Handels- und Gesellschaftsrecht

Erstattungsanspruch eines Rechtsanwalts bzgl. Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen eine Behörde im Rahmen eines Beratungshilfemandats und unzulässige Aufrechnung mit Erstattungsforderungen seitens der Behörde

Aktenzeichen  S 17 AS 68/17

Datum:
21.3.2019
Fundstelle:
ASR – 2019, 215
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB X § 50, § 63 Abs. 1 S. 1
BerHG § 8 Abs. 2 S. 1, § 9 S. 2
BGB § 242, § 387, § 406, § 412

 

Leitsatz

1. Nach einem gesetzlichen Forderungsübergang des Kostenerstattungsanspruchs nach § 63 SGB X im Rahmen der Beratungshilfe nach § 9 Satz 2 BerHG auf den Rechtsanwalt ist eine Aufrechnung des Jobcenters mit Ansprüchen gegen den Leistungsempfänger aufgrund der Gebote von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zeitpunkt des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 9 Satz 2 BerHG ist spätestens der Zeitpunkt der Kostengrundentscheidung im Widerspruchsverfahren und damit der Entstehung des Anspruchs aus § 63 SGB X (für eine juristische Sekunde in der Person des Widerspruchsführers). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für eine Verzinsung des Anspruchs aus § 63 SGB X gibt es keine Rechtsgrundlage. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin auf die Kostenrechnung vom 16.01.2017 weitere 325,52 € zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Berufung wird zugelassen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Kammer konnte gem. § 124 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Streitgegenstand ist die Höhe der Forderung der Klägerin gegen den Beklagten aus § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), insbesondere die Frage, ob der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für ein isoliertes Widerspruchsverfahren im Rahmen eines Beratungshilfemandats durch Aufrechnung mit einer Erstattungsforderung des Beklagten gegen die Mandantin der Klägerin in Höhe von 325,52 € teilweise erloschen ist.
I.
Statthaft ist die zutreffend erhobene allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da die Klägerin die Verurteilung zu einer gebundenen Leistung begehrt, hinsichtlich derer ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen braucht.
II.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen weiteren Zahlungsanspruch in tenorierter Höhe aus übergegangenem Recht gem. § 63 SGB X i.V.m. § 9 Satz 2 BerHG, §§ 412, 398 Satz 2 BGB.
Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Nach Satz 2 der Vorschrift sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
Vorliegend war der Widerspruch in vollem Umfang erfolgreich, weil der Beklagte die angegriffene vorläufige Entscheidung auf den Widerspruch hin mit einem weiteren vorläufigen Bescheid vom 05.01.2017 im Sinne der Mandantin der Klägerin abgeändert hat und eine Anrechnung vermeintlicher Unterhaltszahlungen des Kindsvaters nicht mehr vorgenommen hat. Der Beklagte hat entsprechend im Bescheid vom 05.01.2017 mitgeteilt, dass dem Widerspruch vollständig abgeholfen worden sei und dass notwendige nachgewiesene Kosten übernommen würden. Im Weiteren hat der Beklagte den geltend gemachten Vergütungsanspruch der Höhe nach konkludent voll anerkannt, indem er einen Betrag von 162,38 € überwiesen und 325,52 € durch Aufrechnung ausgeglichen hat. Der Anspruch der N.S. gegen den Beklagten ist gemäß 9 Satz 2 BerHG im Wege der Legalzession auf die Klägerin übergegangen und hat seinen Inhalt gem. § 9 Satz 1 BerHG dahingehend geändert, dass die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften, also insbesondere den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), und ohne die Einschränkungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 BerHG geschuldet ist.
Der Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 487,90 € ist nicht teilweise in Höhe von 325,52 € durch Aufrechnung erloschen, so dass die Klägerin weiterhin Anspruch auf Zahlung dieses Restbetrages gegen den Beklagten hat.
Zwar scheitert die Aufrechnung zur Überzeugung der Kammer hier entgegen der Auffassungen des Sozialgerichts Berlin (Urt. vom 09.03.2016, S 190 AS 3757/15 und vom 09.07.2018, S 135 AS 9615/17) nicht am Vorliegen einer Aufrechnungslage nach § 387 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach kann, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
Vorliegend stehen sich gegenüber die Forderung der Klägerin aus qua Gesetzes (§ 9 Satz 2 BerHG) übergegangenem Recht, die ihre Rechtsgrundlage in § 63 SGB X und § 9 Satz 1 BerHG findet, als Hauptforderung, und die Forderung der Beklagten gegen die Rechtsvorgängerin der Klägerin auf Erstattung überzahlter Sozialleistungen aus § 50 SGB X als Gegenforderung. Die fehlende Gegenseitigkeit der Forderungen im Sinne der jeweiligen Identität von Gläubiger und Schuldner wird durch § 406 BGB überwunden. Hiernach kann der Schuldner eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist. Die Vorschrift ist gemäß § 412 BGB auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes entsprechend anwendbar. Der Beklagte hat die Gegenforderung gegen die Mandantin der Klägerin zeitlich vor Entstehung der Hauptforderung erworben; er konnte daher bei Forderungserwerb keine Kenntnis von der später eingetretenen Legalzession hinsichtlich der Hauptforderung haben. Auch die von Roth/Kieninger, MüKo BGB, 8. Aufl. 2019, Rdnr. 8 zu § 406 erwogene entsprechende Anwendung von § 404 BGB im Falle des gesetzlichen Erwerbs der Gegenforderung dahingehend, dass für den Zeitpunkt der Kenntnis des Schuldners auf den Zeitpunkt der Abtretung abzustellen sei (dafür SG Berlin, Urt. vom 09.07.2018, S 135 AS 9615/17), ändert im vorliegenden Fall die Beurteilung nicht. Zeitpunkt des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 9 Satz 2 BerHG ist spätestens der Zeitpunkt der Kostengrundentscheidung im Widerspruchsverfahren und damit der Entstehung des Anspruchs aus § 63 SGB X (für eine juristische Sekunde in der Person des Widerspruchsführers), hier also der Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten am 05.01.2017. Kenntnis von der Legalzession nach § 9 Satz 2 BerHG hat der Beklagte jedoch erst mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 18.01.2017 erlangt, worin die Klägerin mitteilt, sie sei im Rahmen der Beratungshilfe tätig geworden.
Aus diesem Grund scheidet auch die zweite der Rückausnahmen des § 406 BGB aus.
Auch die ursprünglich fehlende Gleichartigkeit der Forderungen steht der Aufrechnung nicht entgegen. Zwar ist die Hauptforderung nach § 63 SGB X, die in der Person des Widerspruchsadressaten entsteht, auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gerichtet, und zwar entweder in entsprechender Anwendung des § 257 Satz 1 BGB oder aufgrund des Rechtscharakters des § 63 SGB X selbst. Damit besteht keine Gleichartigkeit der Forderungen vor dem Übergang nach § 9 Satz 2 BerHG, jedoch nach dem Übergang des Anspruchs, der seinen Charakter gemäß § 9 Satz 1 BerHG in einen Anspruch der Beratungsperson auf Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften ändert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.06.1961, IV ZR 205/60, juris, Rdnr. 6) steht jedoch die erst später eingetretene Umwandlung des Schuldbefreiungsanspruchs in eine Geldforderung der Aufrechnung außerhalb der durch die Rückausnahmen des § 406 BGB definierten Beschränkungen nicht entgegen, und zwar auch im Falle des gesetzlichen Forderungsübergangs nicht.
Ebenso hindert das Aufrechnungsverbot nach § 51 Abs. 1 SGB I i.V.m. § 54 Abs. 2 SGB I die Aufrechnung nicht. Denn es handelt sich bei dem Anspruch aus § 63 SGB X nicht um einen Anspruch auf einmalige Geldleistungen im Sinne des § 11 SGB I, sondern um einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Behörde oder allenfalls um eine Art von Schadensersatzanspruch (vgl. von Wulffen, Rdnr. 8).
Jedoch ist die Aufrechnung vorliegend aufgrund der Gebote von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausgeschlossen, worauf auch das Sozialgericht Berlin, Urt. vom 09.07.2018, S 135 AS 9615/17, juris, Rdnr. 34 zu Recht hinweist. Über die gesetzlich geregelten Aufrechnungsverbote hinaus ist eine Aufrechnung nämlich auch dann ausgeschlossen, wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung einen Erfüllungsersatz durch Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lassen. Dabei ist wegen des Leistungszwecks namentlich bei zweckgebundenen Hauptforderungen die Aufrechnung trotz bestehender Aufrechnungslage dann ausgeschlossen, wenn sie den Eintritt dieses Leistungszwecks verhindern oder gefährden würde (vgl. Skamel in: BeckOGK BGB, Stand: 01.01.2019, Rdnr. 190 f. zu § 387). Die Zulassung der Aufrechnung im vorliegenden Fall würde dazu führen, dass ein Prozessbevollmächtigter, der im Rahmen der Beratungshilfe erfolgreich tätig wird, durch die von ihm nicht zu beeinflussende Legalzession des § 9 Satz 2 BerHG Gegenforderungen des Gegners seines Mandanten in unbekannter und kontingenter Höhe bis zum völligen Ausfall mit seiner durch § 9 BerHG geregelten Gebührenforderung ausgesetzt würde. Der gesetzliche Forderungsübergang sowie die Verpflichtung des Gegners, für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu bezahlen, stellt nach dem Willen des Gesetzgebers den Ausgleich der Begrenzung des Gebührenanspruchs auf die Gebührensätze nach Nr. 2500 ff. VV RVG zugunsten des Rechtsanwalts dar (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 13.05.2014, L 11 AS 1360/12 NZB, juris, Rdnr. 12). Die Erreichung dieses Zwecks würde durch die Zulassung der Aufrechnung aus weder vom Rechtsanwalt noch von seinem Mandanten steuerbaren Umständen vom Zufall einer noch bestehenden Erstattungsforderung des Gegners abhängig gemacht würde. Zudem würde auch die durch § 63 SGB X beabsichtigte Schuldbefreiung des obsiegenden Widerspruchsführers von den Gebührenforderungen seines Prozessbevollmächtigten jedenfalls hinsichtlich der Beratungshilfegebühr (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 44 Satz 2 RVG) scheitern, wohingegen der Mandant durch den Anspruchsübergang seinen Ersatzanspruch gegenüber der Behörde gänzlich verlieren würde und somit auf der Beratungshilfegebühr „sitzen bliebe“. Zu Recht weist v. Olshausen, AcP 182 (1982), 254, 260 darauf hin, dass der Befreiungsanspruch auch nach seiner Umwandlung in einen Zahlungsanspruch infolge der Abtretung (oder hier: Legalzession) sich eben doch von dem Zahlungsanspruch unterscheidet, wie er dem Befreiungsgläubiger erwächst, wenn er seinerseits die ihm abzunehmende Verbindlichkeit getilgt hat.
Demgegenüber ist auf Seiten des Schuldners der Hauptforderung, der Behörde, nicht erkennbar, worin im konkreten Fall ihre Schutzbedürftigkeit bestehen soll. Die Rechtfertigung des § 406 BGB ergibt sich nach herrschender zivilistischer Auffassung aus der Billigkeit, der praktischen Rücksicht auf die Interessen der einen Partei wegen eines möglichen treuwidrigen Verhaltens der anderen Partei und ist die Folge einer Abwägung der Interessen von Schuldner und Gläubiger. Dabei entspricht es der Billigkeit, das Vertrauen des Schuldners, die Hauptforderung seines Gläubigers mit seiner Gegenforderung durch Aufrechnung nach den §§ 387 ff. BGB zu tilgen, infolge des Gläubigerwechsels und der damit entfallenden Gegenseitigkeit nicht zu enttäuschen (vgl. zum Ganzen Schwarz, AcP 203 [2003], 241, 249 f.). Im hier zu entscheidenden Fall hatte der Beklagte jedoch zu keinem Zeitpunkt Vertrauen darin begründet, dass er seine Erstattungsforderung gegen die Mandantin der Klägerin gegen deren Freistellungsanspruch nach § 63 SGB X würde aufrechnen können. Vor der Legalzession war die Aufrechnung gegen den Freistellungsanspruch nämlich nach einhelliger Auffassung nicht möglich. Somit wäre eine Aufrechnung dem Beklagten ohne die letztlich auf der Zufälligkeit eines Beratungshilfemandats basierenden Legalzession nach § 9 Satz 2 BerHG nicht oder nur innerhalb der Grenzen der §§ 42a, 43 SGB II möglich gewesen. Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Legalzession weiterhin fort.
Der Beklagte war daher zur Auszahlung der gesamten Forderung an die Klägerin zu verurteilen.
III.
Für eine Verzinsung des Anspruchs aus § 63 SGB X besteht jedoch keine gesetzliche Grundlage. Die Vorschrift selbst sieht eine Verzinsungspflicht nicht vor. § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil – SGB I) verpflichtet nur zur Verzinsung von Geldleistungen im Sinne von Sozialleistungen. Dazu gehören jedoch nicht die von einem Sozialleistungsträger zu erstattenden Kosten.
IV.
Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage der Aufrechnungsmöglichkeit mit Erstattungsforderungen von Jobcentern gegen Forderungen des Rechtsanwalts nach einem gesetzlichen Forderungsübergang im Rahmen der Beratungshilfe nach § 9 Satz 2 BerHG noch nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG.


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