jede Begründung fehle, muss entgegengehalten werden, dass eine solche jedenfalls in Form der Korrekturanmerkungen und der ausführlichen und umfassenden Stellungnahmen der Prüfer im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung nachgeholt wurde im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG. Durch die umfassende Stellungnahme der Prüfer auch soweit die Klägerin keine konkreten Einwände erhoben hatte, sondern zunächst nur um Erläuterung ersucht hatte, bestehen keine Zweifel daran, dass anhand der so gegebenen Begründung der Klägerin effektiver Rechtsschutz ermöglicht wurde.
3. Der generelle Einwand der Klägerin, dass sie insgesamt mehr Punkte hätte erhalten müssen, insbesondere gemessen an der Musterlösung (Anlagen K5 und K6), greift nicht durch.
Hierzu nehmen die Prüfer dahingehend Stellung, dass der Lösungshinweis für die Punktvergabe im Einzelfall nicht bindend sei. Eine Orientierung am vorgegebenen Rahmen habe aber stattgefunden. Außerdem – so die Prüfer – bestehe keine ausreichende Tiefe der Kenntnisse im Steuerrecht und es würden teilweise unstrukturierte Alternativlösungen angegeben (Aufgabe 1 und 3 SV 2). Die sehr wichtige Fachterminologie werde nicht konsequent eingehalten.
Hierbei handelt es sich gerade um den oben dargestellten zweiten Schritt, der Bewertung der Prüfungsleistung im eigentlichen Sinne. Den Prüfern kommt ein Bewertungsspielraum zu, den die Klägerin nicht einfach durch eine eigene Punkteverteilung ersetzen kann. Grobe Fehler beim Gesamtvorgang der Bewertung sind dagegen weder vorgetragen, noch haben sich aus der Akte oder aus dem Eindruck der mündlichen Verhandlung Anhaltspunkte für überprüfbare Bewertungsfehler ergeben.
Auch soweit die Klägerin zu einzelnen Aufgaben und deren Korrektur bzw. Bewertung vorgetragen hat, ergeben sich jedoch keine auf das Ergebnis durchschlagenden Fehler:
4. Prüfungsteil „Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre“
a. Aufgabe 1
Die Klägerin machte zunächst keine konkreten Einwände geltend.
Die Prüfer erläutern, dass seitens der Klägerin keine Einzelaufgliederung vorliege. Fehlen würde insbesondere eine Komponente zur Ermittlung der Ausgangsbasis, bestimmte Schuldzinsen, ein Ergebnis sei falsch, die Höchstbetragsberechnung für Spendenabzug sei falsch, eine vorzunehmende Verluststreichung sei nicht erkannt worden und das System der Ermittlung des Gewerbeertrags in Alternativlösungen jeweils falsch/unvollständig.
Die Klägerin erwiderte, dass man nun in Form von Anlage K 17 eine Einzelaufgliederung vorlege. Daraus würde sich ergeben, dass die Zinsen, die sie in der korrekten der beiden Alternativlösungen angegeben hatte, in der Musterlösung mit einem Punkt bewertet worden seien, der Klägerin aber 2 Punkte abgezogen worden seien. Die Spenden habe die Klägerin zutreffend erfasst, sodass ihr hier auch ein Punkt mehr zu geben gewesen wäre. Für das System der Ermittlung des Gewerbeertrags sei nach Ansicht der Klägerin nicht ein Abzug von zwei sondern allenfalls von einem Punkt gerechtfertigt.
Die Prüfer erläutern weiter, dass das Übersehen der Schuldzinsen einen erheblichen Mangel darstelle, da es mangelnde Übersicht über den Sachverhalt erkennen lasse. Die Spenden seien zwar erkannt, aber in der falschen Höhe zum Abzug gebracht worden. Die Klägerin habe keine konsequente Rechtsanwendung betrieben und die 4 Promille aus unterschiedlichen Beträgen berechnet. Der Gewerbesteuermessbetrag sei nicht berechnet worden, die Klägerin habe trotz fehlender Berechnung für das reine Nennen des nicht angewendeten Teils des Systems einen Punkt erhalten.
Die Klägerin erwidert, dass ein Punkt mehr gegeben werden müsse, auch wenn die Schuldzinsen nicht hinzugerechnet worden seien. Die Spenden seien einmal mit 15.000 EUR, einmal mit 20.000 EUR abgerechnet worden. 20.000 EUR seien in der Lösung (jedenfalls in einer der beiden Alternativlösungen), daher wäre es nicht völlig falsch und sie müsse einen weiteren Punkt erhalten. Sie habe das System der Ermittlung des Gewerbeertrags richtig gerechnet.
Die Prüfer erläutern: Für die falsche Kürzung der Spenden wurde ein Punkt abgezogen. Die Alternativlösung ist ohnehin schon unzulässig, eben gerade weil sie eine Alternativlösung ist. Dort wird der abgezogene Betrag weder hergeleitet noch begründet. Deshalb erfolgte ein Punktabzug für die unzulängliche Alternativlösung insgesamt. Das System der Ermittlung war in der 1. Lösung nicht bis zur geforderten Gewerbesteuerschuld durchgerechnet. In der Alternativlösung wurde der gewerbesteuerliche Verlustabzug wiederum an einer falschen Position in Abzug gebracht. Eine Zusammenschau der beiden Alternativlösungen ist nicht zulässig.
In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Erstprüfer, dass seiner Ansicht nach 2 alternative Lösungen von der Klägerin angeboten werden, da 2 mal versucht wird, bis zum Steuermessbetrag zu gelangen, insgesamt jedoch ohne klare Lösung. Nachdem die Lösung wenig strukturiert sei, habe sich die Punktzahl weniger durch den Ansatz „wie viele Punkte von der Maximalpunktzahl abgezogen wurden“ als durch den Ansatz „auf richtige Elemente werden Punkte vergeben“ ermitteln können.
Soweit die Klägerin im oben dargestellten ersten Schritt bzgl. dieser Aufgabe versucht, geltend zu machen, sie habe die richtige Antwort gegeben, ohne dass ihr dies angerechnet worden sei, scheitert dieser Einwand schon an der Darstellung in Alternativlösungen. Zweifelsohne war von der Aufgabenstellung verlangt, eine Lösung anzufertigen, nicht zwei unterschiedliche. Dass es sich um zwei unterschiedliche handeln muss, folgt daraus, dass die Klägerin zweimal bis zum Steuermessbetrag zu gelangen versuchte, ohne aber letztlich darzustellen, welchen Lösungsweg und welches Ergebnis sie als das zu wertende ansieht und ggf. Lösungselemente, an denen nicht festgehalten wird, zu streichen. Dass nun manche Lösungselemente in beiden Lösungsversuchen vorkommen, ggf. aber an unterschiedlichen Stellen und mit unterschiedlichen Beträgen, ermöglicht der Klägerin nicht, geltend zu machen, eine richtige Lösung sei nicht gewertet worden. Es ist nicht Aufgabe der Prüfer, aus zwei alternativen Lösungen die richtigen Elemente herauszufiltern und hierfür maximal viele Punkte zu vergeben, sondern Aufgabe des Prüflings, eine Lösung zu erarbeiten.
Soweit die Klägerin dann mehr Punkte einfordert, geht es um die Überprüfung prüfungsspezifischer Wertungen (zweiter Schritt im Sinne obiger Darstellung), bei denen den Prüfern ein Bewertungsspielraum zukommt. Dass es bei der unstrukturierten Darstellung der Klägerin zu einem spürbaren Punktabzug kommt oder man als Prüfer überhaupt nur darauf schaut, was noch zu verwerten ist, angesichts des Angebots von mehreren Lösungen, ist nachvollziehbar. Die Bewertung mit 8 von 17 Punkten fällt keinesfalls aus dem Rahmen und wurde in der Stellungnahme der Prüfer weiter detailliert. Der Klägerseite ist es insofern nicht gelungen, darzustellen, weshalb trotz des erheblichen Mangels, den die unstrukturierte, uneindeutige Lösung darstellt, der den Prüfern zukommende Bewertungsspielraum verlassen worden sein sollte. Zudem führt ein Abweichen bzgl. einzelner Lösungselemente von jeweils einem Punkt gegenüber der Musterlösung nicht zu einem rügbaren Bewertungsfehler, da zum einen die Frage, ob ein Punkt mehr oder weniger vergeben wird regelmäßig vom Bewertungsspielraum des Prüfers umfasst sein wird und zum anderen der Lösungshinweis („Musterlösung“) hier nur zur Orientierung herangezogen wurde. Gerade in einem Fall wie hier, in dem 2 Alternativlösungen angeboten werden, muss ein Prüfer aber davon abweichen können, ansonsten würde eine Differenzierung zwischen Prüflingen, die richtigerweise nur eine Lösung erarbeiten und solchen mit 2 Alternativlösungen unmöglich.
b. Aufgabe 2
Die Klägerin legt Anlage K9 vor, mit der Bitte zu erläutern, weshalb keine bessere Punktzahl habe erreicht werden können.
Die Prüfer erläutern, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist offenbar in der Lösung korrigiert wurde, die Jahreszahl aber nicht eindeutig lesbar sei. Bei Teil b) wurde ein großer Teil der Problematik nicht erkannt, bei Teil c) die gesamte Problematik der Aufgabenstellung nicht erkannt.
Die gleiche Thematik wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert.
Zur Frage der Lesbarkeit der Jahreszahl in Teil a) konnte festgestellt werden, dass die Klägerin entweder „2012“ oder „2014“ geschrieben hat, also bei der letzten Ziffer der Jahreszahl eine 2 und eine 4 übereinander geschrieben sind. Welche von beiden Lesarten gemeint war, kann dabei nicht im Ansatz ermittelt werden, insb. erfolgte keine Durchstreichung oder es kann auch nicht (ohne damit zu sagen, dass dies zwingend ausreichen würde) festgestellt werden, dass eine Ziffer als Ausbesserung der anderen gemeint war, etwa dadurch, dass sie „fetter“ geschrieben wäre. Auch hier bot die Klägerin also gewissermaßen zwei Alternativlösungen an, sodass nichts daran auszusetzen ist, dass in Ermangelung einer eindeutig herausgearbeiteten Lösung ein Punkt für das fehlende Ergebnis abgezogen wurde.
Hinsichtlich der Teile b) und c) hat die Klägerin schon nicht substaniiert vorgetragen, wo ein Fehler in der Korrektur liegen soll.
c. Aufgabe 3 – Sachverhalt 1
Die Klägerin legt Anlage K7 vor, mit der Bitte zu erläutern, weshalb keine bessere Punktzahl habe erreicht werden können.
Die Prüfer erläutern, dass 4 Punkte abgezogen worden seien, da Angaben fehlten zur Steuerbarkeit, Steuerfreiheit – Prüfung Optionsvoraussetzungen, Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG. 3 Punkte von 7 habe man der Klägerin anerkannt, nicht wie sie in Anlage K7 schreibt, 0 Punkte von 4.
Auch hier kann die Klägerin nicht substantiiert geltend machen, wobei es sich um einen Fehler in der Korrektur handeln sollte. Soweit sie in ihrer Tabelle angab, 0 von 4 Punkten erhalten zu haben, obwohl sie und die Prüfer übereinstimmend davon ausgingen, dass die Lösung der Klägerin in Teilen richtig war, ist diese Annahme unzutreffend. Aus dem Bewertungsbogen in der Behördenakte ergibt sich eindeutig, dass die Prüfer 3 von 7 Punkten für Aufgabe 3 – Sachverhalt 1 vergeben hatten.
d. Aufgabe 3 – Sachverhalt 2
Eingewendet wird, dass sich aus den Korrekturanmerkungen nur 4 Fehler ergeben würden. Insgesamt seien 10 Punkte zu erzielen gewesen, die Klägerin habe nur einen erhalten. Maximal 5 Punkte hätten abgezogen werden dürfen. Die Klägerin habe nach Anlage K7 nämlich eine Reihe von richtigen Angaben gemacht.
Eingewendet wird weiterhin, dass die Einleitung der Klägerin in ihrer Lösung, wonach nach dem Rechtsstand 2013 gearbeitet werde, von dem Prüfer mit einem Ausrufezeichen versehen wurde. Die Klägerin habe aber zuvor abgesprochen, dass sie nach dem Rechtsstand 2013 arbeiten dürfe.
Die Prüfer erläutern, dass das Ausrufezeichen der Korrekturen bezogen auf den Rechtsstand 2013 ausschließlich zeigen solle, dass sie bei der Korrektur auf diesen Rechtsstand eingegangen seien. Dies sehe man auch an den Randbemerkungen, wo es auf die Unterschiede zwischen dem aktuellen Rechtsstand und demjenigen aus 2013 ankomme.
Die Prüfer erläutern weiter, dass die konkreten Konsequenzen aus dem Reihengeschäft nicht systematisch dargestellt worden seien. Teilweise sei Unmögliches dargestellt worden, nämlich dass eine Lieferung zugleich als bewegt und ruhend zu bewerten sei. Es würden nahezu alle fallbezogenen Lösungskomponenten fehlen, wie dies in der Aufgabenstellung konkret gefordert worden sei: Trennung ruhende – bewegte Lieferung mit unterschiedlichen Orten, Steuerbarkeit, Steuerfreiheit.
Die Klägerin erwidert, dass sie gerade nicht geschrieben habe, Lieferung 1 sei zugleich bewegt und ruhend, sondern dass in ihrer Lösung genau wie gefordert Lieferung 1 als bewegt und Lieferung 2 als ruhend dargestellt wurde. Dass sie darüber hinaus 3 Paragraphen nicht genannt habe, rechtfertige nicht den Abzug von 9 von 10 Punkten.
Die Prüfer entgegnen, dass auch (näher ausgeführte) Lösungselemente verlangt waren, die spezifisch für die gestellte Aufgabe sind, in der die letzte Lieferung in einem innergemeinschaftlichen Reihengeschäft ins Ausland geht. Die lapidaren Antworten der Klägerin würden damit dem spezifischen Problem der Aufgabenstellung nicht gerecht, was den hohen Punktabzug nach wie vor rechtfertige.
Die Klägerin erwidert, dass sie mehrere korrekte Antworten geliefert habe, aber nur einen Punkt erhalten habe. Die Trennung zwischen den 2 Lieferungen sei gerade nicht bewertet worden, sie müsse hierfür noch 3 Punkte erhalten. Gemessen an der Musterlösung sei die Aufgabe zur Hälfte richtig, sie müsse also 5 Punkte erhalten.
Die Prüfer entgegnen: Eine strukturierte Lösung erfolgt nicht. Die bloße Nennung einzelner Komponenten reiche nicht. Der Klägerin fehle der Überblick über einen strukturierten Lösungsaufbau.
In der mündlichen Verhandlung wurde hierzu ergänzend erläutert, dass sich das Ausrufezeichen auch an den Zweitkorrektor gerichtet habe, damit dieser die Annahme des Rechtsstands 2013 unmittelbar erkennt. Jedenfalls sei aber allein wegen der Lösung nach dem Rechtsstand 2013 kein Punktabzug erfolgt. Der Lösung fehle die Struktur, insbesondere wurde der Kern der Aufgabe, die umsatzsteuerliche Behandlung eines Reihengeschäfts gerade ins Ausland nicht bearbeitet.
Bzgl. der genannten Kritikpunkte ist zunächst festzuhalten, dass es keine Anzeichen in der Punktevergabe gibt, die darauf hindeuten, dass es trotz der Angaben der Prüfer infolge der Bearbeitung nach dem Rechtsstand 2013 allein deswegen zu einem Punktabzug gekommen sei. Wie dabei eine von der Klägerin als Absprache angeführte E-Mail zu verstehen ist, namentlich, ob dies so gemeint war, dass die Klägerin auch bei einer Bearbeitung nach dem Rechtsstand 2013 die volle Punktzahl erreichen könne oder ob eine Lösung nach 2013 besser als gar keine Lösung sei und daher von der Klägerin versucht werden sollte, kann offen bleiben. An keiner Stelle der Prüfung hätte eine vollständig richtige Lösung nach dem Rechtsstand 2013 anders ausgesehen als nach dem eigentlich anzuwendenden Rechtsstand 2015.
Tatsächlich ist der monierte Satz der Klägerin, der angeblich die Lieferung 1 als zugleich ruhend und bewegt, fachlich richtig und trennt zwischen den beiden Lieferungen. Das Schriftbild dieser Passage in der Lösung der Klägerin, genauer gesagt, dass die Ziffer 2 nach „Lieferung“ in vergleichsweise großem Abstand geschrieben ist und sich mit dem „Schwung“ des „g“ in der darüberliegenden Zeile schneidet, deutet darauf hin, dass die Ziffer 2 beim Lesen dieses Satzes leicht zu übersehen ist und übersehen wurde, obwohl sie tatsächlich vorhanden war und damit zwischen beiden Lieferungen getrennt wurde. Selbst wenn man das Schriftbild nicht der Risikosphäre der Klägerin zuordnen will und hierin also im ersten Schritt eine richtige Antwort erblickt, die unzutreffenderweise als falsch bewertet wurde, so schlägt sich dies jedoch nicht auf das Gesamtergebnis durch. Dass sich zwar mehrere Lösungselemente zur Umsatzsteuer in der Lösung der Klägerin wiederfinden, die Prüfer aber dennoch an der Bewertung mit einem von 10 Punkten festhalten, überschreitet nicht den Bewertungsspielraum, der den Prüfern insoweit zukommt. Dies liegt darin begründet, dass der Sachverhalt erkennbar darauf ausgelegt war, die Besonderheiten bei der Umsatzsteuer für die beiden Lieferungen im Reihengeschäft in die Schweiz darzustellen. Der Kern der Aufgabe, dass es sich nicht um einen rein inländischen Sachverhalt handelte, sondern sämtliche Folgen für die Beteiligung der Schweiz am Sachverhalt dazustellen waren, wurde von der Klägerin offenkundig nicht bearbeitet. Zudem wird bemängelt, dass nicht von Beginn der Lösung an klar zwischen den beiden Lieferungen getrennt wurde. Dass dies von den Prüfern nach wie vor mit einem von 10 Punkten bewertet werden würde, ist somit nachvollziehbar. Diese Gewichtung dahingehend, dass die Punkte nicht durch reines „Abhaken“ einzelner Lösungselemente vergeben werden, sondern es besonders negativ gewichtet wird, wenn der Kern der Aufgabe nicht erkannt und/oder die Darstellung nicht ausreichend strukturiert erfolgt, ist jedoch, wie oben dargestellt, gerade vom Bewertungsspielraum der Prüfer erfasst. Dass mit der Bewertung mit einem von 10 Punkten vorliegend dieser Spielraum überschritten worden wäre, ist nicht erkennbar. Schließlich ist es durchaus nachvollziehbar, dass derart wenig Punkte vergeben werden, wenn die Aufgabe gerade auf die Besonderheiten bei Auslandssachverhalten abzielt und von der Klägerin nur Grundlegendes zur Umsatzsteuer angewendet wird, was so auch auf jeden Inlandssachverhalt zutreffen würde. Ein auf das Ergebnis durchschlagender Fehler in der Korrektur liegt somit nicht vor.
Soweit die Klägerin darüber hinaus für einzelne Lösungselemente einzelne Punkte mehr nach ihrem eigenen Dafürhalten verdient haben will, ist wiederum wie schon zuvor darauf zu verweisen, dass die Gewichtung innerhalb der Aufgabe, insb. bzgl. einzelner Bewertungspunkte, dem Bewertungsspielraum der Prüfer unterliegt.
e. Aufgabe 4
Die Klägerin legt Anlage K10 vor, mit der Bitte zu erläutern, weshalb keine bessere Punktzahl habe erreicht werden können.
Die Prüfer erläutern, dass bei Sachverhalt 1 wegen einer falschen Begründung 1 Punkt abgezogen wurde von 7. Bei Sachverhalt 2 habe die Klägerin die Körperschaftsteuer und das nicht abzugsfähige Gästehaus nicht erkannt und falsch als Bewirtung gewürdigt. Trotz falscher konkreter Bezeichnungen habe man noch 8 von 12 Punkten gegeben, also nur 4 Punkte abgezogen.
In der mündlichen Verhandlung erfolgte keine weitere Äußerung.
Damit ist schon keine substantiierte Darlegung eines Korrekturfehlers erfolgt. Vielmehr erscheint die Erläuterung der Punktvergabe in sich schlüssig.
f. Aufgabe 5
Die Klägerin legt Anlage K11 vor, mit der Bitte zu erläutern, weshalb keine bessere Punktzahl erreicht werden habe können.
Die Prüfer erläutern, dass nicht erkannt wurde, dass eine zwangsweise Einlage zum Teilwert vorliege. Dass 2 Wirtschaftsgüter vorliegen würden, sei auch nicht ausgewiesen worden. Hierfür habe man 5 von 8 Punkten abgezogen. Weiter sei die AfA an der falschen Stelle abgezogen worden. Wegen dieser falschen Systematik habe man 6 von 7 Punkten abgezogen.
Die Klägerseite verzichtete in der mündlichen Verhandlung auf weitere Erörterungen, um sich Aufgabe 6 zuzuwenden.
Damit ist ebenfalls keine substantiierte Darlegung eines Korrekturfehlers erfolgt. Vielmehr erscheint die Erläuterung der Punktvergabe in sich schlüssig.
g. Aufgabe 6
Es wird eingewandt, die Klägerin müsse 11 statt nur 3 Punkte erhalten. Anhand der Anmerkungen des Prüfers könne sich die Klägerin nicht erklären, wie es zum Punktabzug gekommen sei. Angeblich habe die Klägerin eine falsche Gesetzesgrundlage im Körperschaftsteuergesetz zu Grunde gelegt. Die Gegenüberstellung in Anlage K8 zeige aber, dass die Lösung der Klägerin überwiegend richtig sei.
Die Prüfer erläutern, dass die Streubesitzdividende und die Herleitung der Steuerpflicht (auch nach dem Rechtsstand 2013) nicht erkannt worden seien. Es seien die Abs. 2 und 3, statt richtigerweise 1 und 5 des § 8b Körperschaftsteuergesetz angewandt worden. Somit sei auch die Einkünfteermittlung falsch gewesen. Zudem sei ein falscher Hinweis auf den Progressionsvorbehalt erfolgt und es habe keine eindeutige Lösung zur Steueranrechnung gegeben. Insgesamt sei damit ein Abzug von 8 Punkten gerechtfertigt.
Die Klägerin entgegnet, auch hier lege man in Form von Anlage K 19 eine neue Einzelaufgliederung vor. Die dort vorgenommene Punkteverteilung erscheine der Klägerin sachgerecht. Die korrekte Festlegung des Ansässigkeitsstaats sei mit 4 Punkten zu bewerten. § 8 Abs. 4 Satz 7 KStG sei nicht Prüfungsstoff, jedenfalls nicht gelehrt worden. Darauf, dass die ausländische Steuer nach § 10 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz hinzugerechnet wird, müsse die Klägerin noch 2 Punkte bekommen.
Die Prüfer erläutern u.a. weiter, dass die zur Festlegung des Ansässigkeitsstaats genannten Normen (OECD-MA) gar nicht dessen Festlegung regelt, sondern einem Staat ein Besteuerungsrecht zuweist. Das Verhältnis zu einer weiteren Norm (OECD-MA), die einem anderen Staat ein mögliches Besteuerungsrecht zuweist, hat die Klägerin außerdem nicht nachvollziehbar in ihrer Lösung dargestellt. In der Lösung werde unzulässigerweise das Anrechnungsverfahren und nicht das Freistellungsverfahren angewandt. Auch wiege schwer, dass auf einen Progressionsvorbehalt Bezug genommen worden sei, bei einer Kapitalgesellschaft ist der Steuersatz jedoch durchgehend einheitlich. Auch wenn hier die Lösung auf den Rechtsstand 2015 ausgerichtet gewesen sein mag, hätte sich beim Rechtsstand 2013 das gleiche ergeben.
Die Klägerin entgegnet: wie sich die 7 Faktoren für die Verteilung der insgesamt 11 Punkte zusammensetzen, sei unklar. Nach § 8 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz soll der Rechtsstand 2015 anzuwenden gewesen sein. Korrespondenz (Anlage K21) der Klägerin mit der Beklagten würde ihr aber zugestehen, den Rechtsstand 2013 anzuwenden. Ihrer Meinung nach habe die Klägerin bei der Thematik OECD-MA sauber gearbeitet und bewusst den Ansässigkeitsstaat nicht festgelegt.
Die Prüfer erläutern weiter: die Festlegung des Ansässigkeitsstaats sei unabdingbar, da nur hier die volle unabhängige Besteuerung der Dividende möglich sei. Die Beteiligungshöhe sei nur für die Höhe der Quellensteuer maßgeblich, nicht dafür, dass die Besteuerung im Quellenstaat dem Grunde nach überhaupt erfolgt.
In der mündlichen Verhandlung gab die Klägerseite an, über die schriftsätzlichen Äußerungen hinaus nichts weiter vorbringen zu wollen.
Soweit hier wiederum auf das Themengebiet eingegangen wird, ob die Klägerin nachteilsfrei nach dem Rechtsstand 2013 lösen durfte, ist hier wie schon oben darauf hinzuweisen, dass die Lösung nach den Ausführungen der Prüfer, die die Klägerin insoweit nicht angriff, nach beiden Rechtsständen gleich ausgesehen hätte und dass allein wegen der Anwendung des Rechtsstands 2013 kein Abzug erfolgte. Die Auslegung der Absprache kann daher wie schon oben offen bleiben.
Soweit die Klägerin eine abweichende Punkteverteilung nach ihrem Dafürhalten als „sachgerecht“ bezeichnet, muss sie darauf verwiesen werden, dass, wie eingangs dargestellt, die Gewichtung durch eine Punkteverteilung gerade dem Bewertungsspielraum der Prüfer unterfällt. Inwieweit dieser konkret überschritten sein soll, legt die Klägerin nicht substantiiert dar. Auch allein darin, dass für 7 Lösungselemente 11 Punkte zu vergeben waren und nicht einzeln aufgeschlüsselt wurde, wie sich diese 11 Punkte auf die 7 zu erwartenden Lösungsinhalte verteilen sollten, schadet nicht, da dies gerade Ausfluss des Wertungselements ist, das, wie eingangs dargestellt, jeder Korrektur durch Prüfer zu eigen ist.
Im Übrigen erscheint die Bewertung in sich schlüssig und den vergleichsweise großen Punktabzug tragend. Sie ist damit frei von rügbaren Bewertungsfehlern. Insbesondere stellt der Erstprüfer nachvollziehbarerweise heraus, dass es einen schwerwiegenden Verständnisfehler darstellt, auf einen Progressionsvorbehalt zu verweisen, da es im Körperschaftssteuerrecht einen einheitlichen Steuersatz gibt. Ebenso ist nachzuvollziehen, dass die Anwendung anderer Absätze in der entsprechenden Norm und einer im konkreten Fall nicht zutreffenden Methode zur Verhinderung der Doppelbesteuerung ebenfalls zu erheblichen Punktabzügen führen können. Eine Überschreitung des Bewertungsspielraums ergibt sich im Ergebnis also nicht.
5. Prüfungsteil „Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen und des Lageberichts nach nationalem Recht“
a. Aufgabe 1
Die Klägerin legt Anlage K12 vor, mit der Bitte zu erläutern, weshalb keine bessere Punktzahl habe erreicht werden können.
Weiter legt die Klägerin die Aufstellung K 20 vor. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Verbindlichkeit, die hier angesetzt wurde, mit 80% der Anschaffungskosten bemessen worden sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb eine Zahlung die Anschaffungskosten beeinflussen soll und dass der Ansatz mit der Rechtsverbindlichkeit stattfinden muss. Die 5 Punkte Abzug seien daher ungerechtfertigt, da die Lösung der Klägerin richtig sei.
Die Prüfer erläutern: die bilanzielle Darstellung erfolgte zu einem zu frühen Datum, zu dem es noch ein schwebendes Geschäft und damit nicht zu bilanzieren war. Es wurde dann auch der Wechselkurs des falschen Datums verwendet, eine Aufzählung der Kursentwicklung konnte daher nicht als richtig gewertet werden. Aus der Lösung wird nicht klar, wann es um die Handels- und wann um die Steuerbilanz geht.
In der mündlichen Verhandlung erfolgten keine Ergänzungen.
Die Klägerin konnte hier keinen Bewertungsfehler darlegen. Dass sie anmahnte, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb 80% der Anschaffungskosten heranzuziehen gewesen seien, ist in der zeitlichen Streckung des Geschäfts mit verschiedenen Teilzahlungen zu sehen. Die weitere Begründung der Prüfer für Punktabzüge wird auch nicht durch fachwissenschaftlich begründete Äußerungen angegriffen, sodass im eingangs dargestellten ersten Schritt keine fachliche Auseinandersetzung von Nöten ist. Anhand der in sich schlüssigen Erläuterungen der Prüfer im Gerichtsverfahren ergibt sich auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Überschreitung des Bewertungsspielraums.
b. Aufgaben 2 bis 5
Die Klägerin legt die Anlagen K13 bis K16 vor, mit der Bitte zu erläutern, weshalb keine bessere Punktzahl habe erreicht werden können.
Die Klägerin behauptet damit schon nicht substantiiert, dass es zu einem Bewertungsfehler gekommen sei. Allenfalls kann darin (wie bei den auch sonst vorgelegten, vergleichbar aufgebauten Anlagen) die Aussage gesehen werden, dass die Menge an von der Klägerin selbst rot markierten Fehlern im Verhältnis zu grün markierten zutreffenden Lösungselementen den vorgenommenen Punktabzug nicht rechtfertigen würde. Die Gewichtung von Fehlern unterliegt jedoch gerade dem eingangs dargestellten Bewertungsspielraum der Prüfer. Für eine Überschreitung desselben findet sich durch die vorgelegten Tabellen kein Anhaltspunkt.
6. Nach alldem findet sich also kein Bewertungsfehler, der auf das Ergebnis durchschlagen würde. Der Klageantrag war daher abzulehnen.
Da die Klage erfolglos war, war sie mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen gewesen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708ff. ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, denen sich die Kammer anschließt. Nach Nr. 36.4 entspricht der Streitwert für „sonstige Prüfungen“ dem Auffangwert. Da es sich um eine Fortbildungsprüfung handelt, scheiden die in Nr. 36.1 bis 36.3 genannten Prüfungen aus, es war nämlich bereits ein Berufszugang zuvor eröffnet worden, sonst könnte keine Fortbildungsprüfung abgelegt werden. Der Jahresbetrag des erwarteten Verdienstes spielt daher keine Rolle. Selbst wenn Nr. 36.2 oder 3 anzuwenden und hierauf abzustellen wäre, dürfte nicht der zu erwartende Jahresverdienst, sondern allenfalls die zu erwartende Differenz zum aktuellen Verdienst infolge einer (hinzugedacht) erfolgreichen Fortbildungsprüfung angesetzt werden. Dass dieser erheblich vom Auffangwert abweicht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.


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